Europäische Union

2005/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/217/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten (1) Artikeln und im Hinblick auf ihre Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde dem EG-Vertrag ein Auslegungsprotokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beigefügt (im Folgenden „das Protokoll“ genannt). (2) Mit Schreiben vom 5. April 2000 erhielt die Kommission eine Beschwerde von der kommerziellen dänischen Fernsehgesellschaft SBS Broadcasting SA/TvDanmark („TvDanmark“) über die öffentliche Finanzierung der dänischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt TV2/DANMARK („TV2“). Am 3. Mai 2000 fand ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001, 3. Mai 2001 und 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor. (3) Am 15. November 2001 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunk-Mitteilung“) (2). Diese Mitteilung enthält die Prinzipien und Methoden für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem gemeinsamen Markt. (4) Am 5. Juni 2002 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die dänischen Behörden, die dieses mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantworteten. Am 25. Oktober 2002 und am 19. November 2002 fanden Unterredungen mit den dänischen Behörden statt. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 19. November 2002 und vom 3. Dezember 2002 erteilt. (5) Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte die Kommission Dänemark ihren Beschluss mit, wegen der staatlichen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission, dieses Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. März 2003 (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Interessierten zur Abgabe von Bemerkungen auf. (7) Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 24. März 2003 ihre Bemerkungen mit. Außerdem gingen bei der Kommission die Bemerkungen von mehreren interessierten Parteien ein. TvDanmark übermittelte mit Schreiben vom 14. April 2003 seine Kommentare. Der europäische Verband kommerzieller Fernsehgesellschaften, Association of Commercial Television in Europe („ACT“), übermittelte seine Kommentare mit Schreiben vom 14. April 2003. Die kommerziellen Fernsehgesellschaften Antena 3 TV und Gestevisión Telecinco übermittelten am 16. April 2003 ihre Bemerkungen. Die kommerzielle Fernsehgesellschaft TV3 übermittelte ihre Kommentare mit Schreiben vom 14. April 2003. Diese Bemerkungen wurden von der Kommission an Dänemark weitergeleitet, das sich im Schreiben vom 12. September 2003 dazu äußerte. (8) Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 und 6. Januar 2004 weitere Informationen vom Beschwerdeführer. Am 17. Dezember 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission statt, bei dem die Angaben im Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2003 eingehend besprochen wurden. Die Kommission leitete diese Informationen an die dänische Regierung weiter, die mit Schreiben vom 15. März 2004 dazu Stellung nahm. Am 9. Februar 2004 fand ein Gespräch zwischen den dänischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. (9) Gemäß dem Beschluss, ein förmliches Verfahren einzuleiten, bezieht sich diese Entscheidung auf den Zeitraum 1995-2002. II.   BESCHREIBUNG 1.   