Europäische Union

2000/386/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 über die Beihilfe, die die Niederlande zur Rationalisierung von Schweinesammelstellen gewähren wollen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5209) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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er Anlagen. Außerdem weisen die niederländischen Behörden darauf hin, daß es den Betrieben selbst überlassen bleibt, ob sie den Betrieb schließen oder anpassen; da mehrere Betriebe ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, kann davon ausgegangen werden, daß die Beihilfen im Rahmen der Investitionsregelung eine hinreichende Entschädigung für die fehlende Übergangszeit bieten. (39) Im vorliegenden Fall erhalten Sammelstellen nur dann Entschädigung, wenn sie ihre Tätigkeit endgültig einstellen, während den übrigen Sammelstellen nicht dieselbe Entschädigung gewährt wird, obwohl sie sich doch in derselben Lage befanden (vorübergehende Unternehmensschließung ohne angemessene Übergangszeit für die Anpassung an die neuen Hygienevorschriften). Die niederländischen Behörden haben angemerkt, daß eine Regelung für Investitionsbeihilfen für Betriebe existiert, die sich anpassen und ihre Tätigkeit fortführen wollen. Deshalb sollten beide Maßnahmen im Verbund als Maßnahmen betrachtet werden, in deren Rahmen sämtlichen Sammelstellen eine Entschädigung für das Fehlen einer Übergangszeit für die Einführung strengerer Hygienevorschriften angeboten wird. (40) In Anbetracht der Unterschiede zwischen beiden Maßnahmen (unter anderem in der Höhe der gewährten Beihilfen) fällt es schwer, sie als Bestandteil ein und derselben Entschädigungsregelung anzusehen. Die vorgeschlagene Maßnahme ist deshalb als Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 einzustufen. Alle Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 sind offensichtlich erfuellt: die Beihilfen verhelfen einem Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Vorteil, der unter normalen Bedingungen nicht möglich wäre, sie werden bestimmten Unternehmen gewährt und aus staatlichen Mitteln finanziert, und außerdem leisten sie innergemeinschaftlichen Handelsstörungen Vorschub, weil die Wettbewerbsstellung der betreffenden Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen in der Gemeinschaft gestärkt wird. Deshalb ist zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 gewährt werden kann. (41) Das Verbot staatlicher Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung ist ja an Bedingungen geknüpft. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) und c) des Vertrags sind hier ganz eindeutig nicht anwendbar. Des weiteren lassen die Bemerkungen der niederländischen Behörden nicht darauf schließen, daß die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entstanden sind. Was nun die Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags betrifft, so ist zu prüfen, ob die Maßnahme der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags dient. Die von den niederländischen Behörden angeführten Argumente müssen also daraufllin geprüft werden, ob die Maßnahme für diese Ausnahme in Betracht gezogen werden kann. (42) Wie oben angeführt, berufen sich die niederländischen Behörden auf die Kommissionspraxis im Hinblick auf die Beihilferegelung zur Aufgabe der Produktion (siehe Ziffer 14). Die Kommission hatte jedoch ihre Zweifel in bezug auf dieses Argument geäußert, da der Anreiz fehlt, weshalb sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet hat. In seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris(14) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dem Prinzip zugestimmt, wonach Beihilfen, die Betrieben von einem Mitgliedstaat gewährt werden, nur dann für die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 in Frage kommen, wenn die Kommission davon überzeugt ist, daß die Beihilfen die Verwirklichung eines in diesen Vorschriften aufgeführten Ziels fördern, das der Beihilfeempfänger unter normalen Marktbedingungen nicht aus eigener Kraft erreichen könnte (vgl. auch Entscheidung 89/661/EWG der Kommission ("Alfa Romeo")(15). Die Gewährung einer Ausnahmeregelung für Beihilfen, die die Verwirklichung eines solchen Ziels in keiner Weise fördern oder die zur Verwirklichung dieses Ziels nicht notwendig sind, würde darauf hinauslaufen, daß Wirtschaftszweige oder Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten in unlauterer Weise durch einfache Verbesserung ihrer Finanzlage begünstigt werden und so innergemeinschaftlichen Handelsstörungen und Wettbewerbsverzerrungen Vorschub leisten, die nicht durch ein gemeinsames Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 gerechtfertigt sind. (43) Die niederländischen Behörden verfolgen im vorliegenden Fall mehrere Ziele: sie wollen die Hygienevorschriften verschärfen und zugleich die Zahl der Schweinesammelstellen