Europäische Union

2002/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3062)

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Quellenkennung: 32002D0346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der DMS bezog sich auf die Stellungnahmen Deutschlands und wollte bestimmte Fakten über die DMS, ihre wirtschaftliche Situation und die Maßnahmen zugunsten der DMS ins Gedächtnis rufen. (54) In Bezug auf die DMS stellte die Gildemeister AG in ihrem Schreiben fest, dass die DMS rechtlich sowohl von der MS als auch der Deckel Maho AG i.K. unabhängig sei. Die Gildemeister AG vertritt die Ansicht, dass der DMS keine notifizierbare Beihilfe gewährt worden sei. (55) Die Gildemeister AG wies auch darauf hin, dass die DMS nur zu Beginn ihrer Tätigkeit Verluste geschrieben habe. Nach zwei Jahren habe sie bereits einige Gewinne verzeichnet und 1998 habe sie auf eine Umsatzrentabilität von 8 % verweisen können. (56) Der Gildemeister AG zufolge sind die verschiedenen Maßnahmen nur der DMS und keiner anderen Gesellschaft des Gildemeister-Konzerns zugute gekommen. Alle Konzernunternehmen seien als unabhängige Profitcenter mit eigenem Rechnungswesen organisiert. Eine Quersubventionierung zugunsten der Gildemeister AG sei daher ausgeschlossen. (57) Die Gildemeister AG betonte, dass die TIB sich erst nach Prüfung der Rentabilität der Investition an der DMS beteiligt habe. Die Darlehen der TAB seien zu den marktüblichen Bedingungen gewährt worden. Da das Unternehmen als nicht in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden könne, stellten diese Maßnahmen keine Beihilfe dar. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (58) In seinen Bemerkungen vom 14. Juli 2000 zur Einleitung des Verfahrens beharrte Deutschland darauf, dass die DMS als Neugründung zu betrachten sei. Es teilte Einzelheiten über die Gründung und Entwicklung der DMS sowie über deren rechtliche Verbindung zur MS, zur Deckel Maho Pfronten GmbH und zur Gildemeister AG mit. Es lieferte ferner Angaben zur wirtschaftlichen Lage der DMS und stellte abschließend fest, dass es sich bei der DMS um keine in Schwierigkeiten befindliche Gesellschaft handle. (59) Auf Nachfrage der Kommission erläuterte Deutschland die verschiedenen Maßnahmen zugunsten der MS und der DMS. Danach stellen die Maßnahmen der TAB und der TIB zugunsten der DMS keine staatlichen Beihilfen dar, da diese zu den marktüblichen Bedingungen einem Unternehmen gewährt worden seien, das sich nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Deutschland erteilte ferner Auskunft über die bereits von der DMS an die TAB und die TIB gezahlten Zinsen. (60) Deutschland erinnerte daran, dass die Gildemeister AG zur Zeit der Neugründung der DMS umstrukturiert worden sei. Die Kommission habe damals befunden, dass die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten Gildemeister mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Umstrukturierung sei Ende 1997 planungsgemäß abgeschlossen worden. (61) Deutschland wies nachdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung geldwerter Vorteile (spill-over) durch die finanziellen Maßnahmen zugunsten der DMS an andere Unternehmen des Gildemeister-Konzerns ausgeschlossen werden könne. Die öffentlichen Maßnahmen zugunsten der DMS hätten nur der DMS zugute kommen können, da sie als Interventionen zugunsten von Thüringer Unternehmen gegolten hätten. Die Thüringer Behörden hätten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfuellen. Außerdem seien mit zunehmender Verselbständigung der DMS alle Geschäfte zwischen der DMS und den anderen Gesellschaften des Gildemeister-Konzerns zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Alle Gesellschaften des Gildemeister-Konzerns seien als unabhängige Profitcenter organisiert. (62) Schließlich stellte Deutschland in seinem Schreiben fest, dass der Erfolg der DMS nur aufgrund des starken Engagements des Gildemeister-Konzerns ermöglicht worden sei. Zwischen 1994 und Ende 1999 habe der Gildemeister-Konzern 41,3 Mio. DEM in die DMS investiert und sei wesentlich an der Entwicklung des Unternehmenskonzepts und an der Entwicklung neuer Produkte beteiligt gewesen. 5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1. Handelt es sich bei einer der Maßnahmen A bis K um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag? (63) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.". 