Europäische Union

2004/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Konsolidierungsprogramm" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4357) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0165. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32004D0165 2004/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Konsolidierungsprogramm" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4357) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 061 vom 27/02/2004 S. 0001 - 0012 Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Konsolidierungsprogramm" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4357) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/165/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Richtlinie zum Thüringer Konsolidierungsprogramm (im Folgenden "die Richtlinie") trat am 20. Juli 1993 in Kraft(1). Da die thüringischen Behörden der Auffassung waren, die Richtlinie entspreche den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(2) von 1992 ("KMU-Gemeinschaftsrahmen") vorgesehenen "De-minimis"-Regeln, ist sie nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden. (2) Am 16. Januar 1996 wurde die Richtlinie durch das Thüringer Darlehensprogramm für KMU abgelöst. (3) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben SG (99) D/580 vom 26. Januar 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, jedoch keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. Mit Schreiben vom 2. März 1999 bat Deutschland um Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabe einer Stellungnahme, welche mit Schreiben der Kommission vom 11. März 1999 gewährt wurde. Die Stellungnahme Deutschlands erfolgte mit Schreiben vom 29. März 1999, vom 19. August und vom 26. August 1999. (5) Deutschland übersandte eine abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 26. November 2001. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Titel und Rechtsgrundlage (6) Die Zuwendungen werden von der öffentlichen Thüringer Aufbaubank im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr auf der Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der Richtlinie zum Thüringer Konsolidierungsprogramm vergeben. 2.2. Empfänger (7) Die Richtlinie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert nach den Kriterien "Umsatz" und "Arbeitskräfte" nicht jedoch nach dem Kriterium "Unabhängigkeit" des KMU-Gemeinschaftsrahmens (1992)(4), einschließlich der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen. Die Förderfähigkeit der Ernährungsindustrie wird unter Ziffer 3 ("Zuwendungsempfänger") der Richtlinie ausdrücklich genannt; die anderen sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfasern, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) werden nicht ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann die Förderung (auf Entscheidung des zuständigen Ministers) auch Unternehmen zugute kommen, die bei Umsatz und Beschäftigtenzahl die in dem KMU-Gemeinschaftsrahmen genannten Schwellenwerte überschreiten. 2.3. Laufzeit (8) Die Richtlinie zum Thüringer Konsolidierungsprogramm trat am 20. Juli 1993 mit unbegrenzter Laufzeit in Kraft und wurde am 16. Januar 1996 durch das Thüringer Darlehensprogramm für KMU abgelöst. 2.4. Zielsetzung (9) Die Beihilfe wird in Form zinsbegünstigter Darlehen ausgereicht, die durch die öffentliche Thüringer Aufbaubank über die Hausbank der Unternehmen und in deren Primärhaftung an die Begünstigten vergeben werden. Die Hausbank kann eine Haftungsfreistellung bis zu 60 % des Darlehensbetrags in Anspruch nehmen (die Richtlinie sieht keine Garantiegebühr vor). Die Thüringer Aufbaubank und die Hausbank können eine Bearbeitungsgebühr von 0,1 % des Darlehensbetrags erheben. (10) Die Richtlinie richtet sich an Unternehmen mit Liquiditäts- und Rentabilitätsproblemen und soll die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten zu günstigen Zinssätzen ermöglichen. Eine Umschuldung zu Lasten der Thüringer Aufbaubank ist ausgeschlossen. (11) Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen ist, dass das Unternehmen ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorlegt, das unter Einbeziehung des Umfinanzierungsdarlehens eine dauerhafte Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erwarten lässt. In diesem Konzept müssen der Konsolidierungsbedarf angegeben und die bestehenden Liquiditäts- und Rentabilitätsprobleme dargestellt sowie die Beiträge des Zuwendungsempfängers und der Hausbank ausgewiesen werden. (12) Die Darlehen werden zu einem Zinssatz zwischen 5 % und 8 % mit einer Laufzeit zwischen drei und zwölf Jahren, davon zwei oder drei tilgungsfreie Jahre gewährt. Der zuständige Minister kann eine Abweichung von diesen Konditionen genehmigen. 2.5. Intensität (13) In der Richtlinie wird in Ziffer 5 ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um "De-minimis"-Beihilfen handelt. (14) Nach dem Wortlaut der Richtlinie wird der sich aus dem Zinsvorteil ergebende Beihilfebetrag anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und einem angenommenen Referenzzinssatz errechnet. Weder das aus der Haftungsfreistellung resultierende Beihilfeelement noch die Tatsache, dass die begünstigten Unternehmen besondere Risiken aufweisen, werden berücksichtigt. Eine direkte Begrenzung des Darlehensbetrags ist nicht vorgesehen; allerdings darf der Betrag der dem Unternehmen gewährten Beihilfe (nur das aus der Zinsvergütung resultierende Beihilfeelement) den in der "De-minimis"-Regelung des KMU-Gemeinschaftsrahmens festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten. (15) Im Zeitraum 1993 bis 1996 wurden entsprechend einem Schreiben Deutschlands vom 7. Dezember 1998 insgesamt 741 Darlehen in einer Höhe von 312,4 Mio. DEM gewährt; davon gingen etwa 80 Darlehen an die Ernährungsindustrie. 