Europäische Union

96/236/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ten Gesellschafterstellung, da der eigentlichen Gesellschafterin der HSW, Protei, zugunsten der Bank die wesentlichen, mit einer Gesellschafterstellung verbundenen Rechte entzogen waren. Die Bank hatte, wie oben erläutert, einen entscheidenden Einfluß auf die Geschicke des Unternehmens. Der Unterschied zu einer Gesellschafterstellung als Treuhänder ist unwesentlich, insbesondere im Hinblick auf den wirtschaftlichen Hintergrund der deutschen Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen. Diese vertragliche Konstruktion hatte offensichtlich den Zweck, die Vorschriften über Kapitalersatz zu umgehen. Diese Vorschriften sehen allerdings wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Art von Umgehung vor. Ein durchschnittlicher Konkursverwalter hätte diesen Versuch der Umgehung ohne weiteres vor einem Zivilgericht offenlegen können. Es erscheint daher vernünftig, anzunehmen, daß die Geschäftsführung der Bank von Anfang an wußte, daß die Sicherheiten im Konkursfall zumindest erheblich gefährdet wären. Sie erwartete jedoch nicht, mit dem Konkursfall konfrontiert zu werden, weil die Stadt zunächst bereit war, das Unternehmen in Betrieb zu halten. Das Sachverständigengutachten vom Dezember 1993 / Januar 1994 an die Kreditkommission der FHH empfahl jedoch nachdrücklich, das Engagement der FHH in Bezug auf die HSW zu beenden, so daß diese Erwartung nicht mehr aufrechtzuerhalten war. In dieser Situation konnte die Bank nicht mehr erwarten, daß die FHH einen Konkurs in jedem Fall abwenden würde. Die Geschäftsführung der HLB entschied konsequenterweise, ihr Engagement zu beenden und die weitere Finanzierung der FHH zu überlassen. Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, daß das Verhalten des Staates unter dem Gesichtspunkt einer unternehmerisch wie sozial verantwortlichen Überführung des Unternehmens in private Verantwortung gerechtfertigt war. Die Kommission hat diese Aspekte insbesondere im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88, zuvor zitiert, und C-305/89 (6) erwogen. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen unter anderem betont, daß Kapitalzuführungen eines öffentlichen Kapitalgebers, bei denen von jeder Aussicht auf eine, selbst langfristige, Rentabilität abgesehen wird, als Beihilfen anzusehen sind. Auch im Hinblick auf die anderen, in den Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-303/88 und C-305/89 angesprochenen Aspekte denkbaren Verhaltens privater Investoren sind die von der FHH durch die HLB im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen nicht mit dem Verhalten normaler privater Investoren vereinbar. Die Umstände des vorliegenden Falles zeigen deutlich, daß niemals eine Aussicht auf eine von normalen Investoren erwartete Profitabilität, sei es kurz- oder langfristig, für die Finanzierungen durch die FHH bestand. Außerdem sei an die Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (7) erinnert, in welchem dieser ausführte, daß ein privater Investor im Hinblick und im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens diesem kein zusätzliches Eigenkapital zuführen würde, weil er sich mit dem Verkauf des Unternehmens jede, auch längerfristige, noch so entfernte Aussicht auf künftige Rendite nehmen würde. Die FHH entschied im Dezember 1993, dem Rat des Sachverständigengutachtens folgend, die Privatisierung der HSW zu betreiben. Die Darlehen waren vorgesehen, um die Zahlungsunfähigkeit und damit den Konkurs während der Vorbereitung der Privatisierung zu vermeiden. Es wurde nicht erwartet, daß die Privatisierung ohne die Abschreibung eines ganz erheblichen Teils der Forderungen gegen HSW möglich wäre. Die Aussicht, alle Forderungen gegen die HSW zu verlieren, wenn das Unternehmen in Konkurs ginge, war für die HLB nicht ausreichend, ihr Engagement fortzusetzen. Die Bank hatte aufgrund der Fortsetzung des Betriebes der alten HSW durch die neue HSW 90 % ihrer Forderungen gegen die alte HSW zurückbezahlt bekommen. FHH hatte im Zuge dieser Lösung 77 Mio. DM auf ihre alte Forderung zurückbezahlt bekommen, 93,7 % der ursprünglich vom Staat