Europäische Union

98/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M.833 - The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0327 98/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M.833 - The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 145 vom 15/05/1998 S. 0041 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. September 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M.833 - The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/327/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Auffassungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission vorzutragen, nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. März 1997 wurde der Kommission ein Zusammenschlußvorhaben nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachfolgend: "Fusionskontrollverordnung") gemeldet, wonach The Coca-Cola Company (nachfolgend: "CocaCola") und Carlsberg A/S (nachfolgend: "Carlsberg") die Gesellschaft Coca-Cola Nordic Beverages (nachfolgend: "CCNB") als Gemeinschaftsunternehmen gründen. Dieses Gemeinschaftsunternehmen wird Anteile an verschiedenen Getränkeherstellern in Skandinavien und an Vermögenswerten halten, die von Carlsberg auf Coca-Cola gemäß einer Lizenzvereinbarung übertragen werden. Die Anmeldung betrifft Dänemark und Schweden. (2) Mit Entscheidung vom 14. April 1997 hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die fortdauernde Aussetzung des Vorhabens bis zu einer endgültigen Entscheidung angeordnet. (3) Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß dieses Zusammenschlußvorhaben von der Fusionskontrollverordnung erfaßt wird. Daraufhin beschloß sie am 2. Mai 1997, in dieser Sache ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung einzuleiten. I. DIE PARTEIEN Coca-Cola (4) Das amerikanische Unternehmen Coca-Cola ist Eigentümer großer Handelsmarken und weltweiter Anbieter von Sirup und Konzentraten für Erfrischungsgetränke, die der Herstellung von kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken (nachfolgend: "KEG"), einschließlich Coca-Cola, Coca-Cola Light, Fanta, Sprite und anderer alkoholfreier Getränke (nachfolgend: "AFG") dienen. Carlsberg (5) Carlsberg ist die in Dänemark eingetragene Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die überwiegend mit der Herstellung und dem Großhandel von Bier, aber auch anderen getränkebezogenen Tätigkeiten, einschließlich alkoholfreier Getränke, beschäftigt ist. Eine der Tochtergesellschaften von Carlsberg, Dadeko A/S, ist die größte Abfuellgesellschaft von KEG in Dänemark. Darüber hinaus hat Carlsberg Beteiligungen an anderen Herstellern von Erfrischungsgetränken und Brauereien in Dänemark und Schweden. II. DAS VORHABEN A. Allgemeines (6) An CCNB wird Carlsberg zu 51 % und Coca-Cola indirekt zu 49 % beteiligt sein. CCNB wird seinen Schwerpunkt in Dänemark haben, seine Haupttätigkeit wird die Finanzierung von und die Beteiligung an nationalen Abfuellgesellschaften sein, die u. a. alkoholfreie Getränke zubereiten, abfuellen, auf den Markt bringen, verteilen und verkaufen. Anfänglich wird CCNB Dänemark und Schweden erfassen, zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls Finnland, Norwegen, Island, Estland, Lettland und Litauen sowie möglicherweise Grönland und Sankt Petersburg in Rußland (nachfolgend: "CCNB-Gebiet") (7) Das Vorhaben sieht folgendes vor: i) die Gründung von CCNB, ii) die Übertragung nationaler Abfuellgesellschaften in Dänemark und Schweden auf CCNB, worin Carlsberg seine dänische Tochtergesellschaft Dadeko und Coca-Cola seine jüngst gegründete schwedische Tochtergesellschaft Drycker Sverige AB (nachfolgend: "CCDS") einbringen werden, iii) zwei Vereinbarungen über die Übertragung und Lizenzvergabe bestimmter Marken in diesen Ländern und iv) die Gründung einer Vertriebsgesellschaft in Schweden. (8) In Dänemark wird Dadeko, das seine Abfuellvereinbarung