Europäische Union

70/118/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1970 über ein Verfahren auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags bezüglich Kartellvereinbarungen und - praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31970D0118 70/118/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1970 über ein Verfahren auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags bezüglich Kartellvereinbarungen und - praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 029 vom 06/02/1970 S. 0030 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1970 über ein Verfahren auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags bezueglich Kartellvereinbarungen und -praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (70/118/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 65, auf Grund der Beschwerde eines deutschen Schrotthändlers, auf Grund der Stellungnahme der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 36 § 1 des Vertrages vom 10. Januar 1970, in Erwägung nachstehender Gründe: I Sachverhalt 1. In der Vergangenheit hatte sich die Hohe Behörde wiederholt mit den Problemen des Schrottmarktes der Gemeinschaft zu befassen. Durch die Entscheidung Nr. 33/53 vom 19. Mai 1953 (1) wurde eine Vereinbarung der Stahlindustrie der Gemeinschaft über die Errichtung des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher und einer Ausgleichskasse für eingeführten Schrott gemäß Artikel 65 und Artikel 53 Buchstabe a) des Vertrages genehmigt (Brüsseler Organisationen). Gleichzeitig mit dieser Genehmigung wurde die Auflösung nationaler Einkaufskartelle angeordnet (2). Durch Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (3) hat die Hohe Behörde gemäß Artikel 53 Buchstabe b) des Vertrages eine finanzielle Einrichtung geschaffen, durch die alle Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft verpflichtet wurden, die für den Preisausgleich zwischen dem aus dritten Ländern eingeführten und dem inländischen Schrott notwendigen Mittel durch eine Umlage aufzubringen. Diese Organisationen verfolgten den Zweck, durch gemeinsamen Einkauf von Schrott in dritten Ländern, insbesondere den USA, das strukturelle Schrottdefizit der Gemeinschaft zu beheben und durch ein Preisausgleichssystem für Einfuhrschrott einem Ansteigen der Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft auf das Niveau des Weltmarktpreises vorzubeugen. Das Schrottdefizit der Gemeinschaft in Höhe von 1,5 Mill. bis 2 Mill. jato wurde im wesentlichen durch Italien, das einen verhältnismässig hohen Schrottverbrauch und ein geringes eigenes Schrottaufkommen hatte, verursacht. Infolge der Tätigkeit des Gemeinsamen Büros und der Ausgleichskasse wurden die Lasten des Defizits auf alle Stahlunternehmen der Gemeinschaft verteilt. Diese Organisationen wurden in den Jahren 1958/1959 aufgelöst. In den Jahren davor hatte die Hohe Behörde 1955 ein Schrotteinkaufs- und -verteilungsbüro der deutschen Stahlindustrie - die Westdeutsche Schrotteinkaufsgesellschaft - verboten (4) ; 1955/1956 wurden ähnliche Pläne zurückgewiesen. Nach der Auflösung der Brüsseler Organisationen bestand Anfang 1959 eine entspannte Marktlage. (1)Amtsblatt der EGKS vom 9.6.1953, S. 137. (2)Amtsblatt der EGKS vom 9.6.1953, S. 138. (3)Amtsblatt der EGKS vom 30.3.1954, S. 286. (4)Entscheidung Nr. 28/55 vom 20.7.1955, Amtsblatt der EGKS vom 26.7.1955, S. 874. Diese Situation dauerte jedoch nur kurze Zeit. Wenig später gingen die italienischen Stahlerzeuger dazu über, in steigendem Umfang auf dem deutschen und französischen Markt ihren Schrottbedarf zu dekken, um nicht Schrott zu höheren Preisen aus dritten Ländern einführen zu müssen. Für die deutschen und französischen Stahlunternehmen verwandelte sich infolgedessen das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf ihren Märkten in einen Überhang der Nachfrage. Die Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft drohten, auf die Höhe des Weltmarktpreises anzusteigen. Die Stahlindustrie der Gemeinschaft versuchte, nach wie vor im Rahmen der bestehenden regionalen Büros des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher dieser Entwicklung entgegenzuwirken. 