Europäische Union

2002/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3062)

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ese den Leitlinien von 1994 entsprechen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Darlehen in Höhe von 10 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme I bezeichnet), das Deutschland 1998 zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH (im Folgenden: DMS) gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2) Das Darlehen in Höhe von 34 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme J bezeichnet), das Deutschland zugunsten der DMS gewähren will, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 dar. (3) Die aus folgenden Maßnahmen bestehenden Beihilfen in Höhe von 44 Mio. DEM, die Deutschland zugunsten der DMS gewährt hat, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Verlängerung (vorstehend als Maßnahme B bezeichnet) des Darlehens über 8,5 Mio. DEM, das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 31. August 1994 zur Deckung von Betriebskosten gewährt hat; b) Verlängerung (vorstehend als Maßnahme C bezeichnet) des Darlehens über 15 Mio. DEM, das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 30. November 1994 zur Finanzierung eines Kaufpreises gewährt hat; c) Darlehen in Höhe von 5 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme D bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 13. Juni 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat; d) Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme E bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 15. August 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat; e) Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme F bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 30. November 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat; f) Bareinlage in Höhe von 6 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme G bezeichnet) der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft zugunsten der DMS vom Juni 1996; g) Darlehen in Höhe von 4 Mio. DEM ("partiarisches Darlehen") (vorstehend als Maßnahme H bezeichnet), das die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft der DMS im Juni 1996 gewährt hat. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 20. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Vergleiche Fußnote 1. (4) Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808. (5) ABl. C 181 vom 12.6.1998, S. 4. (6) Die Tätigkeit der TAB und der TIB wird derzeit von der Kommission unter den Aktenzeichen N 529/99 (TAB) und C 17/99 (TIB) überprüft (ex NN 120/98 bzw. N 804/97). (7) Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"; Sonderprogramm "Aufschwung Ost"; Thüringen Förderprogramm für Forschung (8) ABl. C 101 vom 3.4.1996, S. 7. (9) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (12) Der Beihilfeanteil ist mit ca. 361500 DEM festzusetzen. (13) Siehe weitere Einzelheiten in der Entscheidung von 1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.