mit Coca-Cola im Jahr 1994 erneuert hat, wie schon seit 40 Jahren überwiegend KEG-Erzeugnisse für Coca-Cola weiterhin abfuellen. Gegenwärtig ist Dadeko für die Zubereitung und Abfuellung der KEG-Marken sowohl von Carlsberg als auch von Tuborg sowie für die in Dänemark vertretenen Cadbury Schweppes-Marken zuständig. Es vertreibt Coca-Cola-Erzeugnisse ausschließlich an den Einzelhandel, während Carlsberg und Tuborg ihre eigenen KEG-Marken gemeinsam mit den Cadbury Schweppes-Marken selbst an den Einzelhandel vertreiben. Außerdem vertreiben Carlsberg und Tuborg ihre eigenen KEG-Marken gemeinsam mit den Coca-Cola- und den Cadbury Schweppes-Marken an das Hotel-, Gaststätten- und Verpflegungsgewerbe. Nach Vollzug des Vorhabens wird Dadeko weiterhin die Marken von Coca-Cola und die verbleibenden Marken [ ] (3) abfuellen. Es wird die Marken von [ ] an den Einzelhandel vertreiben, während [ ] an das Hotel- und Gaststättengewerbe vertreiben werden. (9) In Schweden hat Coca-Cola jüngst CCDS gegründet, das seit dem 1. April 1997 Coca-ColaProdukte auf den Markt gebracht und verkauft hat. Ab 1. Januar 1998 wird CCDS die Zubereitung und Abfuellung von Coca-Cola-Erzeugnissen übernehmen, was gegenwärtig von Pripps durchgeführt wird. DryckesDistributören AB (DDAB), ein Gemeinschaftsunternehmen, das zu jeweils 50 % CCDS und Falcon Bryggerier AB (die wiederum Carlsberg und Oy Sinebrychoff AB, der finnischen Brauerei, gemeinsam gehört) wird auf ausschließlicher Grundlage den physischen Vertrieb (Lagerung, Beförderung und Lieferung) der alkoholfreien Getränke von Coca-Cola und Falcon und des Biers von Falcon an die Kunden in Schweden übernehmen. (10) CCNB wird der neunte sogenannte "anchor bottler" von Coca-Cola-Produkten sein. Als "anchor bottler" werden diejenigen Abfuellunternehmen bezeichnet, an denen Coca-Cola eine Minderheitsbeteiligung hält und "die sich den strategischen Zielen und der Förderung der Interessen von Coca-Cola bei der weltweiten Herstellung und seiner Vertriebs- und Absatzsysteme verschrieben haben. Es handelt sich dabei um große, an den verschiedensten Orten angesiedelte Unternehmen mit erheblichen finanziellen und menschlichen Ressourcen". B. Die Aktionärsvereinbarung (11) Die Aktionärsvereinbarung zwischen Coca-Cola und Carlsberg sieht die Gründung von CCNB vor und nennt die Bedingungen, unter denen CCNB funktionieren wird und die Parteien ihre Kontrolle ausüben werden. Außerdem ist sie der Rahmen für alle zukünftigen Abfuelleinheiten im CCNB-Gebiet. Ferner enthält sie eine Wettbewerbsverbotsklausel zwischen Coca-Cola und Carlsberg. Von großer Bedeutung sind die Bestimmungen [ ]. Außerdem erwähnt die Vereinbarung [ ]. C. Die Lizenzvereinbarung in Dänemark (12) Coca-Cola, Carlsberg und Dadeko haben eine [ ]jährige Lizenzvereinbarung (die für weitere [ ] verlängert werden kann) geschlossen, wonach Carlsberg Coca-Cola und Coca-Cola wiederum Dadeko die Genehmigung erteilt, einige AFG [ ] in Dänemark herzustellen, auf den Markt zu bringen, zu vertreiben und zu verkaufen. Diese [ ] in Lizenz vergebenen Erzeugnisse sind [ ]. Carlsberg wird Coca-Cola [ ] dieser Erzeugnisse mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß Coca-Cola [ ]. Coca-Cola wird zum "Markenmanager" für die [ ]-Markenerzeugnisse. Carlsberg behält das Recht, um das [ ] zu schützen. CCNB wird für [ ] zuständig sein. Carlsberg verpflichtet sich, Dritten diese Erzeugnisse oder andere [ ] nicht zu [ ]. (13) Außerdem wird Carlsberg die Herstellung seiner [ ] Markenerzeugnisse einstellen [ ]. Als Folge dieser Transaktionen werden bei Carlsberg lediglich die [ ] verbleiben. D. Vorkehrungen in Schweden (14) Die Übertragung von CCDS an CCNB war gemäß der Fusionskontrollverordnung angemeldet worden. Am 18. April 1997 wurden der Kommission zusätzlich gemäß der Verordnung Nr. 17 (4) eine Vereinbarung zur Gründung von DDAB und