Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/348 der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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len müsse. Daher unterscheidet sich das Vergütungssystem mit Ober- und Untergrenze von einer Stützungsmaßnahme, die eine Kumulierung von Beihilfen implizieren würde. Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass Verbindungsleitungen auf dieser Grundlage von der Teilnahme am Kapazitätsmarkt hätten ausgeschlossen werden müssen. (351) Was die Stellungnahme des Beteiligten zum Ausschluss von Verbindungsleitungen aus der Anfang 2018 für das Lieferjahr 2018/2019 abgehaltenen T-1-Auktion betrifft (siehe Erwägungsgrund 150), nimmt die Kommission die Argumente des Vereinigten Königreichs in Erwägungsgrund 202 zur Kenntnis. Wie in den Erwägungsgründen 143 und 144 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, erkennt die Kommission insbesondere an, dass das Vereinigte Königreich seine Schätzung des Beitrags der Verbindungleitungen bei hoher Systembelastung aufgrund der Empfehlung des Gremiums technischer Sachverständiger nach oben korrigiert hat und Erwägungsgrund 124 des Beschlusses von 2014 respektiert. Ihr Nettobeitrag stieg von 0 GW auf 2,1 GW für das Lieferjahr 2018/2019 (siehe Erwägungsgrund 36). In der Konsequenz hat das Vereinigte Königreich die Höhe der in dieser T-1-Auktion zu beschaffenden Kapazität nach unten korrigiert. Um Verbindungsleitungen die Teilnahme an dieser T-1-Auktion zu ermöglichen, wäre jedoch eine Erhöhung des zu versteigernden Kapazitätsvolumens über die Markterwartungen aufgrund der Voraussetzungen der T-4-Auktion von 2014 hinaus erforderlich gewesen. (352) Was die auf Verbindungsleitungen angewendeten De-Rating-Faktoren betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass die auf einzelnen Netzbetreibern basierende Methodik nicht diskriminierend ist. Wie das Vereinigte Königreich in Erwägungsgrund 202 erläutert, ist dieser besondere Ansatz für Verbindungsleitungen gerechtfertigt, um dem erheblichen Grad an Vielfalt der Verbindungsleitungen und der verbundenen Märkte Rechnung zu tragen. Diese Vielfalt erfordert, dass National Grid für jedes Verbundland eine modellierte Spanne von De-Rating-Faktoren verwendet (unter Verwendung einer europaweiten stochastischen Modellierungsmethode). Darüber hinaus prüft das Gremium technischer Sachverständiger unabhängig, ob die De-Rating-Faktoren geeignet sind. (353) Was die Stellungnahme des Beteiligten zum Ausschluss von Verbindungsleitungen vom Zugang zu Kapazitätsverträgen, die für mehr als ein Jahr gelten (siehe Erwägungsgrund 150), betrifft, so stimmt die Kommission mit dem Vereinigten Königreich darin überein, dass die Vergabe langfristiger Verträge an Betreibern von Verbindungsleitungen nicht mit dem Standpunkt des Vereinigten Königreichs vereinbar sei, dass das Modell der Verbindungsleitungen eine kurzfristige Lösung sei (siehe Erwägungsgrund 202), bis eine direkte ausländische Beteiligung eingeführt werde. Soweit die Betreiber von Verbindungsleitungen aufgrund der Auktion Vereinbarungen abschlössen, stünde die betreffende Kapazität nicht für Importe von Kapazitätsanbietern aus Nachbarländern zu Verfügung. Eine direkte Beteiligung ausländischer Kapazitäten wäre daher nicht möglich. (354) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die Gewährung des Zugangs von Betreibern von Verbindungsleitungen zu Kapazitätsvereinbarungen, die länger als ein Jahr dauern, im Widerspruch zu Randnummer (232) Buchstabe b der Leitlinien und insbesondere zu Fußnote 97 der Leitlinien stehen, nach denen die Regelungen aneinander angepasst werden sollten, wenn allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, um die grenzübergreifende Mitwirkung an Regelungen zu erleichtern. (355) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt die Teilnahme von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten erlaubt und somit die Bestimmungen in Randnummer (232) Buchstabe b der Leitlinien erfüllt. 6.5.3.   Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Betreibern zur Ermittlung eines wettbewerbsfähigen Preises für die Kapazität (356) Randnummer (232) Buchstabe c der Leitlinien befasst sich damit, dass einer ausreichend großen Zahl von Stromerzeugern die Beteiligung ermöglicht werden muss, um einen wettbewerbsbestimmten Preis für die Kapazität festsetzen zu können. Wie in Tabelle 7 dargestellt, war der Kapazitätspreis nicht überhöht und ist sogar von 19,40 GBP/kW in der T-4-Auktion von 2014 auf 8,40 GBP/kW in der T-4-Auktion von 2017 gesunken. Darüber hinaus ging der Kapazitätspreis bei den T-1-Auktionen ebenfalls stark zurück, und zwar von 6,00 GBP/kW im Jahr 2017 auf 0,77 GBP/kW in der unter Vorbehalt durchgeführten Auktion im Juni 2019. (357) Bei der Kommission gingen keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass es genügend Kapazitäten gibt, um im Einklang mit Randnummer (232) Buchstabe c der Leitlinien einen wettbewerbsfähigen Preis für die Kapazität zu schaffen. 