Europäische Union

2004/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Konsolidierungsprogramm" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4357) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0165. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inimis"-Regelung nicht beeinflusst hat.(10) (46) Zu einer Überschreitung des verbleibenden Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der relevanten "De-minimis"-Vorgängerregelung konnte es nach Ansicht der Kommission dadurch kommen, dass der Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der ihrer Vorgängerregelung aufgrund des nicht berücksichtigten Beihilfeelements der Haftungsfreistellung bei der Ausreichung von Konsolidierungsdarlehen überschritten werden konnte. Die Richtlinie bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die "De-minimis"-Grenze von 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. die der Vorgängerregelungen in jedem Fall eingehalten wurde. Dies war insbesondere nicht gewährleistet, wenn sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem dort gegebenen hohen Ausfallrisiko richtete. (47) Bei den Begünstigten der Richtlinie handelt es sich nach Auffassung der Kommission ausschließlich oder zumindest in weiten Teilen um Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten. (48) Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten von einem gesunden Unternehmen abgrenzen zu können, hat die Kommission in Nummer 2.1 der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) aus dem Jahr 1994 ("Leitlinien von 1994") eine Erläuterung des Begriffs Unternehmen in Schwierigkeiten eingefügt. Diese Bestimmung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestätigt im Wesentlichen die Entscheidungspraxis der Kommission aus den vorhergehenden Jahren, wie sie im Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik im Jahr 1979 (Ziffer 227-229) enthalten war(12). (49) Der Begriff eines Unternehmens in Schwierigkeiten, auf den sich die Kommission hier inhaltlich bezieht, wird in den Leitlinien von 1994 als ein Unternehmen beschrieben, das "sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. In akuten Fällen ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder hat Konkurs angemeldet." (50) Dem Wortlaut von Ziffer 1 ("Zuwendungszweck") der Richtlinie zufolge richtet sich diese an Unternehmen, die wegen ihrer oft schwierigen Finanz- und Ertragslage Liquiditäts- und Rentabilitätsprobleme haben. Die Kommission legt diese Formulierung dahin gehend aus, dass es sich bei diesen Unternehmen jedenfalls auch um erholungsbedürftige Unternehmen handeln kann, die der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechen. (51) Deutschland argumentiert, dass für den Fall einer erfolgten Haftungsfreistellung das Eigenobligo der Hausbank 40 % betragen habe und es ausgeschlossen gewesen sei, dass dieses Eigenrisiko der Hausbank Gegenstand einer Haftung aus einer anderen öffentlichen Quelle sein konnte. Dieses Eigenrisiko der Hausbank habe für den Kreditgeber einen angemessenen Anreiz dargestellt, die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu überprüfen, um das Ausfallrisiko zu verringern. (52) Dieses Vorbringen ist als Nachweis für die Nichtanwendung des Konsolidierungsprogramms auf Unternehmen in Schwierigkeiten nicht überzeugend. Ihrem Wortlaut zufolge bestand der Zweck der Richtlinie gerade darin, Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, Konsolidierungsdarlehen und Haftungsfreistellungen zu gewähren. Zwar wurde die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Empfänger tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, durch das verbleibende Eigenrisiko der Hausbank verringert, ausgeschlossen wurde die Begünstigung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch den Wortlaut der Regelung jedoch keinesfalls. (53) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es für die Hausbank, insbesondere bei Unternehmen in Schwierigkeiten, vorteilhaft sein konnte, sich an der Gewährung von Darlehen aus der Richtlinie zu beteiligen, da sich durch die Ausreichung Konsolidierungsdarlehen die Liquidität der begünstigten Unternehmen insgesamt verbesserte und sich das Ausfallrisiko hinsichtlich bereits früherer durch die Hausbank bereitgestellter Darlehen verringerte. In der Tat kann es für eine Bank ökonomisch sinnvoll sein, ein bestehendes hohes Ausfallrisiko für Altdarlehen dadurch zu verringern, dass dem Unternehmen neue Mittel zu seiner Restrukturierung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das damit verbundene Risiko teilweise vom Staat übernommen wird. (54) Letztendlich belegen die von Deutschland übersandten Einzelaufstellungen der aus der Richtlinie zugesagten bzw. ausgezahlten Beihilfen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert wurden; auch hat Deutschland in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass sich das Thüringer Konsolidierungsprogramm sowohl an gesunde als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet habe. (55) Das Element der Haftungsfreistellung hätte, insbesondere im Hinblick auf die Ausfallrisiken bei Unternehmen in Schwierigkeiten, bei der Berechnung des Beihilfewerts der ausgereichten Darlehen Berücksichtigung finden müssen. (56) Diese Bewertung ändert sich auch dadurch nicht, dass Deutschland in seiner Stellungnahme zu bedenken gibt, dass den deutschen Behörden im Zeitraum 1993 bis Anfang 1996 nicht bekannt war, dass das mit der Haftungsfreistellung und den besonderen Risiken für die Gewährung von Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten verbundenen Beihilfeelements bei der Berechnung des Beihilfewerts zu