2.6. Kumulierung (16) Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller bereits gewährt wurden, sind bei der Antragstellung anzugeben. 2.7. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (17) Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens lagen darin, dass sich die Richtlinie auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete und die Regelung die Berechnung des Beihilfewerts, der sich aus der Haftungsfreistellung und den besonderen Risiken der begünstigten Unternehmen ergab, bei der Anwendung der "De-minimis"-Regel nicht berücksichtigte. Soweit sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete und die "De-minimis"-Werte überschritten wurden, waren nach Auffassung der Kommission die Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen anzuwenden. (18) Weiter waren in der Richtlinie die sensiblen Sektoren nicht ausgeschlossen, obwohl die "De-minimis"-Regel in den sensiblen Sektoren keine Anwendung findet, weil für sie Sondervorschriften gelten. (19) Aus all diesen Gründen waren sowohl die Richtlinie als auch die Anwendungsfälle, in denen die "De-minimis"-Schwellenwerte bzw. der "De-minimis"-Anwendungsbereiche überschritten wurde, als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (früher Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag) zu betrachten, die unrechtmäßig durchgeführt bzw. gewährt worden waren. (20) Wie aus den Zielen und der Formulierung der Richtlinie hervorgeht, war die Regelung für Unternehmen in Schwierigkeiten gedacht. Deutschland hat diese Auslegung bestritten und vorgetragen, die Darlehen würden von den Hausbanken in deren Primärhaftung ausgereicht, die - nach Abzug der Bürgschaft von 60 % - auf jeden Fall ein Risiko von 40 % tragen würden. Dieses Restrisiko kann nach Ausführung Deutschlands nicht durch eine andere Bürgschaft abgesichert werden. Normalerweise sei eine Bank nicht bereit, ohne ausreichende Bürgschaften und Banksicherheiten Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu vergeben. (21) Dieses Argument kann aus folgenden Gründen nicht als stichhaltig angesehen werden: a) Die Regelung schließt Unternehmen in Schwierigkeiten nicht aus. Bei identischen Bedingungen in einem ähnlich gelagerten Fall (Thüringer Darlehensprogramm für KMU) hat sich gezeigt, dass auch Unternehmen in Schwierigkeiten solche Beihilfen erhalten haben. b) Die Regelung ermöglicht eine Umschuldung der Verbindlichkeiten von Unternehmen in Schwierigkeiten bei der Hausbank oder anderen Finanzinstituten. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die Umschuldung von Verbindlichkeiten der Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Richtlinie in einigen Fällen auch die Risiken, denen die Banken ursprünglich ausgesetzt waren, erheblich vermindert werden konnten. (22) Daher richtete sich die Richtlinie nach Auffassung der Kommission an Unternehmen in Schwierigkeiten und musste anhand der einschlägigen Regelungen geprüft werden. (23) Zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten (diese Möglichkeit wird in der Richtlinie nicht förmlich ausgeschlossen, erscheint jedoch relativ unrealistisch) ist festzustellen, dass die bisher in diesem Bereich etablierte Praxis als Voraussetzung für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt forderte, dass Rettungsbeihilfen auf die Beihilfeformen des öffentlichen Darlehens zu Marktkonditionen oder der staatlichen Bürgschaften für private Kredite beschränkt sind. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Darlehen zinsbegünstigt waren. (24) Soweit also die Möglichkeit der Gewährung von Rettungsbeihilfen bestand, hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Gemeinsamen Markt. (25) Soweit die Richtlinie auf die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten abzielte, ist festzustellen, dass nach bisheriger Praxis der Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfuellt sein müssen: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der langfristig die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens ermöglicht; b) Begrenzung des Beihilfebetrags auf das notwendige Mindestmaß; c) angemessener Beitrag des begünstigten Unternehmens und seiner Gesellschafter; d) Einhaltung der besonderen Regeln für die sensiblen Sektoren, was grundsätzlich die Notifizierung von Einzelfällen umfasst; e) Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen; f) Umstrukturierungsbeihilfen dürfen - sofern keine unvorhersehbaren Ausnahmesituationen vorliegen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann - nur einmal gewährt werden. (26) Die Richtlinie sah weder eine Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen noch ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen noch spezifische Regeln für die sensiblen Sektoren bzw. eine Begrenzung des Beihilfebetrags auf das notwendige Mindestmaß zur Erreichung des angestrebten Ziels vor. (27) Soweit es also um die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ging, erhob die Kommission Bedenken zur Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Gemeinsamen Markt. 3. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (28) Entgegen den Angaben im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens beziffert Deutschland die Anzahl der ausgereichten Konsolidierungsdarlehen im Zeitraum 1993 bis 1995 mit 485 im Gesamtvolumen von 112,2 Mio. EUR. Die in der Verfahrenseinleitung genannte Zahl von 741 beinhaltet nach den Angaben Deutschlands zusätzlich 248 Darlehen, die im Jahr 1996 unter dem Thüringer Darlehensprogramm für KMU ausgereicht wurden. Dieses Programm ist Gegenstand des Verfahrens C 87/98 (ex NN 137/98). (29) Deutschland stimmt der Darstellung der Kommission zu, dass die Berechnung des Beihilfewerts tatsächlich nur anhand des Beihilfeelements der Zinsverbilligung erfolgte. Der Grund habe darin gelegen, dass "den deutschen Behörden im Zeitraum 1993 bis Anfang 1996 die Berücksichtigung des mit der Haftungsfreistellung verbundenen Beihilfeelements bei Unternehmen in Schwierigkeiten nicht bekannt war". (30) Soweit sensible Sektoren von der Vergabe der Konsolidierungsdarlehen betroffen waren, wurden nach Auffassung Deutschlands die Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsprogramm in Übereinstimmung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden KMU-Gemeinschaftsrahmen gewährt. Nach Ansicht Deutschlands galt das Beihilfesonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(5) von 1996 erst seit 1998. Gemäß der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung(6) habe dieser Gemeinschaftsrahmen erst ab 1998 Gültigkeit erlangt, so dass für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe im Zeitraum 1993 bis 1995 kein Beihilfesonderrecht existierte und dieser sensible Sektor folglich bei Ausreichung von Darlehen nicht zu berücksichtigen war. (31) Deutschland bestreitet die Auffassung der Kommission, dass das Eigenrisiko der Hausbanken durch Umschuldung der Verbindlichkeiten von Unternehmen in Schwierigkeiten reduziert werden kann. Vielmehr habe es sich bei der 40 %igen Haftungsbeteiligung der Hausbank um ein echtes Eigenrisiko gehandelt. Wurde ein solches Darlehen in der Primärhaftung der Hausbank an eine andere Privatbank durchgeleitet, so sei eine Umschuldung der bestehenden Kreditobligen der Hausbank durch die Thüringer Aufbaubank ausschließlich ohne deren Haftungsbeteiligung möglich gewesen. Eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank sei hingegen ausgeschlossen gewesen. (32) Deutschland räumt in seiner Stellungnahme ein, dass sich das Thüringer Konsolidierungsprogramm sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet habe. Solange sich jedoch der Beihilfenwert eines Darlehens, gegebenenfalls auch einschließlich eventueller anderer "De minimis"-Beihilfen unterhalb der Schwelle der "De-minimis"-Regelung bewege, sei die Richtlinie mit der "De-minimis"-Regelung vereinbar. (33) Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 26. August 1999 und mit Schreiben vom 26. November 2001 Listen der in den Jahren 1993 bis 1995 ausgereichten Konsolidierungsdarlehen übersandt. Aus diesen Einzelaufstellungen geht hervor, dass 1994 drei und 1995 neun Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht wurden. Daneben wurden entsprechend der Einzelaufstellung jeweils in den Jahren 1994 und 1995 jeweils lediglich zwei Darlehen an Unternehmen im sensiblen Sektor Landwirtschaft vergeben, obwohl dem Schreiben Deutschlands vom 7. Dezember 1998 zufolge etwa 80 Darlehen an in der Ernährungsindustrie tätige Unternehmen ausgereicht wurden. Aus den von Deutschland vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien der sensible Sektor Landwirtschaft bzw. Unternehmen in Schwierigkeiten definiert wurden. 4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (34) Auch wenn jede finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Maße verändert, so haben doch nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund werden von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diejenigen Beihilfen ausgenommen, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht überschreiten und als "De-minimis"-Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (35) Eine Bestimmung dessen, was aus Sicht der Kommission unter "De-minimis"-Beihilfen zu verstehen ist, wurde erstmals im KMU-Gemeinschaftsrahmen für aus dem Jahr 1992(7) festgelegt. Unter Nummer 3.2. wird der Anwendungsbereich der "De-minimis"-Regelung auf einen Beihilfebetrag von 50000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren in Bezug auf eine bestimmte Hauptkategorie von Ausgaben (z. B. Investitionen, Ausbildung) festgesetzt. Somit waren einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 EUR einschließlich für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr nach Artikel 88 Absatz 3 (früher Artikel 93 Absatz 3) EG-Vertrag anmeldungspflichtig. Eine Bedingung bestand allerdings darin, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt war, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50000 EUR nicht überschreiten durfte. In Randziffer 3.2 wurde klargestellt, dass die "De-minimis"-Regelung in den sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) keine Anwendung findet. (36) In der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen(8) von 1996 wurde die "De-minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 geändert. Der maximale Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfe wurde auf 100000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De-minimis"-Beihilfe festgesetzt. Dieser Betrag umfasste alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als "De-minimis"-Beihilfe gewährt wurden, und berührte nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhielt. (37) Die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, der Schiffbau, der Verkehrssektor und die Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei waren vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. (38) Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(9) wurde der Anwendungsbereich der "De-minimis"-Regelung in erweitert, doch findet diese Verordnung weiterhin keine Anwendung auf Beihilfen im Verkehrsektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. Ebenfalls keine Anwendung findet die Verordnung auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Schließlich sind Beihilfen von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (39) Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten "De-minimis"-Beihilfe den Betrag von 100000 EUR, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. (40) Bedingt durch die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erst am 2. Februar 2001 in Kraft trat - die Laufzeit der vorliegenden zu prüfenden Richtlinie jedoch in den Zeitraum vom 20. Juli 1993 bis zum 16. Januar 1996 fiel -, ist es fraglich, ob die Kommission für ihre Entscheidung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 rückwirkend auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgereichten finanziellen Maßnahmen anwenden kann oder ob die im maßgeblichen Zeitraum geltende "De-minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 herangezogen werden muss ("consecutio legis"). (41) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 trifft keine Aussage darüber, ob sie auf die Beurteilung von Beihilfen anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Allerdings schließt der Wortlaut die Anwendung auf vorhergehende Fälle nicht aus, die ohnehin dem Kontrollmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 auf "De-minimis"-Beihilfen Anwendung finden soll, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Auf der einen Seite stellt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 eine verfahrensrechtliche Regelung dar, soweit sie eine bestimmte Kategorie von Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freistellt, und sollte damit unverzüglich Anwendung auf laufende Verfahren finden. Auf der anderen Seite steht die unverzügliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Einklang mit den zugrunde liegenden Zielen der Verfahrensvereinfachung und Dezentralisierung. Lediglich für Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und folglich nicht auf dieser Basis freigestellt werden können, wird die Kommission diejenigen Regelungen heranziehen, die im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 grundsätzlich großzügiger ist als ihre "De-minimis"-Vorgängerregelungen und da diese Regelungen in jedem Fall zur Anwendung gelangen, sofern die Beihilfe nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt ist, wird dem allgemeinen Rechtsprinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Rechtssicherheit in angemessener Weise Rechnung getragen. Von einem ökonomischen Gesichtspunkt aus betrachtet ist die Kommission der Ansicht, dass eine finanzielle Maßnahme, die unter der heute geltenden Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als "Beihilfe" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in einem integrierten Markt eingestuft werden kann, in der Vergangenheit keine "Beihilfe" in einem weniger integrierten Markt begründet haben kann. Die Kommission wird somit bei ihrer weiteren Prüfung der finanziellen Maßnahmen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 zugrunde legen, was die Möglichkeit nicht ausschließt diejenigen Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen in Kraft waren, soweit diese Maßnahmen nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt werden. (42) Von der Verfahrenseinleitung umfasst sind damit sowohl die Richtlinie als auch die Anwendungsfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der anderen relevanten "De-minimis"-Regel fallen, bzw. die Fälle, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der anderen relevanten "De-minimis"-Regel fallen und durch Kumulierung mit anderen Beihilfen die jeweiligen "De-minimis"-Schwellenwerte überschreiten. (43) Von vornherein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und der vorausgegangenen "De-minimis"-Regel ausgenommen sind Beihilfen für den Transportsektor sowie für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. (44) Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass sämtliche an Unternehmen der Ernährungsindustrie ausgereichten Konsolidierungsdarlehen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 sowie dem der anderen "De-minimis" Regel herausfallen, sofern sie die Herstellung von Waren des Anhangs I des EG-Vertrags zum Gegenstand haben, da sie dann dem sensiblen Sektor Landwirtschaft zuzuordnen sind. (45) Das Argument Deutschlands, dass das Beihilfensonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von 1996 erst seit 1998 gelte, ist hier unerheblich, da dieses Sonderrecht den Anwendungsbereich der "De-m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.