Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1075 des Rates vom 5. Februar 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32024D1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1075 12.4.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1075 DES RATES vom 5. Februar 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 47 des Vertrags trifft der Ministerrat Maßnahmen, die gemäß Artikel 76 dieses Vertrags in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung erfolgen können. (3) Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat eine Reihe von Rechtsakten annehmen wird, über die die Vertreter der Union abstimmen sollen; diese Rechtsakte sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. (4) Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags voranzutreiben und die Arbeit des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien, das unter anderem dem Ministerrat administrative Unterstützung leistet, zu unterstützen. (5) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat in Bezug auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte zu vertreten ist, da diese Rechtsakte für die Union rechtswirksam sein werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte zuzustimmen. (2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte können unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft von der Kommission vor oder während der Sitzung des Ministerrates, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15). ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES PERSONALSTATUTS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT VOM 18. DEZEMBER 2007 IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2009/04/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG UND ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2006/02/MC-EnC ZUR ANNAHME DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTELLUNG, DIE ARBEITSBEDINGUNGEN UND EINE AUSGEWOGENE GEOGRAFISCHE VERTRETUNG IM SEKRETARIAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2016/01/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 1 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf eines Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 und zur Änderung des Verfahrensakts zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft zuzustimmen. VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2021/01/MC-EnC ÜBER DIE ANNAHME DES HAUSHALTSPLANS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT FÜR DEN ZEITRAUM 2022-2023 UND ÜBER DIE HAUSHALTSBEITRÄGE DER VERTRAGSPARTEIEN Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 2 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen. VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2021/02/MC-EnC ÜBER DIE ERNENNUNG DES DIREKTORS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 3 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen. VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ÜBER DIE ANNAHME DES HAUSHALTSPLANS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT FÜR DEN ZEITRAUM 2024-2025 UND ÜBER DIE HAUSHALTSBEITRÄGE DER VERTRAGSPARTEIEN Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 4 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen. VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ANNAHME DES ORGANISATIONSPLANS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 5 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen. VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2006/03/MC-EnC ZUR ANNAHME VON VERFAHREN DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR AUFSTELLUNG UND AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS SOWIE ZU DESSEN PRÜFUNG UND KONTROLLE IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2014/01/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 6 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle zuzustimmen. BESCHLUSS 2023/XX/MC-EnC ÜBER DIE ENTLASTUNG DES DIREKTORS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 7 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Beschlusses des Ministerrates über die Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen. ZUSATZ 1 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt 2009/04/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung und zur Änderung des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 69, 82, 83, 86 und 87, in der Erwägung, dass das Personalstatut der Energiegemeinschaft geändert werden sollte, um für mehr Klarheit in Bezug auf die Vorschriften über Ernennung und Leistungsbewertung, über Gehälter und Sozialleistungen, über die Schlichtung von Streitigkeiten, die das Personal des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, und über die Anwendbarkeit dieses Statuts auf den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft zu sorgen, in der Erwägung, dass die Vorschriften der Energiegemeinschaft für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft geändert werden sollten, um sie an die genannten Änderungen des Statuts anzugleichen, in der Erwägung, dass Übergangsregelungen vorgesehen werden müssen, um für Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Änderungen auf den derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft während seines laufenden Mandats zu sorgen, auf Vorschlag der Europäischen Kommission — HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Änderungen des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt 2009/04/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung (1) In Bezug auf Abschnitt 2.1 („Definitions“ (Begriffsbestimmungen)): — In Unterabsatz 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Der Direktor ist Bediensteter.“ — Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „ ‚Abgeordnetes Personal‘ sind Bedienstete, die von ihren Regierungen oder internationalen Organisationen für einen Auftrag innerhalb des Sekretariats abgestellt werden.“ — Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „ ‚Arbeitgeber‘ ist die Energiegemeinschaft, vertreten durch den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft oder — in Bezug auf den Direktor — durch den Ministerrat.“ (2) Abschnitt 3.1 („The international nature of service“ (Der internationale Charakter des Dienstes)) erhält folgende Fassung: — „Bei den Bediensteten handelt es sich um internationale Beamte, deren Verpflichtungen ausschließlich internationaler Natur sind. Durch die Annahme einer Ernennung verpflichten sie sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Handeln allein die Interessen der Energiegemeinschaft im Blick zu haben. Sie unterstehen dem Direktor und sind ihm gegenüber in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verantwortlich. Der Direktor untersteht dem Ministerrat. Die Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde außerhalb der Energiegemeinschaft einholen oder entgegennehmen.“ (3) In Bezug auf Abschnitt 3.3 („Outside activities“ (Externe Tätigkeiten)): — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Bediensteten dürfen außerhalb der Energiegemeinschaft keine Tätigkeiten ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvereinbar sind, zu einem Interessenkonflikt führen oder dem Ruf der Energiegemeinschaft schaden können.“ — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Die Bediensteten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Direktors keine entgeltliche Beschäftigung außerhalb der Energiegemeinschaft ausüben. Jeder Bedienstete, der direkt oder indirekt Anteile an einem im Energiesektor tätigen Unternehmen hält und dadurch Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens nehmen kann, muss dies dem Direktor schriftlich mitteilen. In einem solchen Fall unterrichtet der Direktor schriftlich den Vorsitz des Ministerrates. Der Direktor darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorsitzes des Ministerrates keine entgeltliche Beschäftigung außerhalb der Energiegemeinschaft ausüben. Der Vorsitz des Ministerrates kann seine schriftliche Genehmigung für eine Reihe von Tätigkeiten erteilen.“ — Buchstabe c erhält folgende Fassung: „Vor Aufnahme der Tätigkeit im Sekretariat legt der Direktor dem Ministerrat der Energiegemeinschaft eine Integritätserklärung vor, in der alle Interessen dargelegt werden, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Der Direktor aktualisiert diese Erklärung, wenn sich die Umstände ändern. Stellt der Direktor zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit einen potenziellen Interessenkonflikt fest, der seine Unabhängigkeit und Integrität gefährden könnte, so unterrichtet er unverzüglich den Vorsitz des Ministerrates.“ — Der folgende Buchstabe d wird angefügt: „Der Direktor erstattet dem Ministerrat jährlich über die Umsetzung dieser Bestimmung Bericht.“ (4) Abschnitt 3.5.a („Use and release of information“ (Verwendung und Weitergabe von Informationen)) erhält folgende Fassung: — „Die Beamten des Sekretariats üben in allen dienstlichen Angelegenheiten das erforderliche Ermessen aus. Sie dürfen, außer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder mit Genehmigung des Direktors oder — in Bezug auf den Direktor — des Vorsitzes des Ministerrates, keiner Person unveröffentlichte Informationen übermitteln, von denen sie aufgrund ihrer Dienststellung Kenntnis haben, und sie dürfen diese Informationen zu keinem Zeitpunkt zu persönlichen Vorteilen, einschließlich finanzieller Vorteile, verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Beamten des Sekretariats auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.“ (5) Abschnitt 3.7.a („Honours and Gifts“ (Auszeichnungen und Geschenke)) erhält folgende Fassung: — „Im Zusammenhang mit ihrem Amt dürfen Bedienstete keine Titel, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Vergütungen von einer Regierung oder anderen Quelle außerhalb des Sekretariats annehmen oder an diese vergeben, die nicht mit ihrem Status als internationale Beamte vereinbar sind. Bedienstete, denen solche Titel, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Vergütungen angeboten werden oder die diese erhalten, melden diesen Umstand umgehend dem Direktor. Der Direktor unterrichtet den Ministerrat über diesen Sachverhalt. Von Bediensteten in einer offiziellen Funktion entgegengenommene Geschenke sind Eigentum der Energiegemeinschaft, werden in den Räumen des Sekretariats aufbewahrt und in einer zu diesem Zweck erstellten Liste erfasst.