Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2017 über die Vereinbarkeit der von Ungarn nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) festgelegten Maßnahmen mit dem Unionsrecht

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4.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 214/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Mai 2017 über die Vereinbarkeit der von Ungarn nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) festgelegten Maßnahmen mit dem Unionsrecht (2017/C 214/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte Ungarn der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU die ergriffenen Maßnahmen mit. (2) Innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der nationalen Konsultation. (3) Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum ungarischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt. (4) Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde von Ungarn im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt. (5) Anhand der von Ungarn vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die Ereignisse in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreicht eine große Zahl von Zuschauern. (6) Die notifizierte Liste enthält Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wie beispielsweise die Olympischen Sommer- und Winterspiele, an denen die ungarische Nationalmannschaft oder einzelne ungarische Sportler teilnehmen. Wie von den ungarischen Behörden nachgewiesen, sind die Olympischen Sommer- und Winterspiele in der breiten Öffentlichkeit äußerst populär, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Zudem erreichen diese bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse hohe Einschaltquoten. (7) Auch die Eröffnungsspiele, die Viertelfinale, Halbfinale und Finale der FIFA-Weltmeisterschaft sowie der UEFA-Europameisterschaft gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Wie von den ungarischen Behörden nachgewiesen, finden diese Ereignisse in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Die Ereignisse beinhalten die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Zudem erreichen diese bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse hohe Einschaltquoten. (8) Darüber hinaus beinhaltet die Liste alle Spiele der FIFA-Weltmeisterschaft und der UEFA-Europameisterschaft mit Beteiligung der ungarischen Männernationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele für diese Ereignisse und die offiziellen Freundschaftsspiele. Wie von den ungarischen Behörden nachgewiesen, finden diese Ereignisse in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz, und zwar nicht nur bei den ohnehin Fußballinteressierten. Die Ereignisse beinhalten die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Zudem erreichen diese bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse hohe Einschaltquoten. (9) Auch das UEFA-Champions League Finale, die Spiele der UEFA Champions League und der UEFA Europa League mit Beteiligung einer ungarischen Mannschaft gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie finden in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz, da sie in der breiten Öffentlichkeit und nicht nur unter traditionell Fußballinteressierten populär sind. Die Ereignisse beinhalten die Teilnahme ungarischer Mannschaften an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse erreichen hohe Einschaltquoten. (10) Auch die EHF-Spiele der ungarischen Nationalmannschaften bei den Europäischen Handballmeisterschaften der Frauen und Männer gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die ungarischen Behörden verweisen darauf, dass sie in der breiten Öffentlichkeit Ungarns auf besonders große Resonanz stoßen, und zwar nicht nur bei den an dieser Sportart ohnehin Interessierten. Die Ereignisse beinhalten in der Regel die Teilnahme einer ungarischen Nationalmannschaft, erreichen hohe Zuschauerzahlen und wurden bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen. (11) Die Liste umfasst zudem alle Spiele der Männer- und Frauenmannschaften in der EHF-Champions League, an denen ungarische Mannschaften beteiligt sind. Wie von den ungarischen Behörden nachgewiesen, finden diese Ereignisse in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz, und zwar nicht nur bei den ohnehin Handballinteressierten. Die Ereignisse beinhalten die Teilnahme ungarischer Mannschaften an einem internationalen Turnier. Zudem erreichen diese bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse hohe Einschaltquoten. (12) Auch die Spiele der ungarischen Nationalmannschaft bei der FINA-Wasserball-Weltliga der Männer und der LEN Champions League gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die ungarischen Behörden verweisen darauf, dass diese Ereignisse in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz finden, und zwar nicht nur bei den ohnehin Wasserballinteressierten. Hinzu kommt, dass die ungarische Nationalmannschaft bei diesen Turnieren sehr erfolgreich ist. Die Ereignisse beinhalten die Teilnahme der ungarischen Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier. Die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen Ereignisse erreichen hohe Einschaltquoten. (13) Die Liste enthält außerdem den ungarischen Grand Prix in der Formel 1, der als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt. Wie von den ungarischen Behörden nachgewiesen, findet dieses Ereignis in der breiten Öffentlichkeit Ungarns besondere Resonanz, und zwar nicht nur bei denjenigen, die diese Sportart ohnehin interessiert. Zudem erreicht dies bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragene Ereignis hohe Einschaltquoten. (14) Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich der Schutz des Rechts auf Information und der breite Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Methoden, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle des ungarischen Medienrats bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass der Beschluss über die Festlegung der Liste der Ereignisse auch für Ereignisse gilt, über die Vereinbarungen über Exklusivrechte erst nach Inkrafttreten des Beschlusses geschlossen werden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen. (15) Aus denselben Gründen erscheinen die ungarischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die ungarischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet. (16) Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Ereignisse qualifiziert sind, beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Ereignisse nicht so unverhältnismäßig, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. (17) Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Ungarn festgelegten Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab — BESCHLIESST: Einziger Artikel (1)   Die von Ungarn nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar. (2)   Die von Ungarn getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 8. Mai 2017 Für die Kommission Andrus ANSIP Vizepräsident (1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.