Die Gegebenheiten in Dänemark a)   Der dänische Fernsehmarkt (10) In Dänemark gibt es zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, und zwar „Danmarks Radio“ („DR“) und TV2. DR wird fast ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert. TV2 wird sowohl durch Gebühren als auch durch Werbeeinnahmen finanziert. (11) TV2 wurde 1986 (4) als unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit öffentlichen Darlehen gegründet. Die Anstalt nahm ihren landesweiten Sendebetrieb am 1. Oktober 1988 auf. Ausgestrahlt werden der terrestrische Kanal TV2 und seit 2000 auch der Satellitenkanal TV2 Zulu. Ende 2002 wurde die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt TV2 Zulu zu einem kommerziellen Zahlfernsehkanal umgewandelt. Die Regierung hat außerdem acht regionale TV2-Sender zugelassen. TV2 ist verpflichtet, Programme der regionalen TV2-Sender im landesweiten terrestrischen Kanal auszustrahlen. (12) Neben den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten sind auf dem dänischen Rundfunk- und Fernsehmarkt zwei kommerzielle Fernsehsender, TvDanmark und TV3/3+, tätig. Die kommerziellen Fernsehsender sind Wettbewerber von TV2 auf dem landesweiten Markt für Fernsehwerbung. TvDanmark gehört zu SBS Broadcasting S.A. und sendet zwei Programme in Dänemark. Seit 1997 strahlt es das Programm TvDanmark2 über ein aus 10 lokalen kommerziellen Fernsehsendern bestehendes Netz aus und betreibt seit 2000 mit britischer Lizenz den Satellitenkanal TvDanmark1. Die Satellitensender TV3 und 3+ nahmen ihren Sendebetrieb im Jahre 1992 auf. Sie gehören zur Modern Times Group (MTG). b)   Gesetzliche Anforderungen (13) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen waren im Untersuchungszeitraum 1995-2002 im mehrfach geänderten Rundfunk- und Fernsehgesetz (nachstehend „Rundfunk- und Fernsehgesetz“) (5) festgeschrieben. (14) TV2 hat den Auftrag, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann über Rundfunkanlagen, darunter Satelliten- und Kabelsysteme, erfolgen. Für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes von TV2 ist der Minister für Kultur zuständig (6). (15) Das gesamte Programm von TV2 wird als öffentlicher Dienst (7) eingestuft. Im Paragraf 6 a des Rundfunk- und Fernsehgesetzes heißt es: „Alle öffentlich-rechtlichen Sender sind verpflichtet, der gesamten dänischen Bevölkerung über das Fernsehen, den Rundfunk, das Internet und andere Mittel ein breites Angebot an Programmen und Diensten zur Verfügung zu stellen, darunter Nachrichten, Informations-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsprogramme. Dabei ist nach Qualität, Vielseitigkeit und Abwechslung im Programmangebot zu streben. Bei der Programmgestaltung müssen Informations- und Meinungsfreiheit gewährleistet werden. (...) Besonderer Wert ist außerdem auf die Pflege der dänischen Sprache und der dänischen Kultur zu legen.“ (16) Eine weitere Definition ist der Satzung von TV2 (8) zu entnehmen. Darin sind die Pflichten von TV2 zur Ausstrahlung von Kunst- und Kulturprogrammen, dänischen Filmproduktionen, zur Förderung neuer Technologien (auch um den Zugang von Behinderten zu den Programmen zu gewährleisten) sowie zur Ausstrahlung von Programmen für Kinder, Jugendliche und ethnische Minderheiten festgelegt. TV2 ist auch verpflichtet, Katastrophenschutzmeldungen auszustrahlen. (17) Gemäß Paragraf 6 Buchstabe a Absatz 3 „werden die Dienste von öffentlichem Interesse von TV2 durch den der Anstalt zustehenden Anteil an den Fernsehgebühren, durch Werbungseinnahmen sowie durch andere Einnahmen finanziert“. (18) Die Verpflichtungen zur überregionalen Ausstrahlung kommerzieller Fernsehprogramme ist im Kapitel 5 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes festgelegt. Kapitel 6 bezieht sich auf lokale Rundfunk- und Fernsehsender. Darin ist in erster Linie die Lizenzerteilung geregelt. Die Bestimmungen über die Programmplanung für Lizenzinhaber sind in der Verordnung Nr. 874 über europäische Programme und in der Verordnung Nr. 1349 über den lokalen Rundfunk- und Fernsehbetrieb (9) festgelegt. Nach diesen Verordnungen müssen Netzsender, die eine lokale Fernsehlizenz haben, mindestens eine Stunde täglich Lokalprogramme ausstrahlen und einen wesentlichen Teil ihrer Sendungen in dänischer Sprache oder für ein dänisches Publikum produzieren. Da TV3, 3+ und das erste Programm