Europäische Union

2013/732/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8589) Text von Bedeutung für den EWR

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11.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/34 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8589) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/732/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ sind nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, eingesetzt. (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 6. Juni 2013 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Chloralkaliindustrie eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für die Chloralkaliindustrie sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/d4fbf23d-0da7-47fd-a954-0ada9ca91560 ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE CHLORALKALIPRODUKTION ANWENDUNGSBEREICH · 37 ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 38 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 38 BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 39 1. Elektrolysezellen: Verfahren 39 2. Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen 39 3. Abwasseranfall 41 4. Energieeffizienz 42 5. Überwachung der Emissionen 43 6. Emissionen in die Luft 44 7. Emissionen in das Wasser 45 8. Abfallerzeugung 47 9. Standortsanierung 47 GLOSSAR 48 ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen eine Reihe von Industrietätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 4.2 Buchstabe a und Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, nämlich die Herstellung von Chloralkali-Chemikalien (Chlor, Wasserstoff, Kaliumhydroxid und Natriumhydroxid) durch Elektrolyse einer Sole. Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen insbesondere folgende Prozesse und Tätigkeiten: — die Salzlagerung; — die Ansetzung, Reinigung und Wiederaufkonzentrierung der Sole; — die Elektrolyse der Sole; — die Aufkonzentrierung, Reinigung, Lagerung und Handhabung von Natrium- bzw. Kaliumhydroxid; — die Kühlung, Trocknung, Reinigung, Verdichtung, Verflüssigung, Lagerung und Handhabung von Chlor; — die Kühlung, Reinigung, Verdichtung, Lagerung und Handhabung von Wasserstoff; — die Umrüstung von Amalgamanlagen zu Membrananlagen; — die Stilllegung von Amalgamanlagen; — die Sanierung von Standorten der Chloralkaliindustrie. Folgende Tätigkeiten und Prozesse werden in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen nicht behandelt: — die Herstellung von Chlor durch Salzsäureelektrolyse; — die Herstellung von Natriumchlorat durch Elektrolyse einer Sole; dies ist Gegenstand des Referenzdokuments zu den besten verfügbaren Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien — Feststoffe und andere (LVIC-S); — die Herstellung von Alkali- oder Erdalkalimetallen durch Schmelzflusselektrolyse; dies ist Gegenstand des Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken in der Nichteisenmetallindustrie (NFM); — die Herstellung von Spezialchemikalien wie Alkoholaten, Dithioniten und Alkalimetallen unter Verwendung von in Amalgamanlagen hergestelltem Alkalimetallamalgam; — die Herstellung von Chlor, Wasserstoff oder Natrium- bzw. Kaliumhydroxid durch andere Verfahren als Elektrolyse. Die nachstehend aufgeführten Aspekte der Chloralkaliproduktion werden in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen nicht behandelt, da sie Gegenstand des BVT-Referenzdokuments zum Thema Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW) sind: — die Aufbereitung von Abwasser in einer nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage; — Umweltmanagementsysteme; — Lärmemissionen. Folgende Referenzdokumente sind für die von den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen erfassten Tätigkeiten ebenfalls von Belang: Referenzdokument Thema BVT-Merkblatt zu Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW) Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Ökonomische und medienübergreifende Effekte von Techniken Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter (EFS) Lagerung von Stoffen und Umgang damit Energieeffizienz (ENE) Allgemeine Aspekte der Energieeffizienz Industrielle Kühlsysteme (ICS) Indirekte Kühlung mit Wasser Großfeuerungsanlagen (LCP) Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW aufwärts Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON) Allgemeine Aspekte der Überwachung von Emissionen und Verbrauch Abfallverbrennungsanlagen (WI) Abfallverbrennung Abfallbehandlungsanlagen (WT) Abfallbehandlung ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Die Liste der