6.5.4.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Binnenmarkt durch Regulierungsmaßnahmen (358) Wie in den Erwägungsgründen 110 bis 118 des vorliegenden Beschlusses dargelegt (siehe auch die Erwägungsgründe 102 bis 110 des Einleitungsbeschlusses), hat das Vereinigte Königreich eine Reihe von Reformen zur Verbesserung des Funktionierens der Strommärkte eingeführt. (359) Die Kommission hat keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten erhalten und kommt auf der Grundlage der vorgenannten Argumente zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt des Vereinigten Königreichs negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt nach Absatz (232) Buchstabe d der Leitlinien vermeidet. 6.5.5.   Auswirkungen auf Anreize für Investitionen in Verbindungskapazitäten und Marktkopplung (360) Verbindungsleitungen konnten, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, seit der zweiten Auktion 2015 am Kapazitätsmarkt teilnehmen. Der Kapazitätsmarkt hat daher zur Finanzierung von Verbindungsleitungen beigetragen. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, erhielten 2017 bei der T-4-Auktion 3 neue Verbindungsleitung-Kapazitätsmarkteinheiten einen Zuschlag. (361) Wie im vorliegenden Beschluss und speziell in Erwägungsgrund 116 dargelegt, ist der Verbundgrad im Vereinigten Königreich von 4 % im Jahr 2014 auf 6 % der gesamten installierten Kapazität im Jahr 2019 gestiegen, insbesondere seit der NEMO-Link zwischen Großbritannien und Belgien am 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist. Die Verbindungskapazität soll bis 2021 auf 9 % steigen (74). Darüber hinaus tragen die in Abschnitt 2.8.4 beschriebenen Maßnahmen zur wirksameren Marktkopplung bei. (362) Bei der Kommission gingen keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt im Einklang mit Randnummer (233) Buchstaben a und b der Leitlinien den Anreiz für Investitionen in Verbindungskapazität oder Marktkopplung nicht senkt. 6.5.6.   Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen vor der Einführung der Maßnahme (363) Im Einleitungsbeschluss teilte die Kommission mit, dass nach dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Modell die Einführung des Kapazitätsmarktes im Laufe der Zeit tendenziell zu einem Rückgang der Strompreise auf dem Energiemarkt führen wird. Die Tatsache, dass bestehende Stromerzeuger, die ihre Investitionsentscheidungen auf der Grundlage der prognostizierten Großhandelsenergiepreise getroffen haben, Zugang zum Kapazitätsmarkt haben und ihre Markterträge aufstocken können, bedeutet daher, dass ihre Investitionsentscheidungen in der Regel nicht untergraben werden. Darüber hinaus wurden Anlagen, deren Errichtung zwischen Mai 2012 und der ersten Auktion im Jahr 2014 begonnen wurde, als neue Anlagen eingestuft, um damit ihre Kaptalinvestitionen und ihre Erwartungen an die Einführung des Kapazitätsmarktes anzuerkennen. (364) Wie bei jeder Änderung des Marktdesigns ist zu erwarten, dass einige der bestehenden Anlagen stärker betroffen sein können als andere. Insbesondere die Anlagen, die in jüngerer Zeit, aber vor Mai 2012 errichtet wurden und daher nicht in der Position sind, als „neu“ im Sinne des Kapazitätsmarktes eingestuft zu werden, dürften stärker durch die Einführung der Maßnahme betroffen sein. Mögliche negative Auswirkungen sollten jedoch dadurch begrenzt werden, dass jede Anlage Zugang zum Kapazitätsmarkt hat, und sie sollten durch die erheblichen Vorteile aufgewogen werden, die die Maßnahme für das Elektrizitätssystem bedeuten sollte, auch angesichts des klaren Preissignals, das der Kapazitätsmarkt im Verhältnis zur Kapazität liefern sollte. Ein solches Preissignal wäre ohne die Maßnahme nicht existent und müsste indirekt durch den Strompreis justiert werden. (365) Bei der Kommission gingen keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt im Einklang mit Randnummer (233) Buchstabe c der Leitlinien Investitionsentscheidungen, die der Einführung der Maßnahme vorausgehen, nicht untergräbt. 6.5.7.   