Europäische Union

97/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Sache Nr. IV/M.877 - Boeing/McDonnell Douglas (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/ 816/EG)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0816. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der verweigern noch mit einer solchen Weigerung drohen wird und eine Fluggesellschaft in bezug auf den Service für ihre DAC-Flugzeuge weder bestrafen noch mit einer solchen Bestrafung drohen wird (z. B. durch Heraufsetzung der Preise oder Verlängerung der Lieferfristen für Ersatzteile), weil sie Flugzeuge eines anderen Herstellers kaufen will. Boeing verpflichtet sich, weiterhin die im DAC-Ersatzteilkatalog gegenwärtig enthaltenen Informationen (einschließlich Preise) zu veröffentlichen. 4. Boeing wird seinen privilegierten Zugang zur operationellen DAC-Flotte nicht benutzen, um von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gegenwärtige DAC-Betreiber zum Kauf von Boeing-Flugzeugen zu überreden. Boeing wird insbesondere bestimmten DAC-Betreibern Ersatzteile und Service nicht zu günstigeren Bedingungen als anderen DAC-Betreibern anbieten, um sie zum Kauf von Boeing-Flugzeugen zu überreden. (116) Boeings Vorschlag betreffend Exklusivverträge Boeing wird bis zum 1. August 2007 keine zusätzlichen Exklusivverträge schließen, es sei denn bei Ausschreibungen, bei denen ein anderer Hersteller den Abschluß eines Exklusivvertrages angeboten hat. Boeing wird auf seinen Ausschließlichkeitsrechten aufgrund der am 21. November 1996, 20. März 1997 bzw. 10. Juni 1997 bekanntgegebenen Verträge mit American, Delta und Continental nicht bestehen. Ein Exklusivvertrag im Sinne dieser Verpflichtung ist eine von einem Abnehmer eingegangene vertragliche Pflicht, keine düsengetriebenen Verkehrsflugzeuge innerhalb eines bestimmten maximalen Bruttostartgewichtbereichs eines anderen Flugzeugherstellers zu kaufen oder zu leasen oder einen bestimmten Prozentsatz von Flugzeugen von einem einzigen Hersteller zu beziehen. (117) Boeings Vorschlag betreffend Patente Boeing wird auf Antrag eines Verkehrsflugzeugherstellers für jedes "staatlich finanzierte Patent", das für die Herstellung oder den Verkauf von düsengetriebenen Verkehrsflugzeugen verwendet werden könnte, eine nichtausschließliche Lizenz gegen eine angemessene Gebühr gewähren. Boeing wird außerdem für das Know-how in Verbindung mit einem derartigen Patent, das für eine umfassende, effiziente und schnelle Verwertung des Patents unerläßlich ist, eine Lizenz erteilen. "Staatlich finanzierte Patente" sind Patente für eine von Boeing in Ausführung eines oder mehrerer seiner Verträge mit der US-Regierung entwickelte bzw. von ihm zum ersten Mal tatsächlich verwertete Erfindung, für die Boeing das Recht zur Lizenzvergabe hat. Boeing wird außerdem einem anderen Flugzeughersteller für Sperrpatente, einschließlich des im ersten Absatz genannten damit verbundenen Know-hows, eine nichtausschließliche Lizenz gegen eine angemessene Gebühr erteilen, wenn dieser Hersteller bereit ist, für seine Sperrpatente unter ähnlichen Bedingungen eine Lizenz zu erteilen. Können sich Boeing und der andere Verkehrsflugzeughersteller nicht auf die Gebühr oder hinsichtlich der Frage einigen, ob das Patent ein "staatlich finanziertes Patent" ist, das für die Herstellung oder den Verkauf düsengetriebener Verkehrsflugzeuge verwendet werden könnte, oder ob es sich um ein Sperrpatent handelt, so wird ein unabhängiger Schiedsrichter nach von Boeing und dem anderen Hersteller gemeinsam vereinbarten Bedingungen und Verfahren mit der Angelegenheit befaßt. Boeing wird der Kommission während einer Dauer von zehn Jahren oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die Kommission akzeptiert, daß ähnliche Informationen aufgrund bilateraler Regierungsabkommen bereitgestellt werden oder daß eine wesentliche Veränderung in den Wettbewerbsbedingungen, einschließlich Marktanteilen und Produktsortiment, eingetreten ist, einen Jahresbericht über seine noch gültigen Patente für eine von ihm in Ausführung