2. Nach eingehenden Untersuchungen hatte die Hohe Behörde im Jahre 1959 festgestellt, daß in der vorausgegangenen Zeit verbotene Kartellvereinbarungen und -praktiken auf dem Schrottmarkt der Gemeinschaft angewandt worden waren. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, die sich durch das Bestehen und die schließliche Auflösung der Brüsseler Organisationen ergaben, entschloß sich die Hohe Behörde, die Unternehmen wegen dieser Zuwiderhandlungen nicht mit Geldbussen zu belegen, sondern sie durch Veröffentlichung einer Stellungnahme im Amtsblatt (1) genau darüber zu unterrichten, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken auf dem gemeinsamen Markt für Schrott nach Artikel 65 § 1 verboten waren, insbesondere - die gemeinsame Festsetzung oder Bestimmung von Preisen, Zonenpreisen, Preisbestandteilen (wie Rabatte, Prämien, Handelsspannen), Lieferbedingungen (z.B. Frachtbasis) usw.; - die vereinbarte Beschränkung des Kreises der Schrotthandelsunternehmen; - die gemeinsame Bestimmung oder Aufteilung von Mengen für Käufe, Lieferungen oder Aufkommen von Schrott. Des weiteren verpflichtete die Hohe Behörde auf Grund der Entscheidung Nr. 8/60 vom 9. März 1960 (2) die ehemaligen regionalen Büros des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher, darunter die Deutsche Schrottverbraucher-Gemeinschaft (DSVG), deren Satzungen nur mehr statistische Aufgaben vorsahen, ihr laufend alle den Schrott betreffenden Beschlüsse, Niederschriften und Briefe zu übermitteln. 3. In der Bundesrepublik Deutschland bestand im Rahmen der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie (WV) ein Schrottausschuß, dessen Mitglieder die Schrott verbrauchenden Unternehmen waren. In dem Schrottausschuß erörterten die beteiligten Unternehmen ihre Schrottprobleme und einigten sich über Maßnahmen zur Durchführung ihrer Schrottpolitik. So hat der Schrottausschuß im Juli 1959 ein Schrottverteilungssystem mit Festsetzung von Bezugsquoten und Ankaufspreisen für die beteiligten Stahlunternehmen eingeführt. Die DSVG, ehemaliges regionales Büro des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher, war beauftragt, auf Grund der Vereinbarungen im Schrottausschuß Maßnahmen zu ergreifen und Richtlinien zu erlassen sowie deren Durchführung zu überwachen. Zwischen dem Schrottausschuß und der DSVG bestanden personelle Verflechtungen. Der Vorsitzende des Schrottausschusses war zugleich Mitglied des Beirats der DSVG, während die Geschäftsführer der DSVG an den Sitzungen des Schrottausschusses teilnahmen. 4. Die an dem Schrottausschuß beteiligten Unternehmen führten im Juli 1959 ein System der freiwilligen Selbstbeschränkung für ihre Bezuege von Stahlwerksschrott ein. Die beteiligten Unternehmen kürzten vermittels eines Quotensystems ihre Schrottankäufe auf dem Inlandsmarkt mit dem Zweck, ihre Schrottnachfrage in Übereinstimmung mit dem Schrottangebot zu bringen und die Schrottpreise auf einem bestimmten Niveau zu fixieren. Den Bedarfsüberhang mussten sie durch erhöhten Roheiseneinsatz bei der Stahlerzeugung, durch Schrotteinfuhr aus dritten Ländern oder durch Bestandsabbau ausgleichen. 