Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kenntnis hatte; e) die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht; f) die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen; g) die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert: i) mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: — die im Pool erfassten Darlehen weisen im Durchschnitt die Beleihungsquote nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf; — im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EBA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt. Dieser Höchstwert wird anhand des Bruttojahreseinkommens des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung der steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen des Darlehensnehmers sowie des Risikos von Änderungen der Zinssätze während der Laufzeit des Darlehens berechnet. Für jedes im Pool erfasste Darlehen für Wohnimmobilien gilt die Regel, dass vom Bruttoeinkommen des Darlehensnehmers ein Prozentsatz von höchstens 45 % zur Bedienung des Darlehens, einschließlich Zinsen, Tilgung und Gebühren, verwendet werden darf; ii) in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen; iii) Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und in einem Mitgliedstaat für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Darlehensnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt; iv) Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke eingeschlossen sind auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt; v) Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt; h) bei der Position handelt es sich um keine Wiederverbriefung oder synthetische Verbriefung gemäß Artikel 4 Nummer 63 bzw. Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; i) die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Finanzinstrumente oder Derivate, ausgenommen Finanzinstrumente, die von der Verbriefungszweckgesellschaft selbst oder von anderen Parteien innerhalb der Verbriefungsstruktur emittiert wurden, sowie Derivate, die der Absicherung von Währungs- und Zinsrisiken dienen; j) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der i) Insolvenz angemeldet hat, der mit seinen Gläubigern einen Schuldenerlass oder eine Umschuldung vereinbart hat, oder dessen Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Origination einen Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat; ii) in einem amtlichen Register von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte eingetragen ist; iii) eine Bonitätsbeurteilung durch eine ECAI oder eine Kreditpunktebewertung erhalten hat, der zufolge im Vergleich zu einem in der betreffenden Rechtsprechung für diese Art von Darlehen durchschnittlichen Schuldner ein erhebliches Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden; k) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sowie jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (3)   Die Rückzahlung der Verbriefungspositionen ist nicht so strukturiert, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Diese Bestimmung untersagt jedoch nicht, dass für solche Risikopositionen später eine Finanzierungsverlängerung oder eine Refinanzierung vorgesehen wird. (4)   Die Struktur der Verbriefungstransaktion entspricht den nachstehenden Anforderungen: a) Wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierende Periode emittiert oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so erhalten die Inhaber der Verbriefungspositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen Kapitaleingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen, und werden von der Verbriefungszweckgesellschaft zum Zahlungstermin keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten; b) wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierende Periode emittiert, so sind in der betreffenden Vereinbarung Ereignisse anzugeben, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen; dazu gehören zumindest alle folgenden Ereignisse: i) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen; ii) ungenügende Erzeugung neuer zugrunde liegender Risikopositionen von zumindest vergleichbarer Kreditqualität; iii) Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters. (5)   Zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung haben die Darlehensnehmer (oder gegebenenfalls die Garantiegeber) mindestens eine Zahlung geleistet; dies gilt nicht für Verbriefungen, die durch Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer v besichert sind. (6)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Antragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind. (7)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern. (8)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Kfz-Darlehen und -Leasings und um Verbraucherdarlehen und Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iv und v handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). (9)   Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber der Verbriefung in der Union niedergelassen, so entspricht diese den Anforderungen in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und enthält gemäß Artikel 8b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, zur Struktur der Transaktion, zu den Cashflows und zu allen etwaigen Sicherheiten, mit denen die Risikopositionen unterlegt sind, sowie alle Informationen, die Anleger für die Durchführung umfassender, fundierter Stresstests benötigen. Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber außerhalb der Union niedergelassen, so werden den bereits vorhandenen und potenziellen Anlegern sowie den Aufsichtsbehörden bei der Emission und anschließend in regelmäßigen Abständen umfassende Daten auf Einzelkreditebene entsprechend den von den Marktteilnehmern allgemein anerkannten Standards zur Verfügung gestellt. (10)   Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden weder von dem Kreditinstitut begründet, das die Verbriefungsposition in seinem Liquiditätspuffer hält, noch von seinem Tochterunternehmen, seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder einem anderen eng mit diesem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen. (11)   Das Emissionsvolumen der Tranche beläuft sich auf mindestens 100 Mio. EUR (oder den Gegenwert in der Landeswährung). (12)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Tranche beträgt höchstens fünf Jahre und wird berechnet anhand des niedrigeren Werts der angenommenen vorzeitigen Rückzahlungen oder einer konstanten Quote vorzeitiger Rückzahlungen in Höhe von 20 %, wobei das Kreditunternehmen davon ausgeht, dass von der Kündigungsmöglichkeit zum frühest zulässigen Kündigungszeitpunkt Gebrauch gemacht wird. (13)   Der Originator der Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, ist ein Institut gemäß Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in einer oder mehreren der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten besteht. (14)   Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen: a) 25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind; b) 35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind. Artikel 