eines oder mehrerer seiner Verträge mit der US-Regierung entwickelte bzw. zum ersten Mal tatsächlich von ihm verwertete Erfindung übermitteln. (118) Boeings Vorschlag betreffend die Transparenz der FuE-Projekte Im Hinblick auf eine größere Transparenz bei den FuE-Projekten der US-Regierung im Bereich der Luftfahrt, an denen Boeing beteiligt ist, wird Boeing der Kommission während einer Dauer von zehn Jahren oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die Kommission akzeptiert, daß ähnliche Informationen aufgrund bilateraler Regierungsabkommen bereitgestellt werden oder daß eine wesentliche Änderung in den Wettbewerbsbedingungen, einschließlich Marktanteilen und Produktsortiment, eingetreten ist, einen Jahresbericht mit den nachstehenden Informationen über nicht geheime FuE-Luftfahrtprojekte übermitteln (d. h. Projekte, die aufgrund der amerikanischen Geheimhaltungsvorschriften nicht als geheim eingestuft sind): - Bezeichnung des Projekts; - Beschreibung des Projekts, aus der die Art der FuE-Tätigkeit in nachvollziehbarer Weise hervorgeht; - Behörde, die das Projekt vergibt; - Beschreibung der Boeing-Projektbeteiligung; - Wert des Vertrags mit Boeing; - Beschreibung der Anwendungen der Ergebnisse des Berichtzeitraums, die Boeing in große Verkehrsflugzeuge integriert hat oder zu integrieren beabsichtigt. Boeing wird der Kommission in jedem Bericht die Ergebnisse der in früheren Berichten beschriebenen FuE-Projekte darlegen, die Boeing in große Verkehrsflugzeuge integriert hat oder zu integrieren beabsichtigt. Stellt die Kommission Fragen zu einem bestimmten in einem früheren Bericht beschriebenen FuE-Projekt, so wird Boeing mitteilen, ob es die Anwendbarkeit der diesbezüglichen Ergebnisse im Hinblick auf ihre Integration in große Verkehrsflugzeuge prüft; - Beschreibung der Patente, die Boeing während des Berichtzeitraums für eine von ihm in Ausführung eines Vertrages entwickelte oder von ihm tatsächlich zum ersten Mal verwertete Erfindung erhalten hat. Boeing wird auf Ersuchen der Kommission eine andere Fassung des Berichts übermitteln, die mit den einschlägigen US-Vorschriften über die Preisgabe von Informationen, die die Kommission anderen Luftfahrzeugherstellern mitteilen möchte, vereinbar ist. (119) Boeings Vorschlag betreffend Zulieferer Um den Befürchtungen der Kommission, daß Boeing von seinen Lieferbeziehungen Gebrauch machen könnte, um andere Hersteller großer Verkehrsflugzeuge zu diskriminieren, entgegenzutreten, geht Boeing folgende Verpflichtungen ein: Boeing wird seine Zulieferer weder direkt noch indirekt in unzulässiger Weise dadurch beeinflussen oder versuchen zu beeinflussen, daß es mehr Zulieferungen oder Unteraufträge für FuE-Tätigkeiten verspricht, mit einer Verminderung der Zulieferungen oder Unteraufträge für FuE-Tätigkeiten droht oder seine Lieferbeziehungen in einer Weise ausnutzt, die zur Folge hat, daß die betreffenden Zulieferer - es ablehnen, Lieferbeziehungen zu anderen Herstellern großer Verkehrsflugzeuge aufzunehmen oder zu suchen; - es ablehnen, ihre Lieferbeziehungen mit anderen Herstellern großer Verkehrsflugzeuge auszubauen; - es ablehnen, Unteraufträge für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Verkehrsflugzeugsektor von anderen Herstellern zu übernehmen; - es ablehnen, risikoteilende Partnerschaften mit anderen Herstellern großer Verkehrsflugzeuge einzugehen; - FuE-Tätigkeiten für oder Lieferungen an andere Hersteller großer Verkehrsflugzeuge zurückstellen; - Boeing ohne stichhaltige kommerzielle Begründung in bezug auf die Lieferfristen oder die Priorität, die sie den von Boeing erhaltenen FuE-Tätigkeiten einräumen, bevorzugt behandeln. Boeing behält das Recht, seine Zulieferer auszuwählen, auf seinen vertraglichen Rechten unter den drei Aspekten Preis, Qualitätsplanung und Auslieferung zu bestehen und seine Informationen, an deren Geheimhaltung es ein schützenswertes Interesse hat, zu schützen. B. WÜRDIGUNG (120) Aus wettbewerblicher Sicht bestehen zwei Problemfelder: - das zusätzliche Wettbewerbspotential von MDC im