5. Das nachstehend ausführlicher dargestellte Quoten- und Preissystem wurde grundsätzlich unverändert ab Juli 1959 bis zur Auflösung der DSVG am 30. Januar 1969 durch folgende Unternehmen oder ihre Nachfolger angewandt: - August Thyssen-Hütte AG, Duisburg-Hamborn, - Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation AG - jetzt Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Bochum, - Deutsche Edelstahlwerke AG, Krefeld, - Dortmund-Hörder Hüttenunion AG, Dortmund, - Edelstahlwerke Buderus AG, vormals Stahlwerke Röchling Buderus AG, Wetzlar, - Edelstahlwerk Witten AG, früher Gußstahlwerk Witten AG, Witten/Ruhr, - Eisenwerk Annahütte Alfred Zeller, Hammerau/Oberbayern, - Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH, Sulzbach-Rosenberg, - Gebrüder Böhler & Co. AG, Düsseldorf-Oberkassel, - Gußstahlwerk Gelsenkirchen AG, Gelsenkirchen, - Gußstahlwerk Oberkassel AG, vorm. Stahlwerk Krieger, Düsseldorf-Oberkassel, - Hösch AG Hüttenwerke, Dortmund, (1)Stellungnahme der Hohen Behörde vom 24.2.1960, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12.3.1960, S. 551/60. (2)Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25.3.1960, S. 594/60. - Hüttenwerk Oberhausen AG, Oberhausen/Rhld., - Hütten- und Bergwerke Rheinhausen AG, Rheinhausen - jetzt Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Bochum, - Hüttenwerk Salzgitter AG, Salzgitter-Drütte, - Hüttenwerke Siegerland AG, Siegen/Westfalen, - Ilseder Hütte, Peine, - Klöckner-Werke AG, Duisburg, - Mannesmann AG, Düsseldorf, - Niederrheinische Hütte AG, Duisburg-Hochfeld, - Phönix-Rheinrohr AG - jetzt Thyssen Röhrenwerke AG, Düsseldorf, - Rheinstahl Hüttenwerke AG, Essen, - Stahlwerke Bochum AG, Bochum, - Stahl- und Röhrenwerk Reisholz GmbH, Düsseldorf-Reisholz, - Stahlwerke Südwestfalen AG, Geisweid, - Walzwerke AG vorm. E. Böcking & Co., Köln-Mülheim. Diese Unternehmen bezogen z.B. im Jahre 1965 etwa 3,6 Mill. t inländischen Stahlwerksschrott vom Handel, d.h. 95 % des diesbezueglichen Gesamtbezugs der deutschen Stahlindustrie. 6. Die DSVG stellte jeden Monat den nach einer bestimmten Formel errechneten Schrottzukaufsbedarf der beteiligten Unternehmen dem wahrscheinlichen Schrottaufkommen auf dem deutschen Markt gegenüber. Mittels eines durch den Schrottausschuß der WV festgesetzten Kürzungssatzes bei dem Zukaufsbedarf wurden alsdann Nachfrage und Angebot miteinander in Übereinstimmung gebracht und die Bezugsquoten für die einzelnen Werke errechnet. Die Unternehmen verpflichteten sich weiter, beim Ankauf von Schrott bestimmte Preise nicht zu überschreiten. Das Schrottverteilungssystem war wirksam infolge der bestehenden Bindungen zwischen den Stahlunternehmen und den mit diesen zusammengeschlossenen Konzernhandelsgesellschaften und weil die Ausweichmöglichkeiten der freien deutschen Schrotthändler auf Schrottverbraucher in anderen Ländern sehr beschränkt waren. Die Aus- und Einfuhr von Schrott lag hauptsächlich in der Hand der Konzernhandelsgesellschaften. Hinzu kam, daß seit 1954, mit einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1963/1964, in der Gemeinschaft ein Ausfuhrverbot für Schrott nach dritten Ländern besteht. 7. Eine der Möglichkeiten, den Bedarfsüberhang auszugleichen, war für die Unternehmen ein Bestandsabbau. Der Schrottausschuß stellte jedoch Kriterien für die minimale Bestandshöhe fest und die DSVG intervenierte bei Unterschreitungen. So hatte der Schrottausschuß im Jahre 1965 als Norm für einen Sollbestand den doppelten Monatsdurchschnitt des Zukaufsbedarfs aus dem IV. Quartal 1964 zugrunde gelegt, um zu verhindern, daß in Zeiten einer Schrottverknappung die unterbevorrateten Werke gezwungen sein könnten, stärker in den Markt zu gehen, wodurch eine "Preisunruhe" ausgelöst würde, die sich für alle Werke in Preiserhöhungen niederschlagen würde. 8. Die DSVG kontrollierte die Einhaltung der festgesetzten Quoten und Preise. Die Unternehmen hatten ihr zu diesem Zweck monatlich die für den folgenden Monat abgeschlossenen Schrottkäufe unter Angabe der Mengen, Sorten, Preise und der liefernden Schrotthändler zu melden. Des weiteren wurde der DSVG eine Durchschrift der Ankaufsrechnungen zugeleitet. Die DSVG ließ bei den Unternehmen die Angaben über Mengen, Preise und Qualitäten des Zukaufsschrotts durch Revisoren nachprüfen, um zu verhindern, daß die Unternehmen die Preisregelung durch unrichtige Sortendeklarierungen umgingen. 