Europäische Union

2001/712/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Beihilferegelung "Regionale Wagniskapitalfonds" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1547)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0712. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0712 2001/712/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Beihilferegelung "Regionale Wagniskapitalfonds" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1547) Amtsblatt Nr. L 263 vom 03/10/2001 S. 0028 - 0036 Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Beihilferegelung "Regionale Wagniskapitalfonds" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1547) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/712/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Mai 2000, Eingangsvermerk vom 7. Juni 2000, hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Regelung "Regionale Wagniskapitalfonds" angemeldet. Weitere Auskünfte übermittelte es der Kommission mit Schreiben vom 21. August 2000, Eingangsvermerk vom 24. August 2000. (2) Mit Schreiben vom 7. November 2000 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die britischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 29. November 2000, Eingangsvermerk vom 1. Dezember 2000. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich dazu zu äußern. (4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind dem Vereinigten Königreich zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 23. März 2001, Eingangsvermerk vom 26. März 2001, und 2. Mai 2001, Eingangsvermerk vom selben Tag, hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG (5) Zweck der Regelung ist die Schließung einer Lücke in der Bereitstellung von Beteiligungskapital auf regionaler Ebene, die für Investitionen zwischen 100000 und 500000 GBP (ca. 160640-800000 EUR) in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht. (6) Nach Auskunft der britischen Behörden besteht der Grund für diese "Finanzierungslücke" in den relativ hohen Festkosten für die Vergütung von Investmentmanagern. Diese Kosten wie auch die unmittelbaren Kosten der Beteiligungsprüfung und der Erstellung der gesetzlichen Unterlagen verringern sich nicht proportional zu den Investitionen und können unter Umständen noch steigen. Dies motiviert Risikokapitalfirmen zu größeren Investitionen in etabliertere Unternehmen, um die Kosten bezogen auf den Investitionswert niedrig zu halten, möglichst hohe Renditen zu erzielen und die Managementbelastungen für die Investoren zu senken. Daher versuchen Kapitalgeber Anlagemöglichkeiten zu finden, bei denen ein so außergewöhnliches Wachstum erwartet wird, dass die Kapitalgewinne die sehr hohen Anfangskosten mehr als wettmachen. Deshalb verhalten sich private Anleger - so die britischen Behörden - eher zurückhaltend, wenn es um Investitionen in Unternehmen geht, die eine Beteiligungsfinanzierung von weniger als 500000 GBP (ca. 800000 EUR) benötigen und nicht im Spitzentechnologiebereich angesiedelt sind. Zudem habe es sich für KMU mit Standort weit außerhalb Londons als schwieriger erwiesen, Risikokapital zu erhalten, was ein Grund für den regionalen Ansatz sei. (7) Rechtsgrundlage für die Regelung "Regionale Wagniskapitalfonds" ist Section 8 des Industrial Development Act von 1982. (8) Die britischen Behörden planen die Einrichtung von mindestens einem regionalen Wagniskapitalfonds in jeder englischen Region. (9) Die Laufzeit der Regelung beträgt anfangs vier Jahre, während die Regionalfonds zehn bis zwölf Jahre bestehen bleiben sollen. (10) Für die ersten drei Jahre sind Haushaltsmittel in Höhe von 50 Mio. GBP (ca. 80 Mio. EUR) vorgesehen, während private Investoren bis zum Fünffachen des Betrages aufbringen sollen. Die Regierung hält an jedem Fonds eine Minderheitsbeteiligung. Die Auswahl der Fondsmanager und die Einrichtung der Fonds (11) Eine Person, die einen Fonds in einer bestimmten Region einrichten will, wird Sponsor genannt. Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person, etwa eine Regionalentwicklungsbehörde, handeln. Der Sponsor sucht mittels einer gemeinschaftsweiten Ausschreibung nach einem Manager für den Fonds(3). Jeder, der sich an der Ausschreibung beteiligt, muss über eine Zulassung der Financial Services Authority (Finanzdienstleistungsbehörde) verfügen und nach den Leitlinien der British Venture Capital Association arbeiten. Erfahrungen und eine erfolgreiche Tätigkeit im Fondsmanagement in dem von der "Finanzierungslücke" betroffenen Teil des Marktes werden hauptsächlich über die Ernennung entscheiden. Kenntnisse der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten könnten von potentiellen Sponsoren möglicherweise mit berücksichtigt werden, doch stellen mangelnde Erfahrungen in einer bestimmten Region für einen potentiellen Fondsmanager allein keinen Hinderungsgrund für eine Beteiligung an einer Ausschreibung in der betreffenden Region dar. Nach Auffassung der britischen Behörden würde es den offenen Wettbewerb um die Ernennung von Fondsmanagern einschränken, wenn unbedingt Nachweise für vorhandene Erfahrungen in der jeweiligen Region erbracht werden müssten. Potentielle Fondsmanager müssen jedoch Konzepte vorweisen können, damit sichergestellt ist, dass ihre Sachkenntnis in der Region von Nutzen sein kann. (12) Die regionalen Wagniskapitalfonds werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten von professionellen Fondsmanagern verwaltet, deren Tätigkeit im Rahmen der Financial Services Authority, der Investment Management Regulatory Organisation und der British Venture Capital Association geregelt ist. (13) Der ausgewählte Fondsmanager führt dann eine Ausschreibung für private Fondsanleger durch. Der Sponsor, der Fondsmanager und potentielle private Anleger handeln die Bedingungen für die privatwirtschaftlichen Investitionen aus. Als nächster Schritt folgt eine öffentliche Ausschreibung, bei der die Sponsoren in England beim Staat die Gebote einreichen, die sie mit ihren Anlegern abgestimmt haben. Eines der Auswahlkriterien beim Ausschreibungsverfahren wird sein, bis zu welcher Höhe potentielle Kapitalgeber die Zurückstellung von Renditeansprüchen des Staates verlangen. Sponsoren müssen in ihren Geboten darlegen, warum sie der Meinung sind, dass der von ihnen angestrebte Grad und die Art der Nachrangigkeit das Minimum ist, das benötigt wird, um private Geldgeber anzulocken. (14) Die besten Gebote werden von einem Independent Appraisal Board, einem Unterausschuss der neu gebildeten Small Business Investment Taskforce (SBIT), ausgewählt. Ihm werden Experten für Wagniskapitalfragen, erfahrene institutionelle Anleger, Finanzinstitute, die Regionalentwicklungsbehörden und Wagniskapitalgeber angehören. Die endgültige Entscheidung über die Einbringung öffentlicher Gelder in einen Fonds liegt beim Staat. In der Praxis folgt die Entscheidung zur Anlage in der Regel der Empfehlung des Boards. Die Investitionen (15) Sämtliche Investitionen werden in Form von Beteiligungen erfolgen, d. h. durch Stammaktien, Vorzugsaktien oder kumulativen Vorzugsaktien usw. Die Hoechstsumme, die in ein Unternehmen investiert werden kann, liegt im Prinzip bei 500000 GBP (ca. 800000 EUR) (siehe auch Randnummer 5 zweiter Gedankenstrich). (16) Die Regionalfonds dürfen nur in kleine und mittlere Unternehmen investieren, die der Definition der Kommission(4) entsprechen und nicht in Schwierigkeiten sind. Ferner dürfen die Fonds nicht in KMU investieren, die nicht den gesetzlichen, moralischen oder ethischen Normen entsprechen, oder in Unternehmen, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Waren herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. (17) Grob geschätzt werden jedes Jahr etwa 300 KMU Investitionen erhalten können. In bestimmten Wirtschaftszweigen(5) jedoch, die als