Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1075 des Rates vom 5. Februar 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten für EU-Recht, der von der Europäischen Kommission benannt wird und den Vorsitz des Schiedsausschusses führt. Die Liste der benannten Experten wird von der ständigen hochrangigen Gruppe mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von fünf Jahren angenommen. Bevor die ständige hochrangige Gruppe ihren Beschluss fasst, kann sie Experten wegen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder Sachkenntnis ablehnen und von der benennenden Partei die Benennung eines anderen Experten verlangen. Der Schiedsausschuss beschließt mehrheitlich. Die ständige hochrangige Gruppe legt durch Verfahrensakte Regeln für das Verfahren vor dem Schiedsausschuss fest. Der Schiedsausschuss stellt den Schutz der personenbezogenen Daten aller betroffenen Bediensteten sicher.“ (20) Abschnitt 15 („Dispute Settlement“ (Streitbeilegung)) erhält folgende Fassung: „Ist das Verfahren nach Abschnitt 14 ausgeschöpft, wird jede Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem Bediensteten auf Antrag einer der Parteien von einem Schiedsgericht bestehend aus einem Einzelschiedsrichter, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht entscheidet über eine Streitigkeit nach Maßgabe dieses Statuts. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.“ Artikel 2 Änderung des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung (1) Abschnitt II. 9 wird gestrichen. (2) Abschnitt II.10 erhält folgende Fassung: — „Der Ministerrat, vertreten durch den Vorsitz, erlässt innerhalb von sieben Tagen nach der Tagung des Ministerrates auf der Grundlage des dort gefassten Beschlusses einen Ernennungsakt, der einen Beschäftigungsvertrag umfasst und vom Direktor unterzeichnet wird. Der Entwurf des Ernennungsakts wird in den Anhang des Beschlusses des Ministerrates über die Ernennung des Direktors aufgenommen. Der Beschäftigungsvertrag enthält die in Abschnitt 4.4 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft aufgeführten Elemente sowie die Stellenbeschreibung des Direktors und einen Verweis auf die Bestimmungen über die Probezeit gemäß Abschnitt 4.10 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft. Die Ernennung des Direktors wird ab dem Tag wirksam, an dem der Direktor seinen Beschäftigungsvertrag unterzeichnet.“ (3) Abschnitt II.a erhält folgende Fassung: — „Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“ (4) In Bezug auf Abschnitt III. 9: — Unterabschnitt 9.2 erhält folgende Fassung: „Während des sechsten Monats der Probezeit erstellt der unmittelbare Vorgesetzte des Bediensteten einen Bericht über dessen Befähigung, Leistung und Verhalten. Dieser Bericht enthält die Empfehlung, (a) dass die Ernennung des Beamten zu bestätigen ist, (b) dass seine Probezeit um höchstens sechs weitere Monate zu verlängern ist, (c) dass seine Ernennung zu beenden ist.“ — Unterabschnitt 9.3 erhält folgende Fassung: „Der Bericht ist dem Direktor vor Ablauf des sechsten Monats zur Entscheidung vorzulegen.“ (5) Nach Abschnitt III.11 wird der folgende neue Abschnitt angefügt: — „Für den Direktor gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Das in Abschnitt 4.10 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft festgelegte Verfahren findet Anwendung.“ Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1) Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Statuts in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden auf den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts Anwendung, ausgenommen Abschnitt 4.1 über die Ernennung des Direktors, Abschnitt 4.5 Buchstabe b letzter Satz über die Stellenbeschreibung im Beschäftigungsvertrag sowie Abschnitt 4.10 Buchstabe b über die Probezeit des Direktors. Abschnitt 4.4 Buchstabe a Satz 2 über den Beschäftigungsvertrag gilt für den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts; dazu werden die Beschäftigungsbedingungen in den Ernennungsakt aufgenommen, der vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates erlassen wurde. Nach Abschnitt 3.3 des Personalstatuts der Energiegemeinschaft legt der Direktor dem Ministerrat spätestens am 31. Januar 2024 eine erste Integritätserklärung vor, in der alle Interessen dargelegt werden, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Der Direktor legt dem Ministerrat bis Ende 2024 einen ersten Bericht über seine Tätigkeiten außerhalb der Energiegemeinschaft vor. Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. (3) Die Bestimmungen der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts auf den derzeitigen Direktor Anwendung, ausgenommen Bestimmung II.9 über die Einstellung des Direktors und Bestimmung III.12 über die Probezeit des Direktors. Artikel 4 Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz ZUSATZ 2 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT zur Änderung des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88, auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023, gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle in der durch den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung, in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 geändert werden muss, um das Gehaltsniveau des Direktors auf ein Niveau anzupassen, das der Verantwortung und den im Rahmen dieses Haushaltsplans ausgeführten Aufgaben entspricht — BESCHLIEẞT: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2022 und 2023, der im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC dargelegt ist, wie folgt geändert: — In den Gehaltstabellen für die Jahre 2022 und 2023, die im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC unter Nummer 12 („Establishment Plan 2022-2023“ (Stellenplan 2022-2023)) aufgeführt sind, wird für den Direktor ein monatliches Vollzeitgehalt von 13 567 EUR im Jahr 2022 und 14 381 EUR im Jahr 2023 vorgesehen. — Nummer 8 („Statement of expenditure 2022-2023“ (Ausgabenübersicht 2022-2023)) und Nummer 9 („Details of statement of expenditure 2022-2023“ (Einzelheiten der Ausgabenübersicht 2022-2023)) im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC werden entsprechend angepasst, um dem aus Unterabsatz 1 resultierenden jährlichen Vollzeitgehalt des Direktors in der Haushaltslinie „Human Resources“ (Humanressourcen) und bei den Gesamtausgaben 2022-2023 Rechnung zu tragen. (2) Die Erstattung der Differenz zwischen den zuvor gezahlten Beträgen und den gemäß Unterabsatz 1 aktualisierten Sätzen für 2022 und 2023 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Verfahrensakts. Artikel 2 Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet. Artikel 3 (1) Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. (2) Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz ZUSATZ 3 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT zur Änderung des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 69 und 88, auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023, gestützt auf Artikel 1 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC, mit dem Herr Artur Lorkowski für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Dezember 2021, zum Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft ernannt wurde, gestützt auf den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC, mit dem die Dauer des Mandats des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft auf eine Amtszeit von fünf Jahren, die höchstens einmal verlängert werden kann, verlängert wurde und diese Verlängerung der Dauer auf das erste Mandat des derzeitigen Direktors angewandt wurde, gestützt auf Artikel 2 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft, in dem die jährliche Bruttovergütung des neu ernannten Direktors auf 116 532 EUR festgesetzt wurde, in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geändert wurde, um das Gehaltsniveau des Direktors auf ein Niveau anzupassen, das der Verantwortung und den im Rahmen dieses Haushaltsplans ausgeführten Aufgaben entspricht, in der Erwägung, dass das Gehalt des Direktors im Rahmen des mit dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC angenommenen Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 vorbehaltlich einer positiven jährlichen Leistungsbewertung schrittweise angehoben werden soll, in der Erwägung, dass der Verfahrensakt 2021/02/MC-EnC geändert werden muss, um sicherzustellen, dass er mit dem geänderten Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und dem neuen Haushaltsplan für den Zeitraum 2024-2025 im Einklang steht, gestützt auf Artikel 3 des Verfahrensakts 2023/XX/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 und des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme von Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft, in dem die Übergangsbestimmungen für seine Anwendbarkeit auf das erste Mandat des derzeitigen Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft festgelegt sind, in der Erwägung, dass der vom Vorsitz am 29. Dezember 2021 erlassene Akt zur Ernennung des derzeitigen Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft ebenfalls gemäß dem Anhang geändert werden sollte, um der geänderten Dauer des Mandats des Direktors und dem angepassten Gehalt Rechnung zu tragen und die Beschäftigungsbedingungen aufzunehmen, die bis zum Ablauf des ersten Mandats des derzeitigen Direktors gelten, in der Erwägung, dass der geänderte Ernennungsakt am Tag der Annahme dieses Verfahrensakts vom Ministerrat, vertreten durch den Vorsitz, erlassen werden sollte — BESCHLIEẞT: Artikel 1 (1) Artikel 1 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung: — „Der Ministerrat ernennt Herrn Artur Lorkowski für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend am 1. Dezember 2021, der höchstens einmal verlängert werden kann, zum Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft.“ (2) Artikel 2 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung: — „Die Arbeitsbedingungen des Direktors werden durch das Personalstatut in seiner neuesten Fassung und durch den Ernennungsakt, der die bis zum Ende des Mandats geltenden Beschäftigungsbedingungen enthält, festgelegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird das monatliche Vollzeitgehalt des Direktors im Einklang mit dem Personalstatut der Energiegemeinschaft bestimmt und auf den Betrag festgesetzt, der im Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 gemäß dem Verfahrensakt 2021/1/MC-EnC in der durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung, für den Zeitraum 2024-2025 gemäß dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien und für das Jahr 2026 gemäß dem künftigen Verfahrensakt zur Festlegung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 und der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien vorgesehen ist.“ Artikel 2 Der Akt zur Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft, mit dem der Ernennungsakt vom 29. Dezember 2021 geändert wird und der die Beschäftigungsbedingungen enthält und im Anhang zu diesem Verfahrensakt aufgeführt ist, wird vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates am Tag der Annahme dieses Verfahrensakts erlassen. Artikel 3 Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich. Artikel 4 Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz Anhang Ernennungsakt zur Änderung des Ernennungsakts vom 29. Dezember 2021 gemäß den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft, die vom Ministerrat mit dem in der Anlage beigefügten Verfahrensakt 2006/02/-EnC in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung angenommen wurden (1) Name des Arbeitgebers: Energiegemeinschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, Österreich (2) Name des Arbeitnehmers: Artur Lorkowski (3) Datum der Ernennung: 1. Dezember 2021 (4) Ablauf der Ernennung: 30. November 2026 (5) Titel: Direktor (6) Dienstort: Wien (Österreich) (7) Arbeitsbedingungen: Wie im Personalstatut und den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung festgelegt. (8) Gehalt: Im Einklang mit dem Personalstatut der Energiegemeinschaft und wie im Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 gemäß dem Verfahrensakt 2021/1/MC-EnC in der durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung, für den Zeitraum 2024-2025 gemäß dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC und für das Jahr 2026 gemäß dem Verfahrensakt zur Festlegung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 vorgesehen. (9) Stellenbeschreibung: (a) Die jährliche Bewertung der Leistung des Direktors erfolgt gemäß Abschnitt 4.8 des Statuts auf der Grundlage der nachstehenden Stellenbeschreibung, die mindestens folgende Aufgaben umfasst: (a) Entwicklung und Sicherstellung einer effektiven Umsetzung der kurz- und langfristigen Aktivitäten des Sekretariats entsprechend dessen Aufgabenbereich gemäß Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, (b) Sicherstellung der wirksamen Planung und Verwaltung der Humanressourcen, einschließlich einer effizienten Zuweisung und Nutzung der Ressourcen, Motivierung des Personals, Förderung eines guten Teamgeists sowie Schaffung und Aufrechterhaltung eines ausgewogenen und produktiven Arbeitsumfelds, (c) Sicherstellung der wirksamen Planung, Verwaltung und Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Haushaltsvorschriften, (d) Sicherstellung der Vertretung des Sekretariats der Energiegemeinschaft innerhalb der Organe und Einrichtungen der Energiegemeinschaft sowie nach außen. (b) Diese Stellenbeschreibung wird mit dem Direktor während der jährlichen Leistungsbewertung erörtert und auf der Grundlage ihrer Ergebnisse erforderlichenfalls angepasst. Vorsitz der Energiegemeinschaft Geschehen zu Wien am ZUSATZ 4 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien Der Ministerrat der Energiegemeinschaft — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88, auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023 an den Ministerrat der Energiegemeinschaft über den Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025, gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle, in der Erwägung, dass der Ministerrat einen Zweijahreshaushalt für die Betriebsausgaben der