Europäische Union

2008/99/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

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Quellenkennung: 32008D0099. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschließt er geeignete Maßnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern; b) ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern; c) ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann; d) die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt. (4)   Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten. (5)   Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten. Artikel 6 (1)   Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Maßnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Maßnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen. (2)   Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden. Artikel 7 (1)   Die vorsätzliche Begehung a) einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial, c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial, d) einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmäßige Befugnis besteht, e) einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet, f) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht, g) einer Drohung, i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Buchstabe e beschriebene Straftat zu begehen, oder ii) eine unter den Buchstaben b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen, h) eines Versuchs einer unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Straftat, i) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a bis h beschriebenen Straftat, j) einer Handlung einer Person, die eine unter den Buchstaben a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, und k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder i) zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oder ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Buchstaben a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden, wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht. (2)   Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. Artikel 8 (1)   Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird, b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist. (2)   Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert. (3)   Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. (4)   Außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist. Artikel 9 Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen einschließlich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert. Artikel 10 Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Artikel 11 (1)   Die in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (2)   Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. (3)   Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. (4)   Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen. Artikel 11A Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle. Artikel 11B Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde. Artikel 12 Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 7 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Artikel 13 (1)   Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden. (2)   Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird. Artikel 13A Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt. Artikel 14 (1)   Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Verwahrer von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Verwahrer übermittelt diese Informationen in regelmäßigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten. (2)   Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Verwahrer mit, und dieser unterrichtet alle Staaten. (3)   Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Artikel 15 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 16 (1)   Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein. (2)   In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken. Artikel 17 (1)   Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. (2)   Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang. (3)   Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden. (4)   Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückziehen. Artikel 18 (1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. (3)   Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf. (4) a) Dieses Übereinkommen liegt für internationale Organisationen und regionale Organisationen mit Integrations- und anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, sofern diese Organisationen von souveränen Staaten gebildet werden und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über von diesem Übereinkommen erfasste Fragen zuständig sind. b) Bei Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich werden diese Organisationen im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Pflichten erfüllen, welche dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist. c) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so teilt sie dem Verwahrer in einer Erklärung mit, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind und welche Artikel des Übereinkommens auf die Organisation keine Anwendung finden. d) Eine solche Organisation besitzt keine eigene Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten. (5)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 19 (1)   Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (2)   Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Artikel 20 (1)   Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Verwahrer die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Verwahrer umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt. (2)   Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt. Artikel 21 (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2)   Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 22 Der Verwahrer notifiziert allen Staaten umgehend a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17, d) jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens und g) jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung. Artikel 23 Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. ANHANG I Umfang des physischen Schutzes beim internationalen Transport von Kernmaterial der Kategorien des Anhangs II 1. Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während der mit dem internationalen Nukleartransport zusammenhängenden Lagerung umfasst a) für Material der Kategorie III: Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird; b) für Material der Kategorie II: Lagerung innerhalb eines Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elektronische Einrichtungen, umgeben von einer materiellen Schranke mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang des physischen Schutzes; c) für Material der Kategorie I: Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger Verbindung zu angemessenen Interventionskräften stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muss die Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein. 2. Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des internationalen Transports umfasst Folgendes: a) Bei Material der Kategorien II und III findet der Transport unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen statt, einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Ausfuhr- und Einfuhrländer unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der Verantwortung für den Transport. b) Bei Material der Kategorie I findet der Transport unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen der für den Transport von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen statt, die eine enge Verbindung zu angemessenen Interventionskräften gewährleisten. c) Bei Natururan, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt, umfasst der Transportschutz für Mengen über 500 kg Uran die vorherige Ankündigung der Sendung, unter Angabe des Transportmittels und der voraussichtlichen Ankunftszeit, sowie die Bestätigung des Empfangs der Sendung. ANHANG II Tabelle: Kategorisierung von Kernmaterial Material Form Kategorie I II III (3) 1. Plutonium (1) unbestrahlt (2) 2 kg und mehr weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g 2. Uran 235 unbestrahlt (2)       — Uran angereichert auf 20 % 235U und mehr 5 kg und mehr weniger als 5 kg, jedoch mehr als 1 kg 1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g — Uran angereichert auf 10 % 235 U und mehr, jedoch weniger als 20 %   10 kg und mehr weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg — Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235 U     10 kg und mehr 3. Uran 233 unbestrahlt (2) 2 kg und mehr weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g 4. bestrahlter Brennstoff     abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Anteil) (4)  (5)   (1)  Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238. (2)  Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.