risikoarm gelten und offenbar keine Förderung durch die öffentliche Hand benötigen, dürfen die Fonds keine Investitionen tätigen. Die Kapitalrendite (18) Die Fondsmanager werden die Investitionen nach kaufmännischen Gesichtspunkten vornehmen. Gerechnet wird mit einem internen Zinsfuß von mindestens 12 %, was nach Aussage der britischen Behörden den derzeit verfügbaren Zahlen über die Investitionen in diesem Bereich entspräche. Die Regierung verspricht sich im Prinzip eine marktübliche Investitionsrendite, doch kann dieser Anspruch gegenüber dem Renditeanspruch privater Anleger mindestens soweit zurücktreten, dass damit der Wagniskapitalfonds überhaupt erst zustande kommt. Wie dies im Einzelnen aussieht, wird von den Geboten abhängen, die im Zuge der Ausschreibung eingehen. Denkbar sind auch öffentliche Bürgschaften für andere Anleger. (19) Rechtsform der Regionalfonds wird die Kommanditgesellschaft ("Limited Partnership") sein. Die entsprechenden Gesellschaftsverträge beinhalten in aller Regel eine Bestimmung zur Gewinnbeteiligung der Manager, bei der eine "Rentabilitätshürde" (Hurdle Rate) eingebaut ist, die der Manager nehmen muss, um eine Sondervergütung zu erhalten. Diese Bestimmung wird aus Sponsoren- und Anlegersicht ausgehandelt, so dass die Hurdle Rate erreichbar, aber doch nicht zu niedrig ist und somit für die Fondsmanager einen Anreiz bildet. Verpflichtungen (20) Für den Fall, dass ein Regionalfonds als Form der Zurückstellung von staatlichen Renditeansprüchen die öffentliche Bürgschaft wählt, hat sich die britische Regierung zur Befolgung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(6) verpflichtet. (21) Die britischen Behörden haben für die staatliche Beteiligung an einem regionalen Wagniskapitalfonds eine formale Hoechstgrenze von 50 % festgelegt. (22) Die britischen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die regionalen Wagniskapitalfonds nicht in Unternehmen investieren, die in sensiblen Sektoren tätig sind, für die besondere Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen gelten. Die Regionalfonds werden nicht in Unternehmen investieren, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Waren herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. 3. DIE GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS Mangelhafter Nachweis eines Marktversagens (23) Die Kommission hatte generelle Zweifel am Anreizeffekt der angemeldeten Regelung. Die britischen Behörden hatten in der Anmeldung u. a. angegeben, dass der British Venture Capital Association 15 Mitglieder aus ganz England angehörten, die weniger als 250000 GBP (ca. 400000 EUR) investierten und deren durchschnittliches Investitionsvolumen bei höchstens 500000 GBP lag (außer im Spitzentechnologiebereich). Daher hatte die Kommission Zweifel, ob tatsächlich ein Marktversagen vorlag. Mögliches Vorhandensein von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen an die privaten Kapitalgeber (24) Der Staat geht davon aus, dass er seine Renditeansprüche in jedem Falle zurückstellen muss. Diese Bedingungen entsprechen nicht denen rein kommerzieller Investitionen, so dass die Kommission zu der Auffassung gelangte, der Staat handelte nicht als privater Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen. Da die Finanzmärkte international sind, war die Kommission der Meinung, dass die den privaten Investoren gewährten Vorteile den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. (25) In der Regelung werden die Beihilfen zugunsten der privaten Investoren nicht in Beziehung zu Aufwendungen gebracht, die als beihilfefähige Kosten gelten könnten. Ferner sind zwar die Förderung von KMU und die Regionalentwicklung Gemeinschaftsziele, doch war sich die Kommission nicht sicher, ob die vorliegende Regelung gewährleistet, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung dieser Zeile notwendige Mindestmaß beschränkt. Der Grund dafür