Energiegemeinschaft, die für die Arbeit seiner Organe erforderlich sind, erlassen muss, in der Erwägung, dass gemäß Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft jede Vertragspartei zum Haushalt der Energiegemeinschaft beitragen muss — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Der im Anhang dargelegte Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird angenommen. Artikel 2 Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft sind mit Wirkung vom 1. Januar 2024 im Anhang des vorliegenden Verfahrensaktes aufgeführt. Artikel 3 Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet. Artikel 4 Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt und seinen Anhang allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz ZUSATZ 5 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats Der Ministerrat der Energiegemeinschaft — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 67 und 68, gestützt auf den Verfahrensakt 2006/02/MC-EnC vom 17. November 2006 zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC vom 14. Oktober 2016 und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC des Ministerrates vom 15. Dezember 2022 geänderten Fassung, insbesondere auf Abschnitt III.2, in der Erwägung, dass (1) der Ministerrat den Organisationsplan des Sekretariats auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats annehmen muss, (2) der derzeit geltende Organisationsplan des Sekretariats am 15. Dezember 2022 erstellt wurde und aktualisiert werden sollte, auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats — HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN: Einziger Artikel (1) Der diesem Verfahrensakt beigefügte Organisationsplan des Sekretariats wird angenommen und gilt ab dem 1. Januar 2024. (2) Dieser Verfahrensakt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz Anhang: Organisationsplan des Sekretariats der Energiegemeinschaft ab dem 1. Januar 2024 ZUSATZ 6 ZUM ANHANG VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT zur Änderung des Verfahrensakts 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle in der durch den Verfahrensakt 2014/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 74 und 88, in der Erwägung, dass gemäß den Haushaltsvorschriften der Energiegemeinschaft dem Direktor die Befugnis erteilt werden muss, zwecks Ausführung des Haushalts und der damit verbundenen Routineaufgaben, insbesondere bei seiner Interaktion mit Banken, die Energiegemeinschaft zu vertreten und im Namen der Energiegemeinschaft zu handeln, auf Vorschlag des Sekretariats — HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Der Direktor nimmt während seiner Amtszeit die Aufgaben des Anweisungsbefugten wahr. Er führt den Haushaltsplan nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 74 des Vertrags in eigener Verantwortung und in den Grenzen der zugewiesenen Mittel aus. Der Direktor ist insbesondere befugt, bei jeder Bank in der Europäischen Union zwecks Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft und der damit verbundenen Routineaufgaben Konten für die Energiegemeinschaft zu eröffnen und zu schließen, solche Konten zu führen, unter anderem durch Auslösung von Zahlungsaufträgen, Kapitaltransfers und sonstigen erforderlichen Banktransaktionen, und gegebenenfalls erforderliche Bankabwicklungen im Zusammenhang mit diesen Konten durchzuführen, einschließlich der Unterzeichnung von Finanzunterlagen, -instrumenten und -auszügen im Rahmen der Führung dieser Konten. Der Direktor unterrichtet den Haushaltsausschuss über die Eröffnung und die Schließung von Konten.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz ZUSATZ 7 ZUM ANHANG BESCHLUSS D/2023XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT über die Entlastung des Direktors des Sekretariats Der Ministerrat der Energiegemeinschaft — gestützt auf den Verfahrensakt zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle, insbesondere auf Artikel 83, nach Prüfung des Berichts über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Energiegemeinschaft für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr sowie der Erklärung der Rechnungsprüfer über die Zuverlässigkeit, unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Haushaltsausschusses und des entsprechenden Berichts — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft, Herrn Artur Lorkowski, wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 die Entlastung für seine haushaltsbezogenen Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten erteilt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Wien am Im Namen des Ministerrates … Vorsitz ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1075/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.