Europäische Union

2001/712/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Beihilferegelung "Regionale Wagniskapitalfonds" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1547)

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Quellenkennung: 32001D0712. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erden können. Die Regelung ist nicht als staatliches Langzeit-Förderprogramm gedacht (43) Außerdem stimmen die britischen Behörden mit mehreren Beteiligten darin überein, dass die Kapitalmarktlücke in England in letzter Zeit größer geworden ist und mittlerweile Summen bis zu 1. Mio. GBP (ca. 1,6 Mio. EUR) davon betroffen sind. Zwar gibt es derzeit eine Reihe von Fonds, die in diesem Segment investieren, doch die meisten verfügen über so gut wie keine Reserven mehr. Die britischen Behörden sind der Meinung, dass momentan keine neuen privaten Mittel zur Deckung dieses speziellen Finanzbedarfs aufgebracht werden. Geplant sind lediglich Fonds mit Fördermitteln aus dem EFRE und im Rahmen der Regelung regionale Wagniskapitalfonds. Zu Beihilfen an die Investoren (44) Die britischen Behörden betonen, dass Investoren für die regionalen Fonds durch die breite Bekanntmachung einer Ausschreibung gewonnen werden sollen. Es wird keine zahlenmäßige oder geographische Begrenzung und keine Vorauswahl geben. Die regionalen Wagniskapitalfonds werden von gewerblichen Fondsmanagern verwaltet, die im Rahmen eines strengen Wettbewerbs ausgewählt werden, um sicherzustellen, dass sich die Beihilfen auf das für die Fondsgründung erforderliche Mindestmaß belaufen. Zu Beihilfen an die KMU (45) Nach Aussage der britischen Behörden werden die Fonds nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich orientierten Investors arbeiten, da es für die Fondsmanager Leistungsanreize geben wird und sich die privaten Anleger nicht an einem Fonds beteiligen würden, der ihnen nicht die höchstmögliche Rendite bietet. Die Regelung beinhaltet keine Mechanismen, die "immaterielle" Investitionen gestatten oder befördern. Daher ist ihrer Auffassung nach der Spielraum für Beihilfen an die KMU unbedeutend. (46) Da Renditen für die Anleger nur durch Wachstum der Kapitalnehmer erwirtschaftet werden können und Wachstum ohne Anlaufinvestitionen im Grunde nicht möglich ist, halten es die britischen Behörden für ausgeschlossen, dass Investitionen aus den Fonds nicht direkt zu Investitionen durch die KMU führen. (47) Private Anleger gehen vermutlich davon aus, dass eine Begrenzung von Investitionen auf kleine Unternehmen das Vermögen der Regionalfonds zur Erzielung höchstmöglicher Renditen einschränken würde. In der Folge würden die Anleger sogar eine noch umfassendere staatliche Förderung verlangen. Zu Beihilfen an die regionalen Fonds (48) Nach Auffassung der britischen Behörden ist es nicht möglich, zwischen einem Fonds und seinen Anlegern zu unterscheiden. Der Fonds wird steuerlich nicht gesondert behandelt und kann selbst keine Gewinne oder Verluste erwirtschaften. Jegliche Gewinne oder Verluste fallen gemäß der gesetzlichen Vereinbarung den Anlegern zu. 6. WÜRDIGUNG DER REGELUNG (49) Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens verfügte die Kommission noch nicht über spezielle Vorschriften zur Behandlung staatlicher Beihilfen, die gegebenenfalls in Maßnahmen enthalten sind, mit denen Risikokapital für Unternehmen bereitgestellt wird. Die vorliegende Würdigung stützt sich daher auf Artikel 87 EG-Vertrag mit besonderem Bezug auf die neue Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital(9). Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (50) In Punkt IV.3 der Mitteilung sind die Kriterien aufgeführt, die erfuellt sein müssen, damit Risikokapitalmaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Auf der Investorebene (51) Da sich der Staat direkt an den regionalen Fonds beteiligt, kommen staatliche Mittel zum Einsatz. Der Staat geht davon aus, dass er seine Renditeansprüche auf jeden Fall zurückstellen muss. Dieser Sachverhalt entspricht nicht rein gewerblichen Investitionsbedingungen, weshalb nicht behauptet werden kann, dass der Staat wie ein marktwirtschaftlich orientierter privater Investor handelt. Folglich besteht für die privaten Investoren ein Vorteil. Obwohl die privaten Investoren im Rahmen einer gemeinschaftsweiten Ausschreibung ausgewählt werden, ist die Maßnahme selektiv, da nicht alle Bewerber letzten Endes auch teilnehmen können. An zwei Punkten werden Ermessensentscheidungen getroffen, und zwar erstens wenn der Fondsmanager Angebote potentieller Investoren auswählt, und zweitens wenn der Staat entscheidet, an welchen geplanten Fonds er sich beteiligen wird. Diese Auswahlentscheidungen werden ebenso nach qualitativen wie nach quantitativen Kriterien getroffen. Die Anlage von Kapital ist eine Tätigkeit, die in sehr hohem Maße zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. Folglich droht die Regelung den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die privaten Investoren werden durch Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nur erfasst, soweit es sich um Unternehmen handelt. (52) In Punkt IV.5 (I) der Mitteilung wird ganz klar festgestellt, dass der Umstand, dass wegen eines Marktversagens kein Kapitalgeber eine Beteiligung vorgenommen hätte, noch nicht ausreicht, um die Vermutung des Vorteils zu entkräften. Auf der KMU-Ebene (53) Bis zu 50 % der für die KMU bereitgestellten Mittel können staatliche Mittel sein. Soll damit ein Vorteil verbunden sein, muss das Ziel der Maßnahme darin bestehen, den KMU Zugang zu Kapital zu verschaffen, das ihnen ansonsten nicht zur Verfügung stehen würde. Das Bestehen eines Vorteils ist davon abhängig, ob die Bedingungen, zu denen dieses Kapital bereitgestellt wird, für einen marktwirtschaftlich orientierten privaten Kapitalgeber annehmbar wären. Dies wird in der folgenden Randnummer untersucht. Beim gegenwärtigen Stand ist die Maßnahme eindeutig selektiv, da die regionalen Fonds nur in KMU in bestimmten Regionen des Vereinigten Königreichs investieren können. Die begünstigten KMU werden in der Lage sein, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern, was den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht, da sich die Begünstigten am internationalen Handel beteiligen können. (54) Wie in Punkt IV.5 (III) der Mitteilung festgestellt wird, ist der Umstand, dass die Anlageentscheidungen von kaufmännisch handelnden Managern von Risikokapitalfonds oder von Vertretern von Kapitalgebern mit dem Interesse, für den Fonds eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, vorgenommen werden, ein wichtiger Indikator dafür, dass das Unternehmen die Investitionen zu Bedingungen erhalten hat, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel wären, kann aber für eine endgültige Beurteilung allein nicht ausreichen. Bewirkt eine Risikokapitalmaßnahme, dass sich das Risiko des Kapitalgebers verringert und/oder dass sich die Vergütung erhöht, die er aus einer bestimmten Anlage erhält, dann kann dieser Kapitalgeber nicht mehr als normaler marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsakteur bezeichnet werden. Die Kommission hat bereits festgestellt - und der Gerichtshof hat dem zugestimmt -, dass Vorteile, die Investoren gewährt werden, um sie zur Beteiligung an bestimmten Unternehmen zu bewegen, als Vorteile für diese Unternehmen angesehen werden können(10). Gemäß Punkt IV.5 (III) der Mitteilung muss die Kommission die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass etwaige den Kapitalgebern der Fonds gewährte Vorteile an die zu finanzierenden Unternehmen weitergegeben werden, wenn die Investitionen vom Fonds nicht unter gleichen Bedingungen wie diejenigen eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft erfolgen, die derartige Vorteile nicht erhalten haben. Es besteht die Möglichkeit, dass die typischen Investitionen der Fonds nicht unter diesen gleichen Bedingungen erfolgen, und daher kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Unternehmen die Investitionen zu Bedingungen erhalten, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel wären. Somit kann die Kommission das Bestehen eines Vorteils und mithin einer staatlichen Beihilfe beim gegenwärtigen Stand nicht ausschließen. Auf der Ebene der regionalen Fonds (55) Da es sich bei den regionalen Wagniskapitalfonds um Kommanditgesellschaften handeln wird, werden sie von der Kommission nicht als gesonderte Beihilfeempfänger angesehen. Dieser Grundsatz wurde in der Entscheidung der Kommission zu einer anderen britischen Wagniskapitalregelung, dem Viridian Growth Fund(11), aufgestellt. Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot (56) Nach Punkt VI.5 der Mitteilung verlangt die Kommission den Nachweis eines Marktversagens, bevor sie Risikokapitalmaßnahmen genehmigt. Sie kann unter Umständen bereit sein zu akzeptieren, dass ein Marktversagen besteht, wenn die einzelnen Finanzierungstranchen(12) für ein Unternehmen aus Risikokapitalmaßnahmen, die wiederum vollständig oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, nicht mehr als 500000 EUR (ca. 312700 GBP) betragen. Dieses Kriterium ist im hier zu prüfenden Fall erfuellt. Darüber hinaus haben die britischen Behörden und Beteiligten angegeben, dass der größte Teil der in der Kapitalmarktlücke vorhandenen Fondsmittel vollständig angelegt ist und es derzeit keine Hinweise auf die Einrichtung neuer privater Fonds gibt. Es besteht ebenfalls Übereinstimmung dahingehend, dass die verfügbaren Mittel bei weitem nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken. Nicht zuletzt gibt es Anzeichen für eine Ausweitung der Finanzierungslücke, so dass davon nicht mehr nur Beträge bis zu 500000 GBP (ca. 800000 EUR), sondern auch Beträge bis zu 1 Mio. GBP (ca. 1,6 Mio. EUR) betroffen sind. (57) In Punkt VII.1 heißt es zur Form der Beihilfemaßnahme, dass die Kommission nach Maßgabe der Vereinbarkeitskriterien eine Beihilfeform positiv einstufen könnte, bei der der Staat als Kapitalgeber an Risikokapitalfonds beteiligt ist, selbst wenn dies zu weniger günstigen Bedingungen geschieht als bei anderen Beteiligten. (58) Unter Punkt VIII.3 der Mitteilung sind sieben Vereinbarkeitskriterien in der Reihenfolge ihres Stellenwerts aufgelistet. 1. Zielunternehmen und Umfang der Transaktionen (59) Die Regelung ist nicht auf kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Anlauf- oder in anderen Frühentwicklungsphasen oder in Fördergebieten begrenzt. Da jedoch eine Beschränkung bei der Gesamthöhe der über die Maßnahme erhältlichen Mittel besteht, kann die Einbeziehung von mittleren Unternehmen in einer späteren Entwicklungsphase akzeptiert werden. Die Kommission stellt fest, dass Investitionen in einem Unternehmen über den Betrag von 500000 GBP (ca. 800000 EUR) hinaus zu Bedingungen erfolgen werden, die mindestens so günstig sind wie die der anderen privaten Kapitalgeber, die zur gleichen Zeit investieren. (60) Als positiver Faktor wird betrachtet, dass die Hoechstgrenze für jede bereitgestellte Finanzierungstranche weit unterhalb den Schwellen liegt, die für Nichtfördergebiete auf 500000 EUR, für Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf 750000 EUR und für Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag auf 1 Mio. EUR festgelegt wurden. 2. Ausrichtung auf Versagen der Risikokapitalmärkte (61) Die Begrenzung der Maßnahme auf die Bereitstellung von Eigenkapitalbeteiligungen wird als positiv betrachtet. 3. Gewinnorientierte Anlageentscheidungen (62) Es ist ein positiver Aspekt, dass sich die britischen Behörden verpflichtet haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung für die Personen, die die Anlageentscheidung treffen, an die Rendite auf das eingesetzte Kapital gekoppelt wird. Auf jeden Fall ist dies gängige Praxis bei Fonds, die in Form einer Kommanditgesellschaft eingerichtet wurden. (63) Aufgrund der Verpflichtung der britischen Behörden ist die Kommission zuversichtlich, dass die Beteiligungen am Eigenkapital von KMU auf gewerblicher Basis erfolgen werden. Marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber werden mindestens 50 % des Kapitals eines jeden regionalen Fonds bereitstellen, was als erhebliche Beteiligung gelten kann. Bei Fonds in Fördergebieten würde die Kommission einen Privatkapitalanteil von 30 % als erheblich ansehen. 4. Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Kapitalgebern und zwischen Investmentfonds möglichst gering halten (64) Als positiver Punkt ist anzusehen, dass der Grad der Nachrangigkeit der Rendite auf die staatlichen Mittel durch eine Reihe von Ausschreibungen festgelegt wird. Erstens wird die Aufforderung zur Beteiligung an den Fonds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und geeigneten Fachzeitschriften veröffentlicht. Zweitens wird jeder Investor eines Fonds bei der Regierung ein Gebot einreichen, in dem er erläutert, warum die vorgeschlagene Zurückstellung das Minimum ist, das benötigt wird, um private Kapitalgeber anzuziehen. (65) Damit dürfte sichergestellt sein, dass die privaten Kapitalgeber keine zu hohe Vergütung erhalten. 5. Sektorale Orientierung (66) Es ist als positiv anzusehen, dass keine sektorale Orientierung besteht und dass insbesondere risikoarme Wirtschaftszweige, die ohne staatliche Hilfe auskommen müssten, ausgeschlossen worden sind. (67) Die britischen Behörden haben sich verpflichtet dafür zu sorgen, dass die regionalen Wagniskapitalfonds nicht in Unternehmen investieren werden, die in sensiblen Sektoren tätig sind, bei denen die Frage der staatlichen Beihilfen in speziellen Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist. Insbesondere werden sie sich nicht an Unternehmen beteiligen, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Waren herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. 6. Beteiligungen auf der Grundlage der gängigen Praxis im Fondsmanagement (68) Es wird als positiv angesehen, dass die regionalen Fonds nach kaufmännischen Gesichtspunkten von professionellen Fondsmanagern verwaltet werden, deren Tätigkeit im Rahmen der Financial Services Authority, der Investment Management Regulatory Organisation und der British Venture Capital Association geregelt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Fondsmanager ein fachlich versiertes Urteil darüber abgeben können, ob die zu erwartende Rendite aus einer geplanten Kapitalzuführung bei einem KMU unter kommerziellen Gesichtspunkten lohnend ist. (69) In der Mitteilung wird das Fehlen eines "Ausstiegsmechanismus" für die Beteiligung des Staates an einzelnen Unternehmen als negativ gewertet, da dieser eine Absicherung gegen Regelungen darstellen würde, die Langzeitfinanzierungen für solche Unternehmen bereitstellen, die niemals aus eigener Kraft rentabel sein werden. Es liegt jedoch im Wesen einer Regelung, die - wie im vorliegenden Fall - die Form eines Risikokapitalfonds hat, dass sich einzelne Kapitalgeber, so auch der Staat, nicht aus einzelnen Beteiligungen des Fonds zurückziehen können. Der Ausstiegsmechanismus ist in der Konstruktion eines Risikokapitalfonds insoweit vorhanden, als der Staat zur gleichen Zeit wie die anderen Anleger aussteigt, wenn der Fonds abgewickelt wird. Zudem arbeiten die Fonds nach kaufmännischen Gesichtspunkten. Sie werden sich daher aus Unternehmen zurückziehen, die allein niemals rentabel sein werden, und sich darum bemühen, die Gewinne aus erfolgreichen Investitionen zum günstigsten Zeitpunkt zu realisieren, was letztlich zum Rückzug des Fonds (und damit der staatlichen Beteiligung) aus allen Unternehmen führt, in die investiert wurde. 7. Keine Kumulierung von Beihilfemaßnahmen für einzelne Unternehmen (70) Gemäß der Mitteilung kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, dass sie sich verpflichten, andere Formen staatlicher Beihilfen, einschließlich solcher aufgrund genehmigter Regelungen, an durch die Risikokapitalmaßnahme geförderte Unternehmen zu prüfen und einzuschränken, falls eine Maßnahme Beihilfen für Unternehmen vorsieht, in die investiert wird. Im vorliegenden Fall hat die Kommission beschlossen, dieses Recht wegen des geringen Umfangs der Investitionen insgesamt und der einzelnen Tranchen nicht wahrzunehmen. 7. SCHLUSSFOLGERUNG (71) Die Kommission nimmt die Stellungnahmen von Beteiligten und die Erläuterungen und zusätzlichen Verpflichtungen der britischen Behörden nach der Eröffnung des Verfahrens zur Kenntnis. Ferner stellt sie fest, dass die Regelung bei jedem der sieben in der Mitteilung festgelegten Kriterien positive Faktoren beinhaltet. Daher nimmt die Kommission einen insgesamt positiven Standpunkt zu der Regelung ein und gelangt zu dem Schluss, dass die an die privaten Investoren und die kleinen und mittleren Unternehmen gewährten Beihilfen mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar sind. Auch die Zweifel bezüglich eines möglichen Verstoßes gegen die Artikel 43 und 56 EG-Vertrag sind ausgeräumt worden. (72) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass bei den einzelnen regionalen Fonds keine Beihilfen bestehen, da die Fonds keine Unternehmen sein werden und die Finanzmittel der Fonds Eigentum der Investoren sind. Die britischen Behörden werden jedoch aufgefordert, die weitere Entwicklung der Kapitalmarktlücke zu überwachen und sicherzustellen, dass es nicht zur Verdrängung von potentiellen vollständig privat finanzierten Wagniskapitalfonds kommt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete staatliche Beihilferegelung "Regionale Wagniskapitalfonds" - ergänzt durch die Bemerkungen, die von Seiten des Vereinigten Königreichs nach der Einleitung des Verfahrens eingegangen sind -, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Section 8 des Industrial Development Act von 1982 durchzuführen beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfen wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 20. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Potentielle Investoren für die Gründung eines Fonds, die bereits zugelassene Fondsmanager sind, brauchen für ihre Ernennung kein Auswahlverfahren durchzuführen. (4) Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (5) Handel mit Grundstücken, Warentermingeschäfte, Handel mit Aktien, Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten, Handel mit Waren in anderer Form als Groß- oder Einzelhandel, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Geldverleih, Factoring, Mietkauffinanzierung und sonstige Finanzgeschäfte, Leasing oder Überlassung von Vermögenswerten im Wege der Vermietung außer bestimmte Fälle des Charterns von Schiffen, Dienstleistungen im Bereich des Rechts und des Rechnungswesens, Grundstückserschließung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Erwerbsgartenbau. (6) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (8) BVCA Report on Business Angel Investment Activity 1998/9. (9) Von der Kommission am 23. Mai 2001 angenommen. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (10) Beihilfesache Nr. C 16/97 (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50). Zu diesem Fall liegt ein Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000 vor (Rechtssache C-156/98). (11) Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001; noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (12) Gesonderte Kapitalzuführungen in Abständen von jeweils sechs Monaten würden als derselben Tranche zugehörig betrachtet, ebenso wie auch unterschiedliche Kapitalzuführungen über einen noch längeren Zeitraum, für die im Rahmen derselben Transaktion eine Verpflichtung übernommen wird, als derselben Tranche zugehörig betrachtet würden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.