Europäische Union

70/118/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1970 über ein Verfahren auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags bezüglich Kartellvereinbarungen und - praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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elsgesellschaften wurde der Wettbewerb der Nachfrager auf dem deutschen Markt für Stahlwerksschrott weitgehend ausgeschaltet. Bei der Beurteilung der Zuwiderhandlungen sind gemäß Anlage I des Vertrages die besonderen Bedingungen der Sammlung und des Handels mit Schrott zu berücksichtigen. Schrott wird nicht produziert, sondern er fällt an und wird gesammelt. Der Anfall an Stahlwerksschrott entwickelt sich unabhängig von der Nachfrage, die Preiselastizität ist gering. Verhältnismässig kleine Schwankungen in Angebot oder Nachfrage können beträchtliche Preisänderungen mit sich bringen. Ausserdem besteht ein struktureller Schrottmangel in der Gemeinschaft. Diese Umstände haben die Hohe Behörde in der Vergangenheit wiederholt veranlasst, Maßnahmen zur Regulierung des Schrottmarktes zu ergreifen, um die Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft zu stabilisieren und ein Ansteigen auf das Niveau der Weltmarktpreise zu verhindern. Bei der Dauer der Zuwiderhandlungen ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen die beanstandeten Vereinbarungen und Praktiken ab Juli 1959 bis Januar 1969, also während eines erheblichen Zeitraums, angewandt haben. 24. Bei der Bestimmung der Höhe der gegen die einzelnen Beteiligten festzusetzenden Geldbussen sind die Bedeutung dieser Unternehmen als Nachfrager auf dem von den Zuwiderhandlungen betroffenen deutschen Schrottmarkt und das Ausmaß der zur Durchführung der einzelnen Absprachen ergriffenen Initiativen zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen ist es angebracht, den Unternehmen der Werksgruppe höhere Bussen aufzuerlegen als den übrigen Beteiligten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß die nachfolgenden Unternehmen: 1. August Thyssen-Hütte AG, Duisburg-Hamborn, 2. Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation AG, Bochum - jetzt Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Bochum, 3. Hütten- und Bergwerke Rheinhausen AG, Rheinhausen, 4. Dortmund-Hörder Hüttenunion AG, Dortmund, 5. Hösch AG Hüttenwerke, Dortmund, 6. Hüttenwerk Oberhausen AG, Oberhausen/Rhld., 7. Klöckner-Werke AG, Duisburg, 8. Mannesmann AG, Düsseldorf, 9. Niederrheinische Hütte AG, Duisburg-Hochfeld, 10. Phönix-Rheinrohr AG - jetzt Thyssen Röhrenwerke AG, Düsseldorf, 11. Rheinstahl Hüttenwerke AG, Essen, 12. Deutsche Edelstahlwerke AG, Krefeld, 13. Edelstahlwerke Buderus AG, früher Stahlwerke Röchling-Buderus AG, Wetzlar, 14. Edelstahlwerk Witten AG, früher Gußstahlwerk Witten AG, Witten/Ruhr, 15. Eisenwerk Annahütte Alfred Zeller, Hammerau/Oberbayern, 16. Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH, Sulzbach-Rosenberg, 17. Gebr. Böhler & Co. AG, Düsseldorf-Oberkassel, 18. Gußstahlwerk Gelsenkirchen AG, Gelsenkirchen, 19. Gußstahlwerk Oberkassel AG, vorm. Stahlwerk Krieger, Düsseldorf-Oberkassel, 20. Hüttenwerk Salzgitter AG, Salzgitter-Drütte, 21. Hüttenwerke Siegerland AG, Siegen/Westfalen, 22. Ilseder Hütte, Peine, 23. Stahlwerke Bochum AG, Bochum, 24. Stahl- und Röhrenwerk Reisholz GmbH, Düsseldorf-Reisholz, 25. Stahlwerke Südwestfalen AG, Geisweid, 26. Walzwerk AG vorm. E. Böcking & Co., Köln-Mülheim, durch den Abschluß und die Anwendung von Vereinbarungen über Bezugsquoten, Preise, Frachtbasen und Mindestbestände für ihre Ankäufe von Stahlwerksschrott in der Bundesrepublik Deutschland und die unter 1.