Europäische Union

2012/343/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China

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28.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/38 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Juni 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China (2012/343/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   EINLEITUNG (1) Am 19. April 2011 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an („Einleitungsbekanntmachung“). (2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 7. März 2011 von dem Hersteller Solae Europe S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat in der Union entfällt (3). Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden. 2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN (3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Lieferanten und Verwender sowie ihre Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (5) Alle mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. (6) Angesichts der offenkundig großen Zahl ausführender Hersteller und unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer in der Union gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls zur Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller konsultiert. 2.1.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER (7) Zwanzig ausführende Hersteller übermittelten fristgerecht die für das Stichprobenverfahren benötigten Informationen und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Die Menge der von diesen (Gruppen von) ausführenden Herstellern gemeldeten Verkäufe in der EU machte rund 90 % der betreffenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum aus. Die Mitarbeit wurde daher als hoch betrachtet. (8) Angesichts der großen Zahl von (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n), die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller erforderlich war. (9) Die Kommission nahm nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobenauswahl vor, die sich auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge stützte, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die so gebildete Stichprobe umfasste zunächst zwei Gruppen unabhängiger Unternehmen, die unter anderem fünf einzelne Hersteller repräsentierten und auf die 40 % bis 50 % der Menge der im Untersuchungszeitraum aus der VR China in die EU ausgeführten betroffenen Ware entfielen. Nachdem Hinweise eingegangen waren, dass diese beiden Gruppen möglicherweise für die Zwecke der Einführung eines Antidumpingzolls als eine Einheit behandelt werden müssten (siehe Erwägungsgrund 41), wurde die Stichprobe um eine dritte Gruppe ausführender Hersteller erweitert, so dass sie nunmehr 45 % bis 60 % der Einfuhren aus der VR China repräsentierte. Die betroffenen Parteien und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl zur ursprünglichen Stichprobenbildung als auch zur späteren Erweiterung der Stichprobe konsultiert. Zwei verbundene ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Erweiterung der Stichprobe mit der Begründung, wenn die Stichprobe erweitert werden müsse, dann wären sie selbst als dritte Gruppe für die Stichprobe ausführender Hersteller besser geeignet. Es ist zu betonen, dass die vorgeschlagene neue Stichprobe im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung aus den drei Gruppen ausführender Hersteller bestand, auf die im UZ die größten Verkaufsmengen der betroffenen Ware in der EU entfielen. Darüber hinaus waren die Verkaufsmengen der betroffenen Ware in der EU, die im UZ auf die beiden verbundenen Unternehmen entfielen, die verlangten, als dritte Gruppe in die Stichprobe aufgenommen zu werden, sehr gering, denn sie entsprachen weniger als 10 % der Verkaufsmengen der ausgewählten dritten Gruppe. Mithin wurde bestätigt, dass die Repräsentativität der erweiterten Stichprobe am höchsten war, wenn die Stichprobe aus den drei vorgeschlagenen Gruppen bestand. Es wurden keine weiteren Einwände erhoben. 2.2.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER EINFÜHRER (10) Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der großen Zahl von Einführern, die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer erforderlich war. (11) Sieben unabhängige Einführer, auf die 20 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen, erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Drei Einführer, auf die rund 17 % der Gesamteinfuhren aus der VR China und nahezu 90 % der Einfuhren der mitarbeitenden Einführer entfielen, wurden für die Stichprobe ausgewählt. Die betroffenen Parteien erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenbildung Stellung zu nehmen. Es wurden keine Einwände erhoben. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer stellte seine Mitarbeit ein und übermittelte keine Antwort auf den Fragebogen. 2.3.   