Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Kundentyps, für den das PRIIP geeignet ist, festgelegt hat. Diese Festlegung wird in Anbetracht der Fähigkeit der Kleinanleger, Anlageverluste zu verkraften, ihrer Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihrer theoretischen Kenntnisse über und ihrer früheren Erfahrung mit PRIIP, der Finanzmärkte sowie der Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller Endkunden getroffen. 4.   Die Angaben zu den Versicherungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen in einer allgemeinen Zusammenfassung insbesondere die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrags, eine Definition der inbegriffenen Leistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist, sowie Informationen über die typischen biometrischen Eigenschaften der Zielgruppe von Kleinanlegern, darunter insbesondere die folgenden Elemente: die Gesamtprämie, die biometrische Risikoprämie, die Teil dieser Gesamtprämie ist, und die gemäß Anhang VII berechneten Auswirkungen entweder der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite zum Ende der empfohlenen Haltedauer oder des Kostenanteils der biometrischen Risikoprämie, der in den in der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ dargestellten wiederkehrenden Kosten enthalten ist. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen, eine Schätzung der durchschnittlichen biometrischen Risikoprämie als Prozentsatz der Jahresprämie und eine Schätzung des durchschnittlichen Anlagebetrags. In den in Unterabsatz 1 genannten Angaben wird ferner erläutert, inwieweit sich die Versicherungsprämienzahlungen, die dem geschätzten Wert der Versicherungsleistungen entsprechen, für den Kleinanleger auf die Renditen der Anlage auswirken. 5.   Die Angaben zur Laufzeit des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen Folgendes: a) das Fälligkeitsdatum des PRIIP oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt; b) einen Hinweis darauf, ob der PRIIP-Hersteller zur einseitigen Kündigung des PRIIP berechtigt ist; c) eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt. Artikel 3 Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ 1.   Für den Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts wenden die PRIIP-Hersteller die Methodik für die Darstellung von Risiken gemäß Anhang II an, beziehen die technischen Aspekte für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators gemäß Anhang III ein und halten sich an die technischen Leitlinien, die Formate und die Methodik für die Darstellung der Performance-Szenarien gemäß den Anhängen IV und V. 2.   Im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts machen PRIIP-Hersteller folgende Angaben: a) Höhe des mit dem PRIIP verbundenen Risikos in Form einer Risikoklasse unter Anwendung eines Gesamtrisikoindikators mit einer numerischen Skala von 1 bis 7; b) expliziter Verweis auf illiquide PRIIP oder PRIIP mit wesentlichem Liquiditätsrisiko gemäß Anhang II Teil 4 in Form eines Warnhinweises in der Darstellung des Gesamtrisikoindikators; c) Erläuterung unter dem Gesamtrisikoindikator, in der präzisiert wird, dass die Rendite in dem Fall, dass ein PRIIP auf eine andere Währung als die amtliche Währung des Mitgliedstaats, in dem es in Verkehr gebracht wird, lautet, sofern sie in der amtlichen Währung des Mitgliedstaats der Inverkehrbringung ausgedrückt wird, von Währungsschwankungen abhängen kann; d) kurze Beschreibung des Risiko- und Renditeprofils des PRIIP und, sofern angebracht, ein Warnhinweis, dass das Risiko des PRIIP wesentlich höher als im Gesamtrisikoindikator dargestellt sein kann, wenn das PRIIP nicht bis zur Fälligkeit oder für die empfohlene Haltedauer gehalten wird; e) bei PRIIP mit vertraglich vereinbarten Ausstiegsgebühren oder langen Kündigungsfristen für Desinvestitionen ein Verweis auf die jeweils zugrunde liegenden Bedingungen im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“; f) Hinweis auf den möglichen Höchstverlust und Angabe, dass die Anlage verloren gehen kann, wenn sie nicht geschützt ist oder wenn der PRIIP-Hersteller nicht zur Auszahlung in der Lage ist, oder dass Investitionszahlungen zusätzlich zur anfänglichen Investition erforderlich sein können und dass der Gesamtverlust die anfängliche Gesamtinvestition erheblich übersteigen kann. 3.   Im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts beschreiben die PRIIP-Hersteller vier geeignete Performance-Szenarien gemäß Anhang V. Diese vier Performance-Szenarien entsprechen einem Stressszenario, einem pessimistischen, einem mittleren und einem optimistischen Szenario. 4.   Bei Versicherungsanlageprodukten wird im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts ein zusätzliches Performance-Szenario angegeben, aus dem die Versicherungsleistung hervorgeht, die der Begünstigte bei Eintreten eines Versicherungsfalls erhält. 5.   Für PRIIP, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen oder Put-Optionen handelt, die auf einem regulierten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) einem regulierten Markt gleichzusetzen ist, gehandelt werden, werden im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen gemäß Anhang V dargestellt. Artikel 4 Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ Im Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ des Basisinformationsblatts machen die PRIIP-Hersteller folgende Angaben: a) Angabe, ob der Kleinanleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers oder eines anderen Rechtsträgers als dem PRIIP-Hersteller einen finanziellen Verlust erleiden kann, sowie die Identität dieses Rechtsträgers; b) Angabe, ob der Verlust nach Buchstabe a durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für Anleger gedeckt ist und ob dieser Schutz Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt. Artikel 5 Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ 1.   