abbauen (Schließung von 35 der 48 Sammelstellen), um die Betriebsgröße der übrigen Sammelstellen zu erweitern, was zu einer Qualitätssteigerung führen und die Gefahren für die Tiergesundheit begrenzen würde. Parallel dazu würde ein wirtschaftlich gesunder Sektor entstehen. Die Reduzierung der Zahl der Sammelstellen gilt als ganz entscheidend, weil diese Stellen eine Krankheitsquelle darstellen können. (44) Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bemerkt, daß es sich bei der endgültigen Schließung von Unternehmen, die nicht bereit oder in der Lage sind, sich der neuen Hygienegesetzgebung anzupassen, um eine normale Unternehmensentscheidung handeln dürfte. Beihilfen zur Betriebsschließung unter solchen Umständen können im Prinzip nicht genehmigt werden, da der Erlaß neuer Hygienevorschriften nichts weiter als normales Unternehmerrisiko ist. (45) Die Einstellung der Tätigkeit aufgrund einer Verschärfung der Hygienevorschriften muß jedoch im Kontext einer weiterführenden Politik gesehen werden, die darauf abzielt, die Gefahren für die Tiergesundheit durch Abbau der Sammelstellen zu begrenzen und so die Entwicklung des Sektors zu fördern. Investitionsbeihilfen für die Anpassung der Einrichtungen an die neuen Hygienevorschriften werden gewährt. Diese Beihilfen dürften an sich noch nicht für die Verwirklichung des zusätzlichen Ziels ausreichen, und zwar für die Reduzierung der Zahl der Schweinesammelstellen, ein Ziel, das zugleich die Gefahren für die Tiergesundheit begrenzt. Dieser Aspekt der Tiergesundheit rechtfertigt die Beihilfen für die endgültige Aufgabe der Produktion. Die Beihilferegelung muß im Zusammenhang mit einer zweigleisigen Politik beurteilt werden, wonach sowohl für die Anpassung der Einrichtungen als auch für die endgültige Aufgabe der Produktion Beihilfen gewährt werden. In diesem Kontext hatten die Sammelstellen unverkennbar die Wahl zwischen Anpassung der Einrichtungen und endgültiger Schließung des Betriebs, als wären sie nicht wegen einer staatlichen Maßnahme geschlossen worden. Die Beihilfen stellen ganz eindeutig einen Anreiz dar, der Betriebe veranlaßt, einen bestimmten Kurs einzuschlagen (Schließung), den sie sonst nicht erwogen hätten. Diese Beihilfen bieten daher Anreize. (46) Die von der Kommission bei der Genehmigung von Beihilfen für die Aufgabe von Produktionskapazitäten angewendeten sonstigen Bedingungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfuellt: 1. Die Beihilfe muß im allgemeinen Interesse des betroffenen Sektors liegen. Die Beihilfe kommt dem gesamten Sektor zugute. 2. Eine entsprechende Gegenleistung des Begünstigten muß gewährleistet sein. Der Begünstigte muß den Betrieb der Sammelstelle komplett einstellen. 3. Die Beihilfe darf auf keinen Fall eine Not- oder Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Beihilfen aufgrund der Finanzlage des Unternehmens werden nicht gewährt. 4. Jede Überkompensierung von Kapitalverlusten und Verlusten aufgrund entgangener künftiger Einkommen ist ausgeschlossen. Im Rahmen der geänderten Entschädigungsregelung, die sich auf eine weit größere Gruppe von Unternehmen (14 von 48) gründet, wird eine erheblich geringere (Mindest-)Entschädigung gewährt, so daß keine Überkompensierung vorliegt. (47) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Beihilferegelungen die wirtschaftliche Entwicklung in dem Sektor fördern. Die Maßnahme fällt demzufolge unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die Niederlande zur Rationalisierung von Schweinesammelstellen gewähren wollen, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Maßnahme darf demzufolge durchgeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 1999 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 5. (2) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 5. (3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (4) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1. (5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (7) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. (8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (9) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 26. (10) Ein Schweineäquivalent ist eine Rechnungseinheit für die durchschnittliche Anzahl Schweine, die in den Jahren 1994, 1995 und 1996 in der Sammelstelle gehalten wurden und die einen Vergleich der verschiedenen Arten von Schweinen ermöglicht: Ein bis zu 45 kg schweres Ferkel entspricht 0,45 Schweineäquivalent, ein über 45 kg schweres Schlachtschwein 1 Schweineäquivalent und ein über 45 kg schweres Zuchtschwein 1,82 Schweineäquivalent. (11) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (12) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (13) Rechtsprechung 1988, S. 5515, Punkt 24. (14) Rechtsprechung 1980, S. 2671. (15) ABl. L 394 vom 30.12.1989, S. 9.

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