Europäische Union

2012/343/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China

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Quellenkennung: 32012D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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: 1. Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung; zudem greift der Staat diesbezüglich nicht nennenswert ein. 2. Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet. 3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems. 4. Es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen, und 5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (44) Eine MWB wurde von der Crown-Gruppe und von der Sinoglory-Gruppe beantragt. (45) Die Kommission holte sowohl zur Crown-Gruppe als auch zur Sinoglory-Gruppe alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben in den MWB-Anträgen sowie alle anderen ihr erforderlich erscheinenden Daten bei Kontrollbesuchen bei den betreffenden Unternehmen. (46) Die Untersuchung ergab, dass beide Gruppen die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung für die Gewährung einer MWB nicht erfüllten. (47) Insbesondere wurden das erste, das zweite und das dritte Kriterium von den Unternehmen beider Gruppen nicht erfüllt. ERSTE GRUPPE (48) In der einen Gruppe erfüllte einer der Hersteller das erste Kriterium nicht, da er eine Verpflichtung eingegangen war, alle seine Waren auf dem internationalen Markt zu verkaufen. Das Unternehmen machte zwar geltend, es sei durch diese Bestimmung nicht gebunden, tatsächlich tätigte es aber niemals Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (mit Ausnahme des Verkaufs einer geringfügigen Menge im Jahr 2007). Was das zweite Kriterium betrifft, so wurden bei der Untersuchung bei beiden Herstellern in der Gruppe mehrere Probleme in der Buchführung festgestellt. Außerdem übermittelte eines der Unternehmen in der Gruppe kein MWB-Antragsformular. Darüber hinaus verpachtete eines der Unternehmen in der Gruppe einen Teil seines Grund und Bodens, ohne dass die Pachteinnahmen in seiner Buchführung erfasst wurden, denn es wurden keine Rechnungen oder Belege für diese Zahlungen ausgestellt. Als das Unternehmen in eine neue Produktionsstätte verlagert und ein Teil seiner Anlagen nicht mehr genutzt wurde, wurde kein Wertminderungstest durchgeführt. Als eines der Unternehmen in der Gruppe schließlich ein neues Grundstück erwarb, erhielt es eine Transferzahlung des Staates, die als Entschädigung für umgesiedelte Dorfbewohner verwendet werden sollte. Diese Zahlung wurde indessen nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet, sondern diente dazu, die Kosten der Bodennutzungsrechte zu senken. Was das dritte Kriterium angeht, so tauschen die beiden Hersteller in der Gruppe Rohstoffe, die sie von einem gemeinsamen Lieferanten beziehen, ohne ordnungsgemäße Dokumentation oder Aufzeichnungen, auf der Grundlage sehr informeller Vereinbarungen und ohne jegliche Berichtigung um Preisunterschiede oder Gebühren untereinander aus: Dies stellt eine Form des Barterhandels dar. Darüber hinaus konnte einer der Hersteller den seinem Mehrheitsaktionär gehörenden Grund und Boden mehrere Jahre lang nutzen, ohne irgendwelche Zahlungen zu leisten. Dem Unternehmen zufolge war dies möglich, weil das Mutterunternehmen die diesbezüglichen Bodennutzungsrechte im Zuge seiner Privatisierung zu einem sehr niedrigen Preis erworben hatte. (49) Nach der Unterrichtung über die ausführlichen MWB-Feststellungen und der Interimsunterrichtung wiederholte die Gruppe ihr früheres Vorbringen, dass einer der beiden Hersteller nicht als rechtlich mit dem Rest der Gruppe verbunden zu betrachten sei. Zu diesem Vorbringen ergab die Untersuchung jedoch, dass die beiden Hersteller zusammen mit dem Rest der Gruppe eine koordinierte Geschäfts- und Unternehmenspolitik betrieben, zu der auch die in Erwägungsgrund 48 erwähnten Praktiken des Barterhandels gehörten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (50) Die Gruppe brachte des Weiteren vor, die Verkaufsbeschränkung für einen ihrer Hersteller werde nur in seiner Satzung erwähnt, nicht jedoch in der Gewerbeerlaubnis oder der Zulassungsbescheinigung. Dem Unternehmen zufolge war die Beschränkung daher nicht bindend. Ferner wurde eingewandt, das Unternehmen, das kein MWB-Antragsformular vorgelegt hatte, sei kein Hersteller oder Händler, sondern vielmehr eine Zahlstelle, und die Gruppe habe sich nach besten Kräften