abgedeckten Kreditlinie. Die übrigen finanziellen Beiträge der FHH bei der Gründung der neuen HSW, die, wie oben erläutert, den Rest ihrer noch ausstehenden Gesamtforderung gegen die alte HSW wiedergeben sollte, wurde ohnehin als verlorener Zuschuß angesehen und war von der Kommission als Beihilfe genehmigt worden. Der Konkurs der neuen HSW hätte daher keinen zusätzlichen unerwarteten Verlust verursacht. Da die Stadt 1984 die Auffassung der Bank teilte, daß die Beiträge zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebes der alten HSW wirtschaftlich vernünftig wären, weil sie die Rückführung der ausstehenden Forderungen gegen die alte HSW ermöglichten, wäre es folglich ebenso vernünftig gewesen, das Engagement zu beenden, nachdem die Rückzahlung der alten Verbindlichkeiten erreicht war. Nach alledem kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß das Verhalten der FHH bezüglich der Kreditlinie für HSW während der Jahre 1984 bis Ende 1992 in Einklang stand mit dem normalen Verhalten eines Investors in einer vergleichbaren Lage. Auch die an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebundene Geschäftsführung der HLB wurde durch die vernünftige Aussicht auf zumindest teilweise Rückzahlung einer uneinbringlichen Forderung veranlaßt, eine Kreditlinie zu gewähren, die dem Betrag der Forderung gegen die alte HSW entsprach. Die Situation der HLB und der FHH nach dem Konkurs der alten HSW war sehr ungewöhnlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die oben beschriebenen Unterschiede in bezug auf die Sicherheit so weit begrenzt waren, daß das Verhalten der FHH im wesentlichen als dem entsprechend angesehen werden kann, was die Geschäftsführung der HLB für vernünftig erachtete. Betrachtet man nur die jeweiligen Anteile an der Kreditlinie, so erhielten sowohl HLB als auch FHH fast den gesamten eingesetzten Betrag zurück. Die HLB gewährte 60 % der Kreditlinie im Auftrag der FHH. Die Bank wurde insofern von der FHH als Mittel zur Gewährung der Kreditlinie benutzt; die Darlehen wurden von der FHH durch die HLB der HSW gewährt. Daher sind die aufgrund der Kreditlinie gewährten Darlehen als solche der FHH anzusehen. Ein zusätzliches Entgelt, wie es für Bürgschaften zu erwarten wäre, wird daher von der Kommission nicht als erforderlich betrachtet. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die von der HLB im Auftrag der FHH in den Jahren 1984 bis Ende 1993 gewährte Kreditlinie über 78 Mio. DM keine Beihilfe darstellte. In bezug auf die Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 ist festzustellen, daß diese Erweiterung zu einer Situation führte, in der FHH einen Betrag riskierte, der ihre ursprüngliche Forderung gegenüber der alten HSW überstieg, so daß der spezielle wirtschaftliche Hintergrund für die Auffanglösung nicht angewendet werden kann, um dieses Verhalten zu erklären. Nach den schweren Verlusten der HSW in den Jahren 1991 und 1992 war das Unternehmen in einer sich verschlechternden finanziellen Situation. Die europäische Stahlbranche befand sich in ihrer schwierigsten Phase seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre. Der allgemeine Konjunkturrückgang und ein starkes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, strukturelle Überkapazitäten und ein entsprechender Verfall der Preise waren hierfür die Ursache. All diese Faktoren haben dazu beigetragen, daß sich die finanzielle Lage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechterte. In diesem wirtschaftlichen Umfeld hat die HLB entsprechend davon Abstand genommen, den auf eigenes Risiko gewährten Teil der Kreditlinie auszudehnen. In bezug auf die Verlängerung und Ausweitung der Kreditlinie im Dezember 1993 und die Tatsache, daß die FHH nach der Weigerung der HLB, auch nur ihr vorheriges Engagement fortzusetzen, die Übernahme des gesamten mit der Finanzierung der HSW verbundenen Risikos akzeptierte, ist festzustellen, daß HLB den besonderen Hintergrund der ursprünglichen Finanzierung der neuen HSW nicht mehr als ausreichend betrachtete, das mit der Fortführung der HSW verbundene wirtschaftliche Risiko zu rechtfertigen. Das Unternehmen stand unmittelbar vor dem Konkurs. Für 1994 