Europäische Union

96/236/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0236. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0236 96/236/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 078 vom 28/03/1996 S. 0031 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/236/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung, in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 6. Juli 1994 beschloß die Kommission, wegen einer Reihe finanzieller Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg (im folgenden "FHH" genannt) zugunsten der Hamburger Stahlwerke GmbH (im folgenden "HSW" genannt) das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) einzuleiten. Aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß ein Darlehen der Hamburgischen Landesbank Girozentrale (im folgenden "HLB" genannt) über 20 Mio. DM an die Gesellschafter der Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co. KG (im folgenden "Protei" genannt) und eine der HSW von HLB in den Jahren 1984 bis 1994 eingeräumte Kreditlinie über 130 bis 184 Mio. DM, einschließlich eines Swing über 10 Mio. DM, eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden "EGKS-Vertrag" genannt) unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 14. Juli 1994 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, unterrichtet und zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung ergänzender Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. Die Antwort der deutschen Behörden vom 8. September 1994 enthielt zusätzliche Angaben zu den fraglichen finanziellen Maßnahmen und verschiedene Argumente zur Unterstützung der Auffassung der Bundesregierung, daß diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten. (Zur ausführlichen Beschreibung der in den verschiedenen Mitteilungen zu diesem Fall dargelegten Position der Bundesregierung siehe Abschnitt III dieser Entscheidung.) Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2), mit dem die Kommission die Bundesregierung von ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission folgende Stellungnahmen erhalten: - Die Regierung eines Mitgliedstaats erklärte, sie betrachte die in der Veröffentlichung beschriebenen finanziellen Maßnahmen als staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zum Nachteil der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wettbewerber der HSW beeinträchtige. Sie forderte die Kommission auf, jede Transaktion zwischen HSW, HLB und FHH genau zu untersuchen, um deren Vereinbarkeit mit dem Stahlbeihilfekodex festzustellen. - Ein großes europäisches Stahlunternehmen erklärte, daß die in der Veröffentlichung beschriebenen finanziellen Maßnahmen eine nach dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex unzulässige Beihilfe darstellen. Es bezweifelte, daß HSW jemals, selbst nach weiteren Kapitalzuführungen, wirtschaftlich, lebensfähig werden könnte, da die Produktivität des Unternehmens Berichten zufolge weit unter der vergleichbarer Unternehmen in Deutschland liege. - Ein nationaler Stahlerzeugerverband unterstrich, daß das den Gesellschaftern der Protei gewährte Darlehen über 20 Mio. DM, mit dem das anfängliche Stammkapital der HSW 1984 aufgebracht wurde, allein schon deshalb rechtswidrig war, weil es der Kommission nicht im vorhinein mitgeteilt worden war. Er betrachte die Darlehen der HLB an die HSW, zumindest teilweise, als Beihilfen, die dazu beigetragen hätten, einen wichtigen Wettbewerber einiger Mitgliedsunternehmen des Verbandes während eines Zeitraums von zehn Jahren in Betrieb zu halten. Die Kommentare wurden der Bundesregierung mit Schreiben vom 5. Januar 1995 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Bundesregierung aufgefordert, detaillierte Informationen zu Presseberichten zu übermitteln, in denen es hieß, daß HLB die Kreditlinie der HSW nach ihrem Auslaufen Ende 1994 verlängert hat. Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 unterrichtete die Bundesregierung die Kommission davon, daß die Kreditlinie nicht verlängert und HSW verkauft worden war. Sie kündigte weitere detaillierte Informationen zu diesem Geschäft an. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 übermittelte die Bundesregierung ihre Bemerkungen zu den Kommentaren der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten und erteilte einige Auskünfte zum Verkauf der Gesellschaftsanteile an der HSW an die niederländische Venuda Investments B.V. (im folgenden "Ispat" genannt), die zu der in Jakarta/Indonesien ansässigen Ispat-Gruppe gehört. Mit Schreiben vom 13. März 1995 erbat die Kommission weitere Auskünfte zu dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und den finanziellen Maßnahmen der HLB und der FHH im Zusammenhang mit diesem Verkauf. Die Antwort der Bundesregierung ging am 28. April 1995 ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 erbat die Kommission einige weitere Informationen, insbesondere Ablichtungen bestimmter Unterlagen, die, mit Ausnahme eines Dokuments, das als geheim und intern eingestuft wurde, mit Schreiben vom 15. Mai 1995 übersandt wurden. Am 22. Mai 1995 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Senats der FHH, der Bundesregierung und der Kommission in Brüssel statt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 übermittelte die Bundesregierung einige ergänzende Informationen und Argumente sowie eine Ablichtung der Ausschreibungsunterlagen, mit denen der Verkauf der HSW vorbereitet wurde. Am 20. Juni 1995 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Senats der FHH, der Bundesregierung und der Kommission in Hamburg statt, um verschiedene Einzelheiten des Verkaufs der HSW zu diskutieren und einige Argumente zu der möglichen Beurteilung des Falles auszutauschen. Mit Schreiben vom 25. Juli und 18. August 1995 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen über die Finanzierung der HSW seit 1984 und die Verwendung der von der Kommission in den Jahren 1984 und 1985 genehmigten Beihilfen. II Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde 1961 gegründet und nahm ihre Stahlaktivitäten 1969 auf. In der Zeit zwischen 1969 und 1982 erlitt sie Verluste, außer in den Jahren 1974 und 1979. Bis 1981 wurden Verluste von insgesamt 204 Mio. DM von ihren Gesellschaftern Korf Stahl AG und Ferrocontor Beteiligungsgesellschaft mbH abgedeckt. 1982 erlitt das Unternehmen Verluste von 172 Mio. DM, die nicht von seinen Gesellschaftern abgedeckt wurden. Am 20. Januar 1983 eröffnete das zuständige Gericht das Vergleichsverfahren. Der Vergleichsverwalter versuchte, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, um die Fortsetzung des Betriebes zu ermöglichen. Am 9. Dezember 1983 eröffnete das Gericht das Konkursverfahren, nachdem der angestrebte Vergleich gescheitert war. HLB erwarb ab 1972 Anteile an der alten Hamburger Stahlwerke GmbH und hielt seit 1974 konstant 49 % der Anteile treuhänderisch als Sicherheit für Liquiditäts- und Investmentkredite, die ohne Bürgschaft oder vergleichbare Besicherung durch die FHH gewährt worden waren. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hatte die HLB ausstehende Forderungen von 52 Mio. DM, die nicht von Bürgschaften der FHH abgedeckt waren. Forderungen über 129 Mio. DM waren durch die FHH besichert, die daraus einen Regreßanspruch gegen die Konkursmasse hatte. Die Gesamtforderung von HLB und FHH gegen die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde im Rahmen des Konkursverfahrens nicht als Konkursforderung behandelt, da ein letztinstanzliches Urteil (3) die HLB als Gesellschafter der alten Hamburger Stahlwerke GmbH und die öffentliche Bank als Treuhänder der FHH ansah. Diese Schlußfolgerung des Gerichts führte zu der rechtlichen