Europäische Union

2007/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

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30.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2007/253/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission wegen der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, mit Schreiben vom 19. Juli 1999, 16. Dezember 1999, 24. August 2000 und 9. Dezember 2000 Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. August 1999, 24. Februar 2000 und 25. Januar 2001 geantwortet. Außerdem fanden am 26. Januar 2000 ein Treffen mit den französischen Behörden und am 31. März 2000 ein Treffen mit einer Delegation des Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) statt. (2) Da die betreffenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden sind, wurden sie unter der Nummer NN 139/2002 in das Register der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen. (3) Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. (5) Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 16. und vom 18. Juni 2003 ihre Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat Bemerkungen des Beschwerdeführers erhalten, die den französichen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2004 übermittelt wurden. Die französischen Behörden haben auf diese Bemerkungen mit Schreiben vom 10. September 2004 geantwortet. II.   BESCHREIBUNG 1.   DER PLAN RIVESALTES (6) 1996 hat das Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) beschlossen, eine Maßnahme zur Umstellung von Rebflächen durchzuführen, um mithilfe von Rodungsmaßnahmen und der Wiederanpflanzung hochwertiger Rebsorten einen Teil der Erzeugung von natürlichen Süßweinen in der Region Pyrenées Orientales zu ersetzen und so aus der durch das Zusammenbrechen der Absatzmärkte für diese Weine verursachten strukturellen Krise herauszukommen. Mit der Beihilfe sollte die qualitative Verbesserung des Sortenbestandes in der Region finanziert werden. Sie wurde spätestens am 1. August 2000 eingestellt. (7) Für diese Umstellung (die unter dem Namen „Plan Rivesaltes“ lief) konnten die Erzeuger in der Region zwei Arten von Beihilfen in Anspruch nehmen: — eine aus einem Branchenbeitrag finanzierte, flächenbezogene Stilllegungsprämie und — eine aus den öffentlichen Haushalten finanzierte Hektarbeihilfe, die einen Teil der eigentlichen Umstellungskosten abdecken sollte. 1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE (8) Mit der Entscheidung 96-1 vom 5. Juli 1996 hat das CIVDN für die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (AOC) „Rivesaltes“ und „Grand Roussillon“ zur Finanzierung der Umstellung einen Branchenbeitrag eingeführt. (9) Dieser Beitrag in Höhe von 50 FRF/hl (3) von in der Region Pyrenées-Oriemntales produziertem Weinn war zur Finanzierung einer Prämie für die Stilllegung von Flächen („Stilllegungsprämie“) bestimmt, auf denen im Jahr 1995 „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ produziert worden war und auf denen ab der Ernte 1996 bis einschließlich der Ernte 2000 Tafelweine oder Landweine produziert werden sollten. Die einbehaltenen Beträge wurden in einem Sonderfonds eingestellt. (10) Die Stilllegungsprämie wurde Erzeugern gezahlt, die sich verpflichteten, fünf Jahre lang die kontrollierte Ursprungsbezeichnungen „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ nicht in Anspruch zu nehmen. Die Prämie diente somit dem Ausgleich der durch den Verzicht auf die Verwendung der genannten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die dadurch bedingten niedrigeren Preise verursachten Einkommensverluste. Die Prämie wurde nicht für die Aufgabe bzw. die Verringerung der Erzeugung gewährt, sondern sollte lediglich einen Ausgleich dafür bieten, dass die Erzeugung ohne kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet wurde. Ziel war es demnach, die unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung vermarkteten Mengen rasch zu verringern. (11) Der Betrag der Stilllegungsprämie belief sich auf 5 000 FRF je Jahr und „stillgelegtem“ Hektar. Die Beihilfe wurde nur bis zum Jahr der Umstellung der betreffenden Parzelle gewährt. (12) Die Kommission hat weder Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gezahlten Beihilfen noch über die Einnahmen aus dem Branchenbeitrag und die Zahl der Hektar, für die die Beihilfe gewährt wurde erhalten. 