Europäische Union

2014/69/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559) Text von Bedeutung für den EWR

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8.2.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/60 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/69/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mehrere Mitgliedstaaten haben die Anwendung von Ausnahmeregelungen von den in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der genannten Verordnung haben die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Empfehlungen der EASA die Notwendigkeit und das sich aus den beantragten Ausnahmeregelungen ergebende Schutzniveau bewertet. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass trotz der Ausnahmeregelung ein dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet würde, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bewertung der einzelnen Ausnahmeregelungen und die mit ihrer Anwendung verknüpften Bedingungen werden in gesonderten Anhängen zu diesem Beschluss zur Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen erläutert. (2) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Ausnahmeregelung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb dieses Mitgliedstaats Auswirkungen haben können. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs können die in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Ausnahmen von bestimmten Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genehmigen. Artikel 2 Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Februar 2014 Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident (1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1. ANHANG I Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  (1) der Kommission in Bezug auf die Rechte von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS Laut FCL.905.SFI Buchstabe a in Teil-FCL bestehen die Rechte eines SFI in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: „a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR), sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat“. In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen. Das Vereinigte Königreich schlug vor, die Anforderung des IRI-Lehrgangs und das Recht zur Durchführung von Flugunterricht für eine erstmalige IR von den übrigen SFI-Anforderungen zu trennen und SFI mit nicht abgeschlossener IRI-Ausbildung die Durchführung einer Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR zu gestatten. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Derzeit gibt es keine ausreichende Zahl qualifizierter Fluglehrer für Ausbildungslehrgänge und es sind nicht genügend IRI-Lehrgänge genehmigt, die es potenziellen SFI ermöglichen würden, sich zu qualifizieren. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betonte, dass die Anforderung, einen IRI-Lehrgang zu absolvieren, aufgrund der zu geringen Zahl von Fluglehrern eine unbeabsichtigte Belastung darstelle. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFI, die ihren IRI-Lehrgang noch nicht abgeschlossen haben, gestattet wird, die Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.905.SFI hinreichend nachgewiesen hat. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Teil-FCL ist so abgefasst, dass der Abschluss des IRI-Lehrgangs eine allgemeine Anforderung darstellt und für alle Rechte des SFI zur Durchführung einer Ausbildung in Bezug auf die IR gilt. Er gilt daher auch für das Recht, eine Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen sowie für die zusätzlichen Rechte, die Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer IR durchzuführen. Das Vereinigte Königreich betonte, durch die beabsichtigte Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde. Das Vereinigte Königreich schlug ferner vor, den IRI-Lehrgang nur für das Recht zur Durchführung der Ausbildung für eine erstmalige IR vorzuschreiben und die Rechte von SFI, die diesen Lehrgang nicht absolviert haben, auf die Ausbildung zur Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR zu beschränken. Damit SFI diese Ausbildung erteilen dürfen, ohne den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert zu haben, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass die SFI innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung abgelegt haben müssen. Ein SFI mit dieser Qualifikation, der nicht den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert hat, darf keine Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen. Die Agentur gelangte nach Prüfung des geänderten Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass die Rechte des SFI in Teil-FCL im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden. Die neue Anforderung, wonach der SFI einen IRI-Lehrgang absolvieren muss, wenn Flugunterricht für die IR durchgeführt wird, war als zusätzliche Voraussetzung hinzugefügt worden, da sie als notwendig für die Ausweitung der Rechte erachtet wurde. Die Agentur stimmt mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFI ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, die Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR, sondern lediglich die Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFI, die die IRI-Ausbildung nicht abgeschlossen haben, die Durchführung der Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR gestatten. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Ein SFI mit dieser Qualifikation darf ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang keine Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR durchführen. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. (1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1). ANHANG II Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Rechte von Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE) 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS Gemäß FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 umfassen die Rechte eines SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit die Durchführung des Folgenden in einem FFS: „Befähigungsüberprüfungen für Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllt“. In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen. Das Vereinigte Königreich schlägt die Schaffung einer neuen Kategorie von SFE vor, die berechtigt sind, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung einer IR in Verbindung mit einer Musterberechtigung durchzuführen. Dazu soll die Anforderung der IRI/IRE von den übrigen Anforderungen an SFE getrennt und die Rechte auf die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR beschränkt werden. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Derzeit gibt es nicht genügend genehmigte Lehrgänge, die es potenziellen SFE ermöglichen, die erforderliche Qualifikation zu erwerben. Das Vereinigte Königreich betonte, durch diese Anforderung werde eine unbeabsichtigte Belastung geschaffen, da es zurzeit keine angemessen ausgebildeten Personen gibt. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFE, die den IRE-Anforderungen nicht genügten, gestattet wird, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.1005.SFE hinreichend nachgewiesen hat. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Das Vereinigte Königreich hat die geplante Ausnahme mit einem Verweis auf die entsprechende JAR-FCL sowie damit begründet, dass die Rechte dieser Prüferkategorie sowie die vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen geändert wurden. Das Vereinigte Königreich betonte, dass nach dem JAR-System zahlreiche nationale Behörden den Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE) gestattet haben, Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der mit der Musterberechtigung verbundenen Instrumentenflugberechtigungen, d. h. die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung in Verbindung mit der musterspezifischen Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) durchzuführen. SFE durften keine Prüfungen für die allgemeine nicht musterspezifische IR sowie für die erstmalige Gewährung der musterspezifischen IR-Rechte durchführen. Das Vereinigte Königreich wies ferner darauf hin, dass aufgrund der erweiterten Rechte des SFE Teil-FCL vorschreibt, dass ein SFE die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein muss. Teil-FCL ist so abgefasst, dass diese Anforderung eine allgemeine Voraussetzung darstellt und daher für alle Rechte des SFE in Bezug auf IR-Prüfungen gilt. Sie gilt für die Rechte zur Verlängerung und Erneuerung musterspezifischer IR sowie für das neue Recht, Prüfungen für die erstmalige Gewährung einer IR durchzuführen. Das Vereinigte Königreich hob hervor, durch die geplante Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde. Die Agentur gelangte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass gemäß der Anforderung FCL.1005.SFE die Rechte des SFE nicht die Durchführung einer praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer IR in einem FFS umfassen, sondern auf die Verlängerung und Erneuerung der IR beschränkt sind (siehe Buchstabe a Absatz 2). Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der JAR-FCL ein SFE zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der IR berechtigt ist. Das Vereinigte Königreich stellte ferner zu Recht fest, dass im Rahmen von JAR-FCL ein SFE nicht auch die IRE/IRI-Anforderungen erfüllen muss. Es ist zutreffend, dass die Rechte des SFE im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden. Um das Recht zur Durchführung von Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung einer kombinierten Musterberechtigung und IR ohne Erfüllung der Anforderungen für die IRE einzubeziehen, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass der SFE innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden haben muss. Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen. Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFE ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, Prüfungen für die Erneuerung und Verlängerung einer IR durchzuführen, sondern sie lediglich das Recht erhalten, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE gestatten, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von musterspezifischen IR durchzuführen, ohne die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein zu müssen. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. ANHANG III Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die beschränkten Rechte eines Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) und die Möglichkeit, diese Beschränkungen abzuschaffen 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS Gemäß FCL.910.SFI Buchstabe b muss für die Erweiterung der Rechte eines SFI auf Simulatoren, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, der SFI durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE) geprüft werden. Laut Teil-FCL ist es einem für die Durchführung der Prüfung für ein bestimmtes Muster qualifizierten SFE nicht gestattet, eine Prüfung durchzuführen, durch die die Rechte des SFI um ein weiteres Muster erweitert werden. In einem Schreiben, das am 27. November 2012 einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen. Das Vereinigte Königreich hat um diese Ausnahmeregelung ersucht, um SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Es ist notwendig, SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen, da ansonsten durch den Mangel an qualifiziertem Personal unnötige Belastungen für die Branche entstehen würden. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit, diese Ausnahme zu gewähren, überein. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Das Vereinigte Königreich rechtfertigte die geplante Ausnahme damit, dass sich durch diese Erweiterung der Rechte keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzniveau ergäben. Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die geplante Ausnahme ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet sei, da es SFE laut Teil-FCL bereits gestattet ist, die Prüfung der SFI für das Luftfahrzeugmuster im Rahmen der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchführen. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE nicht nur gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Die Rechte des SFI können auf andere FSTD erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn der Inhaber — den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufrieden stellend absolviert hat und — bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SRE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt hat. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. ANHANG IV Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Bezug auf die Rechte und Bedingungen von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS In Anhang I FCL.905.SFI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind die Rechte der Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) festgelegt. Die Vorschrift besagt ferner, dass der SFI Bewerber um ein SFI-Zeugnis nicht unterrichten darf. Nach Teil-FCL haben nur Inhaber eines Zeugnisses für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (TRI-Zeugnis) dieses Recht, sofern sie mindestens 3 Jahre Erfahrung als TRI besitzen (FCL.905.TRI Buchstabe b). Mit Schreiben vom 27. November 2012 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen. Das Vereinigte Königreich schlug vor, Inhabern eines SFI-Zeugnisses das Recht zu gewähren, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, ohne dass sie die Anforderung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI erfüllen müssen. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Das Vereinigte Königreich teilte mit, in der Vergangenheit seien die JAR-FCL von den britischen Behörden dahingehend ausgelegt worden, dass SFI als Tutoren in SFI-Lehrgängen tätig sein konnten, nachdem sie einen spezifischen Tutor-Lehrgang, gefolgt von einer Kompetenzbeurteilung, absolviert hatten. Wie das Vereinigte Königreich erläuterte, wird durch die Umsetzung von Teil-FCL und die Einführung eines genaueren Wortlauts das Recht, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, nur Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) mit dreijähriger Erfahrung als TRI gewährt. Im Vereinigten Königreich können viele SFI, die vom Vereinigten Königreich zugelassen wurden und Bewerber um ein SFI-Zeugnis ausbilden, die Anforderung einer dreijährigen Erfahrung für einen TRI nicht erfüllen. Daher können sie nicht weiter als Tutor in SFI-Lehrgängen tätig sein. Das Vereinigte Königreich legte ferner dar, viele der derzeitigen SFI seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, die TRI-Anforderungen zu erfüllen. Das Vereinigte Königreich gelangte auf der Grundlage einer Bewertung der Sachlage zu dem Schluss, dass es nicht genügend TRI gibt, um eine ausreichende Zahl von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis auszubilden und dem Ausbildungsbedarf der Branche gerecht zu werden. Dadurch wird es zu einem Mangel an qualifizierten Ausbildern und infolgedessen zu einer ernsthaften Störung der Pilotenausbildung kommen, insbesondere im Bereich Geschäftsreiseflugzeuge. Daher ist es erforderlich, den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht zu gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit dieser Ausnahme überein. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich eine Unstimmigkeit in Teil-FCL festgestellt, da der Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE), der Inhaber eines SFI-Zeugnisses sein muss, das Recht hat, Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines SFI- Zeugnisses durchzuführen, es ihm aber gleichzeitig nicht gestattet ist, diese SFI auszubilden. Die Tatsache, dass ein SFE, bei dem es sich auch um einen SFI handelt, einen Piloten nicht zu einem SFI ausbilden, den SFI jedoch prüfen kann, stellt eine Unstimmigkeit in Teil-FCL dar, da alle Prüfer nach Teil-FCL-System das Recht haben, die Ausbildung für die Zeugnisse, Berechtigungen und Lizenzen zu erteilen, für die sie befugt sind, P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.