von TvDanmark mit britischer Lizenz ausgestrahlt werden, gelten diese Bestimmungen nur für TvDanmark2. c)   Die kommerzielle Tätigkeit von TV2 (19) Am 1. Januar 1997 wurden Vorschriften erlassen, die die Rechtsgrundlage (10) für kommerzielle Tätigkeiten schaffen, darunter die Nutzung technischer Ausrüstungen, die Gründung neuer Unternehmen oder die finanzielle Beteiligung an bestehenden Unternehmen. TV2 führt seitdem verschiedene kommerzielle Tätigkeiten durch. Während des Untersuchungszeitraumes war TV2 u. a. in der Werbung, im Verkauf von Programmen, in der Vermietung von Sendemasten, im Merchandising, in Internet-Aktivitäten und im Weiterverkauf von Rechten an Sportveranstaltungen aktiv. (20) Seit Januar 2001 ist TV2 verpflichtet, getrennt Buch zu führen über die öffentlichen Dienstleistungen und „alle anderen Tätigkeiten“, wenn der Umsatz bei den anderen Tätigkeiten 5 % des Gesamtumsatzes und 3 Mio. DKK pro Jahr übersteigt (Verordnung Nr. 740). Nach der Verordnung ist eine Vollkostenrechnung vorzunehmen, sind die Preise für nichtöffentliche Dienste/Produkte nach Marktbedingungen festzusetzen und müssen Kapitalübertragungen von öffentlichen Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgen, wobei Mittel aus den Fernsehgebühren nicht übertragen werden dürfen (11). 2.   Maßnahmen a)   Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren (21) Im Untersuchungszeitraum erhielt TV2 einen Betrag von 4 067,7 Mio. DKK aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren. (22) Der Minister für Kultur legt für ein oder mehrere Jahre die Lizenzgebühren für Inhaber von Rundfunk- und Fernsehgeräten fest (12). Die Gebühren werden vom DR eingezogen und dann aufgrund eines Entscheids des Ministers für Kultur gemäß einer Medienvereinbarung mit dem dänischen Parlament unter DR und TV2 aufgeteilt. (23) Der Minister für Kultur legt die näheren Bestimmungen über Beginn und Ende der Gebührenpflicht, über die Zahlungsfristen und den Einzug sowie über Mahngebühren u. Ä. fest. Gemäß dem Zinsgesetz werden Verzugszinsen berechnet. Ausstehende Steuern und Gebühren können vom dänischen Finanzverwaltungsamt eingetrieben werden. Sie können u. a. durch Gehaltspfändung nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Personensteuern des Gesetzes über den Steuerabzug an der Quelle eingetrieben werden. (24) Bis 1997 erhielt TV2 sämtliche Einnahmen über den TV2-Fonds, der vom Staat eingerichtet wurde, unabhängig war und der Anstalt Einnahmen sichern sollte. Eine zweite unabhängige Einrichtung, die zum damaligen Zeitpunkt bestand, war die TV2 Reklame A/S, die Sendezeiten für Werbung verkaufte und gesetzlich verpflichtet war, ihre Einnahmen an den TV2-Fonds abzuführen. Mittel aus Fernsehgebühren und Werbeeinnahmen wurden danach gemäß dem Kulturministerentscheid an TV2 abgeführt. Seit 1997 erhält TV2 den ihm zustehenden Anteil an den Fernsehgebühren direkt vom DR. b)   Ad-hoc-Mittelübertragungen aus dem TV2-Fonds und dem Rundfunk- und Fernsehfonds (25) Zusätzlich zu den Mitteln aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren erhielt TV2 im Jahr 1997 58 Mio. DKK aus dem Rundfunk- und Fernsehfonds für die Förderung dänischer Filmproduktionen. Im selben Jahr wurden TV2 167 Mio. DKK aus dem TV2-Fonds für Investitionen zur Umstellung der Produktionssysteme auf digitale Systeme und ein Zuschuss von 50 Mio. DKK zu den Betriebskosten gezahlt. c)   Befreiung von den Körperschaftssteuern (26) TV2 war außerdem von Körperschaftssteuern gemäß dem Gesellschaftsrecht befreit. TV2 konnte dank dieser Steuerbefreiung im Untersuchungszeitraum 159,4 Mio. DKK einsparen. Im Januar 2001 führte die dänische Regierung ein Instrument zur Neutralisierung der Steuerbefreiung bei den kommerziellen Tätigkeiten von TV2 ein. TV2 musste 30 % des Jahresgewinns aus nicht gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen übertragen. Dieser Satz entspricht dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz, der im Jahre 2000 in Dänemark eingeführt wurde. d)   Zins- und tilgungsfreie Gründungsdarlehen (27) Die Gründungskosten und die Verluste von TV2 in der ersten Betriebszeit wurden durch staatliche Darlehen finanziert. Nach den ursprünglichen Kreditvereinbarungen hätte TV2 das Kapital verzinsen und das gesamte Fremdkapital zurückzahlen müssen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums wurden TV2 jedoch die Zinsen erlassen, und die Kredite wurden gestundet. Die Einsparung infolge der zins- und tilgungsfreien Gründungs- und Betriebsdarlehen belief sich während des Untersuchungszeitraumes auf 341,8 Mio. DKK. e)   Staatliche Bürgschaft für Betriebsdarlehen (28) Bis Ende 1996 bürgte der dänische Staat für Kredite, die der TV2-Fonds zur Finanzierung des Betriebs von TV2 aufgenommen hatte. Die Mittel aus den staatlich verbürgten Krediten wurden auf TV2 übertragen, als der TV2-Fonds aufgelöst wurde. Diese staatliche Bürgschaft hat TV2 9,8 Mio. DKK eingebracht. f)   Gebühren für die landesweite Sendefrequenz und Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen (29) Dänemark verfügt über drei landesweite, terrestrische Sendefrequenzen, die den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten vorbehalten sind: eine für TV2, eine für DR und die dritte für digitales Fernsehen. (30) TV2 muss für die Benutzung der landesweiten Sendefrequenz eine Gebühr an die zentrale IT- und Telekommunikationsbehörde zahlen. Diese ist eine dem Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung unterstellte staatliche Behörde (13). Die Höhe dieser Gebühr wird im Haushaltsgesetz festgelegt. Während des Untersuchungszeitraumes hat TV2 jährlich zwischen 2 und 4 Mio. DKK an Frequenzgebühren gezahlt. Da die zweite Frequenz durch eine zweite öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt genutzt wird und die dritte nicht genutzt wurde, ist ein Vergleich der Höhe der von TV2 gezahlten Gebühren mit den Gebühren, die eine kommerzielle Fernsehgesellschaft dafür hätte bezahlen müssen, nicht möglich. (31) Dänemark verfügt auch über Frequenzen mit nur regionaler Reichweite. Im Jahr 1997 ermöglichte die Regierung die Vernetzung regionaler Frequenzen, um die Reichweite zu vergrößern (14). Zwischen 1998 und 2001 mussten alle kommerziellen Fernsehsender, die eine Sendelizenz für ein Netz hatten, eine jährliche Gebühr an den Staat entrichten (15). Die regionalen Dienste von TV2 mussten diese Gebühren nicht entrichten, da sie in „Fenstern“ auf der landesweiten Frequenz von TV2 ausgestrahlt werden. Die kommerzielle Fernsehgesellschaft TvDanmark war der einzige Betreiber, der diese Gebühr für sein zweites Programm bezahlte. Sie bezahlte insgesamt 85 Mio. DKK. g)   Übertragungspflicht (32) Sämtliche Betreiber von Gemeinschaftsantennen sind verpflichtet, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2 auszustrahlen (Übertragungspflicht). 3.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens (33) Nach ihrer einleitenden Prüfung war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen — mit Ausnahme der Übertragungspflicht — als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. (34) Die Kommission zweifelte an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, weil die staatlichen Fördermittel die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 überstiegen und daher zur Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeit von TV2 hätten genutzt werden können. Die Kommission hatte bei ihrer einleitenden Prüfung festgestellt, dass einige der kommerziellen Aktivitäten von TV2 Verlust bringend waren. Sie wollte in einem formalen Prüfungsverfahren entscheiden, ob sich TV2 bei diesen Verlust bringenden Aktivitäten wie ein