war, dass die Ausschreibung laut Anmeldung auf England beschränkt sein würde. Daraufhin bezweifelte die Kommission auch, dass etwaige Beihilfen zugunsten von Investoren mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar wären. Darüber hinaus könnte durch eine regionale Begrenzung der Ausschreibung auch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und/oder Artikel 56 EG-Vertrag (freier Kapitalverkehr) vorliegen. Mögliches Vorhandensein von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen an die KMU, die Mittel für Investitionen erhalten (26) Die KMU, in die die Regionalfonds investieren, werden Zugang zu Beteiligungskapital erhalten, das ihnen ansonsten nicht zur Verfügung gestanden hätte, zumindest nicht, wenn der Kapitalmarkt hier eine echte Lücke aufweist. Die Mittel dazu stammen teilweise von der öffentlichen Hand, und das private Kapital jedes Fonds ist dank der staatlichen Beihilfen aufgebracht worden, die an die privaten Investoren gewährt wurden. Dies könnte den Schluss nahe legen, dass das Kapital zu Konditionen gewährt wurde, die für einen privaten Investor nicht akzeptabel wären, und dass Fondsmanager nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten investieren. Die begünstigten KMU werden ihre Wettbewerbsposition stärken können, was den Wettbewerb zu verfälschen droht und möglicherweise den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, da die Empfänger am internationalen Handel teilnehmen können. (27) In der Regelung ist keine ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen, die Eigenkapitalbeteiligungen an eine Anlauffinanzierung seitens der Kapitalnehmer zu koppeln. Daher stand sie weder im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU noch mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, und die Kommission hegte Zweifel bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag. Mögliches Vorhandensein von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen an die Regionalfonds (28) Die britischen Behörden gaben in der Anmeldung an, dass der British Venture Capital Association 15 Mitglieder aus England angehörten, die weniger als 250000 GBP (ca. 400000 EUR) investieren und deren durchschnittliches Investitionsvolumen bei höchstens 500000 GBP liegt (außer im Spitzentechnologiebereich). Diese Wagniskapitalgeber sind - wie auch noch weitere in anderen Mitgliedstaaten - im selben Marktsegment tätig wie die Regionalfonds. Würde man die Regionalfonds als Unternehmen ansehen, könnte daher der Umstand, dass sie mit Beihilfen aus staatlichen Mitteln arbeiten, den Wettbewerb auf dem Wagniskapitalmarkt verfälschen. (29) Die Probleme der Vereinbarkeit von Beihilfen für die regionalen Fonds mit dem Gemeinsamen Markt wären die gleichen wie bei anderen potentiellen Beihilfeempfängern. 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (30) Die Kommission hat innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(7) festgesetzten Fristen Stellungnahmen von 39 Beteiligten erhalten. Von diesen kamen 37 aus dem Vereinigten Königreich und die beiden anderen von der italienischen und der deutschen Regierung. Die Stellungnahmen aus dem Vereinigten Königreich stammten von verschiedenen Regionalbehörden, Wagniskapitalgesellschaften, Beratungsstellen, einem Branchenverband und einer Universität. Weitere Stellungnahmen gingen von drei Mitgliedern des britischen Parlaments und zwei britischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments ein. Vertreten waren potentielle Fondsinvestoren, Fondsmanager und private Anleger sowie Kapitalnehmer. Zum Marktversagen (31) Alle Beteiligten, die sich zum Marktversagen äußerten, stimmten darin überein, dass dies bei Beträgen von weniger als 500000 GBP (ca. 800000 EUR) der Fall ist. Mehrfach erwähnt wurde auch eine Marktlücke bei Beträgen bis zu 1 Mio. GBP (ca. 1,6 Mio. EUR), zumindest für Branchen außerhalb des Hochtechnologiebereichs. Hauptursache