berücksichtigen ist. (57) Die Kommission kann diesen Standpunkt nicht teilen, da sie bereits im Jahr 1989 ein Schreiben an die Mitgliedstaaten versandt hat, in dem sie darauf hinwies, dass ihrer Auffassung nach alle vom Staat übernommenen Bürgschaften in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(13). Den deutschen Behörden hätten bei der Gewährung von Haftungsfreistellungen an Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten zumindest Bedenken hinsichtlich des Beihilfencharakters der Maßnahmen kommen müssen und Deutschland hätte die in der Regelung enthaltenen Maßnahmen rechtzeitig bei der Kommission anmelden müssen, so dass diese sich dazu hätte äußern können. (58) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(14) lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Haftungsfreistellung in einem bestimmten Jahr folgendermaßen berechnen: a) genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der Dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen; b) als Differenz zwischen dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag x Risiko) - Prämie; c) mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren. (59) Die Kommission bestätigte damit ihre seit langer Zeit vertretene Ansicht, dass, wenn im Zeitpunkt der Darlehensentscheidung die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensschuldners offensichtlich sehr hoch ist, der Wert der Beihilfe bis zur Höhe der durch die Haftungsfreistellung effektiv gesicherten Summe gehen kann. (60) Im Übrigen kann das in der Haftungsfreistellung enthaltene Beihilfeelement auch bei gesunden Unternehmen zu einem Überschreiten der "De-minimis"-Schwelle führen. (61) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Richtlinie und deren Anwendung um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fällt, bzw. dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegt, jedoch den "De-minimis"-Schwellenwert überschreitet. Dasselbe gilt entsprechend für die andere "De-minimis"-Regelung, die zu der Zeit in Kraft war, als die Maßnahmen vollzogen wurden. (62) Die Richtlinie ermöglichte es, sofern sie sich an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete, dass die begünstigten Unternehmen von einer Privatbank Finanzmittel erhielten, die andernfalls aufgrund ihrer finanziellen Lage keine Unterstützung mehr von privaten Kreditinstituten nach deren üblichen Kreditbedingungen erhalten hätten. Diese Finanzmittel ermöglichten es für die begünstigten Unternehmen, deren Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern. Bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt würden entweder bestehende Überkapazitäten abgebaut bzw. die frei gewordenen Marktanteile von Wettbewerbern übernommen werden, die in beiden Fällen ihre Rentabilität verbessern könnten. Die Konsolidierungsdarlehen schließen die Gewährung von Darlehen für Unternehmen, die Produkte herstellen oder Dienstleistungen erbringen, bei denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, nicht aus. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Verfahren betroffenen finanziellen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (63) Auch die gesunden Unternehmen hätten zu den gebotenen Konditionen diese finanziellen Mittel von privaten Banken nicht erhalten und konnten folglich durch die ausgereichten Umlaufmitteldarlehen ihre Marktstellung auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber Mitbewerbern verbessern. Dies gilt insbesondere für gesunde Unternehmen, die in den sensiblen Sektoren tätig waren. Die Märkte der sensiblen Sektoren auf Gemeinschaftsebene sind durch Überschusskapazitäten gekennzeichnet. Die durch die Konsolidierungsdarlehen herbeigeführte finanzielle Begünstigung der spezifischen Unternehmen führte dazu, dass diese ihre Marktstellung gegenüber Konkurrenten verfestigen konnten, so dass es zu einer Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten kommen konnte. (64) Die Richtlinie kann somit den Wettbewerb verfälschen bzw. droht ihn zu verfälschen. (65) Die Kommission gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie und deren Anwendung Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag zugunsten von Unternehmen enthält, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben. (66) Die Kommission ist aufgrund der Stellungnahme Deutschlands zu der Ansicht gelangt, dass die Privatbank als Kreditgeber von der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen nicht in wettbewerbsverzerrender Weise profitiert hat. (67) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften geht die Kommission davon aus, dass, sofern für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein mit einer Garantie versehener Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen kann, da die Kredite stärker gesichert werden. (68) Obwohl dem Wortlaut der Richtlinie zufolge (Ziffer 1) die bestehenden Liquiditätsprobleme der Unternehmen durch eine Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten in zinsgünstige Darlehen beseitigt werden sollen, hat die Deutschland in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Umschuldung der bestehenden Kreditobligen der Hausbank durch die Thüringer Aufbaubank ausschließlich ohne deren Haftungsbeteiligung möglich war. Dies bedeutet, dass für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung nachträglich keine Haftungsfreistellung durch die Thüringer Aufbaubank ausgereicht werden konnte, beziehungsweise ein mit einer Haftungsfreistellung versehenes Darlehen konnte nicht dazu verwendet werden um ein anderes, nicht mit einer Haftungsfreistellung versehenes Darlehen an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen. (69) Da eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ausgeschlossen wurde, sind in der Richtlinie keine Beihilfen für den Kreditgeber ersichtlich. Der Umstand allein, dass eine Stabilisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten für alle Gläubiger vorteilhaft ist, ist eine anerkannte Folge von Beihilfen und stellt für sich genommen gegenüber den Gläubigern keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag dar. 4.