wurden weitere schwere Verluste erwartet. Die Lage auf dem Stahlmarkt hatte sich nicht wesentlich verbessert. Das Sachverständigengutachten hatte lediglich eine Beschränkung der Verluste bei einer Privatisierung in Aussicht gestellt. In dieser Situation entschied die Geschäftsführung der HLB, ihr Engagement zu beenden und gegebenenfalls auch den Konkurs hinzunehmen, wenn die FHH sich entsprechend verhalten und ebenfalls ihre Finanzierung beenden würde. Dieses Gesamtbild zeigt deutlich, daß kein privater Investor der HSW in der Situation Ende 1993 neues Kapital zur Verfügung gestellt hätte. Die mögliche frühere besondere Rechtfertigung für die Gewährung der Kreditlinie wurde von dem einzigen Partner der FHH, der sich in einer gleichen Lage befand, nicht mehr als ausreichend betrachtet, die HSW weiter zu finanzieren. Es ist daher festzustellen, daß das Verhalten der FHH nicht als mit dem Verhalten eines normalen Investors in einer Marktwirtschaft vergleichbar angesehen werden kann. Daher stellt das Verfahren der FHH, als sie die HLB anwies, der HSW, auf volles Risiko der Stadt, zum Beginn des Jahres 1994 eine Kreditlinie über 174 Mio. DM und einen Swing über 10 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, eine mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern in der bereitgestellten Darlehensvaluta selbst. Die Darlehen sind mit der unmittelbaren Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da die Valuta der Darlehen selbst nach den Vorschriften über kapitalersetzende Darlehen wie von dem Gesellschafter einer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebrachtes Eigenkapital zu behandeln sind. Nach Artikel 4 der Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hierzu zählen unter anderem Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die an die HSW gewährten Beihilfen fallen nicht unter eine dieser Kategorien. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Vorschriften des Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. In bezug auf die Berechnung des Beihilfebetrages vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die HSW auch die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Geschäfte über auf dem US Geldmarkt verfügbare Junk bonds zu finanzieren. Dieses Argument geht fehl, da die Zuführung von Risikokapital in ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen einer traditionellen industriellen Branche nicht mit der privaten Finanzierung von Risikoinvestitionen verglichen werden kann, die in einer innovativen Marktwirtschaft notwendig sind, um die Entwicklung neuer Technologien oder die Schaffung und Eroberung neuer Märkte zu ermöglichen. Private Instrumente der Risikofinanzierung stehen Unternehmen offen, die eine gewisse Chance haben, höchstprofitable Märkte zu erobern. Es ist wohlbekannt, daß die finanziellen Ergebnisse von Stahlunternehmen besonders zyklischer Art sind, und ein durchschnittlicher vorsichtiger Investor würde eine Besicherung zur Sicherstellung der Rückzahlung aus Gewinnen oder aus dem Cash-flow über den gesamten Wirtschaftszyklus fordern, anstatt unbesichertes Risikokapital bereitzustellen, ohne eine besondere Aussicht zur Teilhabe an einem vielversprechenden Zukunftsmarkt zu gewinnen. In bezug auf die Berechnung des Beihilfebetrages vertritt die Bundesregierung ferner die Auffassung, daß der Betrag, den HSW im Dezember 1993 über normale Bankdarlehen hätte finanzieren können, von dem gesamten von der FHH zur Verfügung gestellten Betrag abzuziehen sei. Es mag sein, daß das Unternehmen einen Teil seiner Finanzierung durch Darlehen von privaten Banken hätte abdecken können, falls die HLB und die FHH die Sicherheiten freigegeben hätten. Eine private Bank hätte jedoch kein Darlehen gewährt, das unter die Vorschriften über kapitalersetzende Darlehen gefallen wäre. Die Bundesregierung erklärte, daß alle im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen von diesen Vorschriften betroffen waren. Daher war das Verhalten der Stadt, auch im Hinblick auf einen unbekannten Teil der Kreditlinie, nicht mit einem möglichen Darlehen, das eine Bank möglicherweise im Dezember 1993 gewährt hätte, vergleichbar. Die