bemüht, alle zur Verfügung stehenden Informationen vorzulegen. (51) Wie bereits erwähnt, hielt sich der fragliche Hersteller jedoch eindeutig an die Verkaufsbeschränkung. Im Übrigen gehört die Satzung zu den Unterlagen, die den Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn das Unternehmen gegründet wird; somit ist klar, dass der Inhalt dieser Unterlagen die Grundlage für die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet. Was schließlich das Unternehmen betrifft, das kein MWB-Antragsformular übermittelte, so war es der Untersuchung zufolge tatsächlich an bestimmten Vorgängen im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen der fraglichen Ware beteiligt und hätte daher ein MWB-Antragsformular vorlegen müssen. Daher werden beide Vorbringen zurückgewiesen. ZWEITE GRUPPE (52) In der anderen Gruppe unterlag einer der ausführenden Hersteller ebenfalls einer Beschränkung für seine Verkäufe, wonach 70 % seiner Produktion zur Ausfuhr verkauft werden sollten, so dass das erste Kriterium nicht erfüllt war. Was das zweite Kriterium betrifft, so wurden bei der Untersuchung etliche Probleme im Zusammenhang mit Anlageabschreibungen und Änderungen der Buchführungsmethoden festgestellt. Was das dritte Kriterium anbelangt, so unterscheiden sich die in der Buchführung eines der Unternehmen für zwei Grundstücke angesetzten Werte ganz erheblich, und es wird davon ausgegangen, das das betreffende Unternehmen eine verdeckte Subvention erhielt, indem es ein Grundstück zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis erwarb. Des Weiteren konnte ein anderes Unternehmen in der Gruppe ein Grundstück ein Jahr lang kostenlos pachten und erwarb Bodennutzungsrechte zu einem Preis unter dem Marktwert. Schließlich wurden mehrere gruppeninterne Bürgschaften im Anhang der Jahresabschlüsse nicht offengelegt; dies stellt einen Verstoß gegen IAS 24 dar. (53) Nach der Unterrichtung über die ausführlichen MWB-Feststellungen und der Interimsunterrichtung machte die Gruppe geltend, die Verkäufe der beiden Hersteller unterlägen de facto keinerlei Verkaufsbeschränkung. Den Unternehmen zufolge war die Tatsache, dass ihre jeweiligen Ausfuhrmengen den in ihrer Satzung festgelegten Beschränkungen entsprachen, lediglich dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Sojaprotein geschuldet. Sie betonten, diese einschränkenden Bestimmungen seien gleich nach dem UZ aus den Satzungstexten gestrichen worden. Ferner gab die Gruppe in Bezug auf das zweite Kriterium an, von geringfügigen Buchführungsfehlern abgesehen habe sie die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze GAAP, an die sie sich eher zu halten habe als an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze IAS, in vollem Umfang eingehalten. Hinsichtlich der Bodennutzungsrechte erklärte die Gruppe, die unterschiedliche Bewertung der beiden Grundstücke sei auf die Kosten für die Planierung eines der Grundstücke zurückzuführen. Schließlich wurde betont, das kostenlose Pachten eines anderen Grundstückes sei die Folge einiger administrativer Verzögerungen, die eingetreten seien, bevor das Bodennutzungsrecht tatsächlich erworben werden konnte; der Wert der Befreiung sei im Übrigen unbedeutend im Vergleich zu den Betriebseinnahmen des Unternehmens. (54) Zum ersten Kriterium ist festzustellen, dass die Satzung zu den Unterlagen gehört, die den Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn das Unternehmen gegründet wird. Es ist davon auszugehen, dass sich das Unternehmen an die Verkaufsbeschränkungen hielt, weil es dies musste, und es ist klar, dass der Inhalt der betreffenden Unterlagen die Grundlage für die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Streichung der Beschränkungen aus der Satzung nach dem UZ erfolgte und mithin für diese Untersuchung irrelevant ist. Was das zweite Kriterium betrifft, so konnte die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Buchführungsunterlagen eindeutig nicht bestätigt werden. Zudem sollten die Bücher des Unternehmens nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft werden, was bei dem Kontrollbesuch nicht bestätigt werden konnte. Hinsichtlich des dritten Kriteriums konnten bei dem Kontrollbesuch keine Beweise vorgelegt werden, die die Angabe zu den Kosten für die Planierung des fraglichen Grundstücks hätten untermauern können. Schließlich bleibt unabhängig von den vorgebrachten Erklärungen die Tatsache bestehen, dass eines der Unternehmen seinen Grund und Boden eine Zeitlang kostenlos pachten konnte und somit in den Genuss einer Subvention kam. Die Stellungnahmen boten daher keinen Anlass, die MWB-Feststellungen zu ändern. Diese Feststellungen werden mithin bestätigt. 