FRAGEBOGENANTWORTEN UND KONTROLLBESUCHE (12) Damit die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission ihnen MWB/IB-Antragsformulare zu. Zwei Unternehmensgruppen in der Stichprobe beantragten eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, die dritte Unternehmensgruppe in der Stichprobe beantragte eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. (13) MWB/IB-Antragsformulare wurden auch an die nicht in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) versandt, die die Absicht bekundet hatten, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. (14) Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller in der Stichprobe sowie an die nicht in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller, die die Absicht bekundet hatten, eine individuelle Ermittlung zu beantragen, an den Antragsteller und den anderen ihr bekannten Unionshersteller, an die Einführer in der Stichprobe sowie an alle ihr bekannten Verwender. (15) Nachdem Hersteller in den möglichen Vergleichsländern Brasilien, Israel und Vereinigte Staaten von Amerika („USA“) um Informationen ersucht worden waren, wurden Fragebogen auch an diejenigen Hersteller verschickt, die sich in Brasilien und in Israel zur Mitarbeit bereit erklärt hatten, um den Normalwert für Unternehmen zu ermitteln, denen keine MWB gewährt werden konnte (siehe Erwägungsgründe 60 bis 64). (16) Vollständig beantwortete Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, von einem brasilianischen Hersteller, einem israelischen Hersteller, einen Unionshersteller (mit einer Produktionsanlage in Belgien und einer weiteren in Dänemark), zwei (von drei) in die Stichprobe einbezogenen Einführern und vier Verwendern in der EU ein. Ein weiterer brasilianischer Hersteller übermittelte eine unvollständige Antwort. (17) Darüber hinaus gingen Anträge auf individuelle Ermittlung („IE“) nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von einem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller („IE-Antragsteller A“) und von einer Gruppe verbundener, nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (zusammen „IE-Antragsteller B“) ein (4). Nach Prüfung der von den Parteien in der Stichprobe vorgelegten Informationen sowie der genannten Anträge einschließlich der vollständig ausgefüllten Fragebogen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Zahl der allein in der Stichprobe zu untersuchenden (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) so groß war, dass zusätzliche individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Daher wurde den IE-Antragstellern mitgeteilt, dass ihr Antrag auf eine individuelle Ermittlung zurückgewiesen wurde. (18) IE-Antragsteller B erhob Einwände gegen die Entscheidung, seinen Antrag auf IE nicht zu berücksichtigen. Er brachte vor, diese Ablehnung stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Grundverordnung und des Artikels 6.10 des Antidumping-Übereinkommens, wie sie unlängst vom WTO-Streitbeilegungsgremium in der Rechtssache „Verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl“ ausgelegt worden seien (5). Zudem stehe die Ablehnung im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (19) Was das erste Argument betrifft, so gestatten sowohl Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung als auch Artikel 6.10 des Antidumping-Übereinkommens der untersuchenden Behörde ausdrücklich, IE-Anträge unberücksichtigt zu lassen, wenn die Zahl der betroffenen Ausführer und/oder Hersteller so groß ist, das eine solche Ermittlung nicht möglich ist. Das WTO-Berufungsgremium stellte in seinem Bericht in der Rechtssache „Verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl“ klar, dass rechtzeitig gestellte IE-Anträge „in der Regel“ angenommen werden sollten, es sei denn, dies würde die Behörden „über Gebühr belasten“ (6). Im vorliegenden Fall würde die Überprüfung der Fragebogenantworten und der Antworten auf die MWB-Antragsformulare der IB-Antragsteller Kontrollbesuche bei einem Unternehmen (IE-Antragsteller A) und bei zwei weiteren Unternehmen (die zu IE-Antragsteller B gehören) mit sich bringen. Bei diesen Kontrollbesuchen müssten neben der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c auch die Angaben all dieser Einheiten über ihre Struktur, Kosten (einschließlich Produktionskosten und Einkäufe), Verkäufe und Rentabilität überprüft werden. In Anbetracht der großen Zahl der bereits innerhalb der Stichprobe untersuchten Einheiten hätte die Hinzufügung eines zusätzlichen Antragstellers tatsächlich eine zu große Belastung dargestellt, die den fristgerechten Abschluss der Untersuchung ernsthaft gefährdet hätte. Daher ist die Entscheidung, diese Anträge auf individuelle Ermittlung nicht anzunehmen, rechtlich begründet und stellt keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar. (20) Nachdem dem IE-Antragsteller B mitgeteilt worden war, dass eine IE eine zu große Belastung darstellen würde, bot er später an, seinen MWB-Antrag zurückzuziehen, wenn die Kommission einverstanden wäre, für ihn eine IB-Untersuchung durchzuführen. Er gab an, im UZ lediglich ein einziges geringfügiges Ausfuhrgeschäft getätigt zu haben, und erklärte, er werde nicht länger an seinem MWB-Antrag festhalten; die Kommission müsse daher zur