Europäische Union

2007/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

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Quellenkennung: 32007D0253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ezember 2000 sowie vom 6. Dezember 2001 über die Auflösung des CIVDN informiert worden. Die Nachfolgeorganisation CIVR habe zu keinem Zeitpunkt derartige Maßnahmen durchgeführt. 1.   DER PLAN RIVESALTES 1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE (49) Die französischen Behörden erklären, dass mit der Maßnahm keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt wurde, sondern dass die Verpflichtung der Begünstigten darin bestanden habe, die auf den stillgelegten Flächen erzeugten Mengen als Tafel- oder Tischwein und nicht als Wein AOC zu vermarkten. Daher könnte man die Prämie nicht, wie es die Kommission tue, mit einer Betriebsbeihilfe gleichsetzen, mit der die Liquidität der Unternehmen vorschriftswidrig verbessert worden sei. (50) Mit der Prämie sei vielmehr bezweckt worden, den Begünstigten einen Augleich für die Einkommensverluste zu bieten, die ihnen durch den Verzicht auf Verwendung der AOC für die auf den stillgelegten Parzellen erzeugten Mengen entstanden sind. Die Prämie bot den Begünstigten daher kein zusätzliches Einkommen, sondern lediglich einen Ausgleich für entstandene Einkommensverluste. (51) Bei Einführung der Maßnahme wurden auf einem Hektar mit AOC Rivesaltes bepflanzter Rebfläche auf Grundlage eines zulässigen Höchstertrags von 40 hl zwischen 25 hl natürliche Süßweine zu 1 140 FRF/hl und 15 hl Tafelweine oder Tischweine zu 350 FRF/hl produziert, was einem Umsatz zwischen 32 250 FRF/ha und 33 000 FRF/ha entspricht. Nach der Stilllegung durften auf einem Hektar Rebfläche 50 hl Tafel- oder Tischwein (Durchschnitt des Departements) erzeugt werden, was einem Umsatz zwischen 12 500 FRF/ha und 17 500 FRF/ha entspricht. (52) Die durchschnittliche Differenz nach der Stilllegung (der den Erzeugern entstandene Gewinnausfall) belief sich somit auf rund 15 000 FRF/ha, wovon aus Gründen der Vollständigkeit die Kosten des Alkohols abzuziehen sind, der für die Herstellung von natürlichem Süßwein benötigt wird, d. h. 2 000 FRF je 25 hl. Somit ergibt sich eine Differenz von netto 13 000 FRF/ha. (53) Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Differenz ab 1999 aufgrund des Rückgangs der Erzeugerpreise für natürliche Süßweine (900 FRF/hl) verringert hat, belief sich diese doch in jedem Fall noch immer auf 6 500 FRF/ha [26 000 FRF (Umsatz/ha AOC) — 17 500 FRF (Umsatz/ha für Tafel- oder Tischwein) — 2 000 FRF (Kosten des Alkohols für die Gewinnung von natürlichen Süßweinen)]. (54) Unter diesen Bedingungen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie in keinem Fall als Betriebsbeihilfe angesehen werden kann, die den Begünstigten ungerechtfertigte zusätzliche Einnahmenquellen bietet bzw. ihre Liquidität verbessert. (55) Außerdem betonen die französischen Behörden, dass die Stilllegungsprämie weder die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigt noch Störungen des Marktes hervorgerufen hat. So seien im Departement Pyrénées-Orientales in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 keinerlei Mengen in die obligatorische Destillation gegangen. Zudem belegten die Mengen, die in den genannten Jahren in die vorbeugende Destillation gegangen sind, ein normales Funktionieren des Marktes für Tafel- und Landwein. (56) Hilfsweise betonen die französischen Behörden den Solidarcharakter der Maßnahme, die nicht aus staatlichen Mitteln, sondern durch einen Branchenbeitrag finanziert worden sei, der von den Erzeugern selbst aufgebracht wurde. 1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE (57) Nach Auffassung der französischen Behörden stellte die Maßnahme eine ausnahmsweise Ergänzung der französischen Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen dar, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 eingeführt worden war. (58) Die französischen Behörden erinnern daran, dass die Beihilfemaßnahme zur qualitativen Verbesserung des Sortenbestandes erstmals 1993 notifiziert wurde (Beihilfe Nr. N 769/93) und in die verschiedenen Verzeichnisse der nationalen Beihilfen aufgenommen worden ist (FR/XXX/05.00/017). Zum Jahresbericht erklären die französischen Behörden, dass die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 geforderte Übermittlung „im Rahmen der jährlichen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ erfolgen kann. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. September … eine Mitteilung über die Entwicklung des Weinbaupotenzials mit einer Aufstellung der in ihrem Gebiet mit Reben bepflanzten Flächen“ sowie „vor dem 1. Dezember: … einen Bericht über die Entwicklung des Weinbaupotenzials“. (59) Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Rodungen und Pflanzungen übermitteln. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt. Daher sind die französischen Behörden der Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verstoßen. (60) Will man eine genaue und erschöpfende Übersicht über die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ erhalten, muss nach Auffassung der französischen Behörden berücksichtigt werden, dass der in dem Plan vorgesehene Zusatzbetrag für die Erneuerung für die mit „Muscat de Rivesaltes“-Trauben bestockten Rebflächen nicht gezahlt worden ist, sondern nur die Beihilfe für die Erneuerung zu den in der nationalen Tabelle aufgeführten Sätzen. Allerdings ist in dem Betrag von 85 Mio. FRF, von dem in den vorangegangenen Schreiben der französischen Behörden die Rede ist, ein Betrag von 31 Mio. FRF für die nationale Beihilfe zur Erneuerung der Rebflächen enthalten, der der mit Muscat-Trauben bestockten Rebfläche entspricht. (61) Somit ergibt sich für die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes für die Flächen, auf denen Rebsorten- und Landweine sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt werden, folgendes Bild: a) In dem geografischen Gebiet, für das der Plan Rivesaltes galt, haben 875 Erzeuger mit Rebflächen, auf denen Rebsorten- und Landwein sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt wurden, für 2 357 ha die französische Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen im Betrag von 57,280 Mio. FRF erhalten. b) Diese 875 Erzeuger haben für 1 238 ha dieser 2 357 ha einen „außerordentlichen“ Zusatzbetrag zu der nationalen Beihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes erhalten, der sich auf insgesamt 8,006 Mio. FRF belief und zu den 28,613 Mio. FRF hinzukommt, die als nationale Beihilfe für die Umstellung dieser 1 238 ha gezahlt worden ist. c) Die 875 Erzeuger haben Zusatzbeträge in folgender Höhe erhalten: 662 Erzeuger erhielten 5 000 FRF/ha für 990 ha (Gesamtbetrag: 4,950 Mio. FRF); 80 Erzeuger erhielten 10 000 FRF/ha für 133 ha (Gesamtbetrag: 1,330 Mio. FRF) und 133 Erzeuger erhielten 15 000 FRF/ha für 115 ha (Gesamtbetrag: 1,726 Mio. FRF). (62) Insgesamt wurde also im Rahmen des Plans 875 Erzeugern ein Betrag von 36,623 Mio. FRF für eine Fläche von 1 238 ha gewährt. (63) In 221 Fällen wurden mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt, betroffen ist eine Fläche von 166 ha, der Gesamtbeträg beläuft sich auf 0,883 Mio. FRF. (64) Die französischen Behörden haben eine Aufstellung der bei der Umstellung verwendeten Sorten sowie eine Aufstellung der Dekrete zur jährlichen Festsetzung der Beihilfesätze übermittelt. 2.   BEIHILFEN ZU WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC (65) Die französischen Behörden geben einleitend an, dass diese Maßnahmen nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert worden sind. (66) Die Werbekampagnen, die aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag finanziert werden konnten, unterschieden sich nicht von den Werbekampagnen, die aus der steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden; diese Maßnahmen sind der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden (Beihilfen Nr. N 230/90 (11) und N 184/97). (67) Mit den Mitteln aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag konnten daher die aus der steuerähnlichen Abgabe finanzierten Maßnahmen fortgeführt werden. Es habe sich nämlich als unbedingt notwendig erwiesen, besondere Absatzmaßnahmen für diese Weine durchzuführen, um in Anbetracht einer äußerst schwierigen Marktlage, die die lokale Weinwirtschaft stark belastet hat, neue Absatzmärkte erschließen zu können. (68) Die französischen Behörden geben zu bedenken, dass die Finanzierung der Beihilfen zur Absatzförderung zu 100 % zulässig sei. Zu den Werbebeihilfen stellen die französischen Behörden fest, dass es sich um Kampagnen zugunsten von AOC-Weinen gehandelt habe, die aus steuerähnlichen Abgaben und freiwilligen Pflichtbeiträgen finanziert worden seien. (69) In Beantwortung eines entsprechenden Ersuchens der Kommission haben die französischen Behörden Kopien des produzierten Werbematerials übermittelt. 3.   BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (70) Mit Schreiben vom 10. September 2004 haben die französischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter reagiert. Sie erklären, in den Stellungnahmen werde insbesondere behauptet, die Beihilfen seien zum ausschließlichen Nutzen eines Konkurrenzunternehmens zweckentfremdet worden. Die französischen Behörden haben diese Behauptungen entschieden zurückgewiesen, die direkt die Integrität der betreffenden Verwaltungen in Frage stellten, und haben die Kommission daher gebeten, diese Argumente nicht zu berücksichtigen. V.   WÜRDIGUNG 1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (71) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (72) Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft war, sind vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung die Artikel 92 bis 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87 bis 89) auf die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen und den Handel damit anwendbar. 1.1.   VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN SELEKTIVEN VORTEILS (73) Darüber hinaus gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (74) Zur Art der Beiträge stellt die Kommission fest, dass es eines staatlichen Rechtsaktes bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können und dass das Aufkommen aus den Beiträgen für die Durchführung einer staatlichen Politik verwendet wurde. Außerdem ist nicht klar, ob die Begünstigten der Beihilfe die betreffenden Abgaben entrichtet haben. Aus diesen Gründen sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeschlagenen Kriterien für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (12) nicht erfüllt. Somit geht die Kommission davon aus, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel handelt. (75) Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (13). (76) Ob eine Beihilfe besteht, muss auf der Ebene der potenziellen Begünstigten des Plan Rivesaltes sowie auf der Ebene der Branchenbeiträge für die Durchführung von Werbe- und Absatzkampagnen und der Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC sowie deren Finanzierung beurteilt werden. Die im vorliegenden Fall gewährte Unterstützung hat bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Beihilfe nur AOC-Erzeugern in bestimmten Regionen gewährt worden ist. 1.2.   BEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (77) Um festzustellen, ob die vorliegende Beihilfe in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist schließlich zu klären, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (78) Der Gerichtshof hat hierzu Folgendes festgestellt: Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so muss der innergemeinschaftliche Handel als durch den Vorteil beeinflusst erachtet werden (14). (79) Dass es im Weinbausektor Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, ist durch das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation hinreichend bewiesen. (80) Die nachstehende Tabelle illustriert dies am Beispiel des Handels mit Weinbauerzeugnissen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten in den beiden letzten Jahren, in denen die erwähnten Umstellungsmaßnahmen in Frankreich durchgeführt wurden.   Wein 1999/2000 Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004 Frankreich Verwendbare Erzeugung 168 076 000  hl 54 271 000 hl Ausfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004 — 15 500 000 hl Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004 — 5 700 000 hl (81) Die gewährten Beihilfen können daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen bzw. sie können den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen, da sie die nationale Erzeugung zum Nachteil der Erzeugung anderer Mitgliedstaaten begünstigen. Der Weinbausektor ist nämlich besonders offen für den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene und reagiert daher auch besonders empfindlich auf alle Maßnahmen, die die Erzeugung in einem Mitgliedstaat begünstigen. 1.3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES BEIHILFECHARAKTERS IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (82) Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kommisison der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, die AOC-Weine in bestimmten Regionen erzeugen, einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellen, der ihnen, nicht aber anderen Marktbeteiligten gewährt wird. Diese Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Sie stellen daher eine staatliche Beihilfeim Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (83) Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag vor, auch wenn einige dieser Ausnahmen und insbesondere die in Absatz 2 genannten ganz offensichtlich hier keine Anwendung finden können. Diese Ausnahmebestimmungen wurden von den französischen Behörden nicht angeführt. (84) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfen für eine Region oder einen Sektor oder bei jedem Einzelfall der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können insbesondere nur dann eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe für die Verwirklichung eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auch für Beihilfen gewährt, die eine solche Gegenleistung nicht bieten, würde dies bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, ohne dass dies im Gemeinschaftsinteresse begründet wäre, und dabei den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. (85) Nach Ansicht der Kommission dienen die vorliegenden Beihilfen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Lebenshaltung außerordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen aber auch nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag. Ebenso wenig dienen sie der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag. (86) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um für diese Ausnahme in Betracht zu kommen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftssektors beitragen. 2.1.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN (87) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die beabsichtigte Einführung der Beihilfe nicht wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gefordert notifiziert haben. Artikel 1 Buchtabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt wurden. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgeschrieben (15). (88) Da die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, handelt es sich um neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und somit rechtswidrig im Sinne des Vertrags sind. 2.2.   