Europäische Union

2011/850/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

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Quellenkennung: 32011D0850. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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itgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele. (2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung. Die Informationen umfassen Folgendes: a) eine Erklärung, dass alle Umweltziele in jedem einzelnen Gebiet oder Ballungsraum erreicht wurden, einschließlich der Informationen betreffend die Überschreitung etwaiger Toleranzmargen; b) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung in dem betreffenden Gebiet natürlichen Quellen zuzurechnen ist; c) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung des Luftqualitätsziels für PM10 in dem betreffenden Gebiet oder Ballungsraum auf atmosphärische Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist; d) Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich der PM2,5-Expositionskonzentration. (3)   Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren. (4)   Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein. Artikel 13 Luftqualitätspläne (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich a) der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG aufgeführten verbindlichen Bestandteile der Luftqualitätspläne; b) Hinweisen darüber, wo die Öffentlichkeit Zugang zu den regelmäßig aktualisierten Informationen über die Durchführung der Luftqualitätspläne erhalten kann. (2)   Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. Artikel 14 Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden. (2)   Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Aufhebung Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 16 Beginn der Geltungsdauer (1)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. (2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 2011 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3. (2)   ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1. (3)   ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14. (4)   ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27. (5)   ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 90. (6)   ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. ANHANG I A.   Datenanforderungen 1.   Zeitangaben Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit). Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums. 2.   Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten. Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich des Ergebnisses mit dem Umweltziel, und ist nur einmal vorzunehmen. Ersatzweise nimmt das System gegebenenfalls die Rundung der Daten unter Einhaltung der kaufmännischen Rundungsregeln vor. 3.   Gleichwertigkeit Wird an einem Standort mehr als ein Beurteilungsverfahren angewandt, so sind die Daten desjenigen Beurteilungsverfahrens zu übermitteln, das an diesem Standort die geringste Ungenauigkeit aufweist. 4.   Standardisierung Für den Austausch der Informationen sollten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Teil IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang VI Teil C der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen. 5.   