in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen aufgeführten und beschriebenen Techniken ist weder normativ noch erschöpfend. Es können auch andere Techniken angewandt werden, sofern sie mindestens dasselbe Umweltschutzniveau gewährleisten. Sofern nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar. Die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf: — die Konzentrationswerte, ausgedrückt als Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Abgasvolumen, im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, aber ohne Berichtigung des Sauerstoffgehalts, in der Einheit mg/m3; die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für Emissionen in das Wasser in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf: — die Konzentrationswerte, ausgedrückt als Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Abwasservolumen, in der Einheit mg/l. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen finden die folgenden Definitionen Anwendung: Begriff Definition Neue Anlage Eine Anlage, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wird, oder ein vollständiger Ersatz einer Anlage auf dem bestehenden Fundament nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist Neue Chlorverflüssigungseinheit Eine Chlorverflüssigungseinheit, die in der Anlage erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wird, oder ein vollständiger Ersatz einer Chlorverflüssigungseinheit nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen Chlor und Chlordioxid, ausgedrückt als Cl2 Die Summe von Chlor (Cl2) und Chlordioxid (ClO2), zusammen gemessen und ausgedrückt als Cl2. Freies Chlor, ausgedrückt als Cl2 Die Summe von gelöstem elementarem Chlor, Hypochlorit, hyprochloriger Säure, gelöstem elementarem Brom, Hypobromit und hypobromiger Säure, zusammen gemessen und ausgedrückt als Cl2 Quecksilber, ausgedrückt als Hg Die Summe aller anorganischen und organischen Quecksilberverbindungen, zusammen gemessen und ausgedrückt als Hg. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 1.   Elektrolysezellen: Verfahren BVT 1: Die BVT für die Herstellung von Chloralkali bestehen in der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken. Das Amalgamverfahren gilt unter keinen Umständen als BVT. Die Verwendung von Asbestdiaphragmen stellt keine BVT dar.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a bipolare Membranzellen Die Membranzellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch eine Membran getrennt sind. Bei der bipolaren Konfiguration werden die einzelnen Membranzellen in Reihe geschaltet. Allgemein anwendbar. b monopolare Membranzellen Die Membranzellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch eine Membran getrennt sind. Bei der monopolaren Konfiguration werden die einzelnen Membranzellen parallel geschaltet. Nicht anwendbar für neue Anlagen mit einer Chlorproduktionskapazität von > 20 kt/a. c Asbestfreie Diaphragmazellen Asbestfreie Diaphragmazellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch ein asbestfreies Diaphragma getrennt sind. Die einzelnen Diaphragmazellen werden in Reihe (bipolar) oder parallel (monopolar) geschaltet. Allgemein anwendbar. 2.   Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen BVT 2: Um die Emissionen von Quecksilber und den Anfall von durch Quecksilber verunreinigtem Abfall bei der Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen möglichst gering zu halten, sehen die BVT die Ausarbeitung und Umsetzung eines Stilllegungsplans vor, der folgende Bestandteile ohne Ausnahme umfasst: i) Einbeziehung einer Reihe von Mitarbeitern, die über Erfahrung mit dem Betrieb der alten Anlage verfügen, in sämtliche Stadien der Erarbeitung und Umsetzung des Plans; ii) Ablaufbeschreibungen und Anweisungen für sämtliche Stufen der Durchführung; iii) detailliertes Schulungs- und Betreuungsprogramm für Mitarbeiter, die keine Erfahrung im Umgang mit Quecksilber haben; iv) Ermittlung der Menge des metallischen Quecksilbers, das zurückgewonnen werden muss, und Schätzung der zu entsorgenden Abfallmenge und der darin enthaltenen Verunreinigung durch Quecksilber; v) Die Arbeitsstätte muss folgendermaßen beschaffen sein: a) überdacht; b) ausgestattet mit einem glatten, abschüssigen, undurchlässigen Boden, über den ausgetretenes Quecksilber in ein Sammelbecken geleitet wird; c) gut beleuchtet; d) frei von Hindernissen oder Schutt, auf denen sich Quecksilber ablagern könnte; e) ausgestattet mit einem Wasseranschluss zum Waschen; f) angebunden an ein Abwasserbehandlungssystem. vi) Die Entleerung der Zellen und die Überführung des metallischen