Für den Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts wenden die PRIIP-Hersteller Folgendes an: a) die Methodik für die Berechnung der Kosten gemäß Anhang VI; b) für die Angaben zu den Kosten die Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII entsprechend der darin enthaltenen technischen Leitlinie. 2.   In der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller den Gesamtkostenindikator der kumulierten Gesamtkosten des PRIIP für die verschiedenen Zeiträume gemäß Anhang VI als monetäre Zahl oder Prozentzahl an. 3.   In der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller Folgendes an: a) einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten, dargestellt als Prozentzahlen; b) wiederkehrende Kosten, wie beispielsweise Portfolio-Transaktionskosten pro Jahr und sonstige wiederkehrende Kosten pro Jahr, dargestellt als Prozentzahlen; c) Nebenkosten, wie beispielsweise Performance-Gebühren oder „Carried Interests“, dargestellt als Prozentzahlen. 4.   Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts fügen die PRIIP-Hersteller eine Beschreibung der verschiedenen Kosten, die in der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ enthalten sind, ein und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können oder davon abhängen, ob der Kleinanleger sich dafür entscheidet, bestimmte Optionen auszuüben oder nicht. Artikel 6 Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ In den Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts nehmen die PRIIP-Hersteller Folgendes auf: a) eine kurze Beschreibung der Gründe für die Auswahl der empfohlenen Haltedauer oder der vorgeschriebenen Mindesthaltedauer; b) eine Beschreibung der Merkmale des Desinvestitionsverfahrens und die Angabe, wann eine Desinvestition möglich ist, einschließlich Angaben zur Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- oder Performance-Profil des PRIIP oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien; c) Informationen über Gebühren und Sanktionen, die bei Desinvestitionen vor der Fälligkeit oder an einem anderen festgelegten Termin als der empfohlenen Haltedauer anfallen, einschließlich eines Querverweises auf die in das Basisinformationsblatt aufzunehmenden Kosteninformationen gemäß Artikel 5 sowie einer Erklärung der Auswirkung solcher Gebühren und Sanktionen je nach Haltedauer. Artikel 7 Abschnitt „Wie kann ich mich beschweren?“ Im Abschnitt „Wie kann ich mich beschweren?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller Folgendes in zusammengefasster Form an: a) die Schritte, die zur Einreichung einer Beschwerde über das Produkt oder über das Verhalten des PRIIP-Herstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, zu unternehmen sind; b) einen Link zur entsprechenden Website für solche Beschwerden; c) eine aktuelle Anschrift und eine E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können. Artikel 8 Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ 1.   Im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts führen die PRIIP-Hersteller zusätzliche Informationsunterlagen an, die zur Verfügung gestellt werden können, und präzisieren, ob die Vorlage dieser zusätzlichen Informationsunterlagen gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Anfrage des Kleinanlegers erfolgt. 2.   Die Informationen im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts können in zusammengefasster Form bereitgestellt werden, auch in Form eines Links zur Website, auf der zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen weitere Details zur Verfügung gestellt werden. Artikel 9 Mustervorlage Die PRIIP-Hersteller legen das Basisinformationsblatt in Form der in Anhang I enthaltenen Mustervorlage vor. Die Vorlage wird gemäß den Anforderungen der vorliegenden delegierten Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausgefüllt. KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT Artikel 10 PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen Wenn ein PRIIP verschiedene zugrunde liegende Anlageoptionen bietet und die Informationen in Bezug auf diese zugrunde liegenden Anlageoptionen nicht in einem einzigen, prägnanten und eigenständigen Basisinformationsblatt bereitgestellt werden können, erstellen die PRIIP-Hersteller eines der folgenden Dokumente: a) ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP mit Informationen über das PRIIP gemäß Kapitel I; b) ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 11 Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ im generischen Basisinformationsblatt Im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3 Folgendes an: a) eine Beschreibung der Arten der zugrunde liegenden Optionen, einschließlich der Marktsegmente oder Instrumentarten, sowie der Hauptfaktoren, von denen die Rendite abhängt; b) einen Hinweis darauf, dass der Anlegertyp, an den das PRIIP vermarktet werden soll, von der jeweils zugrunde liegenden Anlageoption abhängt; c) die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind. Artikel 12 Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ im generischen Basisinformationsblatt 1.   Im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Folgendes an: a) den Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen, die innerhalb des PRIIP angeboten werden, unter Verwendung eines Gesamtrisikoindikators mit einer numerischen Skala von 1 bis 7 gemäß Anhang III; b) einen Hinweis darauf, dass Risiko und Rendite der Anlage je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren; c) eine kurze Beschreibung der Art und Weise, wie die Performance des PRIIP insgesamt von den zugrunde liegenden Optionen abhängt; d) die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind. 2.   Verwendet ein PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2, so spezifiziert er die Risikoklassen nach Absatz 1 Buchstabe a bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als zugrunde liegende Anlageoptionen mittels eines synthetischen Risiko- und Ertragsindikators nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Artikel 13 Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ im generischen Basisinformationsblatt 1.   Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an: a) den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII; b) einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren; c) die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind. 2.   Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a kann ein PRIIP-Hersteller, wenn er ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2 verwendet, abweichend von den Nummern 12 bis 20 des Anhangs VI auf bestehende OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds die in Anhang VI Nummer 21 festgelegte Methodik anwenden. 3.   Verwendet ein PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2, so kann er bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoptionen den Kostenbereich für das PRIIP abweichend von Artikel 5 nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 spezifizieren. Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption 1.   In Bezug auf die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten spezifischen Informationen geben die PRIIP-Hersteller für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an: a) einen Warnhinweis, soweit relevant; b) die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3; c) einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3; d) eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5. 2.   Abweichend von Absatz 1 kann ein PRIIP-Hersteller für die Angabe der in den Artikeln 11 bis 13 der vorliegenden delegierten Verordnung genannten spezifischen Informationen ein Basisinformationsblatt für Anleger („wesentliche Informationen für den Anleger“) gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen nach Absatz 1 um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt. KAPITEL III ÜBERPRÜFUNG UND ÜBERARBEITUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS Artikel 15 Überprüfung 1.   Bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung überprüfen die PRIIP-Hersteller die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen. 2.   Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 wird geprüft, ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen weiterhin präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere wird Folgendes geprüft: a) ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der vorliegenden delegierten Verordnung erfüllen; b) ob sich die Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen des PRIIP geändert haben und ob die kombinierte Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PRIIP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden Basisinformationsblatt zugewiesen wurde; c) ob sich die durchschnittliche Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIP, als annualisierte prozentuale Rendite ausgedrückt, um mehr als fünf Prozentpunkte verändert hat. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PRIIP-Hersteller angemessene Prozesse ein, um unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PRIIP so lange, wie dieses für Kleinanleger verfügbar bleibt. Artikel 16 Überarbeitung 1.   Die PRIIP-Hersteller überarbeiten das Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 15 ergibt, dass Änderungen an dem Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen. 2.   Sie stellen sicher, dass alle Abschnitte des Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden. 3.   Der PRIIP-Hersteller veröffentlicht das überarbeitete Basisinformationsblatt auf seiner Website. KAPITEL IV BEREITSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS Artikel 17 Bedingungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit 1.   Die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, legt das Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass die Kleinanleger über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügen, bevor sie durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind; dies gilt ungeachtet dessen, dass dem Kleinanleger eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige Kleinanleger benötigt, um das Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes: a) die Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers mit dem PRIIP oder mit PRIIP ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PRIIP entstehen, vergleichbar sind; b) die Komplexität des PRIIP; c) soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des Kleinanlegers erfolgt, die vom Kleinanleger explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots. Artikel 18 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018. Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1. (2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). (3)  Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (7)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). (8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). ANHANG I MUSTERVORLAGE FÜR DAS BASISINFORMATIONSBLATT PRIIP-Hersteller halten sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben sind. Die Mustervorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. ANHANG II METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DES RISIKOS TEIL 1 Marktrisikobewertung Bestimmung des Marktrisiko-Werts (MRM) 1. Das Marktrisiko wird anhand der annualisierten Volatilität entsprechend dem „Value-at-Risk“ (VaR) bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % über die empfohlene Haltedauer gemessen, sofern nichts anderes angegeben ist. Der VaR entspricht dem Prozentsatz des Anlagebetrags, der an den Kleinanleger zurückgezahlt wird. 2. Dem PRIIP wird eine MRM-Klasse entsprechend der folgenden Tabelle zugewiesen: MRM-Klasse VaR-äquivalente Volatilität (VEV) 1 < 0,5 % 2 0,5 % - 5,0 % 3 5,0 % - 12 % 4 12 % - 20 % 5 20 % - 30 % 6 30 % - 80 % 7 > 80 % Spezifikation der PRIIP-Kategorien für die Marktrisikobewertung 3. Zur Ermittlung des Marktrisikos werden PRIIP in vier Kategorien unterteilt. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.