Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2437 des Rates vom 20. November 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) zu vertretenden Standpunkt (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungen für den Handel mit lebenden afrikanischen Elefanten zu harmonisieren (gestrichener Text ist durchgestrichen und hinzugefügter Text unterstrichen): Ausschließlich zur Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten, d) des Handels mit Haar, e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels für nichtkommerzielle Zwecke mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat, iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000  kg (Botsuana), 10 000  kg (Namibia) und 30 000  kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet und vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang II aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Beschlüssen 16.55 und 14.78 (Rev. CoP16) behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann d Der Ständige Ausschuss kann den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln. Botsuana, Kamerun, Côte d’Ivoire, Namibia, Simbabwe Der Vorschlag ist eines der Ergebnisse des CITES-Dialogs für Arealstaaten des afrikanischen Elefanten, der vom 23. bis 26. September 2024 in Botsuana stattfand. Zustimmung zu dem Vorschlag, sofern er von der Mehrheit der Arealstaaten in Afrika unterstützt wird. (+) FAUNA — VÖGEL 15. Bycanistes spp. Ceratogymna spp. 0 — II Aufnahme in Anhang II Kamerun, Kongo, Gabun, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo Diese Arten erfüllen die Kriterien des Anhangs II. + 16. Ceratogymna spp. (Weißrückengeier) Gyps rueppelli (Sperbergeier) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Benin, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Tschad, Kongo, Gambia, Guinea, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo Diese Arten erfüllen die Kriterien des Anhangs I. + 17. Gyps rueppelli (Wanderfalke) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika Obwohl die Population einen steigenden Trend aufweist und zum großen Teil wahrscheinlich weiterhin mit in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren gehandelt wird, könnte eine Herabstufung in Anhang II zu einer erhöhten Nachfrage nach in freier Wildbahn gefangenen Vögeln führen und somit die Wildpopulationen bedrohen. Dem Vorschlag könnte möglicherweise zugestimmt werden, wenn er mit einer Ausfuhrquote von Null für in freier Wildbahn gefangene Exemplare einhergeht. (-) 18. Sporophila angolensis Sporophila atrirostris Sporophila crassirostris Sporophila funerea Sporophila maximiliani Sporophila nuttingi (Pfäffchen) Aufnahme von Sporophila maximiliani in Anhang I und von Sporophila angolensis, Sporophila atrirostris, Sporophila crassirostris, Sporophila funerea und Sporophila nuttingi in Anhang II. Brasilien Die Arten erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in den Anhängen I und II, wie vorgeschlagen. + FAUNA — KRIECHTIERE, REPTILIEN 19. Caribicus warreni (Haiti-Gallwespenschleiche, Warrens Doppelzungenschleiche) 0 — I Aufnahme in Anhang I Dominikanische Republik Vorschlag für eine Aufnahme in Anhang II mit einer Quote von Null und Ersuchen an die Dominikanischen Republik, Caribicus anelpistus und Caribicus darlingtoni in Anhang III aufzunehmen. (+) 20. Phyllurus amnicola (Mount-Elliot-Blattschwanzgecko, Mount-Elliot-Breitschwanzgecko) III — II Aufnahme in Anhang II Australien Zustimmung zum Vorschlag, da die Listungskriterien erfüllt zu sein scheinen. Der internationale Handel beruht hauptsächlich auf in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren. + 21. Phyllurus caudiannulatus (Phyllurus caudiannulatus) III — II Aufnahme in Anhang II Australien Der Handel mit dieser Art wird als äußerst selten angesehen. 0 22. Amblyrhynchus spp. (Meerechse, Galapagos-Meerechse) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Ecuador Keine Zustimmung, da die Listungskriterien scheinbar nicht erfüllt sind. 0 23. Conolophus spp. (Drusenköpfe, Galapagos-Landleguane) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Ecuador Zustimmung zum Vorschlag auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes und des Hinweises, dass internationale Nachfrage nach der Art besteht. (+) 24. Bitis harenna (Äthiopische Viper) Bitis parviocula (Äthiopische Puffotter) 0 — I Aufnahme in Anhang I Äthiopien Zustimmung, da die biologischen Kriterien für beide Arten erfüllt zu sein scheinen. Bitis parviocula ist bekanntermaßen im Handel, allerdings gibt es keine gesicherten Beweise für den Handel mit Bitis harenna. (+) 25. Crotalus spp. Sistrurus spp. 0 — II Aufnahme in Anhang II