Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Teil 6 festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden sollte. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sollten Wertpapierfirmen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch der in dieser Verordnung festgelegten Liquiditätsdeckungsquote auf konsolidierter Basis unterliegen. (19) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Detail festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung zu melden. (20) Um den Kreditinstituten genügend Zeit für die vollständige Erfüllung der detaillierten Liquiditätsdeckungsanforderung einzuräumen, sollte deren Einführung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zeitplan schrittweise erfolgen, wobei ab 1. Oktober 2015 ein Mindestwert von 60 % gilt, der bis zum 1. Januar 2018 auf 100 % ansteigt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 2 Geltungsbereich und Anwendung (1)   Diese Verordnung gilt für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beaufsichtigt werden. (2)   Kreditinstitute müssen die Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis einhalten. Die zuständigen Behörden können im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitute vollständig oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung auf Einzelbasis ausnehmen, vorausgesetzt, dass die in den genannten Artikeln aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. (3)   Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein: a) Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des Titels II genügen und von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, werden nicht als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten; b) Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes; c) Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes; d) Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten; e) auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. „Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung; 3. „Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält; 4. „Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind; 5. „Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird; 6. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5); 7. „Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt; 8. „Privatkundeneinlagen“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, sofern die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; 9. „Finanzkunde“ einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt: a) ein Kreditinstitut, b) eine Wertpapierfirma, c) ein Finanzinstitut, d) eine Verbriefungszweckgesellschaft, e) ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), f) eine nicht-offene Anlagegesellschaft, g) ein Versicherungsunternehmen, h) ein Rückversicherungsunternehmen, i) eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft; 10. „private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer bzw. begünstigter Eigentümer eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung des Vermögens der Eigentümer besteht und das/der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt. Zweck der privaten Beteiligungsgesellschaft kann es außerdem sein, andere Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen zu erbringen, vorausgesetzt, diese stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers; 11. „Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die möglicherweise eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen; 12. „Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen. Artikel 4 Die Liquiditätsdeckungsquote (1)   Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel: (2)   Die Kreditinstitute behalten eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % bei. (3)   Abweichend von Absatz 2 können Kreditinstitute in Stressphasen ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verkaufen, selbst wenn eine derartige Verwendung liquider Aktiva dazu führen kann, dass die Liquiditätsdeckungsquote in solchen Phasen unter 100 % sinkt. (4)   Wenn die Liquiditätsdeckungsquote eines Kreditinstituts unter 100 % gesunken ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass dies geschieht, findet Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Bis die Liquiditätsdeckungsquote das in Absatz 2 genannte Niveau wieder erreicht hat, meldet das Kreditinstitut der zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6). (5)   Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote in der Meldewährung sowie in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der gesonderten Meldung unterliegen; Gleiches gilt für Verbindlichkeiten in der Meldewährung. Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Artikel 5 Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote Die folgenden Szenarien können als Indikatoren für Situationen betrachtet werden, in denen ein Kreditinstitut als einer Stresssituation ausgesetzt angesehen werden kann: a) Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen; b) teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen, einschließlich der Einlagen von Großkunden und anderer Quellen von Eventualfinanzierungen wie erhaltene zweckgebundene oder ungebundene Liquiditäts- oder Kreditfazilitäten; c) teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung; d) zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung um bis zu drei Stufen; e) erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten oder deren Qualität beeinflusst oder die Beschaffung zusätzlicher Sicherheiten erfordert; f) außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten; g) potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse. TITEL II DER LIQUIDITÄTSPUFFER KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 6 Zusammensetzung des Liquiditätspuffers Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen: a) den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen; b) den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen; c) den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2. Artikel 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva (1)   Um als liquide Aktiva zu gelten, müssen die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Absätzen 2 bis 6 entsprechen. (2)   Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn das Kreditinstitut keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die es daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen: a) in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten; b) Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann. (3)   Die Vermögenswerte sind nicht vom Kreditinstitut selbst, von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, emittiert worden. (4)   Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden: a) einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, es handelt sich bei dem Emittenten um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, es handelt sich bei dem Vermögenswert um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d oder der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e; b) einer Wertpapierfirma, c) einem Versicherungsunternehmen, d) einem Rückversicherungsunternehmen, e) einer Finanzholdinggesellschaft; f) einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; g) anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen. (5)   Der Wert der Vermögenswerte kann auf der Grundlage weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden. Fehlt es an marktbasierten Preisen, muss der Wert der Vermögenswerte auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu ermitteln sein, bei der öffentlich verfügbare Inputs herangezogen werden und die nicht wesentlich auf starken Annahmen beruht. (6)   Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien: a) historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer; b) das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur. (7)   Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für: a) Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a; b) die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b; c) die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d; d) die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16. Artikel 8 Operative Anforderungen (1)   Die Kreditinstitute verfügen über Strategien und Beschränkungen, um sicherzustellen, dass die Bestände liquider Aktiva, aus denen sich ihr Liquiditätspuffer zusammensetzt, jederzeit angemessen diversifiziert sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kreditinstitute das Ausmaß der Diversifizierung zwischen den verschiedenen Kategorien liquider Aktiva und innerhalb derselben Kategorie liquider Aktiva gemäß Kapitel 2 dieses Titels sowie alle anderen einschlägigen Faktoren der Diversifizierung wie Art der Emittenten, Gegenparteien oder geografischer Standort dieser Emittenten und Gegenparteien. Die zuständigen Behörden können bestimmte Beschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Bestand liquider Aktiva eines Kreditinstituts erlassen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Vorschrift zu gewährleisten. Derartige Beschränkungen oder Anforderungen gelten jedoch nicht für: a) die folgenden Kategorien von Aktiva der Stufe 1: i) Banknoten und Münzen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a; ii) die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d; iii) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g bestehen oder von diesen garantiert werden; b) die Kategorien von Aktiva der Stufe 1 in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut den entsprechenden Vermögenswert zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung des Mitgliedstaats oder des Drittlands hält, oder der Vermögenswert vom Zentralstaat oder von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts emittiert wird; c) die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d. (2)   Die Kreditinstitute können problemlos auf ihre Bestände liquider Aktiva zugreifen und diese während der Stressphase von 30 Kalendertagen jederzeit durch einen direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft auf allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte veräußern. Ein liquides Aktivum gilt als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich, wenn es keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für das Kreditinstitut gibt, diesen Vermögenswert rechtzeitig zu liquidieren. Vermögenswerte, die zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Betriebskosten der Kreditinstitute genutzt werden, gelten nicht als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich. Vermögenswerte, die in einem Drittland gehalten werden, in dem ihre Übertragbarkeit eingeschränkt ist, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in diesem Drittland heranzieht. Vermögenswerte, die in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht. (3)   Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch: a) Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen; b) Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, dessen Verkauf ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führte; c) eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht. (4)   Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen: a) Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit; b) Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind; c) Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16. (5)   Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen; b) die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt. (6)   Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest: a) ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen: i) Einsatz der liquiden Aktiva, um Liquidität in der Währung und in dem Land zu schöpfen, in der/dem die Netto-Liquiditätsabflüsse entstehen; ii) unter Stressb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.