Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/348 der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nzierungsmethoden, insbesondere die Triadenmethode. 6.4.4.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit der Maßnahme (321) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt die in Abschnitt 3.9.5 der Leitlinien dargelegten Bestimmungen erfüllt. 6.5.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (322) Abschnitt 3.9.6 der Leitlinien legt die Voraussetzungen für die Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel fest. 6.5.1.   Beteiligung von Stromerzeugern, die unterschiedliche Technologien einsetzen, und von Betreibern, die Maßnahmen mit gleichwertiger technischer Leistung anbieten (323) Wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 dargelegt, ist der Kapazitätsmarkt offen für die Aggregierung sowohl von Nachfrage als auch Angebot gemäß Randnummer (232) Buchstabe a letzter Satz der Leitlinien. (324) Wie in Abschnitt 2.3.1 beschrieben, ist der Kapazitätsmarkt nach den ersten beiden Sätzen von Absatz (232) Buchstabe a der Leitlinien grundsätzlich offen für die Teilnahme von Stromerzeugern, die verschiedene Technologien einsetzen, und von Betreibern, die Maßnahmen mit gleichwertiger technischer Leistung anbieten, wie Laststeuerung, Verbindungsleitungen und Energiespeicherung. Dennoch bemühte sich die Kommission im Einleitungsbeschluss um eine Klarstellung in Bezug auf die Offenheit des Kapazitätsmarktes in Bezug auf einige seiner spezifischen Gestaltungsmerkmale. 6.5.1.1.   Mögliche Diskriminierung von Laststeuerungsanbietern wegen des Fehlens zeitgebundener Liefervereinbarungen (325) Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich vorgelegten und in Erwägungsgrund 176 zusammengefassten Belege ist die Kommission der Ansicht, dass das Fehlen von zeitgebundenen Liefervereinbarungen keine Diskriminierung darstellt. Insbesondere der Umstand, dass sich nur eine von 89 Kapazitätsmarkteinheiten für die zeitgebundene Einspeisungsvereinbarung entschieden hat, zeigt, dass die tatsächlichen Vereinbarungen kein Hindernis für die Teilnahme von Laststeuerungsanbietern darstellen. 6.5.1.2.   Unterschiede bei den verfügbaren Vertragslaufzeiten (326) Im Einleitungsbeschluss bat die Kommission um Klärung der möglicherweise diskriminierenden Behandlung von Laststeuerungskapazitäten gegenüber Erzeugungskapazität aufgrund unterschiedlicher Vertragslaufzeiten. (327) Die Kommission ist zum einen der Auffassung, dass bei hohen Kapitalausgaben und Schwierigkeiten bei der Finanzierungssicherung Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gerechtfertigt sein können, um so wettbewerbsfähige Eintritte in den Markt zu fördern. Dies gilt insbesondere für neu errichtete Erzeugungsanlagen. Abgesehen von allgemeinen Vorschlägen für kürzere Vertragslaufzeiten (siehe Erwägungsgrund 136 Punkt i), ii) und iii)) erhielt die Kommission keine Stellungnahmen, in denen die Relevanz längerfristiger Verträge (bis zu 15 Jahren) bei der Schaffung von Anreizen für neue Kapazitäten gemäß Randnummer (226) der Leitlinien bestritten wurde. Insbesondere hält die Kommission die Verwendung von CAPEX-Schwellen zur Bestimmung der Förderfähigkeit eines längerfristigen Vertrags für geeignet, da sie einen guten Hinweis auf die Schwierigkeit der Finanzierungsbeschaffung gibt. Zum anderen ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausschluss von nicht auf Erzeugung basierenden Kapazitäten vom Zugang zu längerfristigen Verträgen nicht diskriminierend war, da bestehende Anlagen und Laststeuerung angesichts ihres geringeren Investitionsbedarfs (der auf eine geringere Bedeutung der Finanzierungssicherheit hindeutet) keine längeren Verträge benötigen, um eine Finanzierung zu erhalten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass mit kürzeren Verträgen keine Wettbewerbsnachteile für bestehende Stromerzeuger und Laststeuerungsanbieter gegenüber neuen Stromerzeugern verbunden waren. (328) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Unterschiede bei der Vertragslaufzeit