Europäische Union

2014/69/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rüfungen durchzuführen. Teil-FCL spiegelt die Übernahme des JAR-FCL-Systems wider, bei dem davon ausgegangen wurde, dass die Ausbildung von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis nur von einem TRI erteilt wird. Nach Prüfung der Vorschläge dazu, wie das Vereinigte Königreich die SFI weiter für diese Aufgaben qualifizieren will, stimmte die Agentur mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, dass durch die geplante Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, insbesondere durch die vom Vereinigten Königreich angeregten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Überprüfung. Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass das Vereinigte Königreich diesen spezifischen Tutor-Lehrgang auch für TRI vorsieht, die diese Ausbildung durchführen wollen. Da dieses Recht in Teil-FCL für TRI, die die Ausbildung für ein SFI-Zeugnis durchführen wollen, bereits vorgesehen ist, sofern sie die Anforderung der dreijährigen Erfahrung erfüllen, ist ein solch spezifischer Tutor-Lehrgang für TRI nicht erforderlich. Diese Lehrgänge sollten daher nur für SFI angeboten werden. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Das Vereinigte Königreich kann, abweichend von FCL.905.SFI den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Diese SFI müssen über mindestens drei Jahre Ausbildungserfahrung als SFI verfügen, einen von einem SFI-Tutor durchgeführten spezifischen zweitägigen SFI-Tutor-Lehrgang absolvieren und eine Kompetenzbeurteilung bestehen. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt sind. ANHANG V Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR). 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lautet: c)   Erneuerung. Wenn eine IR abgelaufen ist, müssen Bewerber um eine Erneuerung ihrer Rechte 1. eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zu erreichen, und 2. eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren. d)   Wenn die IR nicht innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.“ Mit Schreiben vom 18. März 2013 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abzuweichen. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Es ist notwendig, dass Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, die über eine den ICAO-Vorgaben entsprechende IR im Rahmen einer Lizenz aus einem Drittland verfügen, ihre Rechte weiterhin ausüben dürfen, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen. In der Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal wird diese Situation, die eine unnötige Belastung für die Lizenzinhaber mit sich bringt, nicht behandelt. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe d für den Fall festgelegt wurden, dass ein Lizenzinhaber seit 7 Jahren keinen Flug nach Instrumentenflugregeln (IFR) mehr durchgeführt hat. Dabei wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist. Die Agentur stimmte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung mit dem Vereinigten Königreich darin überein, dass es unverhältnismäßig ist, einem Piloten, der eine gültige oder kürzlich abgelaufene, für eine Lizenz aus einem Drittland erteilte mit ICAO Anhang 1 konforme IR besitzt, die Wiederholung der Prüfung der theoretischen Kenntnisse vorzuschreiben, die für die Erneuerung einer seit mehr als 7 Jahren abgelaufenen europäischen IR erforderlich ist, d. h. es ist nicht zweckmäßig, an einen Piloten mit aktueller IFR-Erfahrung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Piloten, der seit mehr als sieben Jahren nicht nach Instrumentenflugregeln geflogen ist. Die Agentur stimmt der Argumentation des Vereinigten Königreichs zu. Bei der Regelung wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist. Die geplante Ausnahme würde für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL gelten, die die ICAO-konforme IR umfassen. Wenn diese Piloten nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit dieser Lizenz fliegen, aber weiterhin mit einer auf den ICAO-Vorgabe beruhenden Lizenz aus einem Drittland fliegen, die eine IR umfasst, und dann die Erneuerung ihrer IR beantragen, so müssten sie auf der Grundlage der aktuellen und gültigen Drittland-IR lediglich die Kriterien für eine Verlängerung nach FCL.625 Buchstabe b erfüllen. Dies bedeutet, dass die Berechtigungsinhaber die Befähigungsüberprüfung bestanden haben müssen, aber keine Schulung absolvieren und keine Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen müssen. Besitzt ein Pilot eine IR aus einem Drittland, die nicht mehr gültig ist, jedoch innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, so erfüllt der Inhaber der Berechtigung die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe c für eine Verlängerung und ist nicht verpflichtet, die Prüfung der theoretischen Kenntnisse zu wiederholen. Nach Ansicht der Agentur ist damit ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Das Vereinigte Königreich kann abweichend von Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen gestatten, ihre Rechte in Bezug auf eine IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz weiterhin auszuüben, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Diese Ausnahmeregelung gilt für Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, sofern die IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz ICAO-konform ist. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. ANHANG VI Ausnahme Schwedens von der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission  (1) in Bezug auf die geltenden Bestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge 1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS Gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittstaat eingeführte Luftfahrzeuge eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung enthalten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hat die schwedische Verkehrsagentur der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (2) (aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2012) auf eine solche Erklärung zu verzichten. 2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS 2.1.   Notwendigkeit Schweden hält die Ausnahme von diesem Grundsatz für notwendig, da in einigen Fällen eine solche Erklärung nicht verfügbar ist und nicht eingeholt werden kann. 2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus Für aus einem Drittstaat in einen EASA-Staat eingeführte Luftfahrzeuge wird eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung verlangt. Dadurch soll der Einfuhrstaat in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer EASA-Musterzulassung konform ist, dass etwaige ergänzende Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt worden waren und dass die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt worden sind. Durch die von der schwedischen Regierung vorgeschlagene Maßnahme zum Verzicht auf die Anforderung, diese Erklärung beizufügen, kann ein den geltenden Durchführungsvorschriften in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für aus einem Drittstaat eingeführte gebrauchte Luftfahrzeuge gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet werden, sofern andere Mittel eingesetzt werden, um die erforderliche Gewissheit zu erreichen. Diese Mittel werden unter Nummer 4 erläutert. 3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME Schweden kann Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittland eingeführte Luftfahrzeuge ohne Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung akzeptieren. Diese Ausnahmeregelung gilt, bis eine Änderung zur Lösung dieses Problems im Rahmen der Regelungsaufgabe RMT.0020 in Anhang I (Teil-21) Abschnitt H (Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angenommen und wirksam wird. 4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN Die zuständige Behörde prüft die Luftfahrzeugunterlagen und inspiziert die Luftfahrzeuge, um sich zu vergewissern, dass — die historischen Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs vollständig sind und zum Nachweis des Herstellungs- und Änderungsstandards ausreichen; — das Luftfahrzeug der Musterbauart entspricht, die der EASA-Musterzulassung zugrunde liegt. Zu diesem Zweck müssen die historischen Aufzeichnungen eine Kopie des ersten für das neue Luftfahrzeug erteilten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der ersten Ausfuhrbescheinigung enthalten. Alternativ kann der Antragsteller für das Lufttüchtigkeitszeugnis vom Inhaber der Musterzulassung eine vom Entwurfsstaat gebilligte Erklärung zum Herstellungsstatus einholen; — das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer Musterzulassung konform ist; — etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden; — die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt wurden. Schließlich hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung den Ergebnissen der Untersuchung durch die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3) durchführt, entsprechen. 5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. (1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6). (3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 28.11.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.