“ (6) In Abschnitt 4.1 („Appointment of the Director“ (Ernennung des Direktors)) wird unter Nummer 4 („Appointments“ (Ernennungen)) am Ende folgender Satz angefügt: — „Die Ernennung des Direktors wird ab dem Tag wirksam, an dem der Direktor seinen Beschäftigungsvertrag gemäß Abschnitt 4.4 unterzeichnet.“ (7) Abschnitt 4.1.a („Deputy Director“ (Stellvertretender Direktor)) erhält folgende Fassung: — Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“ (8) In Bezug auf Abschnitt 4.4 („Employment Agreement“ (Beschäftigungsvertrag)): — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten unterliegen einem vom Direktor und dem Bediensteten zu unterzeichnenden Beschäftigungsvertrag. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit unterzeichnet der Direktor mit dem Vorsitz des Ministerrates einen Beschäftigungsvertrag, der vom Ministerrat im Einklang mit den Vorschriften der Energiegemeinschaft für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft genehmigt wurde.“ — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Mindestbestandteile des Beschäftigungsvertrags: (a) Name und Anschrift des Arbeitgebers, (b) Name und Anschrift des Arbeitnehmers, (c) Datum des Inkrafttretens der Ernennung, (d) Dauer der Ernennung, (e) gewöhnlicher Dienstort, (f) Stellenbezeichnung, (g) Gesamtvergütung für das Amt, (h) Bedingungen für die Probezeit, (i) gesamter jährlicher Urlaubsanspruch, (j) Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden. (k) explizite Auflistung der Dokumente, die dem Beschäftigungsvertrag beigefügt sind, darunter dieses Personalstatut, und die auf die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses verweisen.“ (9) In Abschnitt 4.5.b („Job descriptions“ (Stellenbeschreibungen)) wird am Ende folgender Satz angefügt: — „Die Tätigkeitsbeschreibung für die Stelle des Direktors wird in seinem Beschäftigungsvertrag festgelegt.“ (10) In Bezug auf Abschnitt 4.7 („General Performance requirements“ (Allgemeine Leistungsanforderungen)): — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Bedienstete erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft und halten sich streng an alle durch den Direktor und/oder andere Vorgesetzte erteilten Anweisungen und Vorgaben. Die Bediensteten berichten dem Direktor regelmäßig über ihre Tätigkeiten.“ — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Der Direktor kann einem Bediensteten entweder vorübergehend oder dauerhaft Aufgaben und Pflichten übertragen, die der Bildung und Ausbildung des Bediensteten und seinen Fähigkeiten entsprechen und die der einschlägigen Stellenbeschreibung angemessen sind.“ — Buchstabe c erhält folgende Fassung: „Bedienstete können schriftlich ihren Widerspruch gegen eine zugewiesene Aufgabe einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie nicht den Anforderungen unter Buchstabe b dieses Abschnitts entspricht.“ — Der folgende Buchstabe d wird angefügt: „Der Direktor legt vorbehaltlich der Haushaltszwänge eine Strategie für das Leistungsmanagement des Personals fest, die ein an Leistungskriterien geknüpftes Beförderungsverfahren umfasst.“ (11) In Bezug auf Abschnitt 4.8 („Performance Appraisal/Staff Dialogues“ (Leistungsbeurteilung und Mitarbeitergespräche)): — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen schriftliche Leistungsberichte einschließlich Anmerkungen und Empfehlungen. Der Jahresbericht wird dem betreffenden Bediensteten vorgelegt und mit ihm besprochen; er kann Bemerkungen anfügen, die er für angemessen hält, und unterzeichnet und datiert den Bericht.“ — Folgender Buchstabe c wird angefügt: „Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres wird der Direktor einer jährlichen Leistungsbeurteilung unterzogen. Ziel der jährlichen Beurteilung ist es, die Kompetenz, Leistung und Verhaltensweise des Direktors im Amt zu bewerten und erforderlichenfalls die Stellenbeschreibung anzupassen. Als Beurteilende fungieren ein Vertreter der Vertragspartei, die im Jahr vor der Beurteilung den Vorsitz im Ministerrat innehatte, sowie ein Vertreter der Europäischen Kommission. Der Direktor erstellt bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Selbstbeurteilung, die anschließend mit den beiden Beurteilenden erörtert wird. Innerhalb von vier Wochen erstellen die Beurteilenden einen Bericht, der dem Direktor schriftlich bekannt gegeben und dem Ministerrat zur Information übermittelt wird. Ist der Direktor mit dem Bericht nicht einverstanden, kann er den Vorsitz des Ministerrates um eine Überprüfung bitten. Der Vorsitz muss seine Einschätzung in Schriftform gebührend begründen und den Ministerrat davon in Kenntnis setzen.