Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die fakultativen vorbehaltenen Angaben für Olivenöl

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28.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 202/5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1226 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die fakultativen vorbehaltenen Angaben für Olivenöl DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 86, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenölen und Oliventresterölen sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Ölen werden im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats regelmäßig aktualisiert, um den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (2) Am 26. November 2015 hat der Internationale Olivenölrat ein neues Verfahren zur organoleptischen Bewertung nativer Olivenöle angenommen, wodurch die fakultative Terminologie für die Etikettierung geändert wurde. (3) Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die fakultativen vorbehaltenen Angaben. (4) Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Mai 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1). ANHANG „ANHANG IX FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN Produktkategorie (Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) Fakultative vorbehaltene Angabe Geflügelfleisch (KN-Code 0207 , KN-Code 0210 ) gefüttert mit … % von … Hafermastgans extensive Bodenhaltung Freilandhaltung bäuerliche Freilandhaltung Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf Schlachtalter Mastdauer Eier (KN-Code 0407 ) frisch extra oder extra frisch Angabe der Art der Legehennenfütterung Olivenöl (KN-Code 1509 ) erste Kaltpressung Kaltextraktion Säuregehalt scharf Fruchtigkeit: reif oder grün bitter kräftig medium leicht ausgewogen mild“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.