Europäische Union

1999/858/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Tschechischen Republik

Amtliche Ursprungsfassung

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liche Investitionsprojekte sind grundsätzlich auch von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 bemüht sich die Kommission bei der EIB und den internationalen Finanzinstitutionen vor allem der EBWE und der Weltbank, um Kofinanzierung im Bereich der Beitrittsprioritäten. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Vorbereitung auf den Beitritt aus Mitteln der Instrumente Phare, ISPA und Sapard davon abhängig, daß die Tschechische Republik ihren Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und im Jahr 2000 vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser Beitrittspartnerschaft im Jahr 2000 erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 6. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft unterliegt der Überwachung im Rahmen des Europa-Abkommens. Wie vom Europäischen Rat von Luxemburg unterstrichen wurde, ist es wichtig, daß die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes stets nach den gleichen Modalitäten überprüft werden kann, unabhängig davon, ob Beitrittsverhandlungen bereits eingeleitet wurden oder nicht. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeine Entwicklung und die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele in den prioritären Bereichen wie auch spezifischere Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der Phare-Verwaltungsausschuß sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, daß die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der drei Heranführungsinstrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt - Phare, ISPA und Sapar - untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Phare: Action plan for coordinated aid to Poland and Hungary (Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe für Polen und Ungarn). (2) ISPA: Instrument for Structural Policies for Pre-Accession (Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt). (3) Sapard: Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development (Sonderprogramm für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.