Europäische Union

2007/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

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Quellenkennung: 32007D0253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfe gleichzusetzen, die die Unternehmen vorschriftswidrig entlastet hätte. (102) Die Kommission ist jedoch anders als die französischen Behörden der Auffassung, dass die nationale Beihilfe durchaus die Erzeuger finanziell entlasten sollte, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen haben, dessen Kosten Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer üblichen Tätigkeit zu sein scheinen. Der vom Staat gewährte Ausgleich für einen Gewinnausfall, den der Wirtschaftsbeteiligte aus freien Stücken auf sich nimmt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die dazu führt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Vorgehens abgemildert werden. (103) Gemäß der ständigen Praxis der Kommission vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens am 1. Januar 2000 und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (19) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag keinesfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern würden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (104) Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens aufgenommen. Danach sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beizutragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen. Unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens heißt es weiter, dass es in der Natur der Sache liegt, dass solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. (105) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr für die Fortsetzung der Erzeugung gezahlt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt. (106) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen könnte und daher mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar ist. 2.3.1.2.   Die eigentliche Umstellungsbeihilfe (107) Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sah vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen, eine Verringerung des Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. (108) Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 enthält die Kriterien, anhand deren die einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87, 88 und 89) geprüft werden. (109) Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen. (110) Nach Artikel 3 der genannten Verordnung muss die Bepflanzung mit einer Sorte erfolgen, die auf der betreffenden Lage nicht als ertragsstark gilt, als qualitätsverbessernde Sorte anerkannt ist und von den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des betreffenden Beihilfevorhabens eigens zugelassen ist. (111) Die französischen Behörden haben daran erinnert, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 jährlich eine Aufstellung über die Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Art der erzeugten Trauben (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt. (112) Die Kommission hat in der Tat von den französischen Behörden Informationen über die bei der Umstellung verwendeten Sorten erhalten, anhand deren sie die Einhaltung der in den Randnummern 107 bis 110 genannten Bedingungen überprüfen konnte. Dank dieser Informationen konnte die Kommission bereits feststellen, dass die genannten Sorten die Kriterien erfüllten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfebgewährung geltenden Gemeinschaftsregelung vorgesehen waren. (113) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen durfte. Die für die Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigenden Kosten konnten für jedes Gebiet insbesondere anhand der geomorphologischen Merkmale pauschal bestimmt werden. (114) Nach den ersten von den französischen Behörden übermittelten Informationen hat sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt. Daher habe der Gesamtbetrag der Beihilfe unter dem in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Höchstsatz von 30 % gelegen. (115) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kam es für die Berechnung der Umstellungskosten auf den je Hektar bepflanzte Rebfläche tatsächlich gewährten Beihilfebetrag an. Dies scheint eine Globalberechnung für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen. (116) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen. (117) Nach den neuen Informationen der französischen Behörden sind im Rahmen des Plans für eine Fläche von 1 238 ha an 875 Erzeuger insgesamt 36,623 Mio. FRF für die Erneuerung der Rebflächen gezahlt worden. Dabei seien nur in 221 Fällen mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt worden, wobei es insgesamt um eine Fläche von 166 ha und einen Betrag von 883 000 FRF gegangen sei. (118) Die Kommission folgert daraus, dass jede Überschreitung des Prozentsatzes von 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder des Höchstbetrags von 33 000 FRF/ha in diesen Einzelfällen eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. 2.3.1.3.   Beihilfen zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC (119) Die Kommission hat zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 für einen Zeitraum bis Ende 2002 eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Die ursprüngliche Regelung war von der Kommission im Jahr 1990 im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 230/90 genehmigt worden. Die Kommission kam damals zu dem Schluss, dass Beihilfen für die kollektive Absatzförderung, mit der das Markenimage von Süßweinen bei den Verbrauchern verbessert und der Absatz gefördert werden soll, im Lichte der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (20) beurteilt werden müssen. Außerdem hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben des CIVDN nicht als Beihilfen anzusehen waren. (120) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der staatlichen Beihilfe. N 184/97 erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung einer Änderung oder gar einer weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt. (121) Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die mit dem Aufkommen aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen große Ähnlichkeit mit den Maßnahmen aufwiesen, die mit dem Aufkommen aus der bei der Kommission angemeldeten und von ihr genehmigten steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden. Nach Aussage der französischen Behörden habe es sich ausschließlich um eine Aufstockung des Gesamtetats für diese Maßnahme gehandelt. (122) Da somit bei der Genehmigung dieser Beihilfen die gleichen Bedingungen gegolten haben, kann die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Entscheidung im Falle der staatlichen Beihilfe N 184/97 schließen, dass die Beihilfe zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC, die aus den neuen Beiträgen finanziert wurden, mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften vereinbar waren. (123) Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Dritten zur Kenntnis, demzufolge die finanzierten Maßnahmen gegen die Wettbewerbsvorschriften für Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen hätten, da sie nur bestimmten Unternehmen gewährt worden seien. Die zur Untermauerung dieser Aussage vorgelegten Dokumente zeigen jedoch, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Absatzförderungsmaßnahmen gehandelt hat, die Maßnahmen der technischen Hilfe gleichzusetzen sind, deren Begünstigte durchaus die Winzer sein können. 