normaler, marktwirtschaftlich handelnder Betreiber verhalten hat. (35) Die Kommission sah auch Anzeichen für ein möglicherweise wettbewerbsverzerrendes Verhalten von TV2 auf dem Markt für Fernsehwerbung. In der Rundfunk-mitteilung heißt es: „So könnte eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, sofern niedrigere Einnahmen durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, geneigt sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. Ein solches Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ließe sich nicht mit dem ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen. Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin und beeinträchtigt auf jeden Fall ‚die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft (…) in einem Ausmaß (…), das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘, und verstößt somit gegen das Protokoll.“ III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (36) TvDanmark ist der Ansicht, dass die Bereitstellung einer landesweiten Sendefrequenz durch den Staat als staatliche Beihilfe anzusehen sei, da dem Staat Einnahmen aus diesem knappen Gut entgehen. Die Wettbewerber können nur in höchstens 77 % des Marktes eindringen. Nach Meinung von TvDanmark ist die Tatsache, dass nur TvDanmark2 und nicht die TV2-Lokalsender Netzgebühren zahlen mussten, obwohl sie sich in wirtschaftlicher und kommerzieller Hinsicht in derselben Lage befinden, als staatliche Beihilfe für die TV2-Lokalsender zu werten. Laut ACT, Antena 3 TV und Telecinco müssten nach dem Neutralitätsgebot der EU auf alle Netze Übertragungsgebühren erhoben werden. (37) Zur Befreiung von Körperschaftssteuern bemerkten ACT, Antena 3 TV und Telecinco, dass die Verpflichtung zur Übertragung von 30 % des Gewinns aus der kommerziellen Tätigkeit an die öffentlich-rechtliche Tätigkeit von TV2 nicht mit dem Entrichten von Körperschaftssteuern gleichgesetzt werden könne, da dies den Wettbewerb auf dem Fernsehmarkt verzerre. (38) Bezüglich der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gaben ACT, Antena 3 TV und Telecinco an, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Fernsehtätigkeit von TV2 aufgrund ihrer Art und ihrer Allgemeingültigkeit nicht annehmbar ist, da sie sich nicht von der Definition der kommerziellen Betreiber unterscheide. Ihrer Meinung nach geht es nicht an, dass der Staat den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen dieselben Verpflichtungen auferlegt, diese aber nur im Falle der öffentlich-rechtlichen Anstalten als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet. ACT äußerte, dass die Kommission bei der Auslegung des Begriffs des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag weniger auf formale Aspekte, sondern auf die Wirkung setzen sollte. Laut TvDanmark wird im Fall von TV2 Zulu dieser Fehler offenkundig. Als der öffentlich-rechtliche Sender TV2 Zulu zu einem kommerziellen Sender umgewandelt wurde, hatte dies keine nennenswerten Änderungen in der Programmgestaltung zur Folge. (39) ACT bemerkte, dass die Voraussetzung für einen öffentlichen Auftrag nur erfüllt sei, wenn ein rechtliches Instrument zur Durchsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorhanden wäre, mit dem der öffentlich-rechtliche Betreiber gezwungen werden kann, den Auftrag zu erfüllen. Laut ACT ist dies in dieser Sache nicht gegeben. (40) Was die Frage der Verhältnismäßigkeit betrifft, äußerte ACT, dass die Kommission untersuchen sollte, ob die Nettokosten bei jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung den Kosten entsprechen, die einem normalen privaten Investor für die gleiche Dienstleistung entstanden wären. (41) TvDanmark bemerkte, dass die Kommission bei der Berechnung der Überkompensierung die Einsparungen und Vorteile von TV2 durch die Befreiung von den Körperschaftssteuern, durch