Bestimmungen für PM2,5 Grenzwerte zuzüglich Toleranzmarge Gemäß Anhang XIV Teil E der Richtlinie 2008/50/EG gelten für die nachstehend aufgeführten Jahre jeweils folgende Summen aus Grenzwert (LV, Limit Value) und Toleranzmarge (MOT, Margin of Tolerance): Jahr LV + MOT 2008 30 2009 29 2010 29 2011 28 2012 27 2013 26 2014 26 2015 25 Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) gemäß Anhang XIV Teil A der Richtlinie 2008/50/EG Die Berechnung erfolgt für jedes Jahr einzeln, wobei für jede ausgewählte Probenahmestelle der PM2,5-Jahresmittelwert ermittelt wird. Die Auswahl der Probenahmestellen muss aus den diesbezüglich übermittelten Informationen hervorgehen. Zur Ermittlung des Jahresmittelwerts wird anhand der gültigen, mit den Datenqualitätszielen übereinstimmenden Jahresmittelwerten der Mittelwert aller ausgewiesenen AEI-Standorte des betreffenden Mitgliedstaats berechnet. Zur Ermittlung der AEI wird dieser Vorgang für jedes der drei Jahre wiederholt, und anschließend aus den drei Jahresmittelwerten wiederum der Mittelwert berechnet. Die AEI wird alljährlich als gleitender Jahresmittelwert bereitgestellt. Müssen Daten aktualisiert werden, die die AEI (durch die Wahl der Probenahmestelle) mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten, so ist eine vollständige Aktualisierung aller betroffenen Informationen erforderlich. B.   Umweltziele und Parameter für die Berichterstattung Formel Zu schützendes Ziel Art des Umweltziels (Code (1)) Mittelungszeitraum der Beurteilungen Berichterstattungsparameter für das Umweltziel Numerische Werte des Umweltziels (Umfang der zulässigen Überschreitung) Schadstoffe, zu denen aktuelle und validierte Daten gemeldet werden müssen NO2 Gesundheit LV Eine Stunde Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr 200 μg/m3 (18) LVMT LV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 40 μg/m3 LVMT ALT Eine Stunde Überschreitung während dreier aufeinanderfolgender Stunden (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist) 400 μg/m3 NOx Vegetation CL Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 30 μg/m3 PM10 Gesundheit LV Ein Tag Anzahl der Tage mit Überschreitungen in einem Kalenderjahr 50 μg/m3 (35) 90,4-Perzentil LV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 40 μg/m3 WSS (2) Ein Tag Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr n.a. Ein Kalenderjahr Abzug vom Jahresmittelwert n.a. NAT (2) Ein Tag Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr n.a. Ein Kalenderjahr Abzug vom Jahresmittelwert n.a. PM2,5 Gesundheit ECO Drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre Indikator für die durchschnittliche Exposition: (Berechnung: vgl. Richtlinie 2008/50/EG) 20 μg/m3 ERT gemäß Anhang XIV Teil B der Richtlinie 2008/50/EG TV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 25 μg/m3 LV LVMT SO2 Gesundheit LV Eine Stunde Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr 350 μg/m3 (24) Ein Tag Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr 125 μg/m3 (3) ALT Eine Stunde Drei aufeinander folgende Stunden mit Überschreitung (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist) 500 μg/m3 NAT (2) Eine Stunde Nicht berücksichtigte Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr n.a. Ein Tag Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr n.a. Vegetation CL Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 20 μg/m3 Winter Mittelwert der Wintermonate, d. h 1. Oktober des Jahres x-1 bis 31. März des Jahres x 20 μg/m3 O3 Gesundheit TV Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert pro Tag über dem durchschnittlichen Zielwert für drei Jahre lag 120 μg/m3 (25) LTO Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert in einem Kalenderjahr über dem langfristigen Ziel lag 120 μg/m3 INT Eine Stunde Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr 180 μg/m3 ALT Eine Stunde Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr 240 μg/m3 Vegetation TV 1. Mai bis 31. Juli AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG) 18 000 μg/m3 · h LTO 1. Mai bis 31. Juli AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG) 6 000 μg/m3 · h CO Gesundheit