9. Es war den Unternehmen gestattet, gelegentliche Mehrbezuege eines Monats in den folgenden Monaten zu berichtigen oder Minderbezuege nachzuholen. Bei regelmässigen Mehrbezuegen oder Preisüberbietungen wurden die Unternehmen zu grösserer Disziplin angehalten. Auch die Aufholung der Minderbezuege war nur in begrenztem Masse gestattet, um den Schrottmarkt nicht zu überspannen. So konneten Minderbezuege der einzelnen Werke auf Grund einer Entscheidung des Schrottausschusses nach Ablauf von zwei Monaten gestrichen werden. 10. Im Schrottausschuß wurde der Preis für die Standardschrottsorte 11 festgesetzt. Für die Preise der übrigen Schrottsorten war ein festes Verhältnis zu dem Preis für die Sorte 11 vereinbart, so daß durch die Festsetzung des Preises der Sorte 11 die Preise aller Schrottsorten fixiert wurden. Die deutschen Schrottpreise waren in der Hauptsache auf Frachtbasis Essen festgelegt. Die Anwendung dieser Frachtbasis bedeutete, daß die theoretische Fracht von der Abgangsstation bis zur Basisstation Essen von dem Verkäufer vom Preis abgesetzt werden musste, während das Empfangswerk die tatsächlich verfahrene Fracht zu übernehmen hatte. Dadurch entstanden je nach geographischer Lage Frachtvorteile bzw. Frachtnachteile für das einzelne Werk. Die süddeutschen Werke mussten jedoch ihre Preise den Angeboten der italienischen Werke angleichen können, deshalb konnten sie ihre Käufe frei süddeutsche Grenze ; d.h. entweder frei deutsch/schweizerische oder frei deutsch/österreichische Grenze tätigen. 11. Elf im Schrottausschuß vertretene Unternehmen trafen sich regelmässig im engeren Kreise, um ihre Schrottversorgungsprobleme zu regeln : die sogenannte Werksgruppe, auch als "Gruppe der Ruhrwerke" bezeichnet. Die nachfolgenden Unternehmen haben sich an der Werksgruppe beteiligt: - August Thyssen-Hütte AG, - Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation AG, - Dortmund-Hörder Hüttenunion AG, - Hösch AG Westfalenhütte, - Hütten- und Bergwerke Rheinhausen AG, - Hüttenwerk Oberhausen AG, - Klöckner-Werke AG, - Mannesmann AG, - Niederrheinische Hütte AG, - Phönix-Rheinrohr AG, - Rheinstahl Hüttenwerke AG (Henrichshütte). Die Unternehmen der Werksgruppe vereinigten auf sich etwa 70 % der Gesamtbezuege von inländischem Stahlwerksschrott der deutschen Stahlindustrie und tätigten praktisch die Gesamteinfuhr aus dritten Ländern zur Deckung des Defizits. Die Verpflichtungen der Unternehmen der Werksgruppe, insbesondere hinsichtlich der Rückstände, der Mehrbezuege und der Preise, werden genauer und schärfer festgelegt als dies im Schrottausschuß geschah. 12. Der Kreis der Schrottlieferanten der an der Quoten- und Preisregelung beteiligten Stahlunternehmen bestand aus ungefähr 100 Großhändlerfirmen, von denen 12 mit einzelnen Stahlunternehmen zusammengeschlossen waren (Konzernhandelsgesellschaften), während die übrigen sogenannte freie Händler waren. Von den Gesamtlieferungen an Stahlwerksschrott aus dem Inland durch den deutschen Schrotthandel an die beteiligten Unternehmen wurden in den Jahren 1962-1966 etwa 70 bis 80 % über die Konzernhandelsgesellschaften geliefert. Die freien Händler lieferten ihren Schrott an die Unternehmen teils unmittelbar, teils über den Konzernhandel. 13. Die an der Werksgruppe beteiligten Stahlunternehmen haben vereinbart, mindestens 70 % ihrer Auftragsmengen an vier grosse Konzernhandelsgesellschaften zu vergeben, sofern sie nicht von eigenen Konzernhändlern Schrott bezogen. Diese vier grossen Konzernhandelsgesellschaften waren: - Eisen und Metall AG, Gelsenkirchen, - Hansa Rohstoffverwertungs-GmbH, Düsseldorf, - Klöckner & Co., Duisburg, - Schrotthandel, vorm. A. Sonnenberg, Düsseldorf. Die elf Unternehmen der Werksgruppe haben sich in der Folgezeit im wesentlichen an diese Vereinbarung gehalten. Dies führte dazu, daß freie Händler bei der direkten Werksbelieferung beschränkt und zu Zulieferbetrieben der Konzernhandelsgesellschaften wurden. Die an der Werksgruppe beteiligten Stahlunternehmen haben weiter bei der Einfuhr von Schrott aus dritten Ländern im wesentlichen nur diese vier Händler eingeschaltet. Die vorgenannten vier Konzernhandelsgesellschaften erhielten Sonderprämien für ihre Lieferungen an die Unternehmen der Werksgruppe. 14. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 1970 haben die beteiligten Stahlunternehmen die vorstehend dargelegten tatsächlichen Feststellungen nicht bestritten. Sie haben vorgetragen, daß das von ihnen praktizierte Schrottankaufssystem mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Schrottmarktes marktstabilisierende Ziele verfolgte, die wiederholt auch von den Gemeinschaftsorganen als erstrebenswert erklärt worden seien. Dieses System habe wirtschaftlich positive Auswirkungen sowohl für die Stahlunternehmen als auch für die Stahlverbraucher und die Schrotthandelsunternehmen gehabt. II Anwendbarkeit von Artikel 65 § 1 15. Nach Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, verboten. Im Schrottausschuß haben die beteiligten Stahlunternehmen für ihre Ankäufe von Schrott Vereinbarungen über Bezugsquoten, Preise, Frachtbasen und Mindestbestände getroffen. Die in der Werksgruppe zusammengeschlossenen Unternehmen haben sich darüber hinaus verständigt, einen bestimmten Teil ihres Schrottbedarfs von Konzernhandelsgesellschaften zu beziehen und diesen Sonderprämien zu gewähren. Die DSVG war mit der Durchführung und Überwachung dieser Abreden beauftragt worden. Demnach haben die beteiligten Stahlunternehmen Vereinbarungen über den Ankauf von Schrott getroffen ; in jedem Fall handelt es sich bei diesem Vorgehen um verabredete Praktiken. Aus den nachstehenden Gründen haben diese Vereinbarungen oder Praktiken den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt eingeschränkt und verfälscht. 16. Auf Grund ihrer Vereinbarungen innerhalb des Schrottausschusses und der durch die DSVG berechneten Quoten deckten die beteiligten Unternehmen ihren Zukaufsbedarf an Stahlwerksschrott nur teilweise auf dem deutschen Markt ; sie waren verpflichtet, ihren Bedarfsüberhang auf andere Weise - durch erhöhten Roheiseneinsatz statt Schrott, Einfuhr aus dritten Ländern oder Bestandsabbau - auszugleichen. Durch dieses Quotensystem wurde ein Gleichgewicht zwischen dem Schrottaufkommen des deutschen Marktes und der Nachfrage erreicht, das zum Zweck und zur Folge hatte, den Wettbewerb zwischen den beteiligten Stahlunternehmen als Nachfrager nach Schrott einzuschränken und dabei die Ankaufspreise für Schrott niedrig zu halten. Infolge der Anwendung von Bezugsquoten auf Schrottkäufe auf dem deutschen Markt wurde der normale Wettbewerb zwischen den beteiligten Stahlunternehmen bei ihrer Rohstoffversorgung weitgehend eingeschränkt. Des weiteren haben die Quotenregelung und die Verpflichtung der Unternehmen der Werksgruppe, mindestens 70 % ihrer Bestellmengen über den Konzernhandel zu leiten, den Wettbewerb zwischen den Schrotthandelsgesellschaften eingeschränkt und verfälscht. Die durch die Quotenregelung bewirkte Beschränkung der Nachfrage der Stahlunternehmen ist in erster Linie zu Lasten der freien Händler gegangen, da die Stahlunternehmen daran interessiert waren, die Bestellungen bei ihren Konzernhandelsgesellschaften so wenig wie möglich zu kürzen. Die Möglichkeiten der freien Händler zur unmittelbaren Belieferung der Werke gingen infolgedessen zurück. Die freien Händler wurden häufig gezwungen, über den Konzernhandel zu liefern ; sie wurden insoweit zu Zulieferbetrieben der Konzernhandelsgesellschaften. Auf Grund der Verpflichtung der Unternehmen der Werksgruppe, mindestens 70 % ihrer Aufträge an Konzernhandelsgesellschaften zu vergeben, wurde diese Entwicklung erheblich verstärkt. 