Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/745 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. März 2026 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (EUNAVFOR ASPIDES/3/2026)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/745 26.3.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/745 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 24. März 2026 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (EUNAVFOR ASPIDES/3/2026) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/583 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EU-Militärausschusses (EUMC) die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) zu fassen. (2) Entsprechend den Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC zu einem Beitrag des Königreichs Norwegen sollte dieser Beitrag angenommen und als wesentlich betrachtet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag des Königreichs Norwegen zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) wird angenommen und als wesentlich betrachtet. (2)   Das Königreich Norwegen wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUNAVFOR ASPIDES befreit. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. März 2026. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende L. MANDEL VENSILD (1)   ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/745/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.