eine Vereinbarung über den Erwerb der Handelsmarke und die Belieferung (TPSA) gemeldet, welche die Übertragung bestimmter Falcon-Marken an Coca-Cola regeln. Die vorgenannten Vereinbarungen werden getrennt bewertet. E. Schlußfolgerung (15) Das Vorhaben wird zu strukturellen Änderungen im Erfrischungsgetränkegeschäft von Carlsberg und Coca-Cola sowohl auf regionaler Ebene in den nordischen Ländern als auch auf nationaler Ebene in Dänemark und Schweden führen. Im Bereich der KEG wird Carlsberg kein Wettbewerber von CCNB sein. Coca-Cola wird in diesen Märkten seine Stellung als einfacher Lizenzgeber aufgeben und zum Miteigentümer des Gemeinschaftsunternehmens werden, das KEG herstellen wird. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS A. Umfang (16) Neben der Vereinbarung zur Gründung von CCNB, die den Kern des Vorhabens darstellt, haben die Parteien auch eine Lizenzvereinbarung zwischen Carlsberg, Coca-Cola und Dadeko betreffend Dänemark gemäß der Fusionskontrollverordnung angemeldet. Nach Auffassung der Anmelder stellen einige Bestimmungen dieser Vereinbarungen wie z. B. die Wettbewerbsverbotsklauseln und die Ausschließlichkeitsbestimmungen in der Lizenzvereinbarung Nebenabreden dar, die mit der Durchführung des Vorhabens unmittelbar verbunden und dafür erforderlich sind. Nach Auffassung der Kommission ist die Lizenzvereinbarung erforderlich, damit Coca-Cola und Carlsberg die Zubereitung, Abfuellung, den Vertrieb, die Marktpflege und den Verkauf sämtlicher Markenerzeugnisse von Coca-Cola und Carlsberg in CCNB zusammenfassen können, um das dänische Geschäft von Carlsberg mit AFG in Einklang mit den Grundsätzen von Coca-Cola für Ankerabfueller zu führen. Die Lizenzvereinbarung ist damit als ein wesentlicher und integraler Bestandteil des Zusammenschlußvorhabens, das eine wirtschaftliche Einheit zwischen Carlsberg und Coca-Cola herstellen wird, anzusehen. B. Bewertung von CCNB als konzentrativer Zusammenschluß B.1. Gemeinsame Kontrolle (17) CCNB wird zu 51 % Carlsberg und zu 49 % indirekt Coca-Cola gehören. Die Beziehungen zwischen Carlsberg und Coca-Cola werden über die Aktionärsvereinbarung geregelt. Carlsberg wird [ ] und Coca-Cola [ ] Direktoren des Aufsichtsrates von CCNB benennen. Der [ ] von CCNB wird von Coca-Cola und der [ ] von Carlsberg bestellt. Der für die Führung der laufenden Geschäfte von CCNB zuständige leitende Direktor wird von [ ] und der für Finanzfragen zuständige Direktor von [ ] bestellt. Bestimmte Entscheidungen betreffend die strategische Vorgehensweise von CCNB, die Schlüsselentscheidungen der Aktionäre über Fragen im Zusammenhang mit dem Unternehmensaufbau, der Geschäftspolitik, [ ] sowie die Annahme des Geschäftsplans und des Haushalts bedürfen der einmütigen Zustimmung beider Muttergesellschaften. Ist der Aufsichtsrat nicht in der Lage, Einigkeit zu erzielen, [ ]. Nach Aussage der Parteien bestehen jedoch erhebliche Anreize für die Parteien, eine Sachlage zu vermeiden, bei der die Bestimmungen ihrer Vereinbarung über deren Beendigung wirksam werden könnten. CCNB wird somit der gemeinsamen Kontrolle durch Coca-Cola und Carlsberg unterliegen. B.2. Volle Funktionsfähigkeit auf dauerhafter Grundlage (18) CCNB wird über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um seine Geschäftstätigkeiten dauerhaft führen zu können. Zum einen werden die Parteien ihre Abfuellbetriebe in Dänemark und Schweden einschließlich Fabriken, Vertriebsausrüstungen (Lkw, Lagerhäuser usw.), Beschäftigte und sonstige Investitionen wie Verkaufsautomaten usw. in CCNB einbringen. Zum anderen wird CCNB für die Herstellung, die Marktpflege, den Vertrieb und Verkauf von AFG in der nordischen Region zuständig sein und damit nicht auf eine bestimmte Marktfunktion beschränkt bleiben. Außerdem werden CCNB und seine Abfuellbetriebe dem von Coca-Cola gelieferten Konzentrat eine erhebliche