Bolivien (plurinationaler Staat), Mexiko Keine Zustimmung zum dem Vorschlag, da unklar ist, ob die Listungskriterien für Crotalus ravus und Crotalus lepidus erfüllt sind. Die Aufnahme in Anhang III könnte der erste angemessene Schritt sein, um Muster im Handel von Klapperschlangen zu verstehen. — 26. Kinixys homeana (Stutz-Gelenkschildkröte, Homes-Gelenkschildkröte) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Kamerun, Guinea, Nigeria, Togo Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen. + FAUNA — LURCHE, AMPHIBIEN 27. Pelophylax epeiroticus Pelophylax lessonae Pelophylax ridibundus Pelophylax shqipericus 0 — II Aufnahme in Anhang II (Die Aufnahme in Anhang II würde sich um 18 Monate, d. h. bis zum 5. Juni 2027, verzögern.) Europäische Union, Israel, Nordmazedonien EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   FAUNA — PLATTENKIEMER (Haie) 28. Carcharhinus longimanus (Weißspitzen-Hochseehai, Hochsee-Weißflossenhai) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Argentinien, Bahamas, Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Gabun, Honduras, Libanon, Oman, Panama, Samoa, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Sudan, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   29. Galeorhinus galeus Galeorhinus galeus (Hundshai) Mustelus spp. 0 — II Aufnahme in Anhang II Brasilien, Ecuador, Europäische Union, Panama, Senegal Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   30. Mobulidae spp. II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Bahamas, Belize, Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Jamaika, Malediven, Panama, Samoa, Senegal, Seychellen, Sudan, Togo Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen. + 31. Rhincodon typus (Walhai) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Belize, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Malediven, Panama, Philippinen, Samoa, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Togo Zustimmung, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen und die Listung mit dem Schutz des Übereinkommens zur Erhaltung wandernder wild lebenden Tierarten in Einklang stehen würde. + 32. Glaucostegus spp. Hinzufügung der folgenden Anmerkung: „Jährliche Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden“ Bangladesch, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Malediven, Mali, Niger, Nigeria, Panama, Sierra Leone, Sudan, Togo Die Einrichtung einer Ausfuhrquote von Null ist angesichts des Rückgangs der Art gerechtfertigt. + 33. Rhinidae spp. (Rhinidae) Hinzufügung der folgenden Anmerkung: „Jährliche Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden“ Bangladesch, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Malediven, Mali, Niger, Nigeria, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo Die Einrichtung einer Ausfuhrquote von Null ist angesichts des Rückgangs der Art gerechtfertigt. + 34. Centrophoridae spp. Aufnahme in Anhang II Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Union, Libanon, Nigeria, Panama, Senegal, Arabische Republik Syrien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   FAUNA — ACTINOPTERI 35. Anguilla spp. 0 — II Aufnahme in Anhang II (Die Aufnahme würde sich um 18 Monate, d. h. bis zum 5. Juni 2027, verzögern.) Europäische Union, Honduras, Panama EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   FAUNA — SEEGURKEN, SEEWALZEN 36. Actinopyga echinites Actinopyga lecanora Actinopyga mauritiana Actinopyga miliaris Actinopyga palauensis Actinopyga varians 0 — II Aufnahme in Anhang II Europäische Union EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   37. Holothuria lessoni (Goldene Seewalze) 0 — II Aufnahme in Anhang II Europäische Union EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   FAUNA — ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER 38. Acanthoscurria chacoana Acanthoscurria insubtilis Acanthoscurria musculosa Acanthoscurria theraphosoides Avicularia hirschii Avicularia rufa Avicularia avicularia Catumiri argentinense Cyriocosmus berate Cyriocosmus perezmilesi Grammostola rosea Hapalotremus albipes Holothele longipes Pamphobeteus antinous Umbyquyra acuminatum 0 — II Aufnahme in Anhang II Argentinien, Bolivien (plurinationaler Staat), Panama Die Arten scheinen die Listungskriterien nicht zu erfüllen. Die Aufnahme einiger Arten in Anhang III durch die Arealstaaten könnte die erforderlichen Informationen über den Handel mit wild lebenden Exemplaren und seine Auswirkungen liefern. (-) FAUNA — MOLLUSKEN, WEICHTIERE 39. Haliotis midae (Seeohr) Aufnahme der Populationen in Südafrika in Anhang II mit der Anmerkung „Nur getrocknete Exemplare“ Südafrika Die Listungskriterien