Europäische Union

2005/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

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llsystem aus, um eine Überkompensierung/Quersubventionierung zu verhindern. Der dänische Rechnungshof nahm die Verwaltungsprüfung und die Haushaltskontrolle bei TV2 vor. (49) Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bemerkten die dänischen Behörden, dass die Zahlung von 167 Mio. DKK aus dem TV2-Fonds der Digitalisierung des Fernsehnetzes diente. Die Mittel könnten daher nicht als nicht zweckgebundenes Eigenkapital betrachtet werden. (50) Zur Körperschaftssteuerbefreiung bemerkten die dänischen Behörden, dass der Gewinn aus der kommerziellen Tätigkeit nur geringfügig sei und dass die Methode zur Neutralisierung der Befreiung von der Körperschaftssteuer für die kommerziellen Aktivitäten von TV2 verhindere, dass durch die Steuerbefreiung für diese Aktivitäten ein finanzieller Vorteil entsteht, wobei die wirtschaftliche Auswirkung die gleiche sei. (51) Die dänischen Behörden teilten die vorläufige Einschätzung der Kommission, dass die staatlichen Mittel die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung übersteigen. Dänemark vertrat jedoch den Standpunkt, dass die Kompensation aus den folgenden Gründen nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte, auch wenn sie die Nettomehrkosten aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übersteigen: (52) Der Gewinn könne nicht als eine Überkompensierung angesehen werden, sondern sei lediglich ein angemessener Ertrag im Verhältnis zum Umsatz von TV2. Das Kapital sei außerdem als Polster für plötzliche Einbrüche bei den Werbeeinnahmen nötig gewesen, und TV2 dürfe laut Gesetz keine Kredite aufnehmen, die 4 % des Jahresumsatzes übersteigen. Außerdem ging der Staat nach dem Prinzip des „normalen, marktwirtschaftlich handelnden Investors“ vor, da das derzeitige Eigenkapital von TV2 nicht den Betrag übersteige, den ein normaler, marktwirtschaftlich handelnder Investor eingebracht hätte. Ein solcher Kapitalüberschuss verstoße nicht gegen das Abkommen, sofern das Kapital nicht zur Quersubventionierung der kommerziellen Aktivitäten von TV2 eingesetzt werde. (53) Zum Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt gaben die dänischen Behörden an, dass TV2 bei der Preisfestsetzung stets eine Gewinnmaximierung angestrebt habe. Die Preise würden ausschließlich auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage festgelegt. Sie werden aufgrund einer von der Werbeabteilung von TV2 vorgenommenen Schätzung des Zuschaueranteils an den Werbesendungen (die Altersgruppe 21 bis 50 Jahre), der Programmzeiten, der konjunkturellen Entwicklung und der Wettbewerbslage auf dem Markt festgelegt. Die Betriebsausgaben von TV2 und die Höhe der Mittel aus den Fernsehgebühren werden dabei nicht berücksichtigt. (54) TV2 hat die höchsten Preise auf dem dänischen Markt. Daher könne keine Rede davon sein, dass die Preise zu niedrig angesetzt waren und dass dadurch verstärkt staatliche Mittel nötig waren. (55) Die dänischen Behörden legten einen Bericht von RBB Economics über den Wettbewerb auf dem dänischen Markt für Fernsehwerbung vor. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die durchschnittlichen Nettopreise von TV2 über denen der Wettbewerber liegen und dass die Unterschiede bei den Werbetarifen von TV2 und TvDanmark auf die unterschiedliche Programmstruktur und das unterschiedliche Potenzial, Zuschauer anzuziehen, zurückzuführen sind. V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 (56) Um festzustellen, ob die vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss die Kommission beurteilen, ob sie — vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt wurden, — den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionen verfälschen, — den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. a)   Staatliche Mittel (57) Was die Mittel aus den Fernsehgebühren betrifft, muss zunächst betont werden, dass TV2 bis zum Jahre 1997 diese direkt aus dem TV2-Fonds erhielt, der vom Staat eingerichtet und kontrolliert wurde. Seit 1997 erhält TV2 diese Mittel vom DR, das diese von den Inhabern von Radio- und Fernsehgeräten erhält. (58) In diesem Zusammenhang sollte angemerkt werden, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (18) und