14 Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder i) 75 Basispunkten pro Jahr oder ii) mindestens 25 Basispunkten pro Jahr über der Differenz zwischen dem Ertrag der zur Besicherung der Fazilität genutzten Aktiva und dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva, nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede beim Kreditrisiko. In einer Stressphase kann die Zentralbank die unter Unterabsatz 1 genannte Bereitstellungsgebühr senken, sofern die für Liquiditätsfazilitäten nach den alternativen Liquiditätsansätzen gemäß Artikel 19 geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind; b) Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien: i) Sie werden so gehalten, dass im Fall eines Abrufs der Fazilität der sofortige Transfer an die Zentralbank erfolgen kann; ii) ihr von der Zentralbank nach Abschlag angelegter Wert reicht zur Deckung der gesamten Fazilität aus; iii) sie zählen im Hinblick auf den Liquiditätspuffer des Kreditinstituts nicht zu den liquiden Aktiva; c) die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar; d) die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen; e) die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung; f) die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt. Artikel 15 OGA (1)   Anteile oder Aktien von OGA gelten bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR (oder dem Gegenwert in der Landeswährung) als liquide Aktiva derselben Stufe wie die liquiden Aktiva, die dem betreffenden Organismus für jedes Kreditinstitut auf Einzelbasis zugrunde liegen, sofern a) die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind; b) der OGA ausschließlich in liquide Aktiva und Derivate investiert, und zwar in letzterem Fall nur in dem Umfang, der zur Minderung des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos im Portfolio erforderlich ist. (2)   Die Kreditinstitute nehmen bei den Werten ihrer Aktien oder Anteile von OGA, abhängig von der Kategorie der zugrunde liegenden liquiden Aktiva, folgende Mindestabschläge vor: a) 0 % bei Münzen und Banknoten sowie Risikopositionen gegenüber den Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b; b) 5 % bei Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität; c) 12 % bei gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f; d) 20 % bei Aktiva der Stufe 2A; e) 30 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind; f) 35 % bei gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e; g) 40 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind; h) 55 % bei Unternehmensschuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und nicht zinsbringenden Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f. (3)   Das in Absatz 2 genannte Verfahren findet wie folgt Anwendung: a) Kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen, so kann es auf diese zugrunde liegenden Positionen den Transparenzansatz anwenden und den entsprechenden Abschlag gemäß Absatz 2 vornehmen; b) kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so muss es davon ausgehen, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in aufsteigender Folge in liquide Aktiva entsprechend der Klassifizierung für die Zwecke von Absatz 2 investiert, und zwar beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Aktiva bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen. Dasselbe Verfahren wird zur Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva angewandt, wenn das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht kennt. (4)   Die Kreditinstitute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Marktwerts und der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA. Wenn die Risikoposition nicht so erheblich ist, dass die Entwicklung eigener Methoden durch das Kreditinstitut gerechtfertigt wäre, und sofern sich die zuständige Behörde in jedem Einzelfall davon überzeugt hat, dass diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Kreditinstitut die Berechnung und Meldung der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA lediglich den nachstehend genannten Dritten übertragen: a) der Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche derartigen Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt, oder b) im Fall anderer OGA der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. (5)   Wenn ein Kreditinstitut die Anforderungen in Absatz 4 bezüglich Aktien oder Anteilen eines OGA nicht erfüllt, hebt es gemäß Artikel 18 deren Anerkennung als liquide Aktiva für die Zwecke dieser Verordnung auf. Artikel 16 Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen (1)   Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so werden die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen als liquide Aktiva behandelt: a) Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt; b) wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %. (2)   Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie besichert ist. Auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben. Artikel 17 Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen (1)   Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers: a) Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1; b) bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f; c) bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B. (2)   Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte mit liquiden Aktiva, bei denen die Transaktion innerhalb von 30 Kalendertagen fällig wird, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt. (3)   Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest. Artikel 18 Verstoß gegen die Anforderungen (1)   Wenn ein liquides Aktivum eine der geltenden allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 7, die operativen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder ein anderes in diesem Kapitel festgelegtes Anerkennungskriterium nicht mehr erfüllt, so hebt das Kreditinstitut dessen Anerkennung als liquides Aktivum spätestens nach 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem gegen die Anforderungen verstoßen wurde, auf. (2)   Absatz 1 gilt für Aktien oder Anteile von OGA, die den Anerkennungskriterien nicht mehr genügen, nur dann, wenn sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen. Artikel 19 Alternative Liquiditätsansätze (1)   Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen: a) Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung; b) das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich; ii) sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist; iii) die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos; c) wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen. (2)   Die Kreditinstitute wenden die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen liquiden Aktiva an. Die Kreditinstitute bewerten ihren Liquiditätsbedarf im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung ihrer Kapazität, durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an diesen liquiden Aktiva und das Halten von Beteiligungen an diesen Aktiva dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.