LV Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert über dem Grenzwert lag 10  mg/m3 Schadstoffe, zu denen nur validierte Daten gemeldet werden Benzol Gesundheit LV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 5 μg/m3 Blei Gesundheit LV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 0,5 μg/m3 Cadmium Gesundheit TV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 5 ng/m3 Arsen Gesundheit TV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 6 ng/m3 Nickel Gesundheit TV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 10 ng/m3 B(a)P Gesundheit TV Ein Kalenderjahr Jahresmittelwert 1 ng/m3 C.   Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen unterliegen Diese Liste enthält alle Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG unterliegen. Eine Liste mit weiteren Schadstoffen, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten, sofern vorhanden, austauschen, wird von der Europäischen Umweltagentur geführt und auf dem Portal bereitgestellt. Airbase-Code Formel des Schadstoffs Name des Schadstoffs Messeinheit Gasförmige anorganische Schadstoffe 1 SO2 Schwefeldioxid μg/m3 8 NO2 Stickstoffdioxid μg/m3 9 NOx  (3) Stickstoffoxide μg/m3 7 O3 Ozon μg/m3 10 CO Kohlenmonoxid mg/m3 Partikel (PM) 5 PM10 PM10 μg/m3 6001 PM2,5 PM2,5 μg/m3 PM2,5-Inhaltsstoffe 1047 SO4 2 + in PM2,5 Sulfat in PM2,5 μg/m3 1046 NO3 - in PM2,5 Nitrat in PM2,5 μg/m3 1045 NH4 + in PM2,5 Ammonium in PM2,5 μg/m3 1771 elem. C in PM2,5 Elementarer Kohlenstoff in PM2,5 μg/m3 1772 org. C in PM2,5 Organischer Kohlenstoff in PM2,5 μg/m3 1629 Ca2 + in PM2,5 Calcium in PM2,5 μg/m3 1659 Mg2 + in PM2,5 Magnesium in PM2,5 μg/m3 1657 K + in PM2,5 Kalium in PM2,5 μg/m3 1668 Na + in PM2,5 Natrium in PM2,5 μg/m3 1631 Cl- in PM2,5 Chlorid in PM2,5 μg/m3 Schwermetalle 5012 Pb Blei in PM10 μg/m3 5014 Cd Cadmium in PM10 ng/m3 5018 As Arsen in PM10 ng/m3 5015 Ni Nickel in PM10 ng/m3 Ablagerung von Schwermetallen 2012 Ablagerung von Pb Nass-/Gesamtablagerung von Pb μg/m2/Tag 2014 Ablagerung von Cd Nass-/Gesamtablagerung von Cd μg/m2/Tag 2018 Ablagerung von As Nass-/Gesamtablagerung von As μg/m2/Tag 2015 Ablagerung von Ni Nass-/Gesamtablagerung von Ni μg/m2/Tag 7013 Ablagerung von Hg Nass-/Gesamtablagerung von Hg μg/m2/Tag Quecksilber 4013 Metallisches gasförmiges Hg Elementares gasförmiges Quecksilber ng/m3 4813 Gasförmiges Hg insgesamt Gasförmiges Quecksilber insgesamt ng/m3 653 Reaktives gasförmiges Hg Reaktives gasförmiges Quecksilber ng/m3 5013 Partikelförmiges Hg Partikelförmiges Quecksilber ng/m3 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 5029 B(a)P Benzo(a)pyren in PM10 ng/m3 5610 Benzo(a)anthracen Benzo(a)anthracen in PM10 ng/m3 5617 Benzo(b)fluoranthen Benzo(b)fluoranthen in PM10 ng/m3 5759 Benzo(j)fluoranthen Benzo(j)fluoranthen in PM10 ng/m3 5626 Benzo(k)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen in PM10 ng/m3 5655 Indeno(1,2,3,-cd)pyren Indeno(1,2,3,-cd)pyren in PM10 ng/m3 5763 Dibenzo(a,h)anthracen Dibenzo(a,h)anthracen in PM10 ng/m3 Ablagerung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen 7029 B(a)P Ablagerung von Benzo(a)pyren μg/m2/Tag 611 Benzo(a)anthracen Ablagerung von Benzo(a)anthracen μg/m2/Tag 618 Benzo(b)fluoranthen Ablagerung von Benzo(b)fluoranthen μg/m2/Tag 760 Benzo(j)fluoranthen Ablagerung von Benzo(j)fluoranthen μg/m2/Tag 627 Benzo(k)fluoranthen Ablagerung von Benzo(k)fluoranthen μg/m2/Tag 656 Indeno(1,2,3,-cd)pyren Ablagerung von Indeno(1,2,3,-cd)pyren μg/m2/Tag 7419 Dibenzo(a,h)anthracen Ablagerung von Dibenzo(a,h)anthracen μg/m2/Tag Flüchtige organische Bestandteile 20 C6H6 Benzol μg/m3 428 C2H6 Ethan μg/m3 430 C2H4 Ethen (Ethylen) μg/m3 432 HC≡CH Ethin (Acetylen) μg/m3 503 H3C-CH2-CH3 Propan μg/m3 505 CH2 = CH-CH3 