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79/505/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

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Avis juridique important | 31979D0505 79/505/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1979 S. 0013 - 0013 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0040 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0010 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0010 BESCHLUSS DES RATES vom 8. Mai 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (79/505/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das auf Initiative der UNESCO ausgearbeitete Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters - das sogenannte Abkommen von Florenz - soll den freien Verkehr von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters fördern. Es sieht zu diesem Zweck unter anderem vor, daß Zölle bei der Einfuhr dieser Waren nicht erhoben werden. Auf der 19. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO vom 26. November 1976 wurde ein Protokoll zum Abkommen von Florenz angenommen, um Zollbefreiung für eine Reihe von Gegenständen zu gewähren, die bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgeschlossen waren. Dieses Protokoll muß, auch wenn es sich als eine Ergänzung zum Abkommen darstellt, als eine von diesem Abkommen getrennte Vereinbarung angesehen werden. Vorbehaltlich der Anwendung der durch Nummer 16 Buchstabe a) gebotenen Möglichkeiten stimmen die Bestimmungen des Protokolls mit den Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überein. Es empfiehlt sich daher, dieses Protokoll unter Beifügung der in Nummer 16 Buchstabe a) vorgesehenen Erklärungen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß als Anhang beigefügt. (2) Bei der Unterzeichnung des Protokolls wird erklärt, daß die Gemeinschaft - durch die Teile II und IV nicht gebunden ist, - durch Anhang C 1, Anhang F, Anhang G und Anhang H nicht gebunden ist. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die unter Nummer 14 Buchstabe c) des Protokolls vorgesehene Hinterlegung der Annahmeurkunde vor. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 1979. Im Namen des Rates Der Präsident P. BERNARD-REYMOND ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS (1) DIE VERTRAGSSTAATEN, die Vertragsparteien des von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer fünften Tagung in Florenz im Jahr 1950 angenommenen Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sind, UNTER BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze, auf denen das Abkommen, im folgenden als "Abkommen" bezeichnet, beruht; IN DER ERWAEGUNG, daß sich das Abkommen als wirksames Instrument zum Abbau der Zollschranken und zur Verringerung sonstiger wirtschaftlicher Beschränkungen, die den Austausch von Ideen und Wissen behindern, erwiesen hat; IN DER ERWAEGUNG jedoch, daß sich in dem Vierteljahrhundert, das auf die Annahme des Abkommens folgte, die Methoden der Übermittlung von Informationen und Wissen, die das Hauptziel dieses Abkommens ist, durch den technischen Fortschritt geändert haben; IN DER ERWAEGUNG ferner, daß die Entwicklung des internationalen Handels in diesem Zeitraum allgemein zu einer grösseren Freizuegigkeit des Handels geführt hat; IN DER ERWAEGUNG, daß sich die internationale Lage seit der Annahme des Abkommens infolge der Entwicklung der internationalen Gemeinschaft grundlegend gewandelt hat, vor allem weil zahlreiche Staaten ihre Unabhängigkeit erlangt haben; IN DER ERWAEGUNG, daß den Bedürfnissen und Anliegen der Entwicklungsländer Rechnung getragen werden sollte, um ihnen einen leichteren und weniger kostspieligen Zugang zu Erziehung, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu ermöglichen; EINGEDENK des von der Generalkonferenz der UNESCO im Jahr 1970 angenommenen Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie des von der Generalkonferenz im Jahr 1972 angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt; EINGEDENK ferner der unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur abgeschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; ÜBERZEUGT, daß neue Bestimmungen getroffen werden sollten und daß diese Bestimmungen noch wirksamer zur Entwicklung der Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche die wesentlichen Grundlagen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts darstellen, beitragen werden; EINGEDENK der von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer achtzehnten Tagung angenommenen Entschließung 4.112 - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: I (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Gegenstände, die in den Anhängen A, B, D und E sowie, sofern die betreffenden Anhänge nicht Gegenstand einer in Absatz 16 Buchstabe a) vorgesehenen Erklärung sind, in den Anhängen C.1, F, G und H dieses Protokolls aufgeführt sind, die Befreiung von Zöllen und