Quecksilbers in Behälter muss unter folgenden Bedingungen erfolgen: a) in einem möglichst geschlossenen System; b) Waschen des Quecksilbers; c) nach Möglichkeit unter Ausnutzung der Schwerkraft; d) bei Bedarf Entfernung von Verunreinigungen des Quecksilbers durch Feststoffe; e) Befüllung der Behälter mit ≤ 80 % ihres Fassungsvermögens; f) hermetische Versiegelung der Behälter nach der Befüllung; g) Waschen der geleerten Zellen und anschließende Auffüllung mit Wasser. vii) Berücksichtigung folgender Kriterien bei allen Demontage- und Abbautätigkeiten: a) Möglichst keine Warmschnitt-, sondern Kaltschnittverfahren; b) Lagerung verunreinigter Anlagenteile in geeigneten Bereichen; c) häufiges Waschen des Fußbodens in den Arbeitsbereichen; d) rasche Beseitigung ausgetretenen Quecksilbers unter Einsatz von Sauggeräten mit Aktivkohlefiltern; e) Dokumentation der Abfallströme; f) Trennung durch Quecksilber verunreinigten Abfalls von nicht verunreinigtem Abfall; g) Dekontaminierung des durch Quecksilber verunreinigten Abfalls durch mechanische und physikalische Behandlungsverfahren (z. B. Waschen, Ultraschallvibration, Staubsauger), chemische Behandlungsverfahren (z. B. Waschen mit Hypochlorit, chlorierter Sole oder Wasserstoffperoxid) und/oder thermische Behandlungsverfahren (z. B. Destillation/Retorte); h) nach Möglichkeit Wiederverwendung oder Recycling dekontaminierter Anlagenteile; i) Dekontaminierung des Zellensaals durch Reinigung von Wänden und Fußboden, anschließend Beschichtung oder Anstrich zur Oberflächenversiegelung, sofern das Gebäude weiterverwendet werden soll; j) Dekontaminierung oder Erneuerung der Abwassersammelsysteme in oder um die Anlage herum; k) Absperrung des Arbeitsbereichs und Behandlung der Abluft, wenn hohe Quecksilberkonzentrationen zu erwarten sind (z. B. bei Hochdruckreinigung); Behandlungsverfahren für die Abluft sind die Abscheidung des Quecksilbers an mit Jod oder Schwefel imprägnierter Aktivkohle, Abluftwäsche mit Hypochlorit oder chlorierter Sole oder durch Zugabe von Chlor zwecks Bildung festen Diquecksilberdichlorids; l) Behandlung von quecksilberhaltigem Abwasser, einschließlich des Waschwassers für Schutzbekleidung; m) Überwachung des Quecksilbergehalts in der Luft, im Wasser und im Abfall, auch für eine angemessene Dauer nach Abschluss der Stilllegung oder Umrüstung; viii) bei Bedarf Zwischenlagerung metallischen Quecksilbers in Lagerstätten, die folgende Eigenschaften aufweisen: a) gut beleuchtet und witterungsfest; b) ausgerüstet mit einer geeigneten doppelten Ummantelung, die 110 % des Flüssigkeitsvolumens jedes einzelnen Behälters zurückhalten kann; c) frei von Hindernissen oder Schutt, auf denen sich Quecksilber ablagern könnte; d) ausgestattet mit Sauggeräten mit Aktivkohlefiltern; e) regelmäßige Überwachung, sowohl durch Besichtigung als auch durch Quecksilber-Überwachungsgeräte; ix) bei Bedarf Abtransport, Weiterbehandlung und Entsorgung von Abfall. BVT 3: Zur Reduzierung der Quecksilberemissionen in das Wasser während der Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen bestehen die BVT in der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken:   Technik Beschreibung a Oxidation und Ionenaustausch Mit Oxidationsmitteln wie Hypochlorit, Chlor oder Wasserstoffperoxid wird das Quecksilber in seine oxidierte Form umgewandelt, in der es dann durch Ionenaustauschharze entfernt wird. b Oxidation und Ausfällung Mit Oxidationsmitteln wie Hypochlorit, Chlor oder Wasserstoffperoxid wird das Quecksilber in seine oxidierte Form umgewandelt, dann als Quecksilbersulfid ausgefällt und anschließend filtriert. c Reduktion und Adsorption an Aktivkohle Mit Reduktionsmitteln wie Hydroxylamin wird Quecksilber in seine elementare Form umgewandelt, in der es dann durch Koaleszenz und Rückgewinnung von metallischem Quecksilber mit anschließender Abscheidung an Aktivkohle entfernt wird. Die mit den BVT verbundene Umweltleistungsstufe  (1) für Quecksilberemissionen in das Wasser, ausgedrückt als Hg, am Abfluss der Quecksilberbehandlungseinheit während der Stilllegung oder Umrüstung beträgt 3-15 μg/l in täglich entnommenen 24-h-durchflussproportionalen Mischproben. Die Überwachung erfolgt gemäß BVT 7. 3.   