in der Praxis nicht zu einer Diskriminierung von Laststeuerungsbetreibern geführt haben. Erstens deuten die Auktionsergebnisse nicht darauf hin, dass der unterschiedliche Zugang zu langfristigen Vereinbarungen in der Praxis zu einer Verzerrung der bisherigen Auktionsergebnisse geführt hat. Sie weisen vielmehr darauf hin, dass die Leistung der Laststeuerung vergleichbar mit der (und regelmäßig besser als die) Leistung neu errichteter Stromerzeugungsanlagen ist (siehe Erwägungsgrund 179). Zweitens hat die Kommission keinerlei Beweise dafür gefunden, dass ein Laststeuerungsbetreiber die CAPEX-Schwelle für langfristige Verträge erfüllt hat, aber nicht für die Teilnahme am Kapazitätsmarkt zugelassen wurde. Drittens waren die von den Beteiligten vorgelegten Schätzungen der tatsächlichen Investitionen von Laststeuerungsanbietern sehr niedrig, einige Beteiligte, die als Laststeuerungsbetreiber tätig sind, schätzten, dass die CAPEX bei Laststeuerung deutlich unter den Schwellenwerten lagen und sogar gegen null tendierten (siehe Erwägungsgrund 135). Die in der zweiten Übergangsauktionen ermittelte CAPEX der Laststeuerungsanbieter betrug im Durchschnitt 0,15 GBP/kW (siehe Erwägungsgrund 178). Viertens können Laststeuerungsbetreiber mit verbraucherseitiger Erzeugung (d. h. 60-70 % der aktiv am Flexibilitätsmarkt teilnehmenden Laststeuerung) Zugang zu längerfristigen Verträgen erhalten, wenn sie als Erzeuger an der Auktion teilnehmen. (siehe Erwägungsgrund 135 und 178). Fünftens wurden die CAPEX-Schwellen für die Auktionen regelmäßig aktualisiert (siehe Erwägungsgrund 75). (329) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Unterschiede in den anwendbaren Vertragslaufzeiten in der Vergangenheit in der Praxis nicht zu einer Diskriminierung der Betreiber von Laststeuerung geführt haben. Die Kommission stellt fest, dass die Verwendung der CAPEX-Schwellen ausreicht, um sicherzustellen, dass längerfristige Verträge nur für Kapazitäten zugänglich sind, deren Finanzierung möglicherweise schwierig ist. Daher begrüßt die Kommission die Zusage des Vereinigten Königreichs, alle Arten von Kapazitäten (mit Ausnahme von Verbindungsleitungen) für die Präqualifikation zur Abgabe von Geboten für Vereinbarungen mit den verschiedenen verfügbaren Laufzeiten zuzulassen, wenn sie nachweisen können, dass sie die in Erwägungsgrund 75 genannten CAPEX-Schwellen erreichen, und diese Schwellen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie geeignet bleiben (siehe Erwägungsgrund 182). 6.5.1.3.   Begrenzte Garantie für das Volumen in der Auktion T-1 (330) Hinsichtlich der Rechtslage von zurückliegenden T-1-Auktionen erinnert die Kommission daran, dass sich die britischen Behörden 2014 verpflichtet haben, in T-1-Auktionen mindestens 50 % der vier Jahre zuvor reservierten Kapazitäten zu beschaffen. Diese Verpflichtung ist auf der Grundlage des Beschlusses von 2014 verbindlich. Es war damals die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, die in den nationalen Rechtsvorschriften genehmigte Maßnahme, einschließlich der entsprechenden Verpflichtungen, umzusetzen und dem Beschluss der Kommission in jeder Hinsicht nachzukommen (71). (331) Die Kommission stellt auch fest, dass, wie in Erwägungsgrund 162 des Einleitungsbeschlusses dargelegt und wie in Tabelle 3 und Erwägungsgrund 63 des vorliegenden Beschlusses beschrieben, seit 2014 die zu sichernde Zielkapazität und der tatsächlich bei der T-1-Auktion gesicherte Betrag immer die ursprünglich in der T-4-Phase „reservierte“ Kapazität überschritten haben. (332) Die Kommission räumt ein, dass der Minister, wie in Erwägungsgrund 162 des Einleitungsbeschlusses erwähnt und von einigen Beteiligten hervorgehoben (siehe Erwägungsgrund 138), beschließen kann, keine T-1-Auktionen durchzuführen. Dessen ungeachtet können, wie von anderen Beteiligten (siehe Erwägungsgrund 139) und dem Vereinigten Königreich (siehe Erwägungsgrund 186) erwähnt, sowohl T-4- als auch T-1-Auktionen vom Minister verschoben oder abgesagt werden: Daher liegt keine besondere Diskriminierung von