Wertsteigerung zufügen. Die Einstufung von CCNB als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen wird nicht durch die Präsenz der Parteien in dem Markt von CCNB beeinträchtigt, selbst wenn man bedenkt, daß Coca-Cola die Konzentrate liefern und der Abfuellung der entsprechenden alkoholfreien Getränke zustimmen wird und Carlsberg seinen 50 %-Anteil an Falcon halten und in Dänemark [ ] behalten wird. Die Aktionärsvereinbarung wird für einen Zeitraum von [ ] Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung für weitere [ ] Jahre geschlossen. B.3. Keine Koordinierung (19) In Dänemark ist Coca-Cola weder als Hersteller noch als Vertrieb, sondern lediglich als Markeneigentümer vertreten. Neben seiner Funktion als Konzentratlieferant wird es in Dänemark nur über CCNB tätig. Nach Aussage der Parteien wären die Aussichten, daß Coca-Cola den dänischen Markt über einen anderen Weg als durch CCNB betritt, außerordentlich gering. Carlsberg wird [ ] seiner gegenwärtigen AFG aufgeben. Es wird jedoch bestimmte Tätigkeiten in diesem Bereich beibehalten, die sich im wesentlichen auf den Verkauf und den Vertrieb [ ], einen beschränkten Vertrieb [ ] und die AFG von [ ] sowie eine 50 %-Beteiligung an Rynkeby A/S (Herstellung von Säften und Verdünnungsgetränken) beschränken. Carlsberg wird einer Wettbewerbsverbotsklausel unterliegen, wonach es in [ ] keinen Wettbewerb entfalten darf. Coca-Cola hat auf dem dänischen Markt nie direkt abgefuellt und verfügt dort über keine eigenen Abfuellanlagen. Deshalb können die außerhalb von CCNB verbleibenden Tätigkeiten nicht als ein Instrument zur Herstellung oder Stärkung der Koordinierung zwischen Carlsberg und Coca-Cola angesehen werden. (20) Wie auch in Dänemark wird Carlsberg auch in Schweden der Verpflichtung unterliegen, keinen Wettbewerb im [ ] zu entfalten. Danach kann CCNB nicht als Instrument für die Herstellung oder Stärkung der Koordinierung zwischen Carlsberg und Coca-Cola angesehen werden. C. Schlußfolgerung (21) Das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen ist gemeinsam mit der Lizenzvereinbarung für Dänemark ein Zusammenschluß gemäß Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (22) Das Vorhaben ist von gemeinschaftsweiter Bedeutung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Coca-Cola und Carlsberg haben zusammengenommen einen Weltumsatz von mehr als 17 Mrd. ECU, der damit oberhalb der 5 Mrd. ECU betragenden Aufgreifschwelle der genannten Verordnung liegt. Der gemeinschaftsweite Umsatz der beteiligten Unternehmen beträgt jeweils mehr als 250 Mio. ECU (Coca-Cola 4,046 Mrd. ECU und Carlsberg 1,952 Mrd. ECU), wovon jeweils nicht mehr als zwei Drittel in ein und demselben Mitgliedstaat erzielt wird. V. RELEVANTE MÄRKTE A. Sachlich relevante Märkte (23) In den nordischen Ländern waren herkömmlicherweise überwiegend die Brauereien die Hersteller von KEG und sonstigen AFG wie Säften und abgefuellten Wässern. Die Brauereien konnten somit ihren Kunden eine große Palette an Getränken wie Bier, KEG und abgefuelltes Wasser gebündelt anbieten. Die Tatsache, daß ein Erzeugnis als Bestandteil eines Getränkeangebots verkauft wird, bedeutet jedoch nicht, daß dieses Angebot kartellrechtlich als sachlich relevanter Markt anzusehen wäre. Zwischen den verschiedenen Gruppen von handelsüblichen Getränken muß unterschieden werden. Dabei darf die Tatsache nicht außer acht gelassen werden, daß sich auf der Abfuellstufe die Marktmacht eines Anbieters erhöht, wenn er seinen Kunden eine breitere Getränkepalette anbieten kann. Die wirtschaftlichen Vorteile, die Abfuellern zufließen, wenn sie sowohl KEG als auch Bier anbieten, werden in der Würdigung dieses Vorhabens nachstehend erörtert. (24) In ihrer Anmeldung machen die Parteien geltend, daß die betroffenen Produktmärkte "zumindest so groß sind wie die Märkte für die Lieferung von AFG in Dänemark