Auswirkungen auf die Marktbeherrschung (366) Randnummer (232) Buchstabe d der Leitlinien behandelt die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu vermeiden. Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass längere Kapazitätsverträge für neue Investitionen neuen Marktteilnehmern die notwendige Finanzierung sicherstellen konnten. Dies würde auch dazu beitragen, der Gefahr einer Marktbeherrschung durch leichteren Markteintritt zu begegnen. Die Kommission stellte auch fest, dass das starke Preisfindungsmerkmal bei einer clearingpreisgebundenen „Holländischen Auktion“ das Risiko der Ausübung von Marktmacht bei der Auktion verringert. (367) Bei der Kommission gingen keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt die Marktbeherrschung im Sinne von Randnummer (232) Buchstabe d der Leitlinien nicht fördert. 6.5.8.   Bevorzugung von kohlenstoffarmen Technologien bei gleichwertigen technischen und wirtschaftlichen Parametern (368) Im Einleitungsbeschluss gab die Kommission eine Liste von Gründen an, aufgrund derer sie zur Auffassung kam, dass der Kapazitätsmarkt nach Randnummer (233) Buchstabe e der Leitlinien Erzeuger von Strom aus kohlenstoffarmen Technologien bei gleichwertigen technischen und wirtschaftlichen Parametern bevorzugt: a) Die Maßnahme ist für kohlenstoffarme Stromerzeuger offen. Um die Kumulierung von Beihilfen und die daraus resultierende Überkompensation zu vermeiden, dürfen Erzeuger, wie in Erwägungsgründen 32 und 33 beschrieben, keine anderen Fördermaßnahmen erhalten. b) Der Ausschreibungscharakter des Mechanismus lässt die Teilnehmer beim Verkauf ihres Stroms auf dem Markt die CO2-Emissionskosten selbst tragen. Gleichwertige technische Merkmale und höhere CO2-Emissionskosten werden daher die erwarteten Einnahmen auf dem Energiemarkt senken und den Kapazitätspreis erhöhen, den Erzeuger mit hohem Kohlenstoffanteil in der Auktion verlangen müssen, (siehe Erwägungsgrund 67), was ihre Erfolgsaussichten bei einer Auktion mindert (75). c) Wie im Beschluss von 2014 (Erwägungsgrund 153) und im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 195) dargelegt, ist die Kommission der Ansicht, dass mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) verbundene CO2-Emissionskosten allgemeine wirtschaftliche Parameter im Sinne von Randnummer (233) Buchstabe e der Leitlinien darstellen und daher nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass eine Maßnahme eine besondere Präferenz für kohlenstoffarme Stromerzeuger darstellt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das Vereinigte Königreich im Jahr 2013 einen „Carbon Price Floor“ (CPF) eingeführt hat, der für 2018/2019 und 2019/2020 auf 18 GBP/ t CO2 festgesetzt wurde. Dies führte zu einem höheren CO2-Emissionspreis für Stromerzeuger als das EU-EHS allein. Nach Auffassung der Kommission hat die Interaktion der CPF mit dem oben beschriebenen Auktionsmechanismus daher eine entsprechende Wirkung wie sekundäre Auswahlkriterien (z. B. im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, bei dem andere Kriterien als der Preis herangezogen werden), bei denen kohlenstoffarme Stromerzeuger im Fall gleichwertiger technischer und wirtschaftlicher Parameter bevorzugt werden. (369) Wie in Erwägungsgrund 160 erwähnt, betonten einige Beteiligte, dass der Kapazitätsmarkt geändert werden müsse, um allgemein kohlenstoffarme Technologien zu fördern. Darüber hinaus hat der Wissenschafts- und Technologieausschuss des Unterhauses in dem in Erwägungsgrund 21 genannten Bericht vorgeschlagen, dass der Kapazitätsmarkt so weit wie möglich kohlenstoffarme Technologien unterstützen und einen Mindestanteil der Kapazitätsmarktfinanzierung für kohlenstoffarme Technologien vergeben müsse. Die Kommission geht davon aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen am britischen Kapazitätsmarkt nicht notwendig sind, um die Leitlinien einzuhalten, da Randnummer (233) Buchstabe e der Leitlinien vorschreibt, dass der Kapazitätsmarkt nur bei gleichwertigen technischen und wirtschaftlichen Parametern kohlenstoffarmen Kapazitäten den Vorzug geben muss. (370) In Bezug auf die Stellungnahmen der Beteiligten, denen zufolge der Kapazitätsmarkt die in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten CO2-Emissionsgrenzwerte einhalten müsste (siehe Erwägungsgrund 161), stellt die Kommission Folgendes fest: a) In Bezug auf neue Kapazitäten ist am 18. Juli 2019, wie in Erwägung (217) erläutert, eine Änderung der Capacity Market Rule in Kraft getreten, um diese Begrenzung der CO2-Emissionen für neu errichtete