BESTIMMUNG DER LEITLINIEN FÜR DIE BEURTEILUNG NICHT ANGEMELDETER MASSNAHMEN (89) Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (16) ist jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien zu beurteilen. (90) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gilt seit dem 1. Januar 2000. Daher muss jede nach diesem Datum gewährte Beihilfe auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens und jede vor diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe gegebenenfalls auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2000 in Kraft befindlichen Vorschriften und der vor diesem Datum gängigen Praxis bewertet werden. (91) Nach Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens ist, obgleich die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, die Anwendung dieser Artikel nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen (17). Daher muss die Kommission auch prüfen, ob eine Beihilfe das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen würde und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. (92) Die im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ vorgesehenen Beihilfen wurden im Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Juli 2000 gewährt, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein am 1. August 2000. Da es sich um Maßnahmen im Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein handelt, müssen sie auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften, d. h. der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bewertet werden. (93) Die Vereinbarkeit der Beihilfen für Werbekampagnen für bestimmte AOC, die nach Aussage der französischen Behörden nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert wurden, muss auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (18) bewertet werden. Nach Randnummer 70 dieser Leitlinien werden rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbaren Vorschriften und Leitlinien beurteilt. (94) Die aus einer steuerähnlichen Abgabe finanzierten staatlichen Beihilfen, die mit Hilfe dieser Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst sind von der Kommission zu prüfen. 2.3.   PRÜFUNG IM LICHTE DER ANZUWENDENDEN BESTIMMUNGEN 2.3.1.   Die Beihilfen 2.3.1.1.   Die Stilllegungsprämie (95) Die Stilllegungsprämie wurde über einen Branchenbeitrag finanziert, der von der öffentlichen Hand in einem Pflichtbeitrag für die Umstellung von Rebflächen umgewandelt wurde. Mit der Prämie sollten die Erzeuger für Einkommensverluste entschädigt werden, die durch den Verzicht auf die Verwendung der AOC und durch die Umstellung auf die Erzeugung von Tafel- und Landweinen entstanden sind. (96) Stilllegungsprämien wir die in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen waren in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, genauer gesagt in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80, nicht vorgesehen. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende Aufgabe bzw. die endgültige Aufgabe der Erzeugung vor, die Erzeugern gezahlt wurde, die sich entschlossen hatten, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen. (97) Die Kommission stellt fest, dass mit der französischen Maßnahme keine Verringerung der erzeugten Mengen bezweckt wurde, sondern dass sie nur dazu dienen sollte, die Erzeuger zum Verzicht auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ zu bewegen. Da somit keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme für die Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein. (98) Auch wenn der Rückgriff auf die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 ausgeschlossen scheint, da die Erzeugung nicht aufgegeben wurde, muss die Maßnahme im Lichte anderer horizontaler Bestimmungen über staatliche Beihilfen geprüft werden. So steht gemäß ihrem Artikel 17 die Verordnung der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und mit denen ähnliche Ziele wie mit der Verordnung erreicht werden sollen, vorbehaltlich einer Prüfung gemäß den Artikeln 92 bis 94 (jetzt Artikel 87 bis 89) EG-Vertrag nicht entgegen. (99) Mit der Maßnahme war keine Aufgabe der Erzeugung bezweckt. Es ist also nicht möglich, sie einer Maßnahmen gleichzustellen, mit der ähnliche Ziele wie mit der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 erreicht werden sollen, d. h. eine Verringerung des Weinbaupotenzials. (100) Die französischen Behörden haben selbst erklärt, dass mit der Maßnahme keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt war, sondern dass sich die Begünstigten verpflichten mussten, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC als Land- oder Tischwein zu vermarkten. (101) Die französischen Behörden führen aus, dass die Prämie den Begünstigten einen Ausgleich für ihre Verpflichtung bieten sollte, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC zu vermarkten. Daher hätten die Begünstigten kein zusätzliches Einkommen erhalten, sondern lediglich einen Ausgleich für entgangene Gewinne. Somit sei die Prämie nicht mit einer einfachen Betriebsb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.