2.3.2.   Finanzierung der Beihilfen (124) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (21) ist die Kommission normalerweise der Auffassung, dass sich die Finanzierungsweise einer staatlichen Beihilfe über Pflichtabgaben insofern auf die Beihilfe auswirken kann, als sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Bei den in Frage stehenden Beiträgen handelt es sich tatsächlich um Pflichtabgaben. Entsprechend derselben Rechtsprechung ist die Kommission der Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die auch auf eingeführte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden. (125) Die Kommission kam bereits insbesondere im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 zu dem Schluss, dass die von Frankreich durchgeführte Regelung nicht für Einfuhrerzeugnisse gegolten hat. (126) Aus den Bestimmungen über die Einführung der steuerähnlichen Abgaben geht hervor, dass diese ausschließlich für die Erzeugung von natürlichen Süßweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus dem Gebiet Pyrénées-Orientales erhoben wurden. Die Stilllegungsprämie wurde durch einen Beitrag finanziert, der nur für die regionale Erzeugung dieser Weine, nicht aber für eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde. (127) Mithin lässt sich feststellen, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (128) Die staatliche Beihilfe in Form einer Stilllegungsprämie, die Frankreich französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (129) Die staatliche Beihilfe in Form des Umstellungsplans für Rebflächen der AOC „Rivesaltes“, die Frankreich für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich gewährt hat und die in einzelnen Fällen über 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder dem Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) lag, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (130) Die staatliche Beihilfe, die Frankreich vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar. (131) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden und stellen somit rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. (132) Die Kommission bedauert, dass Frankreich die Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (133) Da es sich um Beihilfen handelt, die umgesetzt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya (22), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (23), und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland (24) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden kann (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich (25). (134) Der Gerichtshof stellt dazu Folgendes fest: „Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.“ Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest: „Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.“ (26) (135) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist notwendig, um durch die Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe unberechtigterweise seit dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe zugeflossen sind, die frühere Lage wiederherzustellen. (136) Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (137) Die Beihilfen sind nach den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge umfassen die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Grundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (27). (138) Der Kommission liegen keine Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen der Stilllegungsprämie gewährten Beihilfen vor, da sie weder den Betrag der Einnahmen noch die Zahl der Hektar kennt, für die die Beihilfe gewährt wurde. Obwohl ihre Schlussfolgerungen durch die Bemerkungen Dritter unberührt bleiben, nimmt die Kommission die Bemerkung zur Kenntnis, der zufolge die „Stilllegungsprämie“ von den französischen Behörden aus zusätzlichen, nicht angemeldeten staatlichen Beihilfen finanziert wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen belief sich der Betrag der staatlichen Beihilfe zur Finanzierung der „Umstellungsbeihilfe“ auf 11,01 Mio. EUR. (139) Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer „Stilllegungsprämie“ französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 2.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form des Umstellungsplans für AOC Rivesaltes von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich gewährt hat und die 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder den Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) in Einzelfällen überschritten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 3.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 1.   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist. 2.   Für die Rückforderung der in Artikel Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen teilt Frankreich der Kommission den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen, ihre Finanzierungsweise einschließlich des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem hierzu eingeführten Branchenbeitrag sowie die Zahl der Hektar, für die die „Stilllegungsprämie“ gewährt worden ist, mit. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  1 FRF = rund 0,15 EUR. (4)   ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). (5)   ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 16. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (6)  Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission, Slg. II-01675. (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (8)   ABl. L 264 vom 12.9.1989, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1). (9)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (10)  Schreiben der Kommission SG(97) D/3741 vom 16. Mai 1997. (11)  Schreiben der Kommission SG(90) D/25148 vom 22. August 1990. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004, Rechtssache C-345/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 22.5.2003, Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. S. I-5263. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philipp Morris, Slg, S. 2671, Randnr. 11. (15)   „Neue Beihilfen“ sind alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. (16)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 26.6.1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg, S. 2161. (18)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (19)  Urteil in der Rechtssache Siemens (siehe oben). (20)   ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 25.6.1970, Rechtssache 47/69, Frankreich gegen Kommission, Slg, S. 487. (22)  Slg, S. 611. (23)  Slg, S. 1471. (24)  Slg, S. 595. (25)  Slg. S. I-5505. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.10.2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster e.a., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (27)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.