Laststeuerungsanbietern vor. Darüber hinaus wurde mit Ausnahme der Auktionen nach dem Urteil des Gerichts, als das Vereinigte Königreich den Kapazitätsmarkt als Ganzes aussetzte, in der Praxis keine der Auktionen abgesagt. (333) Was das Volumen der zu reservierenden Kapazität betrifft, so stimmt die Kommission den Stellungsnahmen einiger Beteiligten und des Vereinigten Königreichs zu, die auf das Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, durch T-1-Auktionen einen Markteintritt für Laststeuerungsanbieter zu ermöglichen, und der Notwendigkeit, eine Überversorgung oder übergroße, nicht wettbewerbsfähige Auktionen zu vermeiden, hinweisen. Angesichts der hohen und zunehmenden Beteiligung von Laststeuerungsanbietern an den T-4-Auktionen (siehe Tabelle 1) hat das letztgenannte Risiko an Bedeutung gewonnen. Tatsächlich wird das Ziel nach unten korrigiert, um ein solches Risiko zu vermeiden, sollte der Kapazitätsbedarf zwischen der T-4-Auktion und der T-1-Auktion sinken. Diese Flexibilität ist ebenso erforderlich, um die Vereinbarkeit mit den Randnummern (231) und (232) Buchstabe c der Leitlinien sicherzustellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeitige Reservierungsmethode, wie in Erwägungsgrund 62 beschrieben, geeignet ist. (334) Einige Beteiligte schlugen die Abschaffung von T-4-Auktionen oder die Organisation zusätzlicher wöchentlicher Auktionen oder T-2-Auktionen vor. Die Organisation von T-4-Auktionen ist jedoch notwendig, um die Einhaltung von Randnummer (226) der Leitlinien sicherzustellen, d. h. eine ausreichende Vorlaufzeit für neue Investitionen einzuräumen. Die Kommission stimmt dem Argument des Vereinigten Königreichs zu (siehe Erwägungsgrund 188), dass T-2-Auktionen zusätzlich zu T-4- und T-1-Auktionen nicht notwendig sind. Darüber hinaus würden wöchentliche Auktionen nicht das angemessene langfristige Investitionssignal senden, das notwendig ist, um die Ziele des Kapazitätsmarktes zu erreichen. (335) Um die Rechtssicherheit der Teilnehmer an den Auktionen zu erhöhen, begrüßt die Kommission die in Erwägungsgrund 187 beschriebene Zusage des Vereinigten Königreichs, i) in den T-1-Auktionen wenigstens 50 % der vier Jahre zuvor als Teil des Parametrierungsprozesses für die T-4-Auktion mit demselben Lieferjahr reservierten Kapazitäten zu beschaffen und ii) weiterhin, wie in Erwägungsgrund 62 beschrieben, die Reservierungsmethode auf Grundlage eines Konfidenzintervalls von 95 % anzuwenden, um das Mindestvolumen der Kapazität zu bestimmen, das für die T-1-Auktion reserviert wird. 6.5.1.4.   Mindestschwelle für die Beteiligung (336) Im Einleitungsbeschluss ersuchte die Kommission um Klarstellung zur Frage, ob die Mindestschwelle von 2 MW (wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 beschrieben) ein Hindernis für den Eintritt neuer Betreiber von Laststeuerung in den Kapazitätsmarkt darstellen könnte. Während es den Laststeuerungsbetreibern zwar möglich ist, mehrere Standorte zu aggregieren, um den Mindestschwellenwert von 2 MW zu erreichen, sind sie jedoch verpflichtet, eine Bietungsgarantie für die gesamten 2 MW zu zahlen, auch wenn nur ein Teil dieses Volumens nicht zertifizierte Laststeuerungskapazität ist. (337) Was die Höhe der Schwelle selbst betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass 2 MW im Jahr 2014, verglichen mit den Beteiligungsschwellen bei anderen von National Grid betriebenen Maßnahmen und bei Maßnahmen in anderen europäischen Ländern niedrig waren (siehe Erwägungsgrund 189). Darüber hinaus gilt der von PJM verwendete Schwellenwert von 100 kW für kleinere regionale Beschaffungen und ist daher nicht vergleichbar (siehe Erwägungsgrund (143)). Wie in Erwägungsgrund 68 des vorliegenden Beschlusses erläutert, hat das Vereinigte Königreich außerdem eine niedrigere Teilnahmeschwelle für die zweite Übergangsauktion geprüft. Nur acht Kapazitätsmarkteinheiten mit einer Leistung von weniger als 2 MW qualifizierten sich und sicherten damit weniger als 3 % der in dieser Auktion versteigerten Gesamtkapazität. Hätten mehr kleinere