der Entscheidungspraxis der Kommission (19) Finanzmittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen. (59) In der vorliegenden Sache besteht erstens kein vertragliches Verhältnis zwischen TV2 und den Gebührenzahlern. Die Gebühren werden vom DR, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung unter staatlicher Kontrolle, erhoben, die die Gebühren von den Inhabern von Radio- und Fernsehgeräten einzieht und sie an TV2 weiterleitet. Zweitens wird der TV2 zustehende Anteil an den Gebühren vom Minister für Kultur festgelegt. Daher wird der Betrag, der TV2 aus dem Gebührenaufkommen zusteht, letztendlich von einer öffentlichen Behörde festgelegt. Wenn ausstehende Gebühren eingetrieben werden müssen, wird ebenfalls der Staat gemäß den Bestimmungen über die Eintreibung von Steuern und anderen staatlichen Forderungen tätig. Der TV2 zustehende Anteil an den Rundfunk- und Fernsehgebühren ist demzufolge stets unter staatlicher Kontrolle und muss daher als staatliche Mittel angesehen werden. (60) Im Gegensatz zu den dänischen Behörden ist die Kommission aus den vorstehenden Gründen nicht der Ansicht, dass diese Sache mit der Rechtssache Preussen-Elektra vergleichbar ist (20). (61) Auch bei der Ad-hoc-Zahlung von Mitteln aus dem Rundfunk- und Fernsehfonds an TV2 geht es um Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die TV2 mit staatlichem Beschluss zur Verfügung gestellt wurden. Dasselbe trifft auf die Ad-hoc-Übertragung von Mitteln aus dem TV2-Fonds zu, als dieser aufgelöst wurde, da die Mittel aus diesem Fonds nur mit staatlichem Beschluss TV2 zur Verfügung gestellt wurden. Da diese Mittel stets unter staatlicher Kontrolle waren und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung standen, müssen sie als staatliche Mittel angesehen werden. (62) Auch die Befreiung von Körperschaftssteuern ist als Gebrauch öffentlicher Mittel zu sehen, da ein Steuereinnahmeverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt (21). (63) Die untersuchten zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2 gewährt wurden, wurden direkt vom Staat aus dem Staatshaushalt finanziert. Durch den Verzicht auf Zinsen und Tilgung dieser Kredite verliert der Staat Einnahmen. Es steht daher fest, dass diese Mittel staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Außerdem bürgt der dänische Staat für diese Betriebsdarlehen. Der Vorteil bei einer staatlichen Bürgschaft ist, dass der Staat das Bürgschaftsrisiko trägt. Die Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für TV2 und ein Entzug von Ressourcen des Staates (22). (64) Der Staat hat TV2 eine landesweite Sendefrequenz vorbehalten, für die TV2 eine Frequenzgebühr an eine staatliche Stelle zahlt. Die Gebühr, die TV2 jährlich entrichtet hat, betrug im Untersuchungszeitraum zwischen 2 und 4 Mio. DKK. (65) In Ermangelung einer Vergleichsgrundlage für die Gebühr, die für die landesweite Sendefrequenz verlangt wird, kann diese nur mit der Gebühr für die Genehmigung verglichen werden, die für die Ausstrahlung in einem Netz zur Erreichung eines größeren Bevölkerungsanteils zu entrichten ist. Die von TV2 zu zahlende Frequenzgebühr für eine landesweite Ausstrahlung ist deutlich niedriger als die von TvDanmark verlangte Netzgebühr, die sich zwischen 5 Mio. DKK im Jahre 1997 und 30 Mio. DKK im Jahre 2001 bewegte, obgleich TvDanmark über sein Netz von regionalen Frequenzen nur einen Verbreitungsgrad von 77 % erreichte. TV2 konnte mithin einen größeren Teil der dänischen Bevölkerung zu einem niedrigeren Preis erreichen. (66) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Frequenzgebühr nicht marktkonform ist. Indem der Staat keine marktüblichen Tarife verlangt hat, hat er auf Einnahmen für den Staatshaushalt verzichtet. (67) Da TV2 keine örtlichen Frequenzen zum Aufbau eines nationalen Netzes nutzt, muss TV2 keine Netzgebühr entrichten. Der Staat hatte keine gesetzliche Grundlage, um von TV2 diese Gebühr zu verlangen. Daher verzichtete er nicht auf Einnahmen für den Staatshaushalt und somit waren keine staatlichen Mittel betroffen. (68) Ebenso wenig kann die Kommission die Existenz von staatlichen Mitteln in der gesetzlichen Verpflichtung von Betreibern von Gemeinschaftsantennenanlagen, öffentlich-rechtliche Programme über diese Anlagen auszustrahlen (Übertragungspflicht), feststellen, da der Staat weder auf Einnahmen verzichtet noch direkt Geldmittel an diese Betreiber überträgt. Der Zugang zu diesen Antennen bringt TV2 keinen finanziellen Gewinn aufgrund staatlicher Mittel (23). b)   Begünstigung bestimmter Unternehmen und Wettbewerbsverzerrung (69) Es besteht kein Zweifel, dass die Einnahmen aus den Fernsehgebühren, die Ad-hoc-Mittelübertragungen aus dem TV2-Fonds und dem Rundfunk- und Fernsehfonds, die Befreiung von den Körperschaftssteuern, die zins- und tilgungsfreien Darlehen und die staatlichen Bürgschaften für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für den Zugang zu einer landesweiten Frequenz TV2 einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil bringen, wodurch TV2 Betriebskosten einspart, die die Anstalt normalerweise aus seinem Haushalt hätte zahlen müssen. Da TV2 durch diese Maßnahmen gegenüber den Wettbewerbern begünstigt wird, die solche Mittel nicht erhalten, müssen diese Maßnahmen als selektiv und im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag als wettbewerbsverzerrend angesehen werden. Dänemark hat jedoch geltend gemacht, dass diese Maßnahmen einen Ausgleich für die Nettokosten darstellen, die TV2 durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag entstehen, den TV2 gemäß den Grundsätzen zu erfüllen hatte, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark festgelegt hat (24) . (70) Staatliche Maßnahmen, die die Nettomehrkosten bei Dienstleistungen von gemeinwirtschaftlichem Interesse kompensieren, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1, wenn die Höhe der Kompensation dem Unternehmen keinen wirklichen Vorteil bringt. Im Altmark-Urteil entschied das Gericht, dass vier Bedingungen erfüllt sein müssen: — Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; — zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein; — drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; — viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (71) Ungeachtet der Frage, ob TV2 mit einer öffentlichen Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse betraut ist, ist die Kommission der Auffassung, dass mindestens die zweite und die vierte Bedingung in dieser Sache nicht erfüllt sind. Erstens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, nicht zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden. Der Ausgleich wird in einer Medienvereinbarung für vier Jahre festgelegt. Einen öffentlich zugänglichen Jahreshaushalt, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird, gibt es nicht. Darüber hinaus kommt TV2 in den Genuss einer Reihe nicht transparenter Vorteile (Steuerbefreiung, Zinsverzicht usw.). Zweitens wurde TV2 nicht aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung als öffentlich-rechtliche Fernsehgesellschaft ausgewählt. Auch wurde keine Analyse angestellt, mit der hätte sichergestellt werden können, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten festgelegt wird, die einem gut geführten, mit Produktionsmitteln so ausgestatteten Durchschnittsunternehmen, dass es die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einnahmen und eines angemessenen Gewinns entstanden wären. (72) Wie unter den Randnummern 10 bis 12 beschrieben, befindet sich TV2 auf dem Fernsehmarkt im Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Da TV2 gegenüber Wettbewerbern, die keine solchen Mittel erhalten, von diesen Maßnahmen begünstigt wird, müssen die Maßnahmen als selektiv und im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag als wettbewerbsverzerrend angesehen werden. c)   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (73) Staatliche Maßnahmen fallen unter den Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das ist der Fall, sobald bei den betreffenden Aktivitäten innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. (74) Der Gerichtshof hat diesen Begriff weit ausgelegt. So schließt die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen keinen Export betreibt, nicht aus, dass der Handel beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Beihilfen gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen eingeschränkt werden, auf dem Markt Fuß zu fassen. Die Beihilfe sichert dem Begünstigten somit einen Marktanteil, der andernfalls an Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten hätte fallen können. (25) (75) In der Rundfunkmitteilung erklärte die Kommission Bezug nehmend auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs: „Demnach ist generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den — häufig international abgewickelten — Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung — für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen — hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunksender auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken.“ (76) Im vorliegenden Fall ist TV2 selbst auf dem internationalen Markt tätig, da TV2 Fernsehsendungen über die European Broadcasting Union austauscht und am Eurovision-System (26) teilnimmt. TV2 steht im direkten Wettbewerb mit kommerziellen Fernsehunternehmen, die auf dem internationalen Fernsehmarkt aktiv sind und die eine internationale Eigentumsstruktur haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss im Falle, dass eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieses als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (27). Die finanziellen Mittel, die TV2 zur Verfügung gestellt wurden, haben TV2 einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Fernsehübertragungsrechten und bei Investitionen in Sendungen verschafft, die später verkauft werden können. Die Beihilfemaßnahmen haben darüber hinaus zu einer Besserstellung von TV2 gegenüber den Wettbewerbern innerhalb der Europäischen Union geführt, indem es Letzteren erschwert wurde, sich in Dänemark zu etablieren. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahmen zugunsten von TV2 den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen. d)   Schlussfolgerung (77) Da sämtliche Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 erfüllt sind und mindestens zwei der Bedingungen, die der Gerichtshof im Altmark-Urteil aufführte, nicht erfüllt sind, stellt die Kommission fest, dass die finanziellen Maßnahmen zugunsten von TV2 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellen. (78) Da TV2 1989 den Sendebetrieb aufnahm, wurden alle Maßnahmen zugunsten von TV2 nach dem Beitritt Dänemarks zur Europäischen Gemeinschaft gewährt. Diese Maßnahmen, darunter die Zahlungen aus den Fernsehgebühren, sind daher neue, also nicht bereits bestehende Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag (79) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten „für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, (…) die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ (80) Der Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 86 EG-Vertrag Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen an mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen zulässt. Im Altmark-Urteil wurde indirekt bestätigt, dass staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die einem Unternehmen bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn die Beihilfen die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrags erfüllen (28). (81) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (29) ist die Ausnahme des Artikels 86 EG-Vertrag restriktiv auszulegen. Das Gericht hat präzisiert, dass eine abweichende Regelung für eine Maßnahme nur dann möglich ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: — die Dienstleistung muss eine Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse sein und muss vom Mitgliedstaat als eine solche klar definiert sein; — das betreffende Unternehmen muss vom Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Ausführung dieser Dienstleistung betraut worden sein; — die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags muss die Erfüllung der besonderen Aufgaben, mit denen das Unternehmen betraut worden ist, behindern, und eine Abweichung von diesen Bestimmungen darf den Handel nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigen, dass es gegen die Interessen der Gemeinschaft verstößt. (82) In der Rundfunkmitteilung der Kommission sind die Grundsätze und Methoden enthalten, mit denen die Kommission gewährleisten möchte, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt werden. Sie muss daher im konkreten Fall Folgendes untersuchen: — ob die Sendetätigkeit von TV2 von den dänischen Behörden klar und eindeutig