Propen μg/m3 394 H3C-CH2-CH2-CH3 n-Butan μg/m3 447 H3C-CH(CH3)2 2-Methylpropran (i-Butan) μg/m3 6005 H2C = CH-CH2-CH3 1-Buten μg/m3 6006 H3C-CH = CH-CH3 trans-2-Buten μg/m3 6007 H3C-CH = CH-CH3 cis-2-Buten μg/m3 24 CH2 = CH-CH = CH2 1,3-Butadien μg/m3 486 H3C-(CH2)3-CH3 n-Pentan μg/m3 316 H3C-CH2-CH(CH3)2 2-Methylbutan (i-Pentan) μg/m3 6008 H2C = CH-CH2-CH2-CH3 1-Penten μg/m3 6009 H3C-HC = CH-CH2-CH3 2-Penten μg/m3 451 CH2 = CH-C(CH3) = CH2 2-Methyl-1,3-Butadien (Isopren) μg/m3 443 C6H14 n-Hexan μg/m3 316 (CH3)2-CH-CH2-CH2-CH3 2-Methylpentan (i-Hexan) μg/m3 441 C7H16 n-Heptan μg/m3 475 C8H18 n-Oktan μg/m3 449 (CH3)3-C-CH2-CH-(CH3)2 2,2,4-Trimethylpentan (i-Oktan) μg/m3 21 C6H5-C2H5 Toluen μg/m3 431 m,p-C6H4(CH3)2 Ethyl benzol μg/m3 464 o-C6H4-(CH3)2 m,p-Xylen μg/m3 482 C6H3-(CH3)3 o-Xylen μg/m3 6011 C6H3(CH3)3 1,2,4-Trimethylbenzol μg/m3 6012 C6H3(CH3)3 1,2,3-Trimethylbenzol μg/m3 6013 C6H3(CH3)3 1,3,5-Trimethylbenzol μg/m3 32 THC(NM) Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan μg/m3 25 HCHO Methanal (Formaldehyd) μg/m3 (1)  LV: limit value (Grenzwert), LVMT: Limit value plus margin of tolerance (Grenzwert zuzüglich Toleranzmarge), TV: target value (Zielwert), LTO: long-term objective (langfristiges Ziel), INT: Information threshold (Informationsschwelle), ALT: Alert threshold (Alarmschwelle), CL: Critical level (kritischer Wert), NAT: Assessment of natural contribution (Beurteilung des natürlichen Beitrags), WSS: Assessment of winter sanding and salting (Beurteilung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst), ERT: Exposure reduction target (Ziel für die Reduzierung der Exposition), ECO: Exposure concentration obligation (Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration). (2)  Es sind keine Aktualdaten zu übermitteln. (3)  Gemeldet werden können die Werte von NOx oder die Summe der am selben Standort gemessenen NO- und NO2-Messwerte. Sie sind als μg NO2/m3 zu übermitteln. ANHANG II A.   Gemeinsame Datenarten Bei jeder Übermittlung einer bestimmten Datenart gemäß den Teilen B bis K dieses Anhangs sind alle Informationen zu berücksichtigen, die unter der entsprechenden nachstehenden Datenart aufgeführt sind. 1.   Datenart „Kontaktangaben“ 1. Name der zuständigen Behörde, Einrichtung oder Stelle 2. Name der zuständigen Person 3. Internetadresse 4. Anschrift 5. Telefonnummer 6. E-Mail 2.   Datenart „Überschreitungsfall“ 1. Code des Überschreitungsfalls 2. Überschrittenes Umweltziel 3. Gebiet, in dem der Überschreitungsfall auftrat (Datenart „räumliche Ausdehnung“) 4. Einstufung des Gebiets 5. Verwaltungseinheiten 6. Geschätzte Fläche, auf der das Umweltziel überschritten wurde 7. Geschätzte Länge der Straße, auf der das Umweltziel überschritten wurde 8. Messstationen im Gebiet der Überschreitung (Link zu D) 9. Modellierte Überschreitung (Link zu D) 10. Geschätzte Gesamtzahl der Einwohner im Gebiet der Überschreitung 11. Geschätzte Fläche des Ökosystems/der Vegetation, die von der Überschreitung des Umweltziels betroffen war 12. Referenzjahr 3.   Datenart „Umweltziel“ 1. Art des Ziels 2. Zeitraum zur Berechnung des Mittelwerts für die Beurteilung 3. Zu schützendes Ziel 4.   Datenart „räumliche Ausdehnung“ 1. GIS-Informationen, die als Koordinaten bereitgestellt wurden 5.   Datenart „räumliche Beobachtung“ 1. Daten der räumlichen Beurteilung 6.   Datenart „Veröffentlichung“ 1. Veröffentlichung 2. Titel 3. Autor(en) 4. Datum der Veröffentlichung 5. Verlag 6. Weblink 7.   Datenart „Dokumentation von Veränderungen“ 1. Änderung 2. Beschreibung der Änderung B.   Informationen über die Gebiete und Ballungsräume (Artikel 6) 1. Quelle (Datenart „Kontaktangaben“) 2. Dokumentation von Veränderungen (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“) 3. Gebietscode 4. Name des Gebiets 5. Art des Gebiets 6. Abgrenzung des Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“) 7. Vorgeschichte des Gebiets: Beginn und Ende der Geltungsdauer 8. Vorgänger (Link zu B) 9. Einwohnerzahl 10. Referenzjahr für die Einwohnerzahl 11. Code des ausgewiesenen Schadstoffs 12. Zu schützendes Ziel 13. Ausnahme oder Fristverlängerung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG C.   Informationen über das Beurteilungsverfahren (Artikel 7) 1. Quelle (Datenart „Kontaktangaben“) 2. Dokumentation der Änderungen (Datenart „Dokumentation der Änderungen“) 3. Informationen über das Gebiet (Link zu B) 4. Schadstoff 5. Umweltziel (Datenart „Umweltziel“) 6. Erreichung der Beurteilungsschwelle 7. Jahr, für das die Beurteilungsschwelle eingestuft wurde 8. Dokumentation der Einstufung (Weblink) 9. Art der Beurteilung 10. Art der Beurteilung: Beschreibung 11. Einzelne Metadaten zur Beurteilung, einschließlich Code der Messstation, Angaben zum Standort (Link zu D) 12. Für die Beurteilung der Luftqualität zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) 13. Für die Zulassung der Messsysteme zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) 14. Für die Genauigkeit der Messungen zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) 15. Für die Prüfung des Beurteilungsverfahrens zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) 16. Für die Koordinierung der nationalen Qualitätssicherung zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) 17. Für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“) D.   Informationen über die Beurteilungsverfahren (Artikel 8 und 9) i)   Allgemeine Informationen für alle Beurteilungsverfahren 1. Quelle (Datenart „Kontaktangaben“) 2. Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“) 3. Art der Beurteilung 4. Information zu dem Gebiet (Link zu B) 5. Schadstoff ii)   Informationen zu den ortsfesten Messungen 1. Code der Messkonfiguration 2. EU-Code der Messstation 3. Code des Netzes 4. Nationaler Code der Messstation 5. Name der Messstation 6. Name der Gemeinde 7. Beginn und Ende der Messung 8. Art der Messung 9. Methoden der Messung/der Probenahme/der Analyse 10. Ausrüstung für die Messung/die Probenahme (sofern vorhanden) 11. Nachweisgrenze (sofern vorhanden) 12. Nachweis der Gleichwertigkeit 13. Nachweis der Gleichwertigkeit: Dokumentation (Weblink) 14. Dauer der Probenahme 15. Zeitraum zwischen den Probenahmen 16. Räumliche Ausdehnung des repräsentativen Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“) (sofern vorhanden) 17. Bewertung der Repräsentativität (sofern vorhanden) 18. Dokumentation der Repräsentativität (Weblink) (sofern vorhanden) 19. Standort der Probenahme: Höhe des Messeinlasses über dem Boden 20. Standort der Probenahme: waagerechte Entfernung des Messeinlasses vom nächsten Gebäude (Stationen für den Verkehr) 21. Standort der Probenahme: Entfernung des Messeinlasses von der nächsten Straße (Stationen für den Verkehr) 22. Einstufung der Messstation in Bezug auf die Hauptemissionsquellen für die Messkonfiguration für jeden einzelnen Schadstoff 23. Hauptemissionsquellen (Verkehr, Haushaltsheizungen, industrielle Emissionsquellen oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen usw.) (sofern vorhanden) 24. Entfernung von der/dem wichtigsten industriellen Emissionsquelle oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen) (für Stationen an Industriestandorten) 25. Zeitangaben zur Messstation: Beginn und Ende 26. Geografische Koordinaten: Längengrad, Breitengrad und Höhe der Messstation 27. Dokumentation der Angaben zur Messstation einschließlich Karten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.