Europäische Union

2006/947/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von ABX Logistics gewährt hat (C 53/2003 (ex NN 62/2003)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4447) Text von Bedeutung für den EWR.

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erechnungen für den Zeitraum 1998 bis 2008 einen IRR von 13,0 % für einen WACC von 9,0 % und einen NPV von 51,8 Millionen Euro, weshalb von einer vernünftigen Kapitalrendite ausgegangen werden konnte. (49) Zu der von der Kommission angesprochenen Frage, ob die SNCB eventuell Quersubventionen zur Finanzierung ihrer Investitionen in ABX verwendet haben könnte, führen die belgischen Behörden Folgendes aus: (a) Nach Aussage der belgischen Behörden „reichen während des gesamten Zeitraums 1998 bis 2002 die staatlichen Eingriffe nicht aus, um die Aufwendungen [der SNCB] für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienste zu decken“  (13). Sie verweisen darauf, dass im Jahr 2001 der Rechnungshof schon Folgendes unterstrichen hatte: „Bezüglich der Funktionen Investition und Betrieb gilt mit Ausnahme des Geschäftsjahrs 1997 für den gesamten Zeitraum, dass die Arbeitsplätze kumulativ die Ressourcen für die beiden Funktionen übersteigen, so dass per Saldo kein Hinweis auf eine Übertragung zwischen den beiden gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und den anderen Tätigkeiten [der SNCB] gegeben ist“  (14). (b) Sie führen ferner aus: „Die Betriebs- und Investitionskosten der SNCB für ihre gemeinwirtschaftlichen Aufgaben sind auch durch die staatlichen Eingriffe nicht abgedeckt gewesen, weshalb die SNCB zur Deckung ihres Restbedarfs Darlehen aufgenommen hat“  (15). Dies gelte auch für die Mittel der SNCB, die in die Investitionen bei ABX geflossen seien, die im Übrigen „nicht über spezielle Darlehen, (…) sondern aus ihren normalen flüssigen Mitteln finanziert wurden“  (16). (50) Schließlich unterstreichen die belgischen Behörden noch, dass die SNCB nach diesen Aufkäufen den Gläubigern mehrerer Tochtergesellschaften von ABX und hier vor allem den Gläubigern von ABX-D und ABX-Spanien eine Reihe von Patronatserklärungen hat zukommen lassen. Nach Auffassung der belgischen Behörden sind solche Patronatserklärungen in der Privatwirtschaft Bestandteil der normalen Beziehungen zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften. 2.3.2.   2001 von der SNCB getätigte Re-Investitionen (51) Kapitalerhöhung in Deutschland: Ende 2000 und 2001 hat die SNCB eine Kapitalerhöhung ihrer deutschen Tochtergesellschaft (ex-Bahntrans) in Form einer Bareinlage von 17,5 Millionen Euro sowie der Umwandlung kurzfristiger Darlehen der SNCB von 55 Millionen Euro in Kapital vorgenommen. Diese Entscheidung fiel gestützt auf Empfehlungen und Analysen, die mit Hilfe der Boston Consulting Group („BCG“) vorgenommen worden waren. (52) In diesen Dokumenten der BCG wurden folgende Argumente und Empfehlungen vorgetragen: (a) Die ABX-Gruppe bot der SNCB Gelegenheit zur Schaffung erheblicher Werte und war für die SNCB von strategischem Interesse. (b) Zur Ausschöpfung dieses Potenzials mussten Finanzinvestitionen getätigt und das Management verstärkt werden. (c) Als beste Option galt seinerzeit die Aufbringung der Mittel für diese Investition durch die SNCB selbst. (d) Bei der Umsetzung der Wertschöpfungsstrategie mit Hilfe von ABX LOGISTICS hatte die Sanierung von Bahntrans für die SNCB Vorrang. (e) Schlussfolgernd waren die Experten der BCG der Auffassung, der Sanierungsplan müsse aus drei Gründen umgesetzt werden: — Im Erfolgsfall könne die Sanierung ABX LOGISTICS die Fortsetzung der Strategie ermöglichen, „ die ein Wertschöpfungspotenzial von mehr als 300 Millionen Euro bietet“ . — Selbst bei einem Teilerfolg hätte die Sanierung den Preis für den Wiederverkauf von Bahntrans in die Höhe getrieben. (53) Nach Angaben der belgischen Behörden liegt der IRR der Gesamtinvestition von 72,5 Millionen Euro, der zum Zeitpunkt der Investition absehbar gewesen sei, je nach Ergebnisprognose zwischen 8 % und 10 %. Dieser interne Zinsfuß sei den Kapitalkosten der SNCB zum damaligen Zeitpunkt vergleichbar. Berechnung des internen Zinsfußes (IRR) der Re-Investitionen der SNCB bei ABX-Deutschland im Jahr 2001 für […] Millionen Euro Jährliches Wachstum des EBIT […]             Diskontsatz […]           Endwert Jahr […] […] […] […] […] […] […] Diskontfaktor […] […] […] […] […] […] […]   2001 2002 2003 2004 2005 2006 Endwert Umsatz […] […] […] […] […] […]   Operationelles Ergebnis vor Steuern […] […] […] […] […] […] […] Verwendung der […] Millionen Euro Überschuss Kaufpreis […]             Investitionen von […] Millionen Euro in 2001 […]             Freie Cash Flows […] […] […] […] […] […] […] Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten 9 %             Discounted cash flow insgesamt […] […] […] […] […] […] […] IRR 10,04  %             (54) Kapitalerhöhung im 12,2 Millionen Euro in den Niederlanden: Die Strategie für den Bereich Niederlande (ehemals Gruppe Kersten Hunik, im Februar 1999 erworben und auch die Beteiligungen in Irland umfassend) bestand aus folgenden Elementen: (a) Ausbau des Inlandsgeschäfts durch Kauf einer in der inländischen Distribution in den Niederlanden tätigen Gesellschaft; das Auftragsvolumen der Gesellschaft lag bei 2 000 Sendungen pro Tag; nach Auffassung der Leitung der SNCB wären 6 000 Sendungen notwendig, um in der Distribution im Inland rentabel arbeiten zu können. (b) Fortsetzung der Umstrukturierung des 1999 erworbenen Unternehmens Kersten Hunik Holding (umbenannt in ABX LOGISTICS Holding BV). (c) Weiterverkauf des Seetransportgeschäfts („rederijen“) Kersten Hunik Scheepvaