Europäische Union

2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0117 2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 039 vom 14/02/2000 S. 0001 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2000/117/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die am 19. März 1991 durch die City Electrical Factors Holdings Limited und ihre niederländische Tochtergesellschaft City Electrical Factors BV eingereichte Beschwerde, nachdem sie den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(3) Gelegenheit gegeben hat, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I - SACHVERHALT A - DIE BESCHWERDE (1) Am 19. März 1991 legten die City Electrical Factors (CEF UK), ein Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial aus dem Vereinigten Königreich, sowie ihre Tochtergesellschaft in den Niederlanden, die City Electrical Factors BV (CEF) bei der Kommisison Beschwerde gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ex-Artikel 85 und 86) ein. Die Beschwerde richtete sich gegen drei niederländische Vereinigungen auf dem Gebiet von elektrotechnischem Installationsmaterial, nämlich die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (FEG), die Nederlandse Vereniging van Alleen Vertegenwoordigers op Elektrotechnisch Gebied (NAVEG) und die Unie van Elektrotechnische Ondernemers (UNETO), sowie gegen die Mitglieder dieser Vereinigungen. (2) Den Beschwerdeführern zufolge haben diese drei Vereinigungen und ihre Mitglieder wechselseitige kollektive Ausschließlichkeitsabsprachen auf allen Ebenen der Vertriebskette für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden getroffen. Die Beschwerdeführer bringen vor, daß es ohne Mitgliedschaft in der EG für Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial praktisch unmöglich sei, Zugang zum niederländischen Markt zu erhalten, da Hersteller und ihre Agenten/Importeure ausschließlich an FEG-Mitglieder liefern, während Installationsbetriebe ausschließlich bei FEG-Mitgliedern kaufen. Obwohl die Beschwerde die gesamte Vertriebskette betrifft, zielt sie primär auf den niederländischen Großhandelsmarkt ab und insbesondere auf die FEG, die den Angaben zufolge bei den Absprachen eine entscheidende Rolle spielt. (3) Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 dehnte die CEF ihre Beschwerde aus. Diese umfaßte jetzt auch vermeintliche Absprachen zwischen der FEG und ihren Mitgliedern in bezug auf Preise und Rabatte sowie vermeintliche Absprachen aufgrund deren die CEF den Angaben zufolge von der Teilnahme an bestimmten Projekten ausgeschlossen wurde. Ab Januar 1992 klagte die CEF auch über vertikale Preisabsprachen zwischen einigen Herstellern von elektrotechnischem Installationsmaterial und FEG-Großhändlern. B - DIE PARTEIEN 1 FEG (4) Die im Jahr 1918 gegründete FEG ist eine Vereinigung niederländischen Rechts. Ihr satzungsgemäßes Ziel ist die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Belange des lagerhaltenden Großhandels für elektrotechnische Artikel, unter anderem durch die Förderung "geordneter Marktverhältnisse im weitesten Sinne des Wortes" und den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Körperschaften oder Organisationen, die mit dem Großhandel für elektrotechnische Artikel in Beziehung stehen(4). (5) Lagerhaltende Großhandelsunternehmen für elektrotechnische Produkte, die unter anderem nachweisen können, daß sie in den dem Antrag vorangegangenen drei Jahren einen Jahresumsatz an elektrotechnischem Installationsmaterial von mindestens 5 Mio. NLG (2,26 Mio. EUR) erzielt haben, können als Mitglied zugelassen werden(5). Bis zum 23. Juni 1994 wurde nur der in den Niederlanden erzielte Umsatz berücksichtigt(6). (6) Im Jahr 1994 erzielten die damals 52 Mitglieder der FEG insgesamt einen Umsatz von ungefähr 2,35 Mrd. NLG (± 1,06 Mrd. EUR), wovon sich 83 % (± 0,88 Mrd. EUR) auf elektrotechnisches Installationsmaterial und 17 % (± 0,18 Mrd. EUR) auf elektrotechnische Konsumgüter wie Audio- und Videogeräte bezogen. Für den Zeitraum 1986-1994 lauten diese Daten folgendermaßen(7): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Im Jahr 1985 hat die FEG verschiedene Produktausschüsse für elektrotechnisches Installationsmaterial gegründet, nämlich die Ausschüsse Draht & Kabel, Beleuchtung, Technik, Installationsmaterial (seit Mitte 1993 "Stiftung Umschalten auf Schönheit"), Kunstoffrohr und Verteiler. Die beiden letztgenannten Ausschüsse wurden 1993 aufgelöst(8). (8) Im Rahmen dieser Produktausschüsse, deren Vorsitz gemäß Artikel 13 der Satzung Vorstandsmitglieder der FEG führen, finden regelmäßig Beratungen mit Herstellern/Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial statt. Die Produktausschüsse stammen aus der Zeit, in der "marktordnende Absprachen" getroffen wurden. In dem Leitfaden, der den Produktausschüssen mit auf den Weg gegeben wurde, stand in der Einleitung: "Um ein korrektes Bild davon zu erhalten, was sich auf dem Markt abspielt, ist es von wesentlicher Bedeutung, Umsätze und Handelsspannen zu kennen. Ohne diese Kenntnisse ist es unmöglich, irgend etwas zu unternehmen, was zur Marktbeeinflussung führen soll" (Übersetzung aus dem Niederländischen)(9). 2 Technische Unie (9) Die Technische Unie BV (TU) ist das größte Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden und damit gleichzeitig das größte FEG-Mitglied. Die TU hat ein landesweites Netz von Verkaufsstellen, deren Umsatz im Jahr 1993 zwischen 400 und 500 Mio. NLG (182 und 226 Mio. EUR) lag. C - DER BESCHWERDEFÜHRER (10) Die 1951 im Vereinigten Königreich gegründete CEF UK ist ein Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial mit mehr als 500 Niederlassungen in der Gemeinschaft (nämlich im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich, Deutschland und Italien) und in den Vereinigten Staaten. Die CEF UK hatte einen Gesamtumsatz von ungefähr 333 Mio. GBP (± 478 Mio. EUR) im Jahr 1989/1990 und ist damit nach eigenen Angaben das bedeutendste Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial im Vereinigten Königreich. (11) Im Mai 1989 beschloß die CEF UK, auf dem niederländischen Markt tätig zu werden und gründete eine Tochtergesellschaft, die CEF, in Rotterdam. Die CEF gab ihre Absicht bekannt, ungefähr 60 Niederlassungen zu eröffnen, was sie zu einem der größten Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden machen würde. Festzustellen ist, daß die CEF bis 1997 acht Niederlassungen in den Niederlanden eröffnet hat. D - DER MARKT 1 Der relevante Produktmarkt (12) Die Beschwerde bezieht sich auf elektrotechnisches Installationsmaterial. Dies umfaßt eine Gruppe von Produkten, die vor allem in der Industrie, in Versorgungsbetrieben und im Wohnungsbau eingesetzt wird und in diverse Produktgruppen unterteilt werden kann, beispielsweise Installationsmaterial (z. B. Draht und Kabel, PVC-Rohr, Kabeltragsysteme), technisches Material (z. B. SPS-Schalter, Relais, Magnetschalter und Motorschutzschalter), Beleuchtung (z. B. Lichtquellen, Armaturen und Notbeleuchtung) und sonstige (z. B. Sicherheits- und Telefonanlagen)(10). Durch die Großhandelsunternehmen wird jedoch keine einheitliche Unterteilung von elektrotechnischem Installationsmaterial angewandt, was bedeutet, daß in der Praxis auch andere Unterteilungen benutzt werden(11). (13) In der vorliegenden Sache sind auf den ersten Blick mehrere Marktdefinitionen denkbar. Die Anwendung einer engen Marktdefinition führt dazu, daß sich eine große Zahl von Produktmärkten unterscheiden läßt, die jeweils ein bestimmtes elektrotechnisches Installationsmaterial umfassen. Jede dieser elektrotechnischen Installationsmaterialien erfuellt, von der Nachfrageseite her betrachtet, eine spezifische Funktion, deckt einen spezifischen Bedarf und ist nicht oder nur in sehr geringem Maße gegen andere elektrotechnische Installationsmaterialien austauschbar. (14) Wird dagegen eine weitere Marktdefinition als Ausgangspunkt genommen, kann eine begrenzte Zahl Produktmärkte bestimmt werden, die jeweils eine abgegrenzte Gruppe elektrotechnischer Installationsmaterialien umfassen, beispielsweise Installationsmaterial, technisches Material und Beleuchtung (siehe Erwägungsgrund 12). Die Produkte, die unter einen derart definierten Produktmarkt fallen, sind, von der Nachfrageseite her betrachtet, nicht oder nur in begrenztem Maße substituierbar. Von der Angebotsseite her betrachtet, besteht jedoch meistens eine derartige Substitutionsmöglichkeit. Viele Hersteller sind in der Lage, alle oder einen großen Teil der Produkte, die in eine Produktgruppe fallen, herzustellen, oder tun dies bereits. In der Produktgruppe Beleuchtung betrifft dies zum Beispiel den Hersteller Philips. (15) Der umfassendste Produktmarkt, der sich erkennen läßt, betrifft die Großhandelsebene. Auf diesem Markt findet Wettbewerb zwischen einzelnen Großhändlern statt, die eine umfangreiche Palette von Produkten anbieten, die unter den Begriff elektrotechnisches Installationsmaterial fallen. Obwohl diese Produkte, weder von der Nachfrageseite noch von der Angebotsseite her betrachtet, notwendigerweise substituierbar sind, spricht viel dafür, alle diese Produkte als Teile eines Marktes anzusehen. Hierzu ist (sind) die spezifische(n) Funktion(en) zu betrachten, die der Großhandel für eine große Zahl seiner Abnehmer, beispielsweise Installateure und elektrotechnischer Einzelhandel, erfuellt. Diese Funktion besteht unter anderem aus dem Angebot eines breiten Sortiments elektrotechnischen Installationsmaterials aus dem Vorrat. Installateure benötigen beispielsweise für die Ausführung von Projekten oftmals eine große Menge verschiedener Produkte und bevorzugen es aus verschiedenen Gründen, diese Produkte bei einem Großhandel abzunehmen anstatt bei einem Lieferanten, der sich nur auf ein Produkt oder eine Produktgruppe konzentriert. Dies erleichtert ihre Einkaufspolitik und ist in logistischer und finanzieller Hinsicht günstiger. Aus dieser Perspektive betrachtet, spielt sich der Wettbewerb vor allem zwischen den einzelnen Großhandelsunternehmen ab(12). Der Großhandel erfährt zwar auch Konkurrenz durch die direkt liefernden Lieferanten, aber diese Konkurrenz ist vom Umfang her begrenzter(13). (16) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission liegt die Wahl der letztgenannten Definition des relevanten Produktmarkts am ehesten auf der Hand(14). Die Wahl der Marktdefinition hat jedoch nur begrenzten Einfluß auf diese Sache, da die FEG-Mitglieder, wie die folgenden Angaben zeigen werden, auf jedem der unterschiedenen Märkte eine starke bis sehr starke Stellung haben. 2 Der relevante geographische Markt (17) In der vorliegenden Sache hat der relevante geographische Markt nationalen oder sogar regionalen Charakter. Dies resultiert aus dem spezifischen Charakter des Großhandelsmarkts. Kennzeichnend für den Großhandelsmarkt ist, daß Abnehmer von ihren Lieferanten eine schnelle Lieferung verlangen, meistens innerhalb von 24 Stunden. Ein derartiger Service kann in der Regel nur geboten werden, wenn der Lieferant in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der relevanten Region einen eigenen Verkaufsapparat hat, oder wenn er seine Produkte über den nationalen Großhandel anbieten kann. (18) Bei der Einstufung des geographischen Markts als national oder regional spielt auch eine Rolle, daß die europäischen Harmonisierungsregeln (unter anderem die Niederspannungsrichtlinie, Richtlinie 73/23/EWG) nicht zu einer Normung des gesamten elektrotechnischen Installationsmaterials geführt haben. Einige Produkte liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder werden von ihr ausgenommen(15). Auch in den Fällen, in denen Normung zu einheitlichen Produkten geführt hat, kommt es jedoch vor, daß Abnehmer Produkte, die ein bekanntes nationales Prüfzeichen tragen, gleichartigen Produkten, die ein ausländisches Prüfzeichen tragen, vorziehen. 3 Die Vertriebskette 3.1 Hersteller/Agenten/Importeure (19) Der FEG zufolge stammen ungefähr 30 % des elektrotechnischen Installationsmaterials auf dem niederländischen Markt aus dem Ausland, vor allem aus Deutschland und Belgien(16). Die TU schätzt diesen Prozentsatz sogar auf 52 %(17). Dieses Material wird auf dem niederländischen Markt überwiegend über Agenten, Importeure und Tochtergesellschaften vertrieben. Diese Agenten und Importeure sind zum Teil in der NAVEG zusammengeschlossen, einer 1929 gegründeten Vereinigung niederländischen Rechts(18). (20) Das satzungsgemäße Ziel der NAVEG ist die Vertretung der Interessen von Agenten und Importeuren/Alleinvertretern für elektrotechnisches Installationsmaterial, unter anderem durch das Abhalten von Zusammenkünften zur Besprechung der gemeinschaftlichen Interessen und die Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die eine ähnliche Zielsetzung und Interessenvertretung verfolgen, sowohl horizontal als auch vertikal. (21) Die ungefähr 30 NAVEG-Mitglieder vertreten ungefähr 400 - hauptsächlich ausländische - Hersteller von elektrotechnischem Installationsmaterial auf dem niederländischen Markt, oftmals im Rahmen einer Alleinvertretung. Es handelt sich meistens um die qualitativ hochwertigeren Produkte renommierter Hersteller(19). Die NAVEG-Mitglieder erzielten im Jahr 1993 einen Umsatz von mehr als 185,5 Mio. NLG (84 Mio. EUR)(20). (22) Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß für praktisch alle Produktgruppen gilt, daß der Markt durch eine begrenzte Anzahl Hersteller beherrscht wird. Die wichtigsten Lieferanten sind in der Übersicht im Anhang aufgeführt. (23) Der Gesamtjahresumsatz auf dem niederländischen Beschaffungsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial im Zeitraum l992-1994 wird auf 3 bis 4 Mrd. NLG (1,36 bis 1,82 Mrd. EUR) geschätzt. Für größere Installationsbetriebe, Einkaufsgemeinschaften u. ä. bestimmtes Material wird meistens direkt, ohne Einschaltung des Großhandels, durch die Hersteller oder ihre Agenten/Importeure geliefert. Der Rest, nach Schätzung der FEG ungefähr die Hälfte, wird über den Großhandel vertrieben(21). Die Mitglieder der NAVEG ziehen es im allgemeinen vor, über den Großhandel zu liefern(22). Ihr Marktanteil auf dem gesamten Beschaffungsmarkt beträgt einer Schätzung der FEG zufolge höchstens 10 %(23). Der Marktanteil beträgt jedoch 20 %, wenn davon ausgegangen wird, daß der relevante Markt durch den Markt für elektrotechnische Installationsmaterialien auf Großhandelsebene gebildet wird, wobei folglich Direktlieferungen durch Lieferanten und ihre Agenten/Importeure außer Betracht gelassen werden können. 3.2 Großhandelsunternehmen (24) Wie aus Erwägungsgrund 23 abgeleitet werden kann, muß der Gesamtumsatz auf dem niederländischen Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial im Zeitraum 1992-1994 mit 1,5 bis 2 Mrd. NLG (0,68 bis 0,91 Mrd. EUR) veranschlagt werden. Der weitaus größte Teil hiervon geht auf das Konto der Mitglieder der FEG. Der gesamte Marktanteil der FEG-Mitglieder beträgt ungefähr 96 %(24). Werden die Direktlieferungen durch die Lieferanten/Hersteller mitgerechnet, müßte der Marktanteil bei ungefähr 50 % liegen. Der Marktanteil der fünf größten FEG-Mitglieder (TU, Bernard, Conelgro, Brinkman & Germeraad und Wolff) beträgt ungefähr 62 %, während die "Top 10" der FEG-Mitglieder rund 80 % des Großhandelsmarkts ausmachen. TU hat von allen FEG-Mitgliedern den bei weitem größten Marktanteil. (25) Wie bereits unter Erwägungsgrund 12 dargelegt, erfuellt der Großhandel verschiedene Funktionen. Er stellt aus dem gesamten Produktangebot ein breites, repräsentatives Sortiment tausender Produkte vieler Lieferanten zusammen. Alle werden vorrätig gehalten oder können dem Abnehmer innerhalb von 24 Stunden geliefert werden. Andere Funktionen, die der Großhandel übernimmt, beziehen sich auf die Beschaffung technischer Informationen, die Durchführung technischer Berechnungen und das Angebot von Finanzierungen(25). (26) Bei der Zusammenstellung des Sortiments wird der Großhandel im allgemeinen nicht nur danach streben, ein möglichst umfassendes Produktpaket anzubieten. Auch auf dessen richtige Zusammenstellung wird geachtet. Wesentlich für das Sortiment sind auf jeden Fall Schalter und Wandsteckdosen: Diese Produkte bilden den Kern jeder elektrischen Anlage. Andere wichtige Produkte sind: Elektrokabel, PVC-Rohre, Kabelkanäle, Beleuchtung und Motorschutzschalter. Diese Produkte sind Teil praktisch jeder elektrischen Anlage(26). Das durchschnittliche Sortiment eines Großhandelsunternehmens für elektrotechnische Installationsmaterialien setzt sich wie folgt zusammen: Beleuchtung 22 %, Kabel 18 %, Installations- und Schaltmaterial 9 %, Verteileranlagen 7 %, industrielles Schaltmaterial 9 %, Kanal- und Tragsysteme 5 %, sonstiges Installationsmaterial 19 % und Verschiedenes 11 %(27). (27) Die meisten Hersteller geben an, in bezug auf den Vertrieb über den Großhandel keine spezifischen selektiven oder exklusiven Vertriebssysteme zu handhaben(28). Einige Hersteller scheinen jedoch ein Netz von "privilegierten Vertriebsunternehmen" zu betreiben. Siehe beispielsweise: - Draka Kabel, der wichtigste Hersteller von Draht- und Kabelprodukten in den Niederlanden, hat mit einigen Großhandelsunternehmen, den sogenannten "Draka-Partnern", besondere Absprachen in bezug auf Rabatte und Erstattungsregelungen getroffen. Diese Großhandelsunternehmen sind allesamt FEG-Mitglieder(29); - Van Geel Systems, der wichtigste Hersteller von unter anderem Kabeltragsystemen in den Niederlanden, vertreibt seine Produkt "auf Ausschließlichkeitsbasis" über zwölf ausgewählte "Van-Geel-Großhändler", alle FEG-Mitglieder, mit denen eine Abnehmervereinbarung geschlossen wurde, in der Van Geel sich verpflichtet, ausschließlich über Van-Geel-Großhändler zu liefern (Artikel 1a). Eine Ausdehnung des Vertriebsnetzes erfolgt erst, nachdem diesbezüglich Rücksprache gehalten wurde (Artikel 4)(30); - Gira, ein deutscher Lieferant von elektrotechnischem Schaltmaterial, vertreibt seine Produkte auf dem niederländischen Markt ausschließlich über das wichtigste FEG-Mitglied, die TU. Gira liefert nicht direkt an Installationsbetriebe; - Merlin Gerin, unter anderem Hersteller von Schaltmaterial, vertreibt über "offizielle Merlin-Gerin-Vertriebsunternehmen" - bis auf eines (kein Großhandelsunternehmen) sind alle FEG-Mitglieder. Zwischen Merlin Gerin und seinem wichtigsten Vertriebsunternehmen, der TU, gibt es eine Absprache, die besagt, daß das Großhändlernetz und damit die Anzahl der Direktabnehmer ausschließlich nach Genehmigung durch die TU ausgedehnt werden kann(31); - Peha, deutscher Hersteller von Schaltmaterial, vertreibt sein Material in den Niederlanden (über den Agenten Hofte) über ca. 30 Großhändler, die sich innerhalb der FEG zusammengeschlossen haben(32). 