5.1.1. "Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen" (64) Maßnahme A bestand aus Liquiditätsspritzen der Gildemeister AG an die MS. Da diese Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, stellt sie keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (65) Die Maßnahmen B bis F bzw. G und H wurden von der TAB und der TIB, die beide im Eigentum der öffentlichen Hand sind, gewährt. Maßnahme I wurde von einem Bankenkonsortium gewährt. Die TAB und die Landesbank Hessen-Thüringen (die Landesbank) sind öffentliche Finanzinstitute. Die Deutsche Genossenschaftsbank (DG Bank) ist seit 1998 eine Aktiengesellschaft. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Aktien nicht gehandelt und sind auch nicht an der Börse notiert. Über 90 % des Aktienkapitals der Bank befinden sich direkt oder indirekt in der Hand von Genossenschaften oder Holdinggesellschaften. Das Darlehen der DG Bank kann daher nicht als aus staatlichen Mitteln gewährt betrachtet werden. Maßnahme J soll vom gleichen Konsortium gewährt werden. Von den 34 Mio. DEM stammen 29 Mio. DEM aus staatlichen Mitteln. (66) Der Antrag für Maßnahme K wurde zurückgezogen und ist daher nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. 5.1.2. "Den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen" und "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" (67) Als Empfänger der Beihilfe ist der gesamte Gildemeister-Konzern zu bezeichnen, da der Konzern einen modularen Aufbau aufzuweisen scheint, bei dem kein Teil als eigenständige wirtschaftliche Einheit funktionieren kann. (68) Um entscheiden zu können, ob die von der TIB, TAB und der Landesbank gewährten Maßnahmen ihren Empfänger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 begünstigen, muss dessen wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geprüft werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die TIB, TAB und die Landesbank zwar staatliche Einrichtungen sind, sie jedoch durchaus wie private Unternehmer handeln können. Für die Entscheidung, ob dies hier der Fall war, muss zunächst geprüft werden, ob sich das Empfängerunternehmen in Schwierigkeiten befand. Wenn ja, kann die Maßnahme als Beihilfe angesehen werden. Wenn nein, stellt eine Maßnahme nur dann eine Beihilfe dar, soweit sie von marktüblichen Bedingungen abweicht. (69) Von 1994 bis 1997 befand sich der Gildemeister-Konzern in einer Umstrukturierungsphase. 1994 und 1995 hatte er Verluste verzeichnet. Obwohl der Konzern ab 1996 ein positives Ergebnis aufweist, muss der Konzern als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden, solange seine teilweise mit staatlichen Beihilfen finanzierte Umstrukturierung nicht abgeschlossen war; die Umstrukturierung ging erst Ende 1997 zu Ende. Ab 1998 kann der Konzern als nicht mehr in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden. (70) Was den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so dürfte er als beeinträchtigt gelten, da der Gildemeister-Konzern auf einem grenzüberschreitenden Markt tätig ist. 5.1.2.1. Maßnahmen B bis F (71) Bei den Maßnahmen B und C handelt es sich um Verlängerungen von zwei ursprünglich im Jahre 1994 gewährten Darlehen. Die ursprünglichen Darlehen beliefen sich auf 23,5 Mio. DEM. Ihr Zinssatz betrug 8 %, sie waren durch das Betriebsgrundstück und die gesamten für die Produktion vorgesehenen Maschinen besichert. Die Darlehen waren bis zum 31. März 1995 zurückzuzahlen. Die Kommission gelangte in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen für den Gildemeister-Konzern(8) (Entscheidung von 1996) zu der Ansicht, dass die ursprünglichen Darlehen keine Beihilfe darstellten, sondern dem Verhalten von Privatunternehmern entsprachen. Deutschland zufolge entspricht die Verlängerung der ursprünglichen Darlehen sowie die Gewährung zusätzlicher Darlehen (Maßnahmen D bis F) ebenfalls dem Verhalten eines Privatunternehmers. (72) Zwar kam die Kommission in ihrer Entscheidung von 1996 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Maßnahmen B und C nicht um Beihilfen handelte, doch kann die Verlängerung der Laufzeit dieser Darlehen einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen darstellen, der über den des ursprünglichen Darlehens hinausgeht. Wenn dieser zusätzliche Nutzen von einer staatlichen Einrichtung ohne entsprechende wirtschaftliche Rendite gewährt wird, kann die Verlängerung eine Beihilfe darstellen, auch wenn das ursprüngliche Darlehen vielleicht nicht als Beihilfe eingestuft wurde. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Vergabe zusätzlicher Darlehen. (73) Die Maßnahmen B bis F belaufen sich auf 34 Mio. DEM. Sie alle wurden seit 1995 jährlich verlängert. Deutschland hat keinen Grund angegeben, warum die zwei ursprünglichen Darlehen verlängert und zusätzliche Darlehen gewährt werden mussten. Mitgeteilt wurde nur, dass die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen, Betriebsmitteln und zur Finanzierung des Aufbaus eines Verteilungssystems gewährt und dabei als langfristige Darlehen konzipiert worden seien. Trotz der Verlängerung und der zusätzlichen Gewährung finanzieller Mittel an den Empfänger blieben die Kreditkonditionen und insbesondere der zwischen 6,50 % und 8,50 % liegende Zinssatz weitgehend gleich. (74) Die Maßnahmen B bis F wurden der DMS zu einem Zeitpunkt gewährt, als der Empfänger in Schwierigkeiten war und eine Umstrukturierung vornahm. Die Bedingungen, zu denen diese Darlehen gewährt wurden, entsprechen marktüblichen Konditionen, wie sie auf gesunde Unternehmen angewandt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(9) der Referenzsatz bei Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, mindestens um 4 Prozent höher liegen sollte, wenn eine Beihilfe ausgeschlossen werden soll. Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (75) Wie Tabelle 4 zeigt, lagen die Darlehenszinssätze unter oder knapp über dem Referenzsatz für gesunde Unternehmen. Die Kommission kann nicht davon ausgehen, dass ein marktwirtschaftlich orientierter Unternehmer einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine solche finanzielle Unterstützung zu marktüblichen Bedingungen gewährt hätte. Angesichts der wirtschaftlichen Lage des Empfängers muss geschlossen werden, dass die Maßnahmen B bis F nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich orientierten Unternehmers entsprechen und daher ihren Empfänger begünstigen. Sie stellen damit Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 5.1.2.2. Maßnahmen G und H (76) Die beiden Maßnahmen G und H wurden von der TIB gewährt. Als die TIB an der DMS eine Beteiligung erwarb und DMS eine Bareinlage in Höhe von 6 Mio. DEM sowie im Juni 1996 ein Darlehen in Höhe von 4 Mio. DEM gewährte, war das relevante Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer positiven Entscheidung vom 8. August 1994 betreffend Programm N 183/94 über die Tätigkeit der TIB kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beteiligung an in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Im Falle der DMS ist Deutschland seiner Verpflichtung, Beteiligungen an Großunternehmen vorher anzumelden, nicht nachgekommen. Die betreffenden Beihilfemaßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt müssen daher ad hoc beurteilt werden. (77) Deutschland reichte einen von der PME erarbeiteten Bericht ein, der die Rentabilität einer Beteiligung an der DMS untersuchen sollte. Nach den Ausführungen Deutschlands geht aus diesem Bericht hervor, dass es sich bei der DMS nicht um ein im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) (Leitlinien von 1994) in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelte und dass das Verhalten der TIB dem gewinnorientierten Verhalten eines Privatinvestors entsprach. (78) Die Kommission stellt fest, dass der Bericht nur auf die DMS und ihre damalige Muttergesellschaft Deckel Maho Pfronten beschränkt war. In dem Bericht wurde auf die Gesamtsituation des Gildemeister-Konzerns nicht detailliert eingegangen. Bei der Beschreibung der Schwierigkeiten der DMS betonte die PME die Tatsache, dass die DMS kein unabhängiges, autonomes Unternehmen gewesen sei und dass eines ihrer Probleme in ihrem Mangel an Unabhängigkeit und ihrer Gefährdung durch die Schwierigkeiten der Schwesterfirmen bestanden habe. Diese Probleme seien zu den inneren Schwierigkeiten dazugekommen, vor denen die DMS selbst gestanden habe. Insbesondere kam der Bericht zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der DMS nur dann von einer vernünftigen wirtschaftlichen Entscheidung gesprochen werden könne, wenn die Garantie gegeben sei, dass die DMS über ihre Entwicklung selbst entscheiden dürfe. (79) Die Schlussfolgerung dieses Berichts bestärkt die Kommission in ihrer Analyse, wonach die DMS nicht getrennt vom Gildemeister-Konzern gesehen werden kann und das Unternehmen daher zum Zeitpunkt der Kapitalbeteiligung der TIB als in Schwierigkeiten befindlich eingestuft werden muss. Die Kapitalbeteiligung der TIB ist deswegen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 5.1.2.3. Maßnahmen I und J (80) Maßnahme I wurde 1998 zu einem Zeitpunkt gewährt, als der Empfänger sich nicht in Schwierigkeiten befand. Die Bedingungen dieses Darlehens entsprechen den marktüblichen