Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ vom 11. August 2020 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q1120(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)   ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54. (3)  Im Fall gemeinsamer Verantwortlichkeit werden Daten entsprechend der Mittel und Zwecke verarbeitet, die in der jeweiligen Vereinbarung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind. (4)  Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (7)  Dieser Verarbeitungsvorgang gilt nicht für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d. (8)  Dieser Verarbeitungsvorgang gilt nur für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.