-11. aufgeführten, in der Werksgruppe zusammengeschlossenen Unternehmen durch den Abschluß von Vereinbarungen oder verabredete Praktiken über die Deckung eines bestimmten Teils ihres Schrottzukaufsbedarfs bei den Konzernhandelsgesellschaften und die Gewährung von Sonderprämien an bestimmte Gesellschaften von Juli 1959 bis Januar 1969 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages begangen haben. Artikel 2 Die Kommission setzt die folgenden Geldbussen fest: 1. gegen die August Thyssen-Hütte AG, Duisburg-Hamborn, in Höhe von elftausend Rechnungseinheiten, 2. gegen die Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Bochum, in Höhe von vierundzwanzigtausend Rechnungseinheiten, 3. gegen die Dortmund-Hörder Hüttenunion AG, Dortmund, in Höhe von einundzwanzigtausend Rechnungseinheiten, 4. gegen die Hösch AG Hüttenwerke, Dortmund, in Höhe von einundzwanzigtausend Rechnungseinheiten, 5. gegen die Hüttenwerke Oberhausen AG, Oberhausen/Rhld., in Höhe von neuntausend Rechnungseinheiten, 6. gegen die Klöckner-Werke AG, Duisburg, in Höhe von neunundzwanzigtausend Rechnungseinheiten, 7. gegen die Mannesmann AG, Düsseldorf, in Höhe von vierundzwanzigtausend Rechnungseinheiten, 8. gegen die Niederrheinische Hütte AG, Duisburg-Hochfeld, in Höhe von fünftausend Rechnungseinheiten, 9. gegen die Thyssen Röhrenwerke AG, Düsseldorf, in Höhe von neuntausend Rechnungseinheiten, 10. gegen die Rheinstahl Hüttenwerke AG, Essen, in Höhe von zehntausend Rechnungseinheiten, 11. gegen die Deutsche Edelstahlwerke AG, Krefeld, in Höhe von zweitausend Rechnungseinheiten, 12. gegen die Edelstahlwerke Buderus AG, Wetzlar, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 13. gegen die Edelstahlwerke Witten AG, Witten/Ruhr, in Höhe von viertausend Rechnungseinheiten, 14. gegen das Eisenwerk Annahütte Alfred Zeller, Hammerau/Oberbayern, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 15. gegen die Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH, Sulzbach-Rosenberg, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 16. gegen die Gebr. Böhler & Co. AG, Düsseldorf-Oberkassel, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 17. gegen die Gußstahlwerk Gelsenkirchen AG, Gelsenkirchen, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 18. gegen die Gußstahlwerk Oberkassel AG vorm. Stahlwerk Krieger, Düsseldorf-Oberkassel, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 19. gegen die Hüttenwerk Salzgitter AG, Salzgitter-Drütte, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 20. gegen die Hüttenwerke Siegerland AG, Siegen/Westfalen, in Höhe von dreitausend Rechnungseinheiten, 21. gegen die Ilseder Hütte, Peine, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 22. gegen die Stahlwerke Bochum AG, Bochum, in Höhe von zweitausend Rechnungseinheiten, 23. gegen die Stahl- und Röhrenwerk Reisholz GmbH, Düsseldorf-Reisholz, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten, 24. gegen die Stahlwerke Südwestfalen AG, Geisweid, in Höhe von fünftausend Rechnungseinheiten, 25. gegen die Walzwerke AG vorm. E. Böcking & Co., Köln-Mülheim, in Höhe von tausend Rechnungseinheiten. Diese Beträge sind von den Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung in der Währung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf ein Konto der Kommission zu überweisen (1). Artikel 3 Diese Entscheidung stellt hinsichtlich ihres Artikels 2 gegen die dort genannten Unternehmen einen vollstreckbaren Titel gemäß Artikel 92 des Vertrages dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die in Artikel 2 genannten Unternehmen gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 1970 Für die Kommission Der Vizepräsident Lionello LEVI SANDRI (1)Der Wert einer Rechnungseinheit beträgt (ABl. Nr. C 154 vom 2.12.1969) 0,88867088 Gramm Feingold, was zur Zeit einem Gegenwert von 3,66 DM, 50,-bfrs, 5,55419 ffrs, 625 Lire oder 3,62 hfl. entspricht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.