“ (12) Folgender Abschnitt 4.9.c („Appointment/Extension Periods“ (Ernennungen und Verlängerungen)) wird angefügt: — „Die Ernennung des Direktors kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Dies ist in seinem Beschäftigungsvertrag anzugeben.“ (13) In Bezug auf Abschnitt 4.10 („Probationary Period“ (Probezeit)): — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Ernennung von Bediensteten erfolgt vorbehaltlich einer Probezeit von sechs Monaten gemäß den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat sowie den im Beschäftigungsvertrag festgelegten Bedingungen.“ — Nach Unterabsatz a wird der folgender neuer Unterabsatz angefügt: „Für den Direktor gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Am Ende der Probezeit beschließt der Ministerrat nach einer Beurteilung der Leistung des Direktors nach Abschnitt 4.8 Buchstabe c, den Beschäftigungsvertrag des Direktors gemäß den Bestimmungen des Artikels 88 des Vertrags zu bestätigen oder zu kündigen. Jedes Mitglied des Ministerrates kann dem Ministerrat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit seinen Standpunkt schriftlich mitteilen. Abweichend von Abschnitt V 23-25 (Sätze 1 und 2) des Verfahrensakts 2006/01/MC-EnC über die Annahme der Geschäftsordnung des Ministerrates der Energiegemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung kann der Direktor innerhalb der zehn Kalendertage vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit auf schriftlichem Wege veranlassen, dass anhand der Beurteilung eine Entscheidung getroffen wird. Abschnitt 4.10.h findet keine Anwendung.“ (14) Abschnitt 9.1.a („Salaries“ (Dienstbezüge)) erhält folgende Fassung: — „Der Direktor legt in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine wettbewerbsfähige Gehaltstabelle entsprechend der Einteilung der Stellen des Sekretariats der Energiegemeinschaft fest. Die Gehaltstabelle umfasst eine Spanne für Beförderungen. Sie wird von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und vom Ministerrat als Teil des entsprechenden Haushaltsvorschlags gemäß Artikel 88 des Vertrags genehmigt.“ (15) Nach Abschnitt 10.4 wird der folgende neue Abschnitt („Elternurlaub“) angefügt: — „Jeder Bedienstete hat für jedes Kind Anspruch auf bis zu sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder Adoption des Kindes zu nehmen ist. Für Alleinerziehende kann die Dauer des Urlaubs verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.“ (16) Abschnitt 10.7 („Special non-paid leave“ (Unbezahlter Sonderurlaub)) erhält folgende Fassung: — „Bediensteten kann unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Der Direktor bzw. — in Bezug auf den Direktor — der Vorsitz des Ministerrates legt die Bedingungen und den Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs für jeden Einzelfall auf der Grundlage des jeweiligen Antrags fest.“ (17) In Bezug auf Abschnitt 12.1 („Participation/National Social Security Schemes“ (Beteiligung/einzelstaatliche Systeme der sozialen Sicherheit)): — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Bedienstete haben vorbehaltlich des Buchstabens c auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ab dem ersten Tag ihrer Ernennung eine angemessene Kranken- und Rentenversicherung besteht. Die Bediensteten müssen den Direktor bzw. der Direktor muss den Vorsitz des Ministerrates innerhalb eines Monats nach ihrer/seiner Ernennung schriftlich über den Krankenversicherungsschutz informieren.“ — Folgender Buchstabe c wird angefügt: „Der Arbeitgeber kann die Krankenversicherungskosten der Bediensteten mit einem festen Anteil ausgleichen. Dieser Ausgleich muss als Teil des entsprechenden Haushaltsvorschlags genehmigt werden.“ (18) Abschnitt 13 („Staff Appeal“ (Beschwerde durch das Personal)) erhält folgende Fassung: — „Bedienstete können den Direktor oder — falls die Beschwerde den Direktor betrifft — den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der PHLG, schriftlich informieren, wenn sie sich entgegen den Bestimmungen des Personalstatuts, den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung oder anderen einschlägigen Vorschriften behandelt fühlen oder wenn sie sich von einem Vorgesetzten in ungerechtfertigter oder unfairer Weise behandelt fühlen.“ (19) Abschnitt 14 („Arbitration Committee“ (Schiedsausschuss)) erhält folgende Fassung: — „Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Bediensteten, die dieses Personalstatut betreffen, werden vom Direktor oder vom Bediensteten in erster Instanz einem Schiedsausschuss unterbreitet. Der Schiedsausschuss setzt sich zusammen aus — einem unabhängigen und erfahrenen Experten für EU-Recht, der von der Vertragspartei benannt wird, die zum Zeitpunkt des Zusammentretens des Schiedsausschusses den Vorsitz führt, — einem unabhängigen und erfahrenen Experten für EU-Recht, der von der Vertragspartei benannt wird, die für die nächste Amtsperiode den Vorsitz führen wird, — einem unabhängigen und erfahrenen Exper

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.