3.3 Installationsbetriebe (28) Der Absatzmarkt für den Großhandel ist von seiner Art her vielfältig. Er wird vor allem durch Installationsbetriebe und, in geringerem Maße, den Einzelhandel, Heimwerker- und Baumärkte, Cash-and-carry-Geschäfte, selbstinstallierende Industrien, (halb-)staatliche Einrichtungen und Krankenhäuser gebildet. Für FEG-Mitglieder galt die Besonderheit, daß sie bis November 1993 im Prinzip nicht an Endverbraucher und Einkaufsgemeinschaften liefern durften. Infolge des "Bindenden Beschlusses der FEG betreffend die Lieferung an Privatpersonen und Einkaufsgemeinschaften", der an dem genannten Termin aufgehoben wurde, mußte der direkte Verkauf und die direkte Lieferung an Privatpersonen und Einkaufsgemeinschaften durch den Großhandel als eine inkorrekte Ausübung der Funktionen des Großhandels betrachtet werden; dies stand im Widerspruch zu dem Streben nach guten Marktverhältnissen und war deshalb untersagt. Der Erläuterung zufolge war das Ziel des Beschlusses die Gewährleistung einer vertretbaren Bruttogewinnspanne für die FEG-Mitglieder(33). (29) Auf dem niederländischen Markt sind ungefähr 3800 Installationsbetriebe für elektrotechnisches Installationsmaterial tätig. Die meisten dieser Betriebe, rund 3500, sind Mitglieder der UNETO, einer 1964 gegründeten Vereinigung niederländischen Rechts, deren Ziel die Vertretung der Interessen von elektrotechnischen Installationsbetrieben sowie von Einzelhändlern für elektrotechnische Konsumgüter ist. Die Gruppe Installationsbetriebe besteht zu 75 % aus kleinen Unternehmen, zu 20 % aus Unternehmen mittlerer Größe und zu 5 % aus großen Unternehmen(34). (30) Die wichtigsten Absatzmärkte für die Installateure sind die Industrie (ungefähr 55 %), die Versorgungsbetriebe (ungefähr 33 %) und der Wohnungsbau (ungefähr 12 %). Der Gesamtumsatz auf dem niederländischen Installationsmarkt betrug im Jahr 1991 ungefähr 8 Mrd. NLG (3,6 Mrd. EUR)(35). E - VERFAHREN (31) Am 16. September 1991 sandte die Generaldirektion für Wettbewerb ein Schreiben an die FEG, in dem sie ihre Bedenken äußerte, vor allem gegen den Druck auf Lieferanten, die CEF nicht zu beliefern, die Absprachen über Preise und Rabatte sowie das Umsatzkriterium für die Zulassung zur FEG-Mitgliedschaft(36). In den Jahren 1991 bis 1996 wurden verschiedene Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die FEG, die NAVEG, die UNETO, einige ihrer Mitglieder sowie an verschiedene Hersteller gesandt. Bei verschiedenen (Vereinigungen von) Unternehmen, die verdächtigt wurden, an den Absprachen beteiligt zu sein, wurden am 8. und 9. Dezember 1994 Kontrollen durchgeführt(37). Am 3. Juli 1996 richtete die Kommission eine Mitteilung von Beschwerdepunkten an die FEG und sieben ihrer Mitglieder, nämlich Bernard, Brinkman & Germeraad, Conelgro, Schiefelbusch, Schotman, TU und Wolff. Eine Anhörung fand am 19. November 1997 statt. Die Untersuchung bezüglich der schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der während der Anhörung gegebenen mündlichen Erläuterungen hat ergeben, daß bezüglich von sechs der sieben FEG-Mitglieder, denen die Beschwerdepunkte übermittelt worden waren, die individuelle Beteiligung nicht mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad festgestellt werden konnte, beziehungsweise daß ihre individuelle Beteiligung, soweit diese festgestellt werden konnte, von begrenzter Art war. Aus diesem Grund wurde beschlossen, das Verfahren ausschließlich gegen die FEG und die TU fortzusetzen. (32) In bezug auf das in dieser Sache durchgeführte Verfahren ist noch folgendes anzumerken. Während der Untersuchung hat die CEF der Kommission einige Bandaufnahmen und Transkriptionen von Telefongesprächen übermittelt, die mit bestimmten Unternehmen geführt wurden. Diese Bandaufnahmen und Transkriptionen wurden heimlich und ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen gemacht. Die Kommission gibt zu, daß sie diese Bandaufnahmen und Transkriptionen aus diesem Grund direkt an die CEF hätte zurücksenden müssen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.