17. Die zwischen den beteiligten Stahlunternehmen im Schrottausschuß vereinbarte Verpflichtung, einen Mindestbestand an Stahlwerksschrott zu halten, stellte eine weitere Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Stahlunternehmen dar ; denn die Unternehmen verzichteten dadurch auf die Möglichkeit, über die für sie zweckmässigste Bestandshöhe auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit selbst zu entscheiden. 18. Die mit Hilfe der Quotenregelung bewirkte Einschränkung der Nachfrage hatte zum Zweck, die Festsetzung von niedrigen Schrottpreisen zu ermöglichen. Die Festsetzung von einheitlichen Hoechstpreisen durch die am Schrottausschuß beteiligten Unternehmen, die Einhaltung dieser Preise durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die DSVG führten zu einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt. Die beteiligten Unternehmen verzichteten hinsichtlich ihrer Schrottversorgung auf jeglichen Preiswettbewerb untereinander. Überdies führten die Festsetzung der Schrottpreise und die seitens der Werksgruppe den Konzernhandelsgesellschaften gewährten Sonderprämien zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Konzernhandelsgesellschaften und freien Händlern. 19. Schließlich stellte die gemeinsame Festsetzung und Anwendung von einheitlichen Frachtbasen im Zusammenhang mit den einheitlichen Hoechstpreisen eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Stahlunternehmen sowie zwischen den Schrotthändlern dar. Die fiktiven Transportkosten vom Versandort bis zur Frachtbasis wurden zu Lasten des Händlers vom Schrottpreis abgesetzt, und das Stahlunternehmen hatte die tatsächlichen Transportkosten vom Versandort bis zum Bestimmungsort zu tragen. Für den zu zahlenden effektiven Schrottpreis spielte demnach der Unterschied zwischen wirklichen und fiktiven Transportkosten in den Bestelldispositionen der Stahlunternehmen eine entscheidende Rolle. Auf diese Weise ergaben sich künstliche Verlagerungen der normalen Absatzwege für Schrott. Somit wurden dem Händler, einerlei wohin er in Deutschland lieferte, stets dieselben fiktiven Frachtkosten vom einheitlichen Schrottpreis abgezogen. Demnach wurde jeder Preiswettbewerb zwischen den Händlern ausgeschaltet. 20. Die DSVG hat als Durchführungs- und Überwachungsorgan für die durch die beteiligten Unternehmen getroffenen Vereinbarungen eine entscheidende Rolle für das richtige Funktionieren in der Praxis des oben dargestellten Schrottsystems gespielt. Die DSVG ist am 30. Januar 1969 durch Beschluß der Gesellschafter aufgelöst worden. Die Entwicklung der Schrottpreise in der Bundesrepublik seit Anfang 1969 deutet darauf hin, daß die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Artikels 65 § 1 mit der Auflösung der DSVG eingestellt haben. III Anwendbarkeit von Artikel 65 § 5 21. Nach Artikel 65 § 5 des EGKS-Vertrags kann die Kommission gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder einen nichtigen Beschluß angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen. 22. Infolge ihrer Teilnahme an den unter I und II bezeichneten Vereinbarungen und Praktiken haben die beteiligten Unternehmen das Verbot des Artikels 65 § 1 des Vertrages verletzt. Sie waren durch die Stellungnahme der Hohen Behörde im Jahre 1960 darüber unterrichtet, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken auf dem gemeinsamen Markt für Schrott nach Artikel 65 § 1 verboten waren. Sie haben deshalb vorsätzlich gehandelt. 23. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt die Kommission die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlungen. Durch die von den beteiligten Unternehmen angewandten Regelungen über Bezugsquoten, Ankaufspreise, Frachtbasen und Mindestbestände sowie die im Rahmen der Werksgruppe getroffenen Absprachen über die Einschaltung der Konzernhand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.