scheinen erfüllt zu sein. Der Vorschlag scheint jedoch nicht mit dem Wortlaut des Übereinkommens in Einklang zu stehen. — FLORA 40. Panax quinquefolius (Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz) Änderung der Anmerkung #3 zur Ausnahme von fertigen Produkten, verpackt und für den Einzelhandel bereit, aus dünn geschnittenen Wurzeln künstlich vermehrter Pflanzen von Panax quinquefolius. Vereinigte Staaten von Amerika Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die Änderung könnte zu einem erhöhten Risiko der Verschleierung des Handels mit wild wachsenden Arten führen. Die vorgeschlagene Ausnahme kann nur durchgesetzt/durchgeführt werden, wenn klare Kennzeichnungsvorschriften, aus denen die Quelle der künstlichen Vermehrung hervorgeht, oder andere Unterlagen über den Ursprung des Anbaus vorgelegt werden. Folglich könnte die EU die Anmerkung des Sekretariats in seiner Bewertung in Dokument 114.1 der CoP 20 unterstützen. (-) 41. Jubaea chilensis (Honigpalme) 0 — I Aufnahme in Anhang I Chile Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen. + 42. Beaucarnea glassiana Beaucarnea hookeri (Elefantenfuß) Aufnahme in Anhang II im Zuge der Listung der Gattung Beaucarnea spp. Mexiko, Schweiz Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II erfüllt zu sein scheinen. + 43. Commiphora wightii (Indische Myrrhe, Guggul) 0 — II Aufnahme in Anhang II Europäische Union EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)   44. Euphorbia bupleurifolia (Euphorbia bupleurifolia) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Südafrika Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen. + 45. Afzelia bipindensis (Doussié rouge) Streichung der Populationen in Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun aus Anhang II Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun Die Art erfüllt weiterhin die Listungskriterien für Anhang II. — 46. Paubrasilia echinata (Brasilholz, Pernambukholz) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Brasilien Anerkennung, dass die Erhaltungsbemühungen für Paubrasilia verstärkt werden müssen, bei gleichzeitiger Anerkennung der Bedeutung von Paubrasilia für Musikinstrumente. Betreffend Bedenken hinsichtlich nicht registrierter Bestände könnte die EU möglicherweise vorschlagen, dass die Vertragsparteien dem CITES-Sekretariat vor SC81 (Ende 2026) oder der CoP21 aktualisierte Informationen über nationale Bestände übermitteln müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Aufnahme in Anhang I die festgestellten Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel angehen würde. Eventuell Unterstützung einer Lösung im Rahmen von Anhang II, bei gleichzeitiger Verstärkung der Kontrollen und Bereitstellung einer Lösung für reisende Musiker. Vor der Annahme eines Vorschlags sind weitere Arbeiten, einschließlich weiterer Gespräche mit dem Antragsteller, erforderlich. 0 47. Pterocarpus soyauxii (Afrikanisches Padouk, Afrikanisches Korallenholz) Streichung der Populationen in Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea und Gabun aus Anhang II Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun Die Art erfüllt weiterhin die Listungskriterien für Anhang II. — 48. Aloe bergeriana Aloe jeppeae Aloe subspicata Aloe welwitschii Änderung der Listung von Aloe spp. in Anhang II, um auch die vier Arten aufzunehmen, die zuvor zur nicht gelisteten Gattung Chortolirion gezählt wurden, aber nun im Aloe-Abschnitt unter Chortolirion aufgenommen wurden, nämlich Aloe bergeriana, Aloe jeppeae, Aloe subspicata und Aloe welwitschia. Südafrika, Schweiz, Simbabwe Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II erfüllt zu sein scheinen. + 49. Podocarpus parlatorei (Pinoholzbaum) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Argentinien Keine Zustimmung, es sei denn, die Daten zur Population in Bolivien werden vorgelegt. (-) 50. Avonia quinaria II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Südafrika Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen. + 51. Aloe ferox Euphorbia antisyphilitica Anmerkung #4 wie folgt ändern: f) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit, von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica , verpackt und für den Einzelhandel bereit; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Zustimmung, da durch die geringfügige Änderung der Wortlaut der Anmerkung vereinfacht und präzisiert wird, ohne den Anwendungsbereich oder die Bedeutung zu ändern. + (1)  Sek. = CITES-Sekretariat SC = Ständiger Ausschuss AC = Tierausschuss PC = Pflanzenausschuss ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2437/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.