die zins- und tilgungsfreien Kredite, die staatliche Bürgschaft, Betriebsdarlehen und die kostenfreie Sendemöglichkeit berücksichtigen müsse, da TV2 dadurch ungerechtfertigterweise einen Vorteil gegenüber den kommerziellen Betreibern habe. (42) TvDanmark führte an, dass die Schwankungen bei den Werbeeinnahmen der Fernsehsender im Allgemeinen geringfügig seien und dass diese die Kapitalaufstockung bei TV2 nicht rechtfertigten. Die Schwankungen bei den Werbeeinnahmen von TV2 von 13 % in den Jahren 1998-2002 seien auf die allgemeine wirtschaftliche Rezession zurückzuführen gewesen. TV2 sei in geringerem Maße den Risiken von Schwankungen bei den Werbeeinnahmen ausgesetzt als die Wettbewerber, weil TV2 die Preise diktiere. (43) Was den Werbemarkt betrifft, machte TvDanmark geltend, dass die Preisfestlegungspraxis von TV2 es den nicht subventionierten kommerziellen Betreibern unmöglich mache, ihre Kosten zu decken. TvDanmark muss den Preis für seine TRP 30 bis 40 % unter dem von TV2 ansetzen, um auf dem Markt akzeptiert zu werden (die TRP oder GRP von TV2 haben wegen der größeren Reichweite einen höheren Wert) (16). Aufgrund der einzigartigen Position von TV2 u. a. in Bezug auf die Reichweite und Mittelausstattung wird ein Werbekunde einen Teil seiner Werbemittel immer bei TV2 investieren, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, d. h. die höchstmögliche Zahl an Zuschauern, die größtmögliche Reichweite und/oder bestimmte Frequenz mit dem vorhandenen Budget. TvDanmark legte Zahlen vor, die zeigen, dass es zwischen 1997 und 2002 Verluste erlitt, machte den unlauteren Wettbewerb vonseiten TV2 dafür verantwortlich, dass TvDanmark keine ausreichenden Einnahmen erzielen kann, um bessere Programme finanzieren und damit mehr Werbekunden anziehen zu können. (44) TV2 gewährt oft Rabatte dafür, wenn Kunden, die bei dem landesweit ausgestrahlten TV2-Programm Werbespots kaufen, auch gleichzeitig Werbezeiten bei TV2 Zulu kaufen (Kopplung). Die Preise für Werbung lägen in Dänemark ca. 40 bis 50 % unter denen in vergleichbaren Ländern wie Norwegen und Schweden, was auf die besonderen 1:1- und 1:2-Rabatte von TV2 zurückzuführen sei. TvDanmark legte auch eine Analyse der Preise für Fernsehwerbespots auf dem dänischen Markt vor, die von Copenhagen Economics angefertigt worden ist. In der Analyse wurden die Durchschnitts- und die Grenzpreise auf dem Markt verglichen. Sie erbrachte, dass nur bei der Residualnachfrage Wettbewerb herrscht und dass ein Vergleich daher auf den Grenzpreisen beruhen sollte. TvDanmark legte außerdem einen Vergleich der Preise von TV2 mit denen anderer Medien und anderer Länder vor. (45) TV3 gab an, dass es sehr hohe Rabatte gewähren muss, um auf dem Markt akzeptiert zu werden, weil TV2 einen zusätzlichen Rabatt für den restlichen Teil der Werbung des Werbekunden anbiete, wenn er seine gesamte Werbung über TV2 abwickelt. IV.   BEMERKUNGEN DÄNEMARKS (46) Mit Hinweis auf das Urteil im PreussenElektra-Verfahren (17) bezweifelt die dänische Regierung, dass die an TV2 weitergeleiteten Anteile an den Fernsehgebühren als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden können. (47) Die dänischen Behörden waren der Ansicht, dass die Bereitstellung von Sendefrequenzen für TV2 nicht als ein Vorteil betrachtet werden könnte, da auch lokale Fernsehsender über eigene Sendefrequenzen verfügten. TV2 habe deshalb keine Sonderbehandlung genossen. TV2 habe ebenso wie andere Sender eine Gebühr für die Nutzung der Frequenz bezahlt. (48) Was den öffentlichen Auftrag betrifft, wiesen die dänischen Behörden darauf hin, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag kein Kontrollsystem für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung vorschreibt. Außerdem reiche das dänische Kontro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.