Ermittlung einer Dumpingspanne keinen Kontrollbesuch in der VR China durchführen, es werde vielmehr ausreichen, im Zuge der Überprüfung der Fragebogenantwort des Antragstellers in der EU dieses einzelne Ausfuhrgeschäft zu überprüfen. Auf dieser Grundlage würde die Gewährung einer individuellen Ermittlung dem Ausführer zufolge keine Belastung darstellen. (21) Wenn jedoch eine IE zugestanden würde, wäre auch ein Kontrollbesuch bei dem IE-Antragsteller B erforderlich, denn ohne Kontrollbesuche bei beiden Herstellern der Gruppe in der VR China könnte nicht ausgeschlossen werden, dass im UZ auch andere Verkäufe in die EU getätigt wurden. Ein solcher Kontrollbesuch hätte aber in Anbetracht der Größe der Stichprobe mit drei großen Unternehmensgruppen eine zu große Belastung dargestellt. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen. (22) An der Entscheidung, die Anträge auf individuelle Behandlung nicht anzunehmen, wurde festgehalten. Aus den vorstehenden Gründen wurde endgültig entschieden, dass Anträgen auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte, da solche Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. (23) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung oder drohenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Ausführende Hersteller in der VR China: — Gushen Biological Technology Group Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Dezhou, — Shandong Crown Soya Protein Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Shenxian, Qingdao, Yucheng, — Shandong Sinoglory Health Food Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Liaocheng, Qingdao; b) Unionshersteller: — Solae Europe, mit Produktionsanlagen in: — Belgien, Ieper (Solae Belgium), und — Dänenmark, Aarhus (Solae Denmark); c) Hersteller im Vergleichsland: — Bremil Industria De Produtos Alimenticios Ltda., Arroio do Meio, — Solae do Brasil Ind. Com. Alimentos Ltda., Esteio, Sao Paulo. 3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM (24) Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). 4.   INTERIMSFESTSTELLUNGEN (25) Bei der Interimsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angemessen wäre, insbesondere da eine weitere Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich war. 5.   WEITERES VERFAHREN (26) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen („Interimsunterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den Interimsfeststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. (27) Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 23 genannten Kontrollbesuchen wurde ein weiterer Kontrollbesuch bei dem Unternehmen Kerry in Bristol, Vereinigtes Königreich, durchgeführt, einem der Einführer und Verwender von Sojaprotein, die bei der Untersuchung mitarbeiteten. B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.   BETROFFENE WARE (28) Die betroffene Ware wurde in der Einleitungsbekanntmachung definiert als Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit einem Proteingehalt von 65 GHT oder mehr (N × 6,25), bezogen auf die Trockenmasse ohne Vitamine, Mineralien, Aminosäuren und andere Lebensmittelzusatzstoffe, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 10 20 , ex 2106 90 92 , ex 2309 90 10 , ex 2309 90 99 (ab 1. Januar 2012: ex 2309 90 96 ) und ex 3504 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“ oder „BWSPK“). (29) Innerhalb dieser Warendefinition können zwei Hauptwarengruppen unterschieden werden: i) Sojaprotein-Konzentrate („SPK“ oder „Konzentrate“, einschließlich einfacher Konzentrate/Grundkonzentrate und weiterverarbeiteter Konzentrate) mit einem Proteingehalt von mehr als 65 GHT, aber weniger als 90 GHT, und ii) isolierte Sojaproteine („ISP“ oder „Isolate“) mit einem Proteingehalt von 90 GHT oder mehr. (30) Ferner wurde festgestellt, dass das einfache Konzentrat eher ein Grunderzeugnis mit geringer Wertschöpfung ist, während Isolate und weiterverarbeitete Konzentrate erheblich mehr Verarbeitungsaufwand erfordern und folglich höherwertige Erzeugnisse sind. (31) Unter die hier aufgeführte Warendefinition fallen auch einfache (nicht weiterverarbeitete) Konzentrate für Futtermittel. Diese wurden im Bezugszeitraum in der EU von einer Produktionsanlage des Antragstellers mit Standort in Frankreich sowie von einem weiteren Unternehmen, nämlich ADM, in den Niederlanden hergestellt. (32) Nach der Interimsunterrichtung beantragte der Antragsteller eine Änderung der Warendefinition dahingehend, dass Konzentrate für Futtermittel herausgenommen werden sollten. Der Antragsteller erhob Einwände gegen den im Interimsdokument vorgeschlagenen Ansatz und argumentierte, die Nichtberücksichtigung der Daten der französischen Produktionsanlage, die 2009 (also mitten im Bezugszeitraum) stillgelegt wurde, führe zu Unstimmigkeiten bei den übrigen Daten (in denen die Daten von ADM nach wie vor enthalten seien). Infolgedessen seien die Verkäufe und der Marktanteil der EU-Hersteller der untersuchten Ware künstlich aufgebläht. (33) Dem Antragsteller zufolge wurde in Anbetracht der relativ stabilen Nachfrage