Kapazitätsmarkteinheiten teilnehmen wollen, wäre bei den Auktionen eine Clusterbildung der Kapazitätsmarkteinheiten auf einem Niveau von 2 MW festzustellen gewesen, was jedoch nicht der Fall war (siehe Erwägungsgrund 189). Beide Elemente zeigen, dass es kleinere Kapazitätsmarkteinheiten nicht unbedingt am Kapazitätsmarkt teilnehmen wollten. (338) Was die Anforderung an die Bietungsgarantie betrifft, so teilt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Anforderung nützlich ist, um die tatsächliche Einspeisung sicherzustellen und spekulative Projekte abzuschrecken, wie einige Beteiligte (siehe Erwägungsgrund 144) und das Vereinigte Königreich (siehe Erwägungsgründe 40 und 42) dargelegt haben. (339) Die Kommission hat geprüft, ob die Höhe der Bietungsgarantie als Eintrittsbarriere für neue Laststeuerungsbeteiligungen am Kapazitätsmarkt angesehen werden kann. Erstens stellte die Kommission in Erwägungsgrund 271 fest, dass der Mangel an Vereinbarungen für zeitlich gebundene Einspeisungskapazitäten für sich genommen keine Diskriminierung der Laststeuerung darstellt. Zweitens profitieren die neuen Laststeuerungsbetreiber, wie einige Beteiligte (siehe Erwägungsgrund 145) und das Vereinigte Königreich (siehe Erwägungsgrund 190) erläutern, im Vergleich zu anderen Technologien am Kapazitätsmarkt von einer Reihe von Vorteilen. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die britische Regierung, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, nach Konsultation im März 2016 die im Vorfeld der Auktion zu leistende Bietungsgarantie für neue Erzeugungsanlagen auf 10 000 GBP/MW erhöht hat. Gleichzeitig lag die Höhe der im Vorfeld zu leistenden Bietungsgarantie für nicht zertifizierte Laststeuerungsanbieter bei 5 000 GBP/MW, wodurch die Belastung relativ gesehen verringert wurde. Darüber hinaus müssen Laststeuerungsanbieter seit 2015 für eine nicht zertifizierte Laststeuerungseinheit nur noch einmal eine Bietungsgarantie leisten und können sich daher für mehrere aufeinanderfolgende Auktionen präqualifizieren, während sie die Bietungsgarantie nur einmal bereitstellen. Darüber hinaus müssen andere Merkmale des Kapazitätsmarktes bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob ein Merkmal, in diesem Fall die Notwendigkeit von Bietungsgarantien, diskriminierend für Laststeuerungsanbieter ist oder nicht. Von den von Beteiligten genannten und in Erwägungsgrund 145 zusammengefassten Merkmalen werden Kündigungsgebühren als Beispiel für einen Fall genannt, in dem die Anforderungen an Laststeuerungsanbieter (bis zu 10 000 GBP/MW) niedriger sind als für Anbieter anderer Kapazitätsarten (bis zu 35 000 GBP/MW). Schließlich hat, wie vom Vereinigten Königreich erläutert (siehe Erwägungsgrund 192), die im Juni 2019 erfolgte Änderung der Regelung für die Neuzuweisung von Komponenten (siehe Erwägungsgrund 180) die Anwendung der vollen Höhe der Bietungsgarantie auf nicht zertifizierte Laststeuerungsbetreiber erheblich begrenzt (auch wenn die meisten ihrer Komponenten zertifiziert sind). (340) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Mindestbeteiligungsschwelle von 2 MW, einschließlich der damit verbundenen Bietungsgarantie, in der Praxis bisher kein Hindernis für den Eintritt neuer Laststeuerungsbetreiber in den Kapazitätsmarkt darstellt. Wie das Vereinigte Königreich erklärte (siehe Erwägungsgrund 193), ändert sich die Marktrealität und es könnte in Zukunft einige Betreiber von Laststeuerung mit einer Kapazität von weniger als 2 MW geben, die es vorziehen würden, ohne Aggregation an den Kapazitätsmarktauktionen teilzunehmen. Daher begrüßt die Kommission die Zusage des Vereinigten Königreichs, wie in Erwägungsgrund 193 beschrieben, die in den Erwägungsgründen 30 und 31 beschriebene Mindestbeteiligung am Kapazitätsmarkt für alle Auktionen, für die das Präqualifikationsverfahren ab Januar 2020 beginnt, auf 1 MW zu reduzieren, sowie die Zusage des Vereinigten Königreichs, wie in Erwägungsgrund 193 beschrieben, diesen Schwellenwert im Oktober 2021 erneut zu prüfen, um zu untersuchen, ob eine weitere Senkung möglich ist. 6.5.1.5.   