3.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG („IB“) (55) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien: — Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen. — Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt. — Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig. — Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und — der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden. (56) Die Gushen-Gruppe beantragte nur eine IB. Die Prüfung des Antrags ergab keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllt hätte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Gushen-Gruppe eine IB gewährt werden konnte. (57) Auch für die Crown-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe wurde eine Bewertung vorgenommen, da diesen Unternehmen keine MWB zugestanden worden war. In beiden Fällen wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass die Unternehmen die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllt hätten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass beiden Unternehmensgruppen eine IB gewährt werden konnte. (58) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhob der Antragsteller Einwände dagegen, dass den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Ausführern eine IB gewährt wurde. Da jedoch keine Maßnahmen eingeführt wurden, war es nicht erforderlich, diesen Punkt weiter zu prüfen. 4.   NORMALWERT (59) Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, wurde den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen, die einen MWB-Antrag gestellt hatten, keine MWB gewährt. Die dritte Gruppe in der Stichprobe hatte keine MWB beantragt. Daher wurde nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert für alle Gruppen auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt. a)    Vergleichsland (60) In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und interessierte Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. (61) In den eingegangenen Stellungnahmen wurden andere Länder als alternative Vergleichsländer vorgeschlagen, insbesondere Brasilien und Israel. Als Hauptargument gegen die Wahl der USA als Vergleichsland wurde vorgebracht, in den USA würde die betroffene Ware aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt, während dies in der VR China nicht der Fall sei. Die Verwendung gentechnisch veränderter (GV) Sojabohnen könnte möglicherweise zur Folge haben, dass die Ware von anderen Verwendern verwendet und/oder von anderen Wirtschaftszweigen verarbeitet würde. Ein ausführender Hersteller wies ferner darauf hin, dass das US-amerikanische Tochterunternehmen des Antragstellers eine beherrschende Stellung auf dem US-Markt einnehme, was überhöhte Verkaufspreise auf dem Inlandsmarkt zur Folge habe. (62) In Anbetracht dieser Stellungnahmen bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit aller ihr bekannten Hersteller von BWSPK in Brasilien, Israel und den USA, indem sie ihnen eine Reihe von Schlüsselfragen über ihre Produktion, ihre Verkäufe und die lokalen Märkte stellte und anfragte, ob sie im Falle der Auswahl ihres Landes als Vergleichsland bereit wären, ausführlichere Angaben zu ihren Kosten und Preisen zu übermitteln. Nur ein Hersteller in den USA und zwei Hersteller in Brasilien antworteten, indem sie die erbetenen Informationen übermittelten und sich zur weiteren Mitarbeit bereit erklärten. Zu einem späteren Zeitpunkt übermittelte auch ein Hersteller in Israel einen vollständig beantworteten Fragebogen. Die Kommission bemühte sich darüber hinaus, auf anderen Wegen Informationen über die vorstehend genannten und andere mögliche Märkte einzuholen. (63) Die so gesammelten Informationen wurden sorgfältig geprüft. Es bestätigte sich, dass die US-amerikanische Ware überwiegend aus GV-Sojabohnen hergestellt wurde, im Gegensatz zu BWSPK aus der VR China, Brasilien oder Israel. Es konnte indessen keine Schlussfolgerung darüber gezogen werden, wie sich dieser Unterschied bei den Hauptrohstoffen auf die Eigenschaften, die Verwendungen, die Kosten oder den Preis der Ware auswirkt. Ferner galt zwar auf dem brasilianischen Markt ein Einfuhrzoll von 14 %, dennoch wurden beträchtliche Mengen von BWSPK nach Brasilien eingeführt, die mit der im Inland hergestellten