1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE (13) Nach Auskunft der französischen Behörden betraf der 1996 genehmigte Plan für die Umstellung von AOC-Rivesaltes-Rebflächen eine Fläche von 3 250 ha: 1 250 ha „Muscat de Rivesaltes“, 1 000 ha „Côtes du Roussillon“ und „Côtes du Roussillon Villages“ (Syrah, Mourvèdre, Roussanne, Marsanne und Vermentino) sowie 1 000 ha Rebsorten- und Landweine (Chardonnay, Cabernet, Merlot …). (14) Die französischen Behörden hatten zugesagt, sich mit 111 Mio. FRF an den Kosten des Plans zu beteiligen: 85 Mio. FRF wurden über das Onivins und 26 Mio. FRF von den lokalen Gebietskörperschaften (Languedoc-Roussillon und Conseil général des Pyrénées-Orientales) bereitgestellt. (15) Dabei war eine Beihilfe in Höhe von 25 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Muscat de Rivesaltes“ und eine Beihilfe in Höhe von 40 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Côtes du Roussillon Villages“ und Landwein vorgesehen. (16) Nach Aussage der französischen Behörden konnten die tatsächlichen Kosten der Umstellung in der Region auf 110 000 FRF/ha veranschlagt werden. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass der Umstellungsplan zum großen Teil tatsächlich durchgeführt wurde (2 350 ha der ursprünglich vorgesehenen 3 250 ha). (17) Die Gesamtkosten der Umstellung beliefen sich nach Aussage der französischen Behörden auf 258,5 Mio. FRF (39,4 Mio. EUR). Die öffentliche Hand habe sich daran mit 75,25 Mio. FRF (11,01 Mio. EUR) und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit 111 Mio. FRF (16,9 Mio. EUR) beteiligt. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt hat. (18) Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt. 2.   BRANCHENBEITRAG FÜR WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC (19) Mit der Entscheidung 97-3 vom 29. Dezember 1997 hat das CIVDN ab 1. Januar 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ durchzuführen. (20) Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Grand Roussillon“: 30 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl; „Rivesaltes“: 30 FRF/hl. (21) Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 25 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 45 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; <Banyuls> und ‚Banyuls Grand Cru‘: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen. (22) Mit der Entscheidung 98-1 vom 10. Juli 1998 hat das CIVDN ab 1. September 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ durchzuführen. (23) Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Maury“: 5 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl. (24) Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für ‚Werbekampagnen‘ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Maury“: 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen. (25) Beide Branchenbeiträge wurden durch die Entscheidung 99-1 vom 17. Dezember 1999 aufgehoben und durch einen Branchenbeitrag für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten der AOC „Banyuls“, „Banyuls Grand Cru“, „Muscat de Rivesaltes“, „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ ersetzt. (26) Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 55 FRF/hl; „Maury“: 0 FRF/hl. (27) Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen. (28) Dieser Beitrag wurde durch die Entscheidung 00-1 mit geringfügigen Änderungen weitergeführt. Der Kommission lagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens keine Informationen über die Laufzeit der Regelung oder eine eventuelle Verlängerung vor. 3.   ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHREN (29) Die Kommission stellt in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Beiträge fest, dass diese von der französischen Regierung nach dem in dem Gesetz 200 vom 2. April 1943 zur Gründung eines Branchenverbands für natürliche Süßweine und Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vorgesehenen Verfahren direkt genehmigt wurden. Die Genehmigung der Regierung ist somit eine Voraussetzung für die Festsetzung derartiger Beiträge. Das Gesetz 200 sieht insbesondere vor, dass die Beiträge für alle Mitglieder der betreffenden Branchen mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. im vorliegenden Fall durch den Regierungskommissar obligatorisch werden. Somit setzen derartige Beiträge einen hoheitlichen Akt voraus, um ihre Wirkung entfalten zu können. Aus diesem Grund hat die Kommission in der Phase des Prüfverfahrens die Auffassung vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall um steuerähnliche Abgaben, d. h. um öffentliche Mittel, handelt. (30) Zu der in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen „Stilllegungsprämie“ ist zu sagen, dass derartige Prämien in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und speziell in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (5) nicht vorgesehen waren. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende bzw. die endgültige Aufgabe vor, die Erzeugern gezahlt wurde, wenn diese sich entschlossen, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen. Da im vorliegenden Fall keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme zur Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, schien die Prämie zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein gemäß zu fallen. (31) Mit der einzelstaatlichen Beihilfe sollten Erzeuger finanziell unterstützt werden, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen hatten, dessen Kosten als Ausgaben im Zusammenhang mit seiner üblichen Tätigkeit anzusehen sein dürften. Gemäß der ständigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“) wieder aufgenommen: Danach sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. (32) Die Kommission stellte hierzu fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr gewährt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt. Die Kommission erinnerte daran, dass sie in keinem Fall eine Beihife genehmigen kann, die mit den Bestimmungen einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder das reibungslose Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen könnte. Die Kommission war daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die „Stilllegungsprämie“ eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigen und aus diesem Grund mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar sein könnte. (33) Zu den Kosten der Umstellung sah Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen sollen, eine Verringerung der Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. Somit wären Beihilfen nur für solche Rebsorten zulässig, die Verbesserungen darstellen und auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen. (34) Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission vom 11. September 1989 zur Festlegung der Kriterien bei der Vergabe einzelstaatlicher Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (8) hat die Kriterien definiert, die bei der beihilferechtlichen Prüfung einzelstaatlicher Beihilfevorhaben für Rebpflanzungen zugrunde zu legen sind. Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen. (35) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass sich die Beihilfe je Hektar bepflanzte Rebfläche auf nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten belaufen darf. Nach Aussage der französischen Behörden sollen sich die Gesamtkosten der Umstellung auf 258 500 000 FRF belaufen haben, wovon die öffentliche Hand 75 250 000 FRF übernommen habe. Somit hätte sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % an den tatsächlichen Umstellungskosten beteiligt. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kommt es aber bei der Berechnung der Kosten der Umstellung auf den tatsächlichen Beihilfebetrag je Hektar bepflanzte Rebfläche an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens schien dies Globalberechnungen für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen der Gesamtkosten auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen. Außerdem berechneten die französischen Behörden diesen Mittelwert ausgehend von unterschiedlichen Umstellungsmaßnahmen. (36) Die Kommission vertrat zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen. Daraus folgt, dass jede Überschreitung dieser Obergrenze bzw. jede Überschreitung des Höchstsatzes von 30 % der den einzelnen Erzeugern tatsächlich entstandenen Kosten eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare Beihilfe darstellen könnte. (37) Nach Maßgabe der Befugnisse, über die sie durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (9) verfügt, hat die Kommission den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen über die beiden Umstellungsmaßnahmen zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere folgende Informationen: die Zahl der Erzeuger, die einzelstaatliche Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen erhalten haben; die betreffende Fläche, aufgeschlüsselt nach Bodenkategorien; der Teil dieser Fläche, für die der Anpflanzung eine Rodung vorausgegangen ist, der Teil dieser Fläche, der anerkanntermaßen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet ist; die Bestimmung der Rebflächen (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben zum Trocknen, Mutterrebenbestände, Rebschulen usw.); die verwendeten Sorten; der Nachweis der vorherigen Genehmigung der französischen Behörden für der Verwendung dieser Sorten; die Entwicklung des Produktionspotenzials; alle zweckdienlichen Informationen zur Höhe der Beihilfe. (38) Betreffend die Beihilfen zu den von bestimmten AOC durchgeführten Werbekampagnen haben die französischen Behörden mitgeteilt, dass die Bestimmungen über die steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung des CIVDN regelmäßig notifiziert und von der Kommission bereits geprüft und genehmigt worden seien. Tatsächlich hat die Kommission, zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 (10) und für einen Zeitraum bis Ende 2002, eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. zur Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Nach den ihr vorliegenden Informationen werden die in Rede stehenden Beiträge vom CIVDN jedoch zusätzlich zu der von der Kommission bereits genehmigten steuerähnlichen Abgabe erhoben, die für die Finanzierung