Konditionen, da der Zinssatz über dem Referenzsatz für 1998 liegt und das Darlehen durch das Betriebsgrundstück und die Maschinen und Ausrüstungen als ausreichend besichert angesehen werden kann. Die Kommission kann daher schließen, dass der Empfänger dadurch nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigt wurde und diese Maßnahme daher keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. (81) Maßnahme J ist noch nicht gewährt worden. Die Darlehensbedingungen sind ähnlich wie bei Maßnahme I. Der Zinssatz liegt über dem Referenzsatz. Da der Empfänger nicht mehr als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen einzustufen ist, kann geschlossen werden, dass die in öffentlicher Hand befindlichen Banken des Konsortiums wie private Unternehmer handeln und dass Maßnahme J daher keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 5.2. Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (82) Die Beihilfe ist von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor. (83) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beihilfemaßnahmen sind nämlich weder sozialer Art und werden einzelnen Verbrauchern gewährt, noch beseitigen sie einen Schaden, der durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden ist, noch werden die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (84) Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Da der Hauptzweck der Beihilfe nicht darin besteht, eine bestimmte Region zu fördern, sondern die Lebensfähigkeit eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wiederherzustellen, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag einschlägig. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige genehmigt werden, soweit solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Beurteilung von Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen hat die Kommission besondere Leitlinien erlassen. Nach entsprechender Prüfung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die anderen Leitlinien der Gemeinschaft, wie z. B. jene für Forschung und Entwicklung, für die Umwelt, für kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigung und Ausbildung, hier nicht angewendet werden können. (85) Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) (Leitlinien von 1999) prüft die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt werden, wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin: "a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist; b) in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten." Da die ganze Beihilfe nach den verfügbaren Informationen vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurde, finden die Leitlinien von 1994 Anwendung. (86) Die Beihilfengewährung an die DMS erfolgte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Gildemeister-Konzerns, der entsprechende Umstrukturierungsplan war von Deutschland im Jahr 1996 vorgelegt worden. 5.2.1. Wiederherstellung der Rentabilität (87) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan voraus, mit dessen Hilfe die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederhergestellt werden kann. Die Gewährung von Umstrukturierungshilfen sollte normalerweise nur einmal notwendig sein. (88) Die Kommission kam bereits in ihrer Entscheidung von 1997 zu dem Schluss, dass der Plan die langfristige Rentabilität des Konzerns wiederherstellen könne. Die Umstrukturierung beruhte sowohl auf internen als auch externen Maßnahmen, die in Abschnitt 2.1.4 beschrieben sind. Die in den von Deutschland übermittelten Jahresberichten enthaltenen Angaben bestätigen die vollständige und erfolgreiche Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Die im Plan vorgesehenen finanziellen Maßnahmen wurden durch die tatsächlichen Ergebnisse, die seit dem erfolgreichen Abschluss der Umstrukturierung Ende 1997 erzielt wurden, bestätigt. Der Gildemeister-Konzern macht nunmehr Gewinne. 