als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden ist (Definition); — ob TV2 von den dänischen Behörden offiziell mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungsaufgaben betraut worden ist (Auftrag); — ob die staatlichen Mittel die Nettokosten dieser öffentlichen Dienstleistung übersteigen, wobei auch andere direkte oder indirekte Einnahmen aus der öffentlichen Dienstleistung zu berücksichtigen sind (Verhältnismäßigkeit). a)   Definition (83) Gemäß Randnummer 33 der Rundfunkmitteilung fällt die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche und angesichts der auslegenden Bestimmungen des Protokolls kann eine breit gefasste Definition, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit seinem Auftrag anzubieten und dabei gewisse Einschaltquoten zu gewährleisten, als legitim gemäß Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Eine solche Definition entspräche dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu decken und den Pluralismus zu wahren, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt. Die Rolle der Kommission ist auf eine Überprüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt. (84) TV2 ist laut Gesetz verpflichtet, als öffentliche Dienstleistung „der gesamten dänischen Bevölkerung über das Fernsehen, den Rundfunk, das Internet und andere Mittel ein breites Angebot an Programmen und Diensten zur Verfügung zu stellen, darunter Nachrichten, Informations-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsprogramme“. Wie in Randnummer 15 beschrieben, ist der Dienst des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens in der Satzung von TV2 und im Rundfunk- und Fernsehgesetz genauer festgelegt. (85) Auch wenn sich die Sendeverpflichtung von TV2 auf die Qualität bezieht und ziemlich weit gefasst ist, ist die Kommission der Ansicht, dass eine derart weite Definition des Auftrags mit der Rundfunkmitteilung vereinbar ist. (86) Die Kommission ist auch der Ansicht, dass die Verpflichtung von TV2 zur Förderung der dänischen Filmproduktion zum öffentlich-rechtlichen Auftrag gehört, da TV2 die Filme, an denen die Fernsehanstalt die Senderechte erworben hat, im öffentlich-rechtlichen Programm ausstrahlt. (87) Die Kommission weist die Bemerkungen von beteiligten Dritten zurück, wonach der öffentlich-rechtliche Fernsehauftrag von TV2 nicht als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könne, weil sich dieser Auftrag nicht von den Lizenzanforderungen, denen kommerzielle Betreiber unterliegen, unterscheiden würde. Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen den Bedingungen, die ein kommerzielles Fernsehunternehmen im öffentlichen Interesse zum Erhalt einer Sendegenehmigung erfüllen muss, und der Erteilung eines öffentlichen Auftrags von allgemeinem Interesse an ein öffentliches oder privates Unternehmen (30) unterschieden werden muss. TV2 hat eindeutig einen öffentlichen Sendeauftrag. Außerdem senden die Wettbewerber — TV3 und 3+ und TvDanmark 1 — mit britischer Lizenz. Die dänischen Bestimmungen gelten also für diese Sender nicht. Nur TvDanmark 2 fällt unter die dänischen Bestimmungen. Es ist außerdem auch in anderen Ländern nicht ungewöhnlich, dass ähnliche Verpflichtungen gelten wie für die Sender eines Netzes in Dänemark. Dadurch sollen gewisse ethische und moralische Mindestanforderungen gewährleistet werden. Die einzelnen Verpflichtungen, die in der Satzung von TV2 festgelegt sind, gehen offensichtlich über solche Mindestanforderungen hinaus. (88) Neben der Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Programme mit einem bestimmten Inhalt über Rundfunk und Fernsehen auszustrahlen, schließt die Definition des öffentlichen Auftrags von TV2 auch die Verpflichtung ein, über das Internet u. Ä. auch andere Dienste wie die Übermittlung von Nachrichten, allgemeine Information, Bildung, Kunst und Unterhaltung zu erbringen. (89) Die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft unterscheiden sich zwar von den üblichen Sendediensten, doch könnte gemäß Randnummer 34 der Rundfunkmitteilung „(…) der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine ‚Programme‘ im traditionellen Sinne sind, sofern diese — auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter — denselben demokratischen, sozialen u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.