für die Lücke seien die hohen Kosten für die Beteiligungsprüfung wie auch die Tatsache, dass alte Zahlen unverhältnismäßig hohe Risiken und geringe Renditen bei diesem Segment ausweisen, so dass das Risiko wesentlich höher eingeschätzt wird als es ist. Gleichzeitig wirkten Erfolge bei hohen Investitionen als Anreiz für noch weitere Steigerungen. Einer anderen Bemerkung zufolge fuellte das Business-Angel-Netz die Lücke nicht aus. (32) Hinsichtlich der 15 mutmaßlich in der Marktlücke tätigen Mitglieder der BVCA gaben mehrere Beteiligte an, dass diese Wagniskapitalgeber zwar als Akteure in diesem Segment registriert sein mögen, dort aber keine wirkliche Aktivität stattfindet. Ein Grund dafür könne sein, dass bereits alle Mittel investiert sind. Allerdings ging aus den Stellungnahmen auch hervor, dass zwar unter Umständen noch einige Mittel verfügbar sind, diese jedoch den Marktbedarf keinesfalls decken können. Außerdem wurde festgestellt, dass große britische Wagniskapitalgesellschaften zwar über Regionalvertretungen verfügen, ihre Geschäfte aber mit den großen Unternehmen abwickeln. (33) Die London Development Agency zitierte aus einem BVCA-Bericht(8), dem zufolge London die europäische Hochburg für Wagniskapital ist. Das bedeute aber nicht, dass die Londoner KMU davon einen Vorteil hätten. Aufgrund des höheren Kostendrucks, der in London ansässige Firmen rasch zu höheren Investitionen zwingt, bestehe dort eine Kapitalmarktlücke für Beträge bis zu 500000 GBP und möglicherweise darüber hinaus. (34) Ferner geben alle Beteiligten an, es bestehe eine Finanzierungslücke für kleine ebenso wie für mittlere Unternehmen, da das Problem nichts mit der Mitarbeiterzahl zu tun habe. Eine Wagniskapitalgesellschaft schlug als Kriterium für ein förderfähiges Unternehmen die angestrebte Aufnahme von weniger als 500000 GBP (ca. 800000 EUR) pro Jahr vor. Mehrere Beteiligte wiesen darauf hin, dass sich bei einer Beschränkung auf kleine Unternehmen das Risiko des Fonds wie auch die Renditeforderungen der privaten Anleger erhöhen, weshalb der Staat noch dringender seine Renditeansprüche zurückstellen muss. Zu Beihilfen an die Investoren (35) Hier lautete die allgemeine Meinung, dass es kein Angebot in der Kapitalmarktlücke, d. h. im Marktquadranten hohes Risiko/niedrige Rendite, und damit auch keinen zu verfälschenden Wettbewerb und keine Beihilfen für Investoren gebe. Zugleich betonten mehrere Beteiligte, dass umfassend für die Anlagemöglichkeiten geworben werden müsste, um eine Diskriminierung zwischen den Investoren zu vermeiden und die erforderliche Zurückstellung auf ein Mindestmaß zu senken. Ein Beteiligter wies darauf hin, dass den Anlegern zwar der Anreiz gewährt werden könne, diese aber nur ein Instrument zur Weitergabe des Vorteils an die KMU seien. (36) Des Weiteren wurde angemerkt, dass Risikokapitalbeteiligungen gewöhnlich einen sehr geringen Teil von Investoren-Portfolios ausmachen, so dass eine etwas höhere Rendite aus den regionalen Wagniskapitalfonds keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis der Investoren hat. Zu Beihilfen an die KMU (37) Insgesamt waren die Beteiligten offenbar nicht der Meinung, dass die KMU, in die investiert wurde, Beihilfen erhielten, da die Investitionen nach kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgten. Als einziges Beihilfeelement erkannten die Beteiligten die Verfügbarkeit der Mittel an sich an. Zur Vereinbarkeit solcher Beihilfen verwiesen sie darauf, dass die Empfänger einige wachstumsorientierte "förderfähige" Investitionen durchführen mussten. Zu Beihilfen an die regionalen Fonds (38) Zahlreiche Beteiligte äußerten, dass es keine Grundlage für die Gewährung von Beihilfen für die regionalen Fonds gebe, da die in der Branche übliche Konstruktion einer Kommanditgesellschaft, auf die zurückgegriffen werden wird, nicht zur Entstehung einer gesonderten Rechtsperson führt. Ein regionaler Fonds werde keine eigenen Gewinne einnehmen und sämtliche Aktiva und Passiva befänden sich im Besitz ihrer Partner entsprechend der Höhe ihrer Kapitalanlagen. (39) Etliche Beteiligte erläuterten, dass möglicherweise die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Fonds bestuende, wenn in dem betreffenden Marktsegment mehr Fonds angeboten würden. In diesem Falle hätte die Politik ihr Ziel erreicht, und man würde sich mit dem Problem der Wettbewerbsverfälschung befassen müssen. 5. BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (40) Zunächst haben die britischen Behörden folgende technische Einzelheiten der Regelung erläutert: - Es besteht durchaus die Möglichkeit einer Kapitalmarktlücke in London, und die Regelung wird nicht nur außerhalb Londons gelten. Ingesamt wird es wahrscheinlich 10 bis 15 regionale Fonds geben. - Jede Investitionstranche in einem Unternehmen ist streng auf 250000 GBP (ca. 400000 EUR) begrenzt, und zwischen den einzelnen Tranchen müssen mindestens sechs Monate liegen. Im Prinzip ist der Investitionsumfang pro Unternehmen auf 500000 GBP (ca. 800000 EUR) begrenzt. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn weitere Investitionen erforderlich sind, um den Anteil des regionalen Fonds am Unternehmen zu halten. Die Entscheidung über eine solche Investition trifft der Fondsmanager im besten kommerziellen Interesse des Fonds. Solche zusätzlichen Investitionen werden auf insgesamt 10 % aller in einem Unternehmen angelegten Mittel begrenzt sein. Nach Aussage der britischen Behörden sind Investitionen über 500000 GBP (ca. 800000 EUR) nur möglich, wenn die Gefahr einer Verwässerung der Beteiligungen besteht, weshalb sie nur parallel zu anderen privatwirtschaftlichen Investitionen erfolgen. Für die zusätzlichen Investitionen gelten mindestens so günstige Bedingungen wie sie für die privatwirtschaftlichen Investitionen angeboten werden. - Die britischen Behörden werden sicherstellen, dass Fondsmanager in geeigneten Branchenzeitschriften sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften umfassend für Investoren werben. Es wird keine Beschränkungen hinsichtlich des Standortes oder der Nationalität der Investoren geben. - Die britischen Behörden verpflichten sich, die Notwendigkeit von Anreizen für die Fondsmanager vorzuschreiben, um eine möglichst gute Ertragsbilanz der Fonds zu erreichen. - Im Prinzip ist ein Anleger für die Laufzeit des Fonds, d. h. für zehn bis zwölf Jahre, gebunden. Er kann nur aus seiner Verpflichtung entlassen werden, wenn er seine Beteiligung veräußert. In einem solchen Falle benötigt er für jedwede Eigentumsübertragung die Zustimmung des Managers und der anderen Anleger. Die Regierung hat nicht die Absicht, alle Anteile der Gesellschaft zu erwerben, die von einem privaten Anleger veräußert werden, auch wenn der öffentliche Anteil des Regionalfonds unter 50 % liegt. Andererseits wäre die Regierung bereit, ihren Anteil an der Gesellschaft an jeden privaten Anleger zu verkaufen, der bereit ist, die Rückstellungsbedingungen mit zu übernehmen. (41) Ferner wurden zu den einzelnen Punkten aus dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens folgende Bemerkungen übermittelt: Zum Marktversagen (42) Die britischen Behörden stellen fest, dass vieles auf ein Marktversagen hindeutet, das dadurch verursacht wurde, dass sich die Anleger zu sehr auf alte Gesamtdaten zur Ertragslage gestützt haben. Da der durchschnittliche Investitionsumfang auf dem Wagniskapitalmarkt gestiegen ist, haben es KMU jetzt schwerer, die in Art und Umfang ihrem Bedarf am ehesten entsprechende Finanzierung zu erhalten. Mit der Errichtung dieser Fonds will die britische Regierung den Markt zur Bereitstellung von Finanzierungen in diesem Bereich anregen und der Wagniskapitalbranche insgesamt zeigen, dass hier gute Renditen erzielt w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.