sonstigen bei oder anläßlich ihrer Einfuhr erhobenen Abgaben nach Artikel I Absatz 1 des Abkommens auszudehnen, sofern diese Gegenstände den in diesen Anhängen festgelegten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaats sind. (1)Aufgrund des Berichtes des Ausschusses für das Programm II in der 34. Plenarsitzung am 26. November 1976 angenommenes Protokoll. (2) Absatz 1 dieses Protokolls hindert einen Vertragsstaat nicht, auf eingeführte Gegenstände a) anläßlich der Einfuhr oder später Steuern oder sonstige inländische Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, daß sie nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Erzeugnisse erhoben werden; b) durch Regierungs- oder Verwaltungsbehörden bei oder anläßlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die keine Zölle sind, vorausgesetzt, daß sie ungefähr den Kosten der geleisteten Dienste entsprechen und daß sie nicht eine mittelbare Schutzmaßnahme für einheimische Erzeugnisse oder eine Abgabe zur Erzielung von Einnahmen bei der Einfuhr darstellen. II (3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) verpflichten sich die Vertragsstaaten, anläßlich der Einfuhr oder später auf die nachstehend angeführten Gegenstände keine Steuern oder sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben: a) Bücher und Veröffentlichungen, die für die in Absatz 5 bezeichneten Bibliotheken bestimmt sind; b) amtliche, im Ursprungsland veröffentlichte Dokumente der Parlamente und Verwaltungen; c) Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen; d) Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden; e) Veröffentlichungen, die für den Fremdenverkehr ausserhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden; f) für Blinde und sonstige körperlich oder geistig Behinderte bestimmte Gegenstände: i) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art, ii) andere eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten befassten und durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden. III (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei oder anläßlich der Ausfuhr auf die in den Anhängen dieses Protokolls angeführten Gegenstände und Materialien keine Zölle oder Abgaben und keine sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, die auf diese Gegenstände und Materialien erhoben werden, wenn sie für die Ausfuhr nach anderen Vertragsparteien bestimmt sind. IV (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in Artikel II Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Gewährung der erforderlichen Genehmigungen und/oder die Freigabe der erforderlichen Devisen auf die Einfuhr der folgenden Gegenstände auszudehnen: a) Bücher und Veröffentlichungen, die für Bibliotheken von öffentlichem Interesse bestimmt sind, wie i) Staatsbibliotheken und sonstige grössere, der Forschung dienende Bibliotheken, ii) Allgemein- und Fachbibliotheken der Hochschulen, einschließlich der Universitätsbibliotheken, der College-Bibliotheken, der Institutsbibliotheken und der der Öffentlichkeit zugänglichen Hochschulbibliotheken, iii) öffentliche Bibliotheken, iv) Schulbibliotheken, v) Fachbibliotheken für einen bestimmten Leserkreis mit besonderen und feststellbaren Interessengebieten, wie Bibliotheken von Regierungsstellen, öffentlichen Verwaltungen, Wirtschaftsunternehmen und Berufsverbänden, vi) Bibliotheken für Behinderte und für Personen, die sich nicht frei bewegen können, wie Bibliotheken für Blinde, Krankenhausbibliotheken und Gefängnisbibliotheken, vii) Bibliotheken für Musikwerke einschließlich Diskotheken; b) in Hochschulen als Lehrbücher zugelassene oder empfohlene und von diesen eingeführte Bücher; c) fremdsprachige Bücher mit Ausnahme von Büchern in der oder den hauptsächlichen Landessprachen des Einfuhrlandes; d) Filme, Diapositive, Videobänder und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Organisationen eingeführt werden. V (6) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gewährung der in Artikel III des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen auf Material und Ausstattungsgegenstände auszudehnen, die ausschließlich zur Ausstellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters eingeführt und später wieder ausgeführt werden. (7) Absatz 6 hindert die Behörden des Einfuhrlandes nicht, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die tatsächliche Wiederausfuhr des betreffenden Materials und der betreffenden Ausstattungsgegenstände nach Schluß der Ausstellung sicherzustellen. VI (8) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, a) Artikel IV des Abkommens auf die Einfuhr der von diesem Protokoll erfassten Gegenstände auszudehnen; b) durch geeignete Maßnahmen die Verbreitung und Verteilung der in den Entwicklungsländern hergestellten Gegenstände und Materialien erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern. VII (9) Dieses Protokoll berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder die spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen unmittelbar aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit des Vertragsstaats nötig werden. (10) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann ein Entwicklungsland, das nach den feststehenden Gepflogenheiten der Generalversammlung der Vereinten Nationen als solches definiert ist und das Vertragspartei des Protokolls ist, die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen oder Materialien aussetzen oder einschränken, wenn diese Einfuhr die einheimische Industrie dieses Entwicklungslandes ernstlich schädigt oder zu schädigen droht. Das betreffende Land hat diese Maßnahme in nicht diskriminierender Weise durchzuführen. Es unterrichtet den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über jede Maßnahme dieser Art, soweit möglich vor ihrem Inkrafttreten, und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet alle Vertragsparteien des Protokolls. (11) Dieses Protokoll ändert oder beeinträchtigt nicht die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder irgendwelche von ihm angenommenen internationalen Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Erklärungen betreffend den Schutz des Urheberrechts oder des gewerblichen Eigentums einschließlich der Patente und Warenzeichen. (12) Unbeschadet früherer vertraglicher Abmachungen, die sie gegebenenfalls zur Regelung von Streitfällen getroffen haben, verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle Streitfälle über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls auf dem Verhandlungsweg oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln. (13) Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsstaaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstands können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen ein Gutachten von dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur anfordern. VIII (14) a) Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, trägt das heutige Datum und liegt für alle Staten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, sowie für Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf, sofern alle ihre Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragsparteien des Protokolls sind. Der in diesem Protokoll oder in dem in Absatz 18 genannten Protokoll verwendete Begriff "Staat" oder "Land" bezieht sich, wenn es sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch auf die Zoll- oder Wirtschaftsunionen und bei allen in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen des Anwendungsbereichs dieses Protokolls auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten dieser Zoll- oder Wirtschaftsunionen, nicht aber auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen dieser Staaten. Es wird davon ausgegangen, daß diese Zoll- oder Wirtschaftsunionen, wenn sie Vertragspartei dieses Protokolls werden, auch die Bestimmungen des Abkommens auf derselben Grundlage anwenden, wie sie im vorstehenden Absatz für das Protokoll vorgesehen ist. b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. c) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (15) a) Die in Absatz 14 Buchstabe a) erwähnten Staaten, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten. b) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. (16) a) Die in Absatz 14 Buchstabe a) erwähnten Staaten können zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts erklären, daß sie durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge nicht gebunden sind. Sie können ebenfalls erklären, daß sie hinsichtlich des Anhangs C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten gebunden sind, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben. b) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Notifikation unter genauer Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Zurücknahme wirksam wird, zurücknehmen. c) Staaten, die nach Buchstabe a) erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nicht verbindlich ist, sind zwangsläufig durch Anhang C.2 gebunden. Diejenigen Staaten, die erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten verbindlich ist, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben, sind zwangsläufig gegenüber den Vertragsstaaten, die Anhang C.1 nicht angenommen haben, durch Anhang C.2 gebunden. (17) a) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. b) Für jeden anderen Staat tritt es sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. c) Innerhalb eines Monats nach Ablauf der in den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fristen übermitteln die Vertragsstaaten dieses Protokolls der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem Protokoll volle Wirksamkeit zu verleihen. d) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt diese Berichte allen Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. (18) Das dem Abkommen