Kapazitäten, die sich für die Anfang 2020 stattfindenden Kapazitätsauktionen präqualifizieren wollen (einschließlich aller neu errichteten Anlagen die als nicht zertifizierte Laststeuerungsanlagen an der Auktion teilnehmen wollen), einzuführen. b) Was die bestehende Kapazität betrifft, so hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Insbesondere wird es bis Ende 2020 regulatorische Änderungen vornehmen, um sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1. Juli 2025 Erzeugungskapazitäten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der kommerziellen Produktion begonnen haben und mehr als 550 g CO2 fossilen Ursprungs pro kWh und mehr als 350 kg CO2 fossilen Ursprungs pro Jahr und installiertem kW elektrischer Leistung emittieren, keine Zahlungen oder Verpflichtungen für zukünftige Zahlungen im Rahmen des Kapazitätsmarktes erhalten (siehe Erwägungsgrund 218). (371) Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt im Einklang mit Randnummer (233) Buchstabe e der Leitlinien kohlenstoffarmen Technologien bei gleichwertigen technischen und wirtschaftlichen Parametern den Vorzug gibt. 6.5.9.   Schlussfolgerung zur Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (372) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt die in Abschnitt 3.9.6 der Leitlinien dargelegten Bestimmungen erfüllt. 6.6.   Einhaltung von Artikel 30 und 110 AEUV (373) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass mit dem Finanzierungsmechanismus der Maßnahme keine Beschränkungen eingeführt wurden, die gegen Artikel 30 oder 110 AEUV verstoßen. (374) Wie in Erwägungsgrund 88 erläutert, werden die Zahlungen durch eine Umlage finanziert, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auferlegt wird (im Folgenden „Versorgergebühr“). Der Abrechnungsdienstleister berechnet und kassiert die aufgrund der Versorgergebühr zu leistenden Zahlungen. Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Versorgergebühr allen lizenzierten Versorgern auf der Grundlage der verkauften Strommengen in Bezug auf ihren Marktanteil auferlegt wird. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Umlage einer Steuer auf den Stromverbrauch sehr ähnlich ist. (375) In Bezug auf Artikel 30 und 110 AEUV ist es ständige Rechtsprechung, dass das Unionsrecht auf seinem derzeitigen Stand die einzelnen Mitgliedstaaten nicht in der Freiheit beschränkt, auf der Basis objektiver Kriterien, wie der Art der verwendeten Rohstoffe oder des angewandten Produktionsverfahrens, ein Steuersystem einzuführen, das zwischen bestimmten Produkten unterscheidet, selbst zwischen Produkten, die im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 AEUV ähnlich sind. Eine solche Differenzierung ist jedoch nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie Ziele verfolgt, die ihrerseits mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar sind, und wenn die Vorschriften im Einzelnen so beschaffen sind, dass jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten oder jede Form des Schutzes konkurrierender einheimischer Erzeugnisse ausgeschlossen wird (76). (376) Die Kommission hat keine gegenteiligen Stellungnahmen von Beteiligten oder vom Vereinigten Königreich erhalten und sie hält an ihrer vorläufigen Schlussfolgerung fest. (377) Eine diskriminierende Behandlung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten setzt voraus, dass ähnliche Situationen unterschiedlich behandelt werden. Die Kommission hat daher geprüft, ob Importe sich in einer ähnlichen Situation befinden wie die nationale Produktion. Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, waren Betreiber von Verbindungsleitungen ab der zweiten Auktion im Jahr 2015 als Kapazitätsmarkteinheiten zu gleichen Bedingungen wie in Großbritannien ansässige Kapazitätsanbieter zur Teilnahme am Kapazitätsmarkt zugelassen. Darüber hinaus wird das Vereinigte Königreich in Zukunft, wie in Erwägungsgrund 200 beschrieben, die direkte Beteiligung ausländischer Kapazitäten am Kapazitätsmarkt erlauben. (378) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Finanzierungsmechanismus der Maßnahme keine Beschränkungen enthält, die gegen Artikel 30 oder 110 AEUV verstoßen. 6.7.   Transparenz (379) Wie in Erwägungsgrund 221 erläutert, hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, die in Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien festgelegten Transparenzanforderungen soweit anwendbar auf die im Rahmen des Kapazitätsmarktes gewährten Beihilfen anzuwenden. Diese Bestimmung ist somit erfüllt. 6.8.   