Konsequenz, daß jede Zuführung von Liquidität nach 1981, obwohl formell in der Form von Darlehen gewährt, wie Eigenkapital zu behandeln war. Die Darlehen wurden als eigenkapitalersetzende Darlehen betrachtet. Die Forderungen von HLB und FHH wären folglich nur dann getilgt worden, wenn die Liquidation der alten Hamburger Stahlwerke GmbH im Rahmen des Konkursverfahrens zu einem Überschuß nach der Befriedigung aller bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gläubiger geführt hätte. Da der Vergleichsverwalter, der spätere Konkursverwalter, bereits ohne Erfolg im Rahmen des Vergleichsverfahrens einen Käufer für das Werk zu finden versucht hatte, beschlossen HLB und FHH die Fortführung des Betriebes durch ein neues Unternehmen zu unterstützen, das die Anlagen der alten Hamburger Stahlwerke GmbH zu Fortführungswerten übernehmen würde. Sie erwarteten, der Bundesregierung zufolge, wenigstens die Möglichkeit einer teilweisen Tilgung ihrer Forderung über 181 Mio. DM. Der Konkursverwalter und der Geschäftsführer des Unternehmens entwarfen einen Umstrukturierungsplan. Sie gründeten die Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co. KG und übernahmen Anfang 1984 die Geschäfte und Anlagen der alten Hamburger Stahlwerke GmbH durch die neu gegründete Neue Hamburger Stahlwerke GmbH, eine 100 %ige Tochter der Protei. Die Gesellschaft wurde später in 1984 in Hamburger Stahlwerke GmbH (HSW) umbenannt. Die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde liquidiert. Die Bundesregierung berichtete, daß die Fortführungslösung für die alte Hamburger Stahlwerke GmbH im Rahmen eines Auffangunternehmens zu einer Verringerung der im Zusammenhang mit der Finanzierung der alten Hamburger Stahlwerke GmbH stehenden Ausfälle der HLB von 52 Mio. DM auf weniger als 5 Mio. DM führte, d. h. um etwa 90 %. Der Ausfall der Hansestadt wurde von 129 Mio. DM auf 52 Mio. DM reduziert, d. h. um 77 Mio. DM, etwa 60 %. Das anfängliche Stammkapital der Protei, 20,2 Mio. DM, wurde durch ein Darlehen von 20 Mio. DM der HLB an die Gesellschafter der Protei, den Konkursverwalter (im folgenden "W." genannt) und den Geschäftsführer (im folgenden "G." genannt) der HSW, aufgebracht. FHH hatte der HLB einen Betrag von 20 Mio. DM mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, diesen für das Darlehen an die Gesellschafter der Protei zu verwenden. Nur ein kleiner Betrag des anfänglichen Stammkapitals der Protei wurde unmittelbar von ihren Gesellschaftern aufgebracht, die jeweils 100 000,- DM einbrachten. Das anfängliche Eigenkapital der HSW, ebenfalls 20,2 Mio. DM, wurde durch ihren einzigen Gesellschafter, Protei, eingebracht, die hierzu das über W., G. und HLB von der FHH erhaltene Kapital benutzte. Der Vertrag zwischen HLB, Protei, G. und W. sah vor, daß Zins und Tilgung nur zu zahlen seien, wenn die HSW Gewinne macht. Der Zinssatz wurde auf Diskontsatz plus 7,5 %, mindestens jedoch 15 % p. a., festgesetzt. Die Parteien vereinbarten, daß W. und G. für das Darlehen, seine Tilgung und Zinsen nicht mit ihren jeweiligen Privatvermögen haften und alle steuerlichen Belastungen oder sonstigen Kosten, die durch die Beteiligung der Protei an HSW veranlaßt sind, von HLB erstattet werden. Protei trat seine Ansprüche auf Gewinnausschüttungen von HSW in dem Verhältnis ab, in welchem die jeweilige Darlehensvaluta zum gesamten Stammkapital von HSW steht. Der Vertrag sah ferner vor, daß Protei den Betrieb der HSW fortzusetzen habe, daß es nicht ohne die Zustimmung der HLB entscheiden dürfe, die HSW zu liquidieren, und daß Entscheidungen in bezug auf die Geschäftsführung oder den Aufsichtsrat des Unternehmens des Einvernehmens der HLB bedürfen. Weiter sah der Vertrag vor, daß Protei nicht befugt sei, Anteile an der HSW zu verkaufen, wenn die HLB widerspricht. Es wurde vereinbart, daß Protei verpflichtet sei, auf Anforderung