beigefügte Protokoll, das nach Artikel XVII des Abkommens Bestandteil desselben ist, ist ebenfalls Bestandteil dieses Protokolls und findet auf die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen sowie auf die von ihm erfassten Erzeugnisse Anwendung. (19) a) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat dieses Protokoll durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Urkunde kündigen. b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. c) Die Kündigung des Abkommens nach seinem Artikel XIV bewirkt auch die Kündigung dieses Protokolls. (20) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet die in Absatz 14 Buchstabe a) erwähnten Staaten und die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Hinterlegung aller in den Absätzen 14 und 15 aufgeführten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über die nach Absatz 16 abgegebenen oder zurückgenommenen Erklärungen, über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 17 Buchstaben a) und b) und über die in Absatz 19 vorgesehenen Kündigungen. (21) a) Dieses Protokoll kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Eine solche Revision ist jedoch nur für Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsprotokolls werden. b) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Protokoll an, durch das dieses Protokoll ganz oder teilweise revidiert wird, und sieht das neue Protokoll nichts anderes vor, so liegt dieses Protokoll vom Tag des Inkrafttretens des neuen revidierten Protokolls an nicht mehr zur Unterzeichnung, zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf. (22) Das Abkommen wird durch dieses Protokoll nicht geändert. (23) Die Anhänge A, B, C.1, C.2, D, E, F, G und H sind Bestandteil dieses Protokolls. (24) In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Protokoll am Tag seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterschrieben. ANHANG A Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente i) Gedruckte Bücher, ungeachtet der Sprache, in der sie gedruckt sind, und der für Illustrationen verwendeten Fläche, einschließlich a) Luxusausgaben, b) Bücher, die im Ausland nach dem Manuskript eines Autors gedruckt wurden, der im Einfuhrland wohnt, c) Zeichen- und Malbücher für Kinder, d) Übungshefte für Schüler, die neben einem gedruckten Text leere Felder zum Ausfuellen enthalten, e) Kreuzworträtselhefte mit gedrucktem Text, f) einzelne Illustrationen und Druckseiten in Form von losen oder gebundenen Blättern und Druckvorlagen oder Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern; ii) gedruckte Dokumente oder Berichte nichtkommerziellen Charakters; iii) Mikrowiedergaben der unter den Ziffern i) und ii) dieses Anhangs und unter den Ziffern 1 bis 6 des Anhangs A des Abkommens aufgeführten Gegenstände; iv) Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; v) kartographische Erzeugnisse für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik sowie meteorologische und geophysikalische Diagramme; vi) Bauzeichnungen und -pläne oder Zeichnungen und Pläne industriellen oder technischen Charakters und deren Kopien; vii) bibliographisches Informationsmaterial, das zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt ist. ANHANG B Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters i) Gemälde und Zeichnungen, ungeachtet des Materials, auf dem sie vollständig mit der Hand geschaffen worden sind, einschließlich der mit der Hand geschaffenen Kopien, jedoch ausgenommen fabrikmässig hergestellte verzierte Gegenstände; ii) Originalkunstgegenstände aus keramischen Stoffen und Mosaik auf Holz; iii) Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die für Galerien, Museen und sonstige von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden. ANHANG C.1 Bild- und Tonmaterial i) Filme (1), Filmbildstreifen, Mikrowiedergaben und Diapositive; ii) Tonaufnahmen; iii) Modelle, Skizzen und Wandbilder erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, ausgenommen Spielzeugmodelle; iv) sonstiges Bild- und Tonmaterial wie a) Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videoprogramme und andere Bild- und Tonträger, b) Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches), Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden, c) Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten, d) Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte, e) Hologramme für die Laserprojektion, f) Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen wie Molekularstrukturen oder mathematischen Formeln, g) Multimediensätze, h) Material zur Förderung des Fremdenverkehrs, einschließlich des von privaten Unternehmen hergestellten Materials, das die Öffentlichkeit zu Reisen ausserhalb des Einfuhrlandes anregen soll. (Die in diesem Anhang vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf a) gelöschte und unbenutzte Träger für Mikrowied

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.