Bedingungen des Verkaufes der HSW an Ispat schließen eine De-facto-Verzicht auf Forderungen ein, die auf im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen beruhen. Andererseits würde Ispat einen bestimmten Kaufpreis für die Forderungen zahlen. HSW ist nach der Übernahme aller Gesellschaftsanteile durch Ispat in die Ispat-Gruppe wirtschaftlich integriert, so daß die Zahlungen der Ispat zur Übernahme der Forderungen und damit zur Befreiung der HSW von ihren Verbindlichkeiten der HSW wirtschaftlich zugerechnet werden können. Die Kommission hat daher, im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Ansatz und um nicht die Rückzahlung eines Betrages zu verlangen, der den von HSW unzulässigerweise empfangenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigt, beschlossen, den Kaufpreis, den Ispat letztlich auf der Basis der vertraglichen Vereinbarungen mit der HLB zahlen wird, als einen Teil der Rückzahlung der Beihilfe anzusehen. V Zusammenfassend stellt die Kommission daher fest, daß die auf der Grundlage der Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen und die auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 vereinbarten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. Die Beihilfe sollte daher zurückgefordert werden. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. Zinsen, die auf der Basis der Vereinbarung über die Kreditlinie bereits gezahlt wurden, werden angerechnet. Der Kaufpreis, den Ispat letztlich für die Abtretung der Forderungen von der HLB zahlen wird, sollte als Teil der Rückzahlung der Beihilfe betrachtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zuführung von 20 Mio. DM zum Stammkapital der Hamburger Stahlwerke GmbH, gewährt in Form eines Darlehens der Freien und Hansestadt Hamburg über die Hamburgische Landesbank Girozentrale an die Gesellschafter der Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co. KG und dieses Unternehmen selbst, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Diese Beihilfe wurde bereits 1984/85 von der Kommission genehmigt. Artikel 2 Die der Hamburger Stahlwerke GmbH auf der Grundlage der Erweiterung der von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg eingeräumten Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen und die der Hamburger Stahlwerke GmbH auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg eingeräumten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. Artikel 3 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurück. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. Zinsen, die auf der Basis der Vereinbarung über die Kreditlinie bereits gezahlt wurden, werden angerechnet. Der Kaufpreis, den die Venuda Investments B.V. für die Abtretung der Forderungen von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale bezahlen wird, wird als Teil der Rückzahlung der Beihilfe betrachtet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 293 vom 21. 10. 1994, S. 3. (3) Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 1988, Az. II ZR 255/87 = Der Betrieb 1988, S. 2141; Vorinstanzen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juli 1987, Az. 11 U 182/86 = Der Betrieb 1987, S. 1778, und Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. August 1986, Az. 3 O 288/84. (4) Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1992, veröffentlicht am 2. Oktober 1992 in "Der Betrieb 1992, S. 2026", betraf einen mit dem gegenwärtigen nicht zusammenhängenden Fall, in dem ein Darlehensgeber eine ähnliche vertragliche Verbindung zu dem Darlehensnehmer hatte wie HLB zu HSW. (5) Siehe Gerichtshof, Rs. C 40/85, Belgien gegen Kommission, Slg. 1986, S. 2321, 2345; Rs. C 303/84, Italien gegen Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476 ("ENI Lanerossi"); Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57, II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen, ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3, Nummern 10 bis 21. (6) Italien gegen Kommission, Slg. 1991, S. I-1603 ("Alfa Romeo"). (7) Spanien gegen Kommission, ("Hytasa"), noch nicht in der Slg. veröffentlicht, siehe EuZW 1994, S. 694.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.