Ware konkurrierten. Tatsächlich deckte die Produktion der beiden brasilianischen Hersteller, die ihre Mitarbeit anboten, mehr oder weniger drei Viertel des Verbrauchs in Brasilien, während der US-amerikanische Markt offenbar klar von zwei sehr großen einheimischen Herstellern beherrscht wurde, von denen nur einer zur Mitarbeit bereit war. Obwohl der US-amerikanische Markt insgesamt größer war, schienen somit in Brasilien mit zwei großen einheimischen Erzeugern und beträchtlichen Einfuhren schärfere Wettbewerbsbedingungen zu herrschen. Zudem schienen die Verkaufsmengen, die die mitarbeitenden brasilianischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt absetzten, von der gleichen Größenordnung zu sein wie die Mengen der Verkäufe in die EU, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern getätigt wurden, und auch die Produktpaletten schienen vergleichbar zu sein. Schließlich war der brasilianische Inlandsmarkt der Untersuchung zufolge erheblich größer als der israelische. (64) Aufgrund dieser Sachlage wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt. Diese Auswahl wird bestätigt. b)    Ermittlung des Normalwerts (65) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller anhand der überprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt. Wenn Warentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden oder wenn keine ähnlichen Typen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (66) Nach der Interimsunterrichtung wurden die Berechnungen weiter verfeinert und so auch die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt. 5.   AUSFUHRPREIS (67) Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen in der VR China ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher in allen Fällen nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. (68) Nach der Interimsunterrichtung wurden die Berechnungen weiter verfeinert und so auch die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt. 6.   VERGLEICH (69) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Angemessene Berichtigungen für Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und indirekte Steuern wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden. 7.   DUMPINGSPANNEN (70) Die endgültigen Dumpingspannen wurden ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt. (71) Für jede der drei mitarbeitenden Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe wurde zur Ermittlung der Dumpingspanne nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. (72) Für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die Dumpingspanne als Durchschnittswert der drei Unternehmensgruppen in der Stichprobe berechnet. (73) Aufgrund der hohen Beteiligung an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZ rund 90 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Spanne für nicht mitarbeitende Unternehmen anhand der höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen berechneten Spanne ermittelt. (74) Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen: Unternehmen Dumpingspanne Crown-Gruppe 59,4  % Gushen-Gruppe 55,8  % Sinoglory-Gruppe 67,0  % Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen 61,3  % Übrige Unternehmen 67,0  % D.   SCHÄDIGUNG 1.   EINLEITENDE BEMERKUNGEN (75) Nach der Änderung der Warendefinition (Ausschluss von Konzentraten für Futtermittel) wird ein Unternehmen, namentlich ADM in den Niederlanden, dessen Produktion auf Konzentrate für Futtermittel beschränkt ist, nicht länger dem Wirtschaftszweig der Union zugerechnet. Folglich stellte im Untersuchungszeitraum nur der Antragsteller (Solae) die gleichartige Ware in der Union her. Solae verfügt derzeit über zwei Fertigungsanlagen in der EU — eine Anlage in Belgien, in der Sojaprotein-Isolate hergestellt werden, und eine weitere Anlage in Dänemark, in der Sojaprotein-Konzentrate (Sojaprotein-Basiskonzentrat und weiterverarbeitete, hochwertige Konzentrate, bei denen das Sojaprotein-Basiskonzentrat als Zwischenprodukt eingesetzt wird) hergestellt werden. Eine weitere Fertigungsanlage von Solae in Boudreaux, Frankreich, in der nur einfache Konzentrate für Futtermittel hergestellt und vermarktet wurden, wurde Anfang 2009 stillgelegt. (76) Was die Produktion in der EU betrifft, so ergab die Untersuchung, dass das Fertigungsverfahren von Solae ausschließlich auf einer Veredelungsvereinbarung (Tolling Agreement) mit Solae Europe, seinem Mutterunternehmen in der Schweiz, beruht. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird der von Solae Europe gelieferte Rohstoff gegen eine Dienstleistungsgebühr von Solae Belgium und Solae Denmark verarbeitet. Während des gesamten Verfahrens bleibt Solae Europe der alleinige Eigentümer der Rohstoffe, aller Zwischenprodukte und der Fertigwaren. (77) Veredelungsvereinbarungen unterscheiden sich rechtlich von anderen möglichen Herstellungsvereinbarungen dadurch, dass das Eigentum am Rohstoff und an den Fertigwaren beim Auftraggeber verbleibt. Im vorliegenden Fall beläuft sich der von diesen Unternehmen in der EU hinzugefügte Wert jedoch auf mehr als 50 % der Herstellkosten. Dieser Wertschöpfungsanteil spiegelt auch die in der Union getätigten Technologie- und Kapitalinvestitionen wider. Der Nettowert von Investitionen dieser Art ist in der EU ganz erheblich, und die Beschäftigtenzahl der Branche ist in der Union hoch. (78) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Veredelungsvorgänge in der EU die „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ darstellen und als solche die Waren zu Ursprungserzeugnissen der EU machen würden. (79) Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Dumpingpraktiken für eine Wirtschaftstätigkeit von der Art, wie sie in der EU von Solae Belgium und Solae Denmark ausgeübt wird, möglicherweise eine Bedrohung darstellen könnten; daher könnten ungeachtet der Rechtsnatur einer solchen Tätigkeit (Veredelungsvereinbarung oder sonstige Herstellungsvereinbarung) Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Angesichts dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass Solae Belgium und Solae Denmark als Unionshersteller zu betrachten sind, die zum Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gehören. (80) Im Anschluss an die Interimsunterrichtung äußerte ein Ausführer die Ansicht, Veredelungsunternehmen erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als Unionshersteller und spielten bei Antidumpinguntersuchungen keine Rolle. Da das Eigentum am Rohstoff und an den Fertigwaren bei dem Unternehmen Solae Europe mit Sitz in der Schweiz (also außerhalb der EU) bleibe, könnten dem Ausführer zufolge Solae Belgium und Solae Denmark nicht als Unionshersteller betrachtet werden und müssten nicht vor den Dumpingpraktiken geschützt werden. (81) Der Ausführer wies darauf hin, dass die Organe in früheren Fällen, etwa im Fall der Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China (7), beschlossen hätten, zwei chinesische Unternehmen aus einer Stichprobe ausführender Hersteller herauszunehmen, da sie eine große Menge von Ausfuhrwaren angegeben hätten, die sie selbst nicht hergestellt, sondern vielmehr für andere ausführende Hersteller weiterverarbeitet hätten. (82) Es sei darauf hingewiesen, dass die Situation in dem von dem Ausführer angeführten Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Zunächst einmal hatten die chinesischen Unternehmen im vorstehend genannten Fall der Säcke und Beutel aus Kunststoffen ihre eigene (keiner Veredelungsvereinbarung unterliegende) Produktion (die Verkäufe der von ihnen hergestellten Waren waren für eine Einbeziehung der Unternehmen in die Stichprobe jedoch zu gering), während im vorliegenden Fall Solae Belgium und Solae Denmark ausschließlich im Rahmen der Veredelungsvereinbarung tätig sind. (83) Des Weiteren wurde bei der Untersuchung der aus der Stichprobe herausgenommenen chinesischen Unternehmen keinerlei Eigentumsverflechtung mit anderen ausführenden Herstellern, für die sie die Waren weiterverarbeiteten, festgestellt, während Solae Belgium und Solae Denmark in vollem Umfang Eigentum von Solae Europe sind. (84) In seiner Stellungnahme verwies der Ausführer außerdem auf eine weitere frühere Untersuchung, bei der es um Einfuhren von Glycin mit Ursprung in der VR China ging (8); damals behandelte die Kommission einige chinesische Unternehmen nicht als Hersteller, sondern als Händler, da die von ihnen ausgeübte Tätigkeit der Untersuchung zufolge nicht als Produktion eingestuft werden konnte. (85) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Fall Glycin die Argumentation des Ausführers nicht untermauert, denn in dem genannten Fall fanden in den ausführenden chinesischen Unternehmen lediglich einige Verarbeitungsvorgänge statt, die weder die chemische Zusammensetzung noch die materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware veränderten. Völlig anders ist die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.