und Schweden". Zu diesen Märkten zählt eine Vielzahl von Getränken einschließlich KEG und stille Wässer, Fruchtsäfte, abgefuellte Wässer, Kaffee, Tee und Milch. Eine Untersuchung der Erfrischungsgetränkeindustrie hat jedoch gezeigt, daß die von den Parteien gewählte Marktdefinition für die Bewertung der anzunehmenden wettbewerblichen Auswirkungen des angemeldeten Vorhabens zu weit gefaßt ist. Aus den nachstehend dargelegten Gründen erscheint es angemessen, das Vorhaben sowohl auf der Ebene der Markenerzeugnisse als auch der Abfuellung im Rahmen eines KEG-Gesamtmarkts zu bewerten. Einige Erwägungen deuten darauf hin, daß es einen getrennten Produktmarkt für Cola-Getränke gibt, doch die Bewertung wäre im wesentlichen dieselbe unabhängig davon, ob nun die colahaltigen Getränke oder der gesamte KEG-Markt zugrunde gelegt würden. A.1. Die Herstellung von KEG (25) Bei der Lieferung von Cola-Getränken und KEG an die Kunden im Einzelhandel ist die Tätigkeit der Markeneigentümer von der eigentlichen Abfuelltätigkeit zu unterscheiden. Der Eigentümer des Warenzeichens schafft und fördert die Getränkemarken, liefert das Konzentrat (bzw. stimmt seiner Herstellung zu) und erteilt den Abfuellunternehmen die Erlaubnis, die Getränke zuzubereiten, abzufuellen, auf den Markt zu bringen, zu vertreiben und zu verkaufen. Coca-Cola als Markeneigentümer verfolgt dabei die Strategie, die Verbrauchernachfrage zu wecken und es den Abfuellunternehmen zu überlassen, diese Nachfrage zu befriedigen. (26) Während die Eigentümer internationaler Marken wie z. B. Coca-Cola, PepsiCo und Cadbury Schweppes die Konzentrate für KEG in einer begrenzten Anzahl von Standorten weltweit herstellen und die Abfuellunternehmen von diesen Produktionsstandorten aus beliefern, greifen die kleineren Unternehmen häufig auf Anbieter von Geschmacksstoffen zur Herstellung ihres Konzentrats zurück. (27) Der Begriff "abfuellen" erstreckt sich in der KEG-Industrie in der Regel auf das Zubereiten, das Abfuellen, den Verkauf, die Marktpflege und den Vertrieb der Getränke. Einem Abfueller wird in der Regel ein bestimmtes Gebiet, in dem er diese Funktionen ausübt, von dem Markeneigentümer zugewiesen. (28) In die Zuständigkeit für die Marktpflege und Förderung von KEG teilen sich normalerweise der Markeneigner und das Abfuellunternehmen. Die Marktpflege ist eine Verbindung von markenspezifischer Werbung und handelsorientierter Produktförderung. In der KEG-Industrie wird allgemein folgende Unterscheidung getroffen: - "Kundenwerbung": Die KEG-Märkte zeichnen sich durch mächtige Marken mit weltweiter Werbung für die führenden Markenprodukte aus. Diese markenspezifische Werbung erfolgt überwiegend durch Fernsehen, Radio, Kino, Presse und über die Förderung von Musik- und Sportveranstaltungen; sie wird in der Regel vom Markeneigentümer konzipiert, durchgeführt und finanziert. - "Produktförderung": Die Produktförderung auf der Handelsebene besteht zum einen aus verkaufsfördernden Preisnachlässen (z. B. Mehrkaufangebote, Preisnachlässe und Kundenrabatte) und zum anderen aus der Einzelhandelsförderung (wie z. B. Zahlung an Kunden für die Sortimentsaufnahme, Regaldisplays und Ladenwerbung). (29) Der Vertrieb von KEG erfolgt über verschiedene Wege, die sich je nach der Marktstruktur in den einzelnen Ländern unterscheiden können, wozu Faktoren wie Standorte der Lieferhallen und der Einzelhandelsgeschäfte, räumliche Verteilung der Bevölkerung, gemeinsamer Vertrieb von Bier und KEG zählen. In Dänemark und Schweden werden KEG überwiegend über den Einzelhandel verteilt, dessen Vertriebswege sich in die Bereiche Lebensmittel (Supermärkte usw.), Tankstellen, Kioske usw. sowie Hotel- und Gaststättengewerbe unterteilen lassen. Zur Bewertung dieses Zusammenschlußvorhabens sind diese Vertriebsketten weder für den schwedischen noch den dänischen Markt einzeln zu untersuchen, da