Offenheit der Maßnahme für erneuerbare Energiequellen und neue Technologien (341) Erneuerbare Energiequellen können dazu beitragen, das Problem der Angemessenheit der Stromerzeugung anzugehen. Daher lehnt die Kommission den von einem Beteiligten geäußerten Vorschlag ab, diese Technologien nicht in Kapazitätsmarkt aufzunehmen (siehe Erwägungsgrund 147). Wie in Abschnitt 2.3 erläutert, werden De-Rating-Faktoren verwendet, um das Risiko zu mindern, dass bei einer hohen Systembelastung ein Teil oder die gesamte Kapazität nicht als Reserve zur Verfügung steht. Die Methodik zur Bestimmung der De-Rating-Faktoren für Wind- und Sonnenenergie wurde von einem Gremium technischer Sachverständiger (72) gebilligt und führt zu Faktoren, die denen anderer Kapazitätsmärkte in der EU entsprechen (73). Daher ist die Kommission anders als einige Beteiligte (siehe Erwägungsgrund 146) der Auffassung, dass die De-Rating-Faktoren geeignet sind. (342) Obwohl die Kommission diese Frage im Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich angesprochen hat, bringen einige Beteiligte vor, dass der Ausschluss nicht subventionierter Technologien von der Teilnahme am Kapazitätsmarkt nicht mit den Leitlinien vereinbar gewesen sei. Wie in Erwägungsgrund 146 erwähnt, erklärte ein Beteiligter, dass sein nicht subventionierter Windpark 2017 nicht zur T-4-Auktion zugelassen worden sei, während für die abgesagte T-4-Auktion 2018 (für das Lieferjahr 2022/2023) keine Möglichkeit zur Präqualifikation bestanden habe. (343) Die Kommission ist der Ansicht, dass die in den Erwägungsgründen 32 und 33 beschriebenen Regeln geeignet sind, die Kumulierung staatlicher Beihilfen zu vermeiden. Dennoch sollten sie nicht zum Ausschluss von Kapazitätsanbietern führen, die keine solchen Beihilfen erhalten. Die Kommission nimmt die in Erwägungsgrund 195 genannten Argumente des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis und erkennt an, dass das Vereinigte Königreich rasch tätig geworden ist. Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten der neuen Kapazitätsmarktregeln im Juni 2019, die, wie in Erwägungsgrund 196 beschriebenen, die Beteiligung von Wind- und Fotovoltaiktechnologien am Kapazitätsmarkt ermöglichen. Diese Regeln gelten ab den für Januar 2020 geplanten T-1-, T-3- und T-4-Auktionen. Sie ermöglichen somit dem in Erwägungsgrund 291 genannten Betreiber des Windparks die Teilnahme an der bevorstehenden T-3-Auktion (Lieferjahr 2022/2023). Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass es nur einen Fall gibt, in dem ein Anbieter an keiner der Auktionen teilnehmen konnte, nämlich ein Windpark, der an der 2017 veranstalteten T-4-Auktion teilnehmen wollte, was aber nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf den gesamten Kapazitätsmarkt hatte. (344) Die Investitionskosten für bestimmte Technologien sind in den letzten Jahren drastisch gesunken, sodass sie möglicherweise keine Unterstützung durch die in Erwägungsgrund 32 beschriebenen Maßnahmen mehr benötigen. Um daher künftig den Ausschluss von Kapazitätsanbietern zu vermeiden, die keine solche Beihilfe erhalten, wie in der in Erwägungsgrund 342 beschriebenen Situation, begrüßt die Kommission die in Erwägungsgrund 197 beschriebene Zusage des Vereinigten Königreichs, alle erforderlichen Regeln (z. B., aber nicht nur, De-Rating-Faktoren) zu entwickeln, um die wirksame Beteiligung aller neuen Kapazitätsarten, die wirksam zur Lösung des Problems einer angemessenen Stromerzeugung beitragen können, sicherzustellen, sobald diese Kapazitäten das Potenzial haben, zur Lösung des Problems der angemessenen Stromerzeugung beizutragen. 6.5.1.6.   Schlussfolgerung (345) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Kapazitätsmarkt die Beteiligung von Stromerzeugern, die unterschiedliche Technologien einsetzen, und von Betreibern, die Maßnahmen mit gleichwertiger technischer Leistung anbieten, nach Randnummer (232) Buchstabe a der Leitlinien ermöglicht. 6.5.2.   