der HLB Verhandlungen mit Kaufinteressenten aufzunehmen. HLB behielt sich vor, an Verhandlungen über den Verkauf der HSW beobachtend teilzunehmen. In ihrer Mitteilung vom 8. September 1994 erläuterte die Bundesregierung, daß infolge der vertraglichen Konstruktion, die einen entscheidenden Einfluß der HLB/FHH auf die Geschäftsführung der HSW ermöglichte, FHH, ohne Eigentümer des Unternehmens zu werden, einem Risiko ausgesetzt sei, das dem eines Eigentümers, der haftendes Kapital einsetzt, gleichkomme. Zwischen 1984 und 1994 wurden 2,8 Mio. DM Tilgung und 2,7 Mio. DM Zinsen auf das 20-Mio.-DM-Darlehen der HLB gezahlt. Am 19. Juni 1986 wurde das Stammkapital der HSW aus Eigenmitteln um 11,5 Mio. DM aufgestockt. Das Umstrukturierungskonzept wurde durch von der Kommission freigegebene Beihilfen (46 Mio. DM für Investitionen, Schließungshilfen, Forschung und Entwicklung sowie Betriebsverluste und eine öffentliche Bürgschaft über 40 Mio. DM) unterstützt. HSW erhielt letztlich nur 23,5 Mio. DM für Investitionen, Schließungskosten und Betriebsverluste. Der Restbetrag von 22,5 Mio. DM wurde nicht ausgezahlt, da die Bundesregierung die Zahlung ihres Anteils an den Zuschüssen für Investitionen verweigerte, weil ein Teil der zu unterstützenden Investitionen bereits von der alten HSW durchgeführt worden war und ein anderer Teil letztlich nicht durchgeführt wurde. Die Bundesregierung weigerte sich ferner, ihren Anteil von 15 Mio. DM zu zahlen, weil die Zuschüsse für Betriebsverluste sich auf Verluste der alten HSW, die sich im Konkurs befand, bezogen und nicht auf Anwendungen, die von der neuen HSW zu tragen waren. Freigegebene Bürgschaften über 27 Mio. DM wurden niemals in Anspruch genommen, weil HSW sich für andere Finanzierungsmöglichkeiten entschieden hatte. Zum Beginn der Geschäfte der HSW räumte die HLB dem Unternehmen 1984 eine Kreditlinie über 130 Mio. DM ein. Die Kreditlinie wurde auf der Basis regelmäßig erneuerter jährlicher Verträge gewährt. 60 % der Kreditlinie (78 Mio. DM) wurden im Auftrag der FHH gewährt. Nach den Vorschriften der deutschen Rechtsordnung (§ 778 Bürgerliches Gesetzbuch, im folgenden "BGB" genannt) ist die FHH verpflichtet, der Bank alle Kosten, die dieser im Zuge der Erfuellung des Auftrages entstehen, so zu ersetzen, als ob die Bank eine Bürgschaft zur Besicherung des Kredites erhalten hätte (§§ 765 ff. BGB). Die Kreditlinie wurde durch die Sicherungsübereignung des Umlaufvermögens und die Sicherungsabtretung der Forderungen der HSW gegen Dritte besichert. Die Bundesregierung informierte die Kommission darüber, daß der Wert der Sicherheiten in der Zeit von 1984 bis 1994 wie folgt eingeschätzt wurde: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In der Zeit von 1984 bis 1993 erlitt HSW, außer in vier Jahren, Verluste. Die folgende Aufstellung zeigt die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Millionen DM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kreditlinie der HLB wurde bis 1992 niemals vollständig ausgeschöpft. 1992 erlitt HSW Verluste von etwa 20 Mio. DM. Sie brauchte eine Verlängerung der zum Ende des Jahres auslaufenden Kreditlinie und eine zusätzliche Kreditlinie in dieser Höhe, um ihre Geschäfte fortzusetzen. Die HLB selbst, als an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebundene Geschäftsbank, verweigerte eine Aufstockung der Kreditlinie. Im Auftrag der FHH gewährte sie schließlich die Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember unter der von der Kreditkommission der FHH verlangten Auflage, daß das Unternehmen ein geeignetes Umstrukturierungskonzept vorlegt. 