5.2.2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe (89) Die Umstrukturierung muss Maßnahmen enthalten, die nachteilige Auswirkungen auf die Mitbewerber möglichst ausgleichen, da die Beihilfe andernfalls dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und für eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Frage kommt. (90) Betätigt sich das Unternehmen auf einem Markt in der Gemeinschaft, auf dem nach objektiver Beurteilung von Angebot und Nachfrage ein struktureller Überhang der Produktionskapazität gegeben ist, so muss der Umstrukturierungsplan demgemäß einen wesentlichen, im Verhältnis zur empfangenen Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen leisten, indem Kapazitäten definitiv abgebaut oder stillgelegt werden. (91) Im Laufe der neunziger Jahre war die Werkzeugmaschinensparte von einer rückläufigen Entwicklung und geringfügigen Überkapazitäten gekennzeichnet. Mit der Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns ging eine spürbare Verringerung der Produktionskapazitäten des Konzerns einher. (92) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung von 1997 fest, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten des Gildemeister-Konzerns keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge haben. Die Entscheidung von 1997 betrifft die Umstrukturierung des ganzen Gildemeister-Konzerns einschließlich DMS. Der Kapazitätsabbau, der in der Entscheidung von 1997 beurteilt wurde, betrifft den Abbau der Kapazität des ganzen Konzerns. Es kann deshalb geschlossen werden, dass die Feststellung der Entscheidung von 1997 durch die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen nicht geändert wird, da die Umstrukturierung eine bedeutende Kapazitätsverringerung bewirken. 5.2.3. Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfe (93) Die Beihilfe muss auf das äußerste Mindestmaß beschränkt sein, das erforderlich ist, um eine Umstrukturierung aufgrund der bestehenden finanziellen Mittel des Unternehmens und seiner Gesellschafter zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Empfänger aus eigenen Mitteln oder durch externe Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen einen wesentlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Außerdem muss die Art und Weise, in der die Beihilfe gewährt wird, sicherstellen, dass das Unternehmen nicht mit überschüssigen Barmitteln ausgestattet wird, die für ein aggressives, wettbewerbsverfälschendes Verhalten, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang steht, verwendet werden. (94) In ihrer Entscheidung von 1997 bezeichnete die Kommission die folgenden Maßnahmen als Beihilfen: 1. eine vom Land Nordrhein-Westfalen gewährte Bürgschaft für Darlehen in Höhe von 20 Mio. DEM, die als unter eine früher genehmigte Regelung fallend eingestuft wurde, 2. die Finanzierung einer Zinssatzsenkung im Ausmaß von 1 Prozentpunkt durch das Land Bayern im Zusammenhang mit einem Zinssatz von 9,25 % für ein auf fünf Jahre gewährtes, nachrangiges Darlehen(12) über 15 Mio. DEM, das von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ("LfA") ermöglicht worden war, 3. Bürgschaften, die von der LfA und der TIB der WestLB in Bezug auf ihre Platzierungsgarantie für die Kapitalerhöhung der Gildemeister AG im Oktober 1994 im Ausmaß von 34 Mio. DEM. gewährt wurden. (95) Darüber hinaus sind im Laufe des vorliegenden Verfahrens die folgenden Maßnahmen als Beihilfen eingestuft worden: 1. Verlängerung der bestehenden Darlehen und Gewährung zusätzlicher Darlehen durch die TAB in Höhe von 34 Mio. DEM (Maßnahmen B bis F) und 2. Bareinlage und stille Beteiligung der TIB in Höhe von 10 Mio. DEM (Maßnahmen G und H); (96) In der Entscheidung von 1997 wurde festgestellt, dass die empfangene Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt war, weil die Umstrukturierung im Wesentlichen mit vom Konzern selbst aufgebrachten finanziellen Mitteln finanziert wurde. Unter den vom Gildemeister-Konzern aufgebrachten Mitteln wurde in der Entscheidung von 1997 der Beitrag eines privaten Investors in Höhe von 126 Mio. DEM(13) genannt. Wenn man die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 44 Mio. DEM zu den bereits in der Entscheidung von 1997 beurteilten Beihilfemaßnahmen hinzuzählt, ergibt sich eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 98,4 Mio. DEM. Die zusätzlichen Maßnahmen ändern die in der Entscheidung von 1997 erfolgte Beurteilung nicht, da der private Beitrag zur Umstrukturierung noch immer auf über 55 % der Gesamtfinanzierung geschätzt werden kann. 5.2.4. Vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans (97) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den bei der Kommission eingereichten und von ihr genehmigten Plan zur Gänze umsetzen. Deutschland hat der Kommission Jahresberichte vorgelegt und bestätigt, dass die Umstrukturierung Ende 1997 erfolgreich abgeschlossen war. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (98) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die in Frage stehenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Anhand ihrer vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die in Frage stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.