ein Teil der von der Produktionsanlage Solae in Frankreich bis zu ihrer Stilllegung im Jahr 2009 durchgeführten Liefertätigkeit von ADM übernommen, dem Konkurrenten des Antragstellers in der EU. Daher führe die Nichtberücksichtigung der Daten der französischen Produktionsanlage zu irreführenden Ergebnissen beim Vergleich der Daten aus dem Jahr 2008, als ADM nur einen kleineren Anteil am Markt für Futtermittelkonzentrat gehabt habe, mit den Daten aus dem UZ, als der Marktanteil von ADM wesentlich größer gewesen sei. (34) Der Antragsteller legte insbesondere Informationen über technische und chemische Unterschiede zwischen den Konzentraten für Futtermittel einerseits und sonstigen Konzentraten und Isolaten andererseits vor. Für diese Untergruppen würden außerdem unterschiedliche Vertriebskanäle genutzt. Darüber hinaus fielen Konzentrate für Futtermittel unter einen anderen KN-Code als sonstige Konzentrate (für Nahrungsmittel) und Isolate. (35) Im Anschluss an das Vorbringen des Antragstellers erhob ein Ausführer Einwände gegen den Antrag auf Einschränkung der Warendefinition. Dieser Ausführer hatte den Antrag allerdings missverstanden und war der Meinung, sämtliche Sojaprotein-Konzentrate sollten ausgeschlossen werden, während sich der Antrag tatsächlich nur auf einfache SPK für Futtermittel bezog. Im Übrigen konnte der Ausführer nicht mit tatsachengestützten Argumenten belegen, warum der Antrag seiner Auffassung nach unbegründet wäre. (36) Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass den bei der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge die Einfuhren von Sojaprotein-Konzentraten für Futtermittel weniger als 1 % der gesamten Einfuhren der untersuchten Ware (in der ursprünglichen Definition) aus der VR China in die Union ausmachten. (37) Aus diesen Gründen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen technischen, chemischen und marktbezogenen Unterschiede wird es für angemessen erachtet, die Warendefinition einzuschränken, indem einfache Sojaprotein-Konzentrate von der für Futtermittel verwendeten Art ausgeschlossen werden. Infolgedessen handelt es sich bei der betroffenen Ware um Waren aus Sojaprotein-Konzentrat, ausgenommen Waren der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Proteingehalt von 65 GHT oder mehr (N × 6,25), bezogen auf die Trockenmasse ohne Vitamine, Mineralien, Aminosäuren und andere Lebensmittelzusatzstoffe, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 10 20 , ex 2106 90 92 und ex 3504 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“ oder „BWSPK“). (38) Die betroffene Ware wird hauptsächlich in der Nahrungsmittelindustrie für Anwendungen bei Fleischwaren und als Fleischersatz verwendet. Zu weiteren Anwendungen im Lebensmittelbereich gehören: Salatdressings, Suppen, Getränkepulver, Energieriegel, milchfreier Kaffeeweißer, gefrorene Desserts, aufgeschlagene Cremes („Whipped Toppings“), Säuglingsnahrung, Brot, Frühstücksgetreideprodukte, Teigwaren usw. Aufgrund ihrer Funktionalitäten wird die betroffene Ware darüber hinaus für einige spezielle Anwendungen eingesetzt, etwa für Haftmittel, Asphalt, Harze, Reinigungsmittel, Kosmetika, Druckerschwärze, Leder, Farben, Papierbeschichtungen, Pestizide/Fungizide, Kunststoffe, Polyester- und Textilfasern. (39) Trotz einiger Unterschiede bei den möglichen Endanwendungen weisen die verschiedenen Typen der betroffenen Ware — Konzentrate und Isolate — alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf. Sie werden daher als eine einzige Ware angesehen. 2.   GLEICHARTIGE WARE (40) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und bestimmte, in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte und im Vergleichsland Brasilien hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Waren aus Sojaprotein-Konzentrat sowie bestimmte Waren aus Sojaprotein-Konzentrat, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. C.   DUMPING 1.   BEZIEHUNG ZWISCHEN DER SINOGLORY-GRUPPE UND DER GUSHEN-GRUPPE (41) Zu den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gehörten das Unternehmen Shandong Crown Soya Protein Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Crown-Gruppe“), das Unternehmen Gushen Biological Technology Group Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Gushen-Gruppe“) und das Unternehmen Sinoglory Health Food Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Sinoglory-Gruppe“). In einem frühen Stadium der Untersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Gushen-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe gegebenenfalls als verbundene Ausführer behandelt werden müssten. Nach den Erläuterungen, die von den betroffenen Ausführern vorgelegt wurden, wurde letztlich jedoch beschlossen, die Gushen-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe für die Zwecke dieser Untersuchung als getrennte Einheiten zu betrachten. 2.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG („MWB“) (42) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. (43) Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.