Abwasseranfall BVT 4: Die BVT zur Verringerung des Abwasseranfalls bestehen aus einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Rückführung der Sole Die abkonzentrierte Sole aus den Elektrolysezellen wird mit festem Salz oder durch Verdampfung aufgesättigt und den Zellen wieder zugeführt. Nicht anwendbar bei Diaphragmaanlagen. Nicht anwendbar bei Membrananlagen, bei denen die Sole durch Solung gewonnen wird, wenn reichlich Salz- und Wasserressourcen sowie ein salzhaltiges Aufnahmegewässer vorhanden sind, das hohe Chloridemissionen toleriert. Nicht anwendbar bei Membrananlagen, die die ausgeschleuste Sole in anderen Produktionseinheiten verwenden. b Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen Prozessströme der Chloralkalianlage wie Kondensate aus der Verarbeitung von Chlor, Natrium-/Kaliumhydroxid und Wasserstoffwerden verschiedenen Prozessschritten wieder zugeführt. Der Umfang dieses Recyclings wird durch die Reinheitsanforderungen des Flüssigkeitsstroms, dem der Prozessstrom wieder zugeführt wird, und durch die Wasserbilanz der Anlage begrenzt. Allgemein anwendbar. c Nutzung von Abwasser für die Solung Salzhaltiges Abwasser aus anderen Produktionsprozessen wird aufbereitet und dem Solesystem zugeführt. Der Umfang dieses Recyclings wird durch die Reinheitsanforderungen des Solesystems und durch die Wasserbilanz der Anlage begrenzt. Nicht anwendbar bei Anlagen, bei denen die zusätzliche Aufbereitung des Abwassers den Umweltnutzen aufhebt. d Konzentration von Solefiltrationsschlamm Abwasser aus der Chloralkalianlage wird aufbereitet und in den Salzstock zurückgepumpt. Nicht anwendbar bei Membrananlagen, die die ausgeschleuste Sole in anderen Produktionseinheiten verwenden. Nicht anwendbar, wenn der Salzstock wesentlich höher gelegen ist als die Anlage. e Nanofiltration Solefiltrationsschlämme werden in Filterpressen, Vakuum-Rotationsfiltern oder Zentrifugen aufkonzentriert. Das Restwasser wird in das Solesystem zurückgeleitet. Nicht anwendbar, wenn die Solefiltrationsschlämme als trockener Kuchen entfernt werden können. Nicht anwendbar bei Anlagen, die Abwasser für die Solung wiederverwenden. f Techniken zur Senkung der Chloratemissionen Eine bestimmte Art der Membranfiltration mit Porengrößen von etwa 1 nm, die verwendet wird, um Sulfat in der ausgeschleusten Sole aufzukonzentrieren und damit das Abwasservolumen zu verringern. Anwendbar bei Membrananlagen mit Solerückführung, wenn die Soleausschleusungsrate durch den Sulfatgehalt bestimmt wird. g Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen Techniken zur Senkung der Chloratemissionen sind in BVT 14 beschrieben. Diese Techniken führen zu einer Verringerung der Soleausschleusung. Anwendbar bei Membrananlagen mit Solerückführung, wenn die Soleausschleusungsrate durch die Chloratkonzentration bestimmt wird. 4.   Energieeffizienz BVT 5: Die BVT zur effizienten Energienutzung bei der Elektrolyse bestehen aus einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Hochleistungsmembranen Hochleistungsmembranen zeichnen sich durch geringe Spannungsabfälle und eine hohe Stromausbeute aus und gewährleisten zugleich unter den gegebenen Betriebsbedingungen mechanische Festigkeit und chemische Stabilität. Anwendbar bei Membrananlagen, wenn die Membranen zum Ende ihrer Lebensdauer erneuert werden. b Asbestfreie Diaphragmen Asbestfreie Diaphragmen bestehen aus einem Fluorkarbonpolymer und Füllstoffen wie Zirkoniumdioxid. Im Vergleich zu Asbestdiaphragmen weisen sie eine geringere Widerstandsüberspannung auf. Allgemein anwendbar. c Hochleistungselektroden und -beschichtungen Elektroden und Beschichtungen mit einer verbesserten Gasfreisetzung (geringe Gasblasenüberspannung) und geringer Elektrodenüberspannung. Anwendbar bei der Erneuerung von Beschichtungen zum Ende ihrer Lebensdauer. d Hochreine Sole Die Sole wird hinreichend gereinigt, um eine Kontamination der Elektroden und Diaphragmen/Membranen zu minimieren, welche andernfalls den Energieverbrauch erhöhen könnte. Allgemein anwendbar. BVT 6: Im Interesse einer effizienten Energienutzung bestehen die BVT darin, einen möglichst großen Anteil des bei der Elektrolyse anfallenden Wasserstoffs als chemisches Reagens oder Brennstoff zu verwenden. Beschreibung Wasserstoff kann als Reagens in chemischen Reaktionen (z. B. bei der Herstellung von Ammoniak, Wasserstoffperoxid, Salzsäure und Methanol; zur Reduktion organischer Verbindungen; zur Hydrodesulfurierung von Erdöl; zur Öl- und Fetthydrierung; zum Kettenabbruch bei der Polyolefin-Produktion) oder als Brennstoff bei der Dampf- oder Stromerzeugung oder zur Ofenbeheizung eingesetzt werden. Der Umfang, in dem Wasserstoff verwendet wird, hängt von einer Reihe Faktoren ab (z. B. dem Bedarf an Wasserstoff als Reagens, dem Bedarf an Dampf am Standort oder der Entfernung zu potenziellen Nutzern). 5.   Überwachung der Emissionen BVT 7: Die BVT besteht dari

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.