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (70) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgereicht hat. 4.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder gegebenenfalls der anderen relevanten "De-minimis"-Regelung überschritten wird (71) Die Kommission hat die Richtlinie unter der Annahme geprüft, dass sie sich sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet. (72) Sofern die Beihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, handelte es sich um Begleitbeihilfen/Umstrukturierungsbeihilfen bzw. Rettungsbeihilfen in der Terminologie des Achten Berichts der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 1979 und der Leitlinien von 1994(15), die durch die Leitlinien von1999(16) bestätigt wurden. (73) Sofern die Beihilfen gesunden Unternehmen gewährt wurden, liegen Betriebsbeihilfen im Sinne der Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen(17) von 1979 sowie im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen(18) von 1988 vor. Diese Mitteilungen wurden bestätigt durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(19) aus dem Jahr 1998. (74) Im Weiteren wird die Vereinbarkeit der Regelung vor dem Hintergrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen geprüft(20). (75) Soweit es um die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht, ist festzustellen, dass nach der Praxis der Kommission und gemäß den Leitlinien von 1994 als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die folgenden Kriterien erfuellt werden mussten: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der langfristig die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen ermöglicht, b) angemessener Beitrag des begünstigten Unternehmens und seiner Gesellschafter, c) Begrenzung des Beihilfebetrags auf das notwendige Mindestmaß, d) Einhaltung der besonderen Anwendungsregeln für die sensiblen Sektoren, was normalerweise die Notifizierung von Einzelfällen umfasst; e) Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen; f) Umstrukturierungsbeihilfen dürfen, sofern keine unvorhersehbaren Ausnahmesituationen vorliegen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann, nur einmal gewährt werden. (76) Der Richtlinie zufolge war Voraussetzung für die Gewährung der Mittel, dass das Unternehmen ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorlegte, das unter Einbeziehung des Umfinanzierungsdarlehens eine dauerhafte Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erwarten ließ. In diesem Konzept mussten der Konsolidierungsbedarf angegeben werden und die bestehenden Liquiditäts- und Rentabilitätsprobleme dargestellt sowie die Beiträge des Antragstellers und der Hausbank ausgewiesen werden. Soweit das Konzept den genannten Voraussetzungen gerecht wurde, erfuellte die Richtlinie die beiden ersten der aufgeführten Kriterien. (77) Ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen bzw. eine Begrenzung des Beihilfebetrags auf das notwendige Mindestmaß zur Erreichung des angestrebten Ziels sind im Wortlaut der Richtlinie nicht enthalten; ob diese Kriterien bei der Gewährung der Mittel beachtet wurden, wurde von Deutschland nicht mitgeteilt. (78) Die Richtlinie sah keine Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen oder die Berücksichtigung der spezifischen Regeln für die sensiblen Sektoren vor. (79) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass, sofern die Richtlinie Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten Unternehmen in Schwierigkeiten vorsieht, diese Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (80) Soweit es um die Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht, ist festzustellen, dass die in diesem Bereich etablierte Politik als Voraussetzung für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erforderte, dass Rettungsbeihilfen auf die Beihilfeformen des öffentlichen Darlehens zu Marktkonditionen oder der staatlichen Bürgschaften für private Kredite beschränkt sind. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Darlehen zinsbegünstigt waren. (81) Soweit die Gewährung von Rettungsbeihilfen gemäß der Richtlinie betroffen ist, sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (82) Sofern Darlehen zugunsten wirtschaftlich gesunder Unternehmen ausgereicht worden sind, stellen diese Betriebsbeihilfen dar, die die Kommission nach Maßgabe der auf die Richtlinie anwendbaren Regionalbeihilfevorschriften prüfen muss. (83) Bei dem Land Thüringen handelt es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) (früher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a)) EG-Vertrag. Die Mitteilungen der Kommission zu Regionalbeihilfen von 1979 und 1988(21) sahen vor, dass die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten in diesen Fördergebieten ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen unter folgenden Voraussetzungen genehmigen konnte: a) Die Beihilfe musste zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligungen von Unternehmen in Regionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bestimmt sein. b) Die Beihilfe musste zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und durfte nicht zu sektoralen Überschusskapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender wurden als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang war ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem die Gemeinschaftsregeln und -leitlinien für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Industrie (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Textil und Bekleidung) und Landwirtschaft sowie die Vorschriften über gewerbliche Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, zu beachten waren. Diese Gemeinschaftsregeln und -leitlinien stehen der Gewährung von Betriebsbeihilfen in den betroffenen Sektoren entgegen. c) Die Beihilfen mussten in Einklang mit den Regeln gewährt werden, die für Beihilfen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, galten. d) Darüber hinaus hat die Kommission tendenziell in den 90er Jahren eine Praxis entwickelt, der zufolge die Beihilfen degressiv ausgestaltet sein mussten. (84) Die Laufzeit der Richtlinie war gemäß dem Wortlaut nicht zeitlich begrenzt. Die Richtlinie wurde am 16. Januar 1996 durch das Thüringer Darlehensprogramm abgelöst. Das Thüringer Darlehensprogramm von 1996 wiederum lief am 1. Juni 1999 aus(22). Die Kommission schließt daraus, dass die Laufzeit der in Frage stehende Richtlinie am 31. Mai 1999 beendet war. (85) Der Zweck der Richtlinie bestand darin, bereits privatisierten oder unter den neuen Bedingungen der Marktwirtschaft angetretenen Unternehmen in einer von ernsthaften Entwicklungsrückständen geprägten Region die volle Teilnahme am Binnenmarkt zu erleichtern. Die Kommissionspraxis verlangte jedoch, dass die Beihilfe zu einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen musste und nicht zu sektoralen Überschusskapazitäten führen durfte. Damit waren die sensiblen Sektoren von der Gewährung von Betriebsbeihilfen ausgeschlossen. (86) Die Richtlinie sieht keine Degressivität der Beihilfen vor. Dies führt jedoch nicht zur Unvereinbarkeit der Maßnahmen, da im Geltungszeitraum der Richtlinie noch keine volle Entfaltung dieses Gebots gegeben war und die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis in Bezug auf Ostdeutschland in den ersten Jahren nach der deutschen Einigung in vielen Fällen aufgrund der ungewissen Entwicklungssituation nicht auf der Beachtung von Degressivität bestanden hat. (87) Soweit die Richtlinie die Gewährung von Beihilfen an gesunde Unternehmen in nicht sensiblen Sektoren ermöglichte, entsprachen diese Betriebsbeihilfen der im Geltungszeitraum vorliegenden Kommissionspraxis und sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (88) Insoweit als die Beihilfen Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen in den sensiblen Sektoren darstellen, sind sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da die Gemeinschaftsregeln und -leitlinien für die sensiblen Sektoren die Gewährung von Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen verbieten. (89) Die Kommission ist der Ansicht, dass für den vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingreifen, da die Richtlinie keines der dort aufgeführten Ziele verfolgt. Auch hat Deutschland das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände nicht vorgetragen(23). (90) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass außer den Leitlinien für die Beurteilung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten keine speziellen Regelungen betreffend Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG Vertrag auf die Richtlinie anwendbar sind, da die Richtlinie weder eines der speziellen Ziele verfolgt, noch Deutschland geltend gemacht hat, dass dies der Fall sei. (91) Die Beihilfen verfolgen nach Auffassung der Kommission auch nicht den Zweck, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Auch dienen die Beihilfen nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die Richtlinie anwendbar sind. (92) Einige von der Richtlinie erfasste Anwendungsfälle waren möglicherweise Gegenstand eines anderweitigen förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung betrifft diese Fälle nicht. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (93) Die Beihilferegelung ist unrechtmäßig. Beihilfen jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, oder, sofern sie nicht darunter fallen, jenseits der anderen relevanten "De-minimis"- Regelung, die zu dem Zeitpunkt in Kraft war, als die Maßnahmen vollzogen wurden, sind unrechtmäßig gewährt worden. (94) Die Beihilfenregelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie in ihrem "Nicht-De-minimis"-Bereich Rettungsbeihilfen zu zinsvergünstigten Bedingungen zulässt, Umstrukturierungsbeihilfen ohne Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß ermöglicht, die Wiederholung von Umstrukturierungsbeihilfen nicht ausschließt, keine Notifizierungspflicht für Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten großer Unternehmen in Schwierigkeiten vorsieht, keine Notifizierungspflicht im Einzelfall für die sensiblen Sektoren verlangt bzw. Beihilfen zugunsten von gesunden Unternehmen in sensiblen Sektoren nicht ausschließt. (95) Damit ist die Anwendung der Richtlinie jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, bzw. der anderen relevanten "De-minimis"-Regelung, zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und betreffend Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen in den sensiblen Sektoren mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (96) Die Richtlinie ist vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie die Ausreichung von Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen außerhalb sensibler Sektoren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.