Europäische Union

2008/99/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

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tand 1 GrayStunde (100 radh) oder weniger beträgt. (3)  Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden. (4)  Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden. (5)  Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 GrayStunde (100 radh) beträgt. ANHANG 2 Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 8 bis 13 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen auf sie keine Anwendung finden. Ferner erklärt die Gemeinschaft gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, dass die Gemeinschaft ausschließlich durch das Schiedsverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 gebunden ist, da nur Staaten Parteien in Rechtssachen vor dem Internationalen Gerichtshof sein können. ANHANG 3 VOLLMACHT Die Unterzeichnete, …, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und zuständig für Außenbeziehungen und Europäische Nachbarschaftspolitik, bestätigt, dass Herr/Frau … Leiter(in) der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien, damit beauftragt wird, beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen zu hinterlegen. Brüssel, den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.