der Informations- und Werbemaßnahmen bestimmt ist. Daher vertrat die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass eine einmal erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung jeder weiteren Änderung oder jeder weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt. (39) Die Kommission hat den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen zu übermitteln, und zwar auch zu den nicht erwähnten und nicht notifizierten Regelungen, die derzeit gegebenenfalls in Kraft sind, damit sie deren Vereinbarkeit insbesondere mit den negativen und positiven Kriterien im Bereich der Werbung und Absatzförderung sowie die Einhaltung der Beihilfehöchstsätze beurteilen kann. Diese Informationen sollten es außerdem gestatten, die Auswirkungen einer eventuellen Kumulierung von Beihilfen nach der bereits genehmigten Regelung und den in Frage stehenden, nicht angemeldeten Regelungen beurteilen zu können. (40) Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben ihrer Ausgestaltung nach der bereits von der Kommission genehmigten sehr ähnlich sind. Außerdem geht aus den Bestimmungen über die Einführung dieser Abgaben hervor, dass diese lediglich die Weinbauerzeugung in einem bestimmten Gebiet betreffen. Es konnte also zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens geschlossen werden, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen. III.   BEMERKUNGEN DRITTER (41) Der Beschwerdeführer hat die folgenden Bemerkungen übermittelt und gleichzeitig beantragt, diese Angaben vertraulich zu behandeln. Nach Prüfung der hierfür angeführten Gründe hält es die Kommission für angebracht, diesem Antrag zu entsprechen. (42) Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Stilllegungsprämie und die Umstellungsbeihilfe zwei Bestandteile einer einzigen Beihilferegelung, mit der lediglich die Vermarktung einer bestimmten Erzeugung verringert werden soll. Die Beihilfen für die Stilllegung der Flächen und die Beihilfen für die Umstellung müssten für die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kumuliert werden. (43) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die autonome finanzielle Verwaltung des Plan Rivesaltes, die in der Entscheidung des CIVDN 96-1 vom 5. Juli 1996 vorgesehen ist, nicht respektiert wurde, da die Stilllegungsprämie mit Mitteln finanziert worden sei, die nicht ausschließlich aus dem Aufkommen des im Jahr 1996 eingeführten Branchenbeitrags stammten. Vielmehr sei die „Stilllegungsprämie“ zu mehr als 11 Mio. FRF aus eigenen Mitteln des CIVDN finanziert worden. Außerdem sei ein Teil der Mittel aus dem zur Finanzierung von Werbekampagnen eingeführten Branchenbeitrag zur Finanzierung des Plans und insbesondere zur Finanzierung der Stilllegungsprämie verwendet worden. (44) Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Conseil général des Departements Pyrénées-Orientales dem CIVDN zu Beginn des Haushaltsjahrs 2000 einen Betrag von 2 Mio. FRF für die Finanzierung der Stilllegungsprämie zur Verfügung gestellt. Außerdem habe der Conseil général in seiner Zeitschrift „L’accent Catalan“ vom März 2003 für sich in Anspruch genommen, den Erzeugern im Rahmen des Plan Rivesaltes zusätzlich zu den für Stilllegung und Umstellung gewährten Beihilfen eine Hektarbeihilfe in Höhe von 761 EUR und später in Höhe von 1 293 EUR gewährt zu haben. Diese Beihilfe sei der Kommission nicht notifiziert worden. (45) In Bezug auf die Beihilfen zu Werbekampagnen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Aufkommen aus den steuerähnlichen Abgaben zugunsten des CIVDN für die Finanzierung von Absatzkampagnen für die eigenen Erzeugnisse d. h. die Erzeugung bestimmter Unternehmen, und nicht für die Finanzierung von Werbekampagnen für verschiedene AOC im Allgemeinen verwendet worden sei. Das Comité interprofessionnel des vins du Roussillon (CIVR), die Nachfolgeorganisation des CIVDN, der Insolvenz angemeldet habe, verfahre immer noch so. Diese Beihilfen seien nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sie keinem gemeinsamen Interesse dienten. (46) Nach Aussage des Beschwerdeführers habe der CIVDN in den Jahren 2001 und 2002 die Händler weiter zur Zahlung der steuerähnlichen Abgaben aufgefordert, während die Nachfolgeorganisation, das CIVR, ebenfalls begonnen habe, Beiträge zu berechnen, was gegen französisches Recht verstoße. IV.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (47) Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission abgegeben, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (48) Vorab haben die französischen Behörden bestätigt, dass die frahlichen Bestimmungen nicht über den ursprünglich festgesetzten Zeitraum hinaus verlängert worden sind, nämlich fünf Jahre, gerechnet ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97. In jedem Fall sei die Kommission mit Schreiben vom 14. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.