Bereich der Verkehrsflugzeuge (horizontale Wirkungen); - die große Zunahme des Rüstungs- und Raumfahrtgeschäfts von Boeing (Gesamtwirkungen). (121) Obwohl DAC, das das Verkehrsflugzeuggeschäft von MDC betreibt, keine echte Marktkraft mehr darstellt, würde der Zusammenschluß dennoch zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Boeing im Bereich der großen Verkehrsflugzeuge führen. Infolge der von Boeing eingegangenen Verpflichtungen stellt sich die Situation wie folgt dar: - Da Boeing für die Dauer von zehn Jahren keine Exklusivverträge schließen darf, ist Boeings verstärkte Tätigkeit zum Abschluß derartiger Verträge in absehbarer Zukunft ohne Belang. Außerdem wird durch den Verzicht auf die Anwendung der Ausschließlichkeitsrechte im Rahmen der drei bestehenden Exklusivverträge der mit der Ausschließlichkeit verbundene Marktabschottungseffekt beseitigt; - die Wettbewerbsvorteile, die für Boeing aus seinem Zugang zur operationellen DAC-Flotte resultieren, werden außerdem durch die von Boeing eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt, den Service für die DAC-Flotte nicht für den Verkauf neuer Flugzeuge auszunutzen; - die Gefahr, daß Boeing durch die Fortführung der DAC-Produktionsreihen DAC-Flugzeuge möglicherweise als "Rabattware" verwendet, ist begrenzt, falls DAC als getrennte Rechtseinheit mit der Pflicht zur Veröffentlichung eines von einem unabhängigen Prüfer bestätigten Berichts betrieben wird. (122) Was die Verstärkung der beherrschenden Stellung von Boeing infolge des bedeutenden Zuwachses des Rüstungs- und Raumfahrtgeschäfts betrifft, so stellt sich aufgrund der von Boeing eingegangenen Verpflichtungen die Situation wie folgt dar: - Durch die Zusage im Patentsektor, durch die andere Flugzeughersteller Zugang zu geistigem Eigentum aus staatlich finanzierter FuE erhalten, und die Zusage im Bereich der Sperrpatente werden die allgemeinen Bedenken hinsichtlich der Zunahme des Patentportefeuilles von Boeing gegenstandslos. - Die Transparenzverpflichtung trägt zu größerer Disziplin im Bereich staatlich finanzierter FuE bei und schafft größere Transparenz hinsichtlich der Verwendung von FuE-Ergebnissen aus Rüstung und Raumfahrt im zivilen Sektor. - Die Zusagen im Bereich der Lieferbeziehungen reduzieren das Risiko, daß Boeing seine verstärkte Verhandlungsmacht mißbraucht, um Wettbewerber u. a. durch Exklusivverträge mit Zulieferern zu behindern. (123) Die Kommission hat im vorliegenden Fall insbesondere zwei Aspekte berücksichtigt. Erstens werden nach dem Zusammenschluß nur zwei Großunternehmen am Markt für große Verkehrsflugzeuge vorhanden sein, nämlich Boeing und Airbus. Da Airbus kein Interesse daran hat, DAC zu übernehmen, und auch kein anderes Unternehmen an einem Eintritt in diesen Markt durch den Erwerb von DAC interessiert ist, ist es höchst unwahrscheinlich, daß für DAC ein Käufer gefunden werden könnte. Eine Zusage zur Veräußerung hätte also die aus den horizontalen Wirkungen resultierenden Wettbewerbsprobleme nicht gelöst. Zweitens lassen sich die Spill-over-Effekte vom Rüstungs- und Raumfahrtgeschäft auf den Verkehrsflugzeugsektor von ihrem Wesen her nur schwer quantifizieren oder in vollem Umfang feststellen. Eine umfassende Beurteilung dieses Aspekts ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach der Fusionsverordnung schwierig. Außerdem hat die Kommission aufgrund des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln den wichtigen Belangen der Vereinigten Staaten Rechnung getragen, die das US-Verteidigungsministerium und -Justizministerium der Kommission im Namen der US-Regierung unterbreitet haben (siehe Erwägungsgrund 12). Das von Boeing unterbreitete Bündel von Verpflichtungen stellt eine Mischung von strukturellen und das Verhalten betreffenden Verpflichtungen dar. Unter den oben dargelegten besonderen Umständen, insbesondere aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines möglichen DAC-Käufers, akzeptiert die Kommission diese als Gesamtheit zu betrachtende Kombination von Verpflichtungen und vertritt die