Teilnahme von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten (346) Randnummer (232) Buchstabe b der Leitlinien regelt die Möglichkeit für Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten, sich an einer Maßnahme zu beteiligen. Im Einleitungsbeschluss ersuchte die Kommission um Klarstellung, ob für künftig eine grenzüberschreitende Beteiligung am britischen Kapazitätsmarkt weiterhin auf Verbindungsleitungen beschränkt bleiben solle. (347) Im Einleitungsbeschluss erklärte die Kommission, dass das Vereinigte Königreich 2014 den Nachweis erbracht hat, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, ausländische Kapazitäten in den Kapazitätsmarkt aufzunehmen, ohne zusätzliche grenzüberschreitende Vereinbarungen zu treffen. Die Kommission ist sich bewusst, wie komplex es zu diesem Zeitpunkt war, die grenzüberschreitende Teilnahme am Kapazitätsmarkt wirksam zuzulassen. Stattdessen ermöglichte es das Vereinigte Königreich Betreibern von Verbindungsleitungen, ab der zweiten Auktion im Jahr 2015 direkt am Kapazitätsmarkt teilzunehmen. Die Kommission hatte jedoch Zweifel, ob die grenzüberschreitende Beteiligung am Kapazitätsmarkt in Zukunft auf Verbindungsleitungen beschränkt bleiben sollte. (348) Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/943, die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt, müssen Kapazitätsmechanismen für eine direkte grenzüberschreitende Beteiligung von Kapazitätsanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat offen sein. In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission die in Erwägungsgrund 200 beschriebene Zusage des Vereinigten Königreichs: a) sich darum zu bemühen, die direkte Teilnahme ausländischer Kapazitäten an Auktionen, deren Präqualifikationsverfahren ab Januar 2020 beginnt, umzusetzen, unter der Voraussetzung, dass Kooperationsvereinbarungen mit den Betreibern von Verbindungsleitungen in den Nachbarländern geschlossen werden, in denen sich die beteiligten Kapazitäten befinden und b) auf jeden Fall die direkte Teilnahme ausländischer Kapazitäten an allen Auktionen zu gestatten, für die das Präqualifikationsverfahren beginnt, nachdem die in Artikel 26 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt genannten Methoden, gemeinsamen Regeln und Bestimmungen durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) genehmigt und gemäß Artikel 27 der oben genannten Verordnung auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden und anwendbar geworden sind. (349) In Randnummer (232) Buchstabe b der Leitlinien wird erläutert, dass die Beteiligung von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten erlaubt sein sollte, wenn eine solche Beteiligung physisch möglich ist, d. h., wenn die Kapazität den Mitgliedstaaten, die die Maßnahme durchführen, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden kann. Daher ist die Vereinbarkeit des Kapazitätsmarktes auch noch gewährleistet, wenn die direkte Beteiligung von Auslandskapazitäten für eine bestimmte Auktion nicht möglich ist, da die letzte Schätzung der verfügbaren Verbindungskapazität in früheren Kapazitätsmarktauktionen für das jeweilige Lieferjahr bereits vollständig vertraglich vereinbart war. (350) In Bezug auf die Stellungnahmen einiger Beteiligten zum Vergütungssystem mit Ober- und Untergrenze für Verbindungsleitungen (siehe Erwägungsgrund 149) vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Situation sich von den in den Erwägungsgründen 32 und 33 beschriebenen Situationen hinsichtlich der Kumulierung von Beihilfen unterscheidet. Wie vom Vereinigten Königreich in Erwägungsgrund 201 dargelegt, werden etwaige Einnahmen aus dem Kapazitätsmarkt berücksichtigt, bevor die Einnahmen der Verbindungsleitungen in Bezug auf die Ober- und Untergrenze bewertet werden. Eine Verbindungsleitung würde daher eine Zahlung auf der Basis der Untergrenze nur erhalten, wenn der Gesamteinnahmen (einschließlich der Kapazitätsmarkteinnahmen) unter der Untergrenze liegen, während der Netzbetreiber bei Einnahmen über der Obergrenze an den Verbraucher zurückzah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.