Europäische Union

Beschluss des Rates vom of 24. Juli 2012 zur Festlegung des Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

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4.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 234/4 BESCHLUSS DES RATES vom of 24. Juli 2012 zur Festlegung des Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 2012/C 234/06 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat am 25. Mai 2012 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (1) vorgelegt. (2) Der Rat hat den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel geprüft, einen Standpunkt festzulegen, der auf der Einnahmenseite mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) und auf der Ausgabenseite mit Teil I der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), die in Ermangelung eines nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellten mehrjährigen Finanzrahmens das derzeit anzuwendende Instrument in Bezug auf die Haushaltsdisziplin darstellt, im Einklang steht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Rat hat den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 am 24. Juli 2012 festgelegt. Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/ Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)  Dok. COM(2012) 300. (2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17. (3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.