Europäische Union

79/505/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31979D0505. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ergaben und gelöschte und unbenutzte Bild- und Tonaufnahmeträger sowie deren besondere Verpackung wie Kassetten, Patronen, Spulen; b) Bild- und Tonaufnahmen, ausgenommen Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv) Buchstabe h), die durch oder für ein privates Handelsunternehmen hauptsächlich für Werbezwecke hergestellt worden sind; c) Bild- und Tonaufnahmen, bei denen die Werbung mehr als 25 v.H. der Laufzeit einnimmt. Bei Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv) Buchstabe h) gilt dieser Hundertsatz nur für die private kommerzielle Werbung.) ANHANG C.2 Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das von Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunk- und Fernsehgesellschaften) oder sonstigen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen, die durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigt sind, eingeführt oder von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt worden ist, wie (1)Die zollfreie Einfuhr von belichteten und entwickelten kinematographischen Filmen zum Zweck der öffentlichen kommerziellen Vorführung oder des öffentlichen Verkaufs kann auf Negative beschränkt werden, vorausgesetzt, daß diese Beschränkung nicht auf Filme (einschließlich Filme aktuellen Inhalts) Anwendung findet, die nach Anhang C.2 dieses Protokolls zollfrei zugelassen sind. i) Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive; ii) Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und entweder in Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, kopiert und entwickelt, für Kopierzwecke eingeführt werden, wobei die zollfreie Einfuhr auf zwei Kopien je Thema beschränkt werden kann; iii) archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist; iv) Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen; v) Tonaufnahmen; vi) Videobänder, Kineoscope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger; vii) Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden; viii) Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten; ix) Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte; x) Hologramme für die Laserprojektion; xi) Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen wie Molekularstrukturen oder mathematischen Formeln; xii) Multimediensätze. ANHANG D Wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte i) Wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte unter der Voraussetzung, a) daß sie für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Institute oder Lehranstalten bestimmt sind und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Institute oder Anstalten für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden; b) daß zur Zeit keine Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden; ii) eigens zu wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten passende Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente, Apparate und Geräte eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente, Apparate und Geräte bestimmt sind, die früher zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingeführt werden durften; iii) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente, Apparate und Geräte eingeführt werden oder daß im Falle der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente, Apparate und Geräte bestimmt sind, die früher zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingeführt werden durften, sowie unter der Voraussetzung, daß Werkzeuge von gleichem wissenschaftlichem Wert zur Zeit nicht im Einfuhrland hergestellt werden. ANHANG E Gegenstände für Blinde und sonstige Behinderte i) Alle eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden gestalteten Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung von Blinden befassten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, einschließlich a) Hörbücher (Schallplatten, Kassetten oder sonstige Tonwiedergaben) und Bücher in Großdruck; b) eigens für Blinde und sonstige Behinderte gestaltete oder angepasste und für das Abspielen der Hörbücher erforderliche Plattenspieler und Kassettenrecorder; c) Apparate, die es den Blinden und Sehschwachen ermöglichen, normal gedruckte Texte zu lesen, wie elektronische Lesegeräte, Fernsehbildvergrösserer und optische Hilfsmittel; d) Ausrüstungen für die mechanische oder rechnergesteuerte Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material, wie Punziergeräte (Sterotypiergeräte), elektronische Geräte zum Übertragen und Drucken in Blindenschrift, Computer-Terminals mit Blindenschriftanzeige; e) Blindenschriftpapier, Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern; f) Hilfsmittel zur Verbesserung der Mobilität der Blinden wie elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen sowie weisse Blindenstöcke; g) technische Hilfsmittel für die Erziehung, Rehabilitation, berufliche Ausbildung und Beschäftigung von Blinden, wie Blindenuhren, Blindenschriftschreibmaschinen, Lehr- und Lernmittel, Spiele und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde gestaltete Geräte; ii) alle eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Weiterbildung anderer körperlich oder geistig Behinderter gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung dieser Personen befassten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden. ANHANG F Sportausrüstungen Sportausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Amateursportvereinigungen oder Amateursportgruppen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden. ANHANG G Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte kulturelle Institutionen oder Musikschulen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Instrumente und sonstige Ausrüstungen im Einfuhrland nicht hergestellt werden. ANHANG H Zur Herstellung von Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten verwendete Materialien und Maschinen i) Zur Herstellung von Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten verwendetes Material (Papierhalbstoffe, wiedergewonnenes Papier, Zeitungsdruckpapier und anderes Druckpapier, Druckfarbe, Klebstoffe usw.); ii) Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Papierhalbstoff und Papier sowie Druck- und Buchbindemaschinen unter der Voraussetzung, daß zur Zeit Maschinen von gleicher technischer Qualität im Einfuhrland nicht hergestellt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.