Auffassung, daß die in der vorliegenden Entscheidung festgestellten Wettbewerbsprobleme hierdurch insgesamt gesehen in angemessener Weise gelöst und die Bedenken hinsichtlich der Verstärkung der beherrschenden Stellung von Boeing am Markt für große Verkehrsflugzeuge ausgeräumt werden. Um gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Fusionsverordnung sicherzustellen, daß Boeing seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Kommission deren Einhaltung überwachen. Boeing wird der Kommission bzw. jedem von ihr bestellten Experten insbesondere Zugang zu internen Daten zur Durchsetzung dieser Kontrolle geben und auf Antrag der Kommission jederzeit bereit sein, Gespräche über die Erfuellung seiner Verpflichtungen zu führen. X. ENDGÜLTIGES ERGEBNIS (124) Die Kommission gelangt folglich zu der Auffassung, daß der geplante Zusammenschluß unter der Voraussetzung, daß die von Boeing eingegangenen und in den Erwägungsgründen 114 bis 119 dargelegten Verpflichtungen voll erfuellt werden, keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, infolge deren wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Voraussetzung, daß Boeing den Bedingungen und Auflagen im Rahmen der von ihm eingegangenen, in den Erwägungsgründen 114 bis 119 dieser Entscheidung beschriebenen Verpflichtungen sowie der Auflage, sich der im Erwägungsgrund 123 erwähnten Kontrolle der Erfuellung dieser Verpflichtungen zu unterziehen, in vollem Umfange nachkommt, wird der Zusammenschluß, durch den The Boeing Company die gesamte Kontrolle über die MacDonnell Douglas Corporation erwirbt, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Boeing Company 7755 East Marginal Way South Seattle, WA 98108 USA Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. L 95 vom 27. 4. 1995, S. 47. (3) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997. (4) Vertrauliche Angaben gestrichen. In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung werden nachfolgend gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über das Berufsgeheimnis einige Informationen ausgelassen. (5) Quelle: Ministerium des Vereinigten Königreichs für Handel und Industrie. (6) ABl. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 42. (7) Im Boeing-Bericht bezieht sich diese Angabe auf den europäischen Kontinent mit Ausnahme der ehemaligen Sowjetunion und einschließlich der Türkei. (8) Slg. 1983, I-3461. (9) Einschließlich Boeing (1997 Current Market Outlook). (10) Die Delta- und Continental-Verträge wurden nach, der American-Vertrag nur einige Wochen vor dem geplanten Zusammenschluß bekanntgegeben. (11) Quelle: Boeing- und MDC-Geschäftsbericht 1996. (12) Quelle: Boeing- und MDC-Geschäftsbericht 1996. (13) Quelle: Lehman Brothers, 22. April 1996. (14) Quelle: Lehman Brothers, 22. April 1996. (15) Quelle: The Washington Post vom 5. April 1997. (16) Quelle: Lehman Brothers, 22. April 1996. (17) Quelle: Airbus-Vorlage an die Kommission. ANHANG I IV/M.877 - BOEING/MDC Große düsengetriebene Verkehrsflugzeuge Wertmäßige Entwicklung der weltweiten Marktanteile anhand des Auftragsbestandes - 1987-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Schmalrumpf- und Großraumflugzeuge Wertmäßige Entwicklung auf weltweiter Ebene >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG III Schmalrumpfflugzeuge Wertmäßige Entwicklung auf weltweiter Ebene >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG IV Großraumflugzeuge Wertmäßige Entwicklung auf weltweiter Ebene >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG V IV/M.877 - BOEING/MDC Große düsengetriebene Verkehrsflugzeuge Wertmäßige Entwicklung der EWR-Marktanteile anhand des Auftragsbestandes - 1987-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Schmalrumpf- und Großraumflugzeuge Wertmäßige Entwicklung im EWR >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG VII Schmalrumpfflugzeuge Wertmäßige Entwicklung im EWR >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG VIII Großraumflugzeuge Wertmäßige Entwicklung im EWR >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.