Anwendbarkeit der Vereinbarkeitsprüfung (380) Am 15. November 2018 erklärte das Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 für nichtig. Am 25. Januar 2019 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein (Rechtssache C-57/19). Da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hatte, beschloss die Kommission, den britischen Kapazitätsmarkt erneut zu prüfen und leitete am 21. Februar 2019 das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. (381) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, den Status des vorliegenden Beschlusses darzulegen, da der Beschluss vom 23. Juli 2014, sollte der Gerichtshof beschließen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-793/14 aufzuheben, im Wortlaut seiner Annahme gültig wäre. In diesem Fall wäre die Prüfung der Vereinbarkeit im vorliegenden Beschluss hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses getroffenen Maßnahmen gegenstandslos und rechtlich unwirksam. Was die Änderungen am Kapazitätsmarkt gegenüber dem Mechanismus anbelangt, der durch den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 genehmigt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Änderungen, die in den Erwägungsgründen 182, 187, 194, 197, 200 und 218 beschrieben sind, eine Änderung des Kapazitätsmarktes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (77) darstellen, die die Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV auf der Grundlage der im vorliegenden Beschluss entwickelten Bewertung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (382) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich, wie in Erwägungsgrund 235 erläutert, ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme und bis zu ihrer Aussetzung am 15. November 2018 nach dem Urteil des Gerichts (78) den Kapazitätsmarkt unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und zwar insbesondere auf der Grundlage der Vorschriften in Abschnitt 3.9 der Leitlinien für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme erstmals im Jahr 2014 durchgeführt wurde (d. h. ab dem 16. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der ersten Kapazitätsmarktauktion) (79) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form des Kapazitätsmarktes, den das Vereinigte Königreich gemäß dem Energiegesetz von 2013 (im Folgenden: „die Beihilferegelung“) eingeführt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission genehmigt die Beihilferegelung für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren ab dem 16. Dezember 2014. Artikel 2 Für den Fall, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-793/14 aufhebt und beschließt, den Beschluss C(2014) 5083 zu bestätigen, erhält Artikel 1 folgende Fassung: „Artikel 1 Die geplanten Änderungen der mit dem Beschluss C(2014) 5083 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilferegelung, die der Kommission am 12. September 2019 mitgeteilt wurden und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, und zwar ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum 15. Dezember 2024.“ Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 24. Oktober 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 109 vom 22.3.2019, S. 3. (2)  Nordirland fällt nicht in den Geltungsbereich der geplanten Maßnahme, da dort andere Regelungen für den Strommarkt gelten. (3)  Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilferegelung betreffend den „Kapazitätsmarkt“ zu erheben (staatliche Beihilfe SA.35980 (2014/N-2)) (ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 5). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1). (6)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.2.2019, S. 1). (7)  Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (COM(2019) 880 final vom 18. Oktober 2019). (8)  https://www.gov.uk/government/publications/capacity-market-5-year-review-2014-to-2019 (9)  https://www.ofgem.gov.uk/publications-and-updates/report-our-five-year-review-capacity-market-rules-and-forward-work-plan (10)  https://publications.parliament.uk/pa/cm201719/cmselect/cmsctech/1454/145402.htm (11)  Im Energiegesetz von 2013 wird der zuständige Minister befugt, Verordnungen und Regeln zur Schaffung des Kapazitätsmarktes zu erlassen. Nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe g des Energiegesetzes von 2013 ist der Minister befugt, eine Verordnung über eine Abwicklungsstelle zu erlassen, um die Abrechnung von Kapazitätszahlungen oder Kapazitätsanreize zu verwalten. Mit den Vorschriften zur Scha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.