man zu den gleichen Ergebnissen käme, wenn man die Vertriebswege als einzigen Markt oder als getrennte relevante Produktmärkte behandelte. Damit kann die Frage offenbleiben, ob es sich bei den Vertriebswegen um getrennte sachlich relevante Märkte handelt. (30) Das Vorhaben wird sich durch die vertikale Integration von Coca-Cola in den vorgelagerten Abfuellbereich, den Erwerb von Handelsmarken durch Coca-Cola in Schweden und seinen Erwerb einer Markenlizenz in Dänemark auswirken. Da mit den Änderungen beim Markeneigentum und der vertikalen Integration von Coca-Cola sowohl die Auswirkungen auf der Marken- als auch der Abfuellebene erheblich sind, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf diesen beiden Ebenen zu untersuchen. A.2. Produktmarktdefinition: sämtliche KEG a) Die Unterscheidung zwischen KEG und sonstigen AFG (31) Aus den neuesten verfügbaren Datenangaben von Canadean (Annual Report 1996 Cycle, Canadean) geht hervor, daß KEG sowohl in Dänemark als auch in Schweden andere Wachstumsraten hatten als der gesamte Getränke- und der Erfrischungsgetränkemarkt. (32) Für Dänemark ergeben die Daten, daß der Gesamtabsatz von Erfrischungsgetränken zwischen 1990 und 1995 jährlich um 5,5 % zunahm. Während bei abgefuelltem Wasser die Zunahme rund 7 % betrug, "schnellte" er bei KEG um 10 % in die Höhe. Nach dem Bericht von Canadean "verkauften sich in den 90er Jahren kohlensäurehaltige Getränke besonders gut, da sie zwischen 1990 und 1995 um beinahe 65 % zulegten". Im Vergleich dazu waren die "Verkaufsergebnisse bei Fruchtsaftgetränken, die überwiegend auf den Markt der Jugendlichen abzielen, in diesem Jahrzehnt wenig brilliant", weshalb sie als die "armen Vettern" unter den Erfrischungsgetränken gelten, während der Erfrischungsgetränkemarkt "von den kohlensäurehaltigen Getränken [und Sirup/Fruchtsaftkonzentraten] nach oben getrieben wurde". Der Absatz von Fruchtsäften ging demgegenüber zwischen 1990 und 1995 jährlich um 2 % zurück. Wenn die abgefuellten Wässer und die Säfte demselben Produktmarkt wie die kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke angehörten, wäre anzunehmen, daß die Preisentwicklungen die Unterschiede in den Wachstumsraten erklären könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nach den Canadean-Daten zu den Einzelhandelspreisen sich die relativen Preise für die verschiedenen Erfrischungsgetränke in den vergangenen vier Jahren kaum verändert haben, weshalb die unterschiedlichen Preisentwicklungen nicht die abweichenden Wachstumsraten bei den verschiedenen Kategorien von Erfrischungsgetränken erklären können. (33) Auch in Schweden ergeben die Canadean-Daten unterschiedliche Wachstumsraten zwischen den Erfrischungsgetränken allgemein und den KEG. Während der Gesamtabsatz an Erfrischungsgetränken um 1 % und der von abgefuellten Wässern um 9 % zunahm, gingen die Verkäufe von Säften und Fruchtsaftgetränken um 2 % zurück, wobei der Absatz von KEG unverändert blieb. Wenn die abgefuellten Wässer und Säfte demselben Produktmarkt wie die kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke angehörten, wäre anzunehmen, daß die Preisentwicklungen die Unterschiede in den Wachstumsraten erklären könnten. Dies ist wie in Dänemark jedoch nicht der Fall, da sich nach den Canadean-Daten zu den Einzelhandelspreisen die relativen Preise bei den verschiedenen Arten von Erfrischungsgetränken in den vergangenen vier Jahren kaum verändert haben, weshalb die unterschiedlichen Preisentwicklungen nicht die abweichenden Wachstumsraten bei den verschiedenen Kategorien von Erfrischungsgetränken erklären können. (34) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte (nachfolgend: "Erwiderung") haben die Parteien vorgebracht, daß die Preisangaben von Canadean sich lediglich auf eine beschränkte Anzahl von Marken, A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.