1993 erlitt HSW Verluste von 24,4 Mio. DM. Sie benötigte eine Verlängerung der zum Ende des Jahres auslaufenden erweiterten Kreditlinie von 150 Mio. DM und eine erneute Aufstockung der Kreditlinie, um ihre Geschäfte fortzusetzen. Die Geschäftsführung der HLB weigerte sich, die Kreditlinie zu verlängern. Die Bank war nicht einmal bereit, ihr vorheriges Engagement, das zu 52 Mio. DM nicht von dem Kreditauftrag der FHH abgedeckt war, fortzusetzen. FHH gab HLB den Auftrag, mit Wirkung ab Anfang 1994 die Kreditlinie zu verlängern sowie eine Aufstockung um 24 Mio. DM und einen Swing von 10 Mio. DM zu gewähren. Die gesamte Kreditlinie, einschließlich des Swing, war damit von der Verpflichtung der FHH abgedeckt, der Bank alle damit verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. FHH übernahm damit das volle mit den Darlehen an das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Risiko. Ein Sachverständigengutachten vom Januar 1994, erstellt im Auftrag der Kreditkommission der FHH, kam zu dem Ergebnis, daß die Stadt Hamburg im Fall eines Konkurses der HSW einen Verlust von etwa 200 Mio. DM erleiden würde. Eine Privatisierung des Unternehmens sei, den Gutachtern zufolge, die beste Lösung, weil die Aufwendungen des Stadtkämmerers niedriger wären, "als bei fortgeführter Unterstützung bis zur Sanierung". Es wurde beschlossen, Verhandlungen mit Kaufinteressenten aufzunehmen, um später wenigstens einen Teil der Darlehen zurückgezahlt zu bekommen. Im Februar 1994 übertrug Protei ihre Gesellschaftsanteile an der HSW an G. Im Gegenzug übernahm G. die verbliebenen Verpflichtungen über 17,2 Mio. DM aus dem 20-Mio.-DM-Stammkapitaldarlehen gegenüber HLB und hatte einen Kaufpreis von lediglich 275 000,- DM zu zahlen. Dieser Kaufpreis wurde über ein Darlehen der HLB aufgebracht. Auch G. wurde das Recht eingeräumt, die Darlehen durch Übertragung der Gesellschaftsanteile an der HSW an die HLB zu tilgen, unabhängig davon, ob der Wert der Anteile ausreichen würde, die Forderungen der Bank zu befriedigen. Im August 1994, kurz nach der Entscheidung der Kommission, das vorliegende Verfahren zu eröffnen, bereitete eine private Investmentbank, die von der FHH beauftragt worden war, den Verkauf der HSW zu organisieren und zu koordinieren, eine Ausschreibung vor, in der nationale und internationale stahlerzeugende Unternehmen aufgefordert wurden, ihre Angebote zur Übernahme der HSW zu unterbreiten. Die Ausschreibungsunterlagen informierten mögliche Bieter darüber, daß G. die FHH bevollmächtigt hatte, über die Anteile an der HSW zu verfügen, und daß die FHH, von der Investmentbank unterstützt, den Verkauf der HSW betreibe. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 wurde die HSW von Ispat übernommen. Die Übertragung der Anteile wurde zum 1. Januar 1995 wirksam. Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile von 10 Mio. DM wurde an G. gezahlt, der diesen Betrag unmittelbar an die HLB weitergab. G. trat die Gesellschaftsanteile an Ispat auf Anweisung der HLB ab, da die Bank einen Anspruch auf Abtretung der Gesellschaftsanteile an der HSW gegen G. hatte, welcher hiermit die Bank in bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehen über 20 Mio. DM von 1984 und dem Darlehen über 275 000,- DM an G. zur Aufbringung des Kaufpreises für die Anteile an HSW befriedigte. Im Laufe des Jahres 1994 wurde die Kreditlinie fast bis an den Hoechstbetrag ausgeschöpft. Am 15. September 1994 z. B. nutzte HSW 173,7 Mio. DM der Kreditlinie. Am 30. Dezember 1994 hatte HSW die Kreditlinie mit 166,7 Mio. DM in Anspruch genommen. Am 31. Dezember 1994 hatte HLB einen Anspruch gegen HSW aus der Kreditlinie über 154,1 Mio. DM, vollständig abgedeckt durch den Kreditauftrag der FHH. Die Bundesregierung erläuterte nicht, wie und warum die Inanspruchnahme der Kreditlinie zwischen diesen beiden Tagen verringert wurde. Die Bundesregierung informierte die Kommission nicht, ob der Swing über 10 Mio. DM in Anspruch genommen worden war. HLB und Ispat schlossen einen gesonderten Vertrag an dem Tag, an dem auch der Vertrag zwischen Ispat und G. hinsichtlich der Abtretung der Gesellschaftsanteile beurkundet wurde. Dieser Vertrag, mit dem der Verkauf der aus der Kreditlinie erwachsenen Forderungen der HLB gegenüber HSW an Ispat vereinbart wurde, stellt den wichtigsten Teil der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Verkaufs der HSW dar. Er wurde in enger Anlehnung an die Vertragsmodelle entworfen, die die ehemalige Treuhandanstalt, die mit der Privatisierung der ehemals staatseigenen Betriebe in Ostdeutschland betraute Anstalt des öffentlichen Rechts, für ihre Privatisierungen benutzte. In der Präambel des Vertrages wird dargelegt, daß FHH "ein hohes Interesse an der Fortführung des Betriebes von HSW und damit an dem Erhalt von Arbeitsplätzen hat". Im Vorwort des Vertrages heißt es, daß das Eigenkapital der HSW negativ sei und "eine weitere Liquiditätszufuhr durch HLB [ . . . ] in der gegenwärtigen Situation nicht in Betracht" kommt. HSW erscheine daher konkursreif. Der Vertrag besagt ferner, daß die Darlehen der HLB als eigenkapitalersetzende Darlehen anzusehen seien, d. h., daß diese im Konkurs des Unternehmens nicht als Konkursforderung, sondern wie Eigenkapital behandelt würden, das ein Gesellschafter dem Unternehmen zu einem Zeitpunkt zuführte, als dieses zusätzliche Kapital brauchte, um den Konkurs zu vermeiden. Nach den Bestimmungen des Vertrages wird die Gesamtforderung gegen HSW von HLB an Ispat zu einem Kaufpreis abgetreten, der anhand einer komplexen Formel zu bestimmen ist. Der so festgelegte Betrag läßt sich als der "Liquidations- und Aufgabewert" beschreiben. Dies ist der Betrag, den Ispat erhalten könnte, wenn sie beschlösse, den Betrieb der HSW nicht fortzuführen und alle Anlagen, Vorräte und Forderungen unmittelbar zu verwerten. Der durch diese Formel festgesetzte Kaufpreis wird reduziert um die Kosten für die Freisetzung von bis zu hundert Belegschaftsmitgliedern und Mitgliedern der Geschäftsführung der HSW, die Kosten für die Stillegung zweier Tochterunternehmen und einige der Kosten für die Durchführung des Vertrages. Weiter heißt es in dem Vertrag, daß Ispat von FHH die Freistellung von allen Umweltaltlasten auf dem von der HSW genutzten Gelände erwartet. HLB akzeptierte, daß die Sanierungskosten von dem Kaufpreis abgezogen werden, wenn diese Freistellung nicht gewährt wird. Die deutschen Behörden schätzen den Kaufpreis, der bisher noch nicht festgestellt ist, auf 44 bis 74 Mio. DM (28 bis 48 % des in Anspruch genommenen Betrages aus der Kreditlinie der HLB). Ispat würde den Kaufpreis nicht sofort selbst aufbringen müssen. Dieser würde über ein Kreditkonto bei der HLB, besichert durch eine von Ispat zu stellende Bankbürgschaft, bereitgestellt, das frühestens zum 31. Dezember 1995 gekündigt werden kann. Nach den Bestimmungen des Vertrages hat die Käuferin den Betrieb der HSW auf dem Niveau der durchschnittlichen Produktion des Jahres 1994 fortzusetzen. Sie hat dafür zu sorgen, daß HSW hauptsächlich Qualitätsstahl produziert, und muß Investitionen von mindestens 70 Mio. DM durchführen. Weiter hat sie für den Erhalt von 630 Arbeitsplätzen zu sorgen, muß eine Anteilsmehrheit an HSW bis mindestens Ende 1999 behalten und 30 Mio. DM Eigenkapital zuführen. Weiter hat die Käuferin eine Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen durch HLB hinzunehmen. Die Verpflichtungen, die bis Ende 1999 befristet sind, sind durch Vertragsstrafen abgesichert. In bezug auf das von der Kommission im Juli 1994 eingeleitete Verfahren vereinbarten die Parteien, daß sie alles unternehmen würden, um etwaige von der Kommission im Zusammenhang mit den Krediten oder ihrer Besicherung durch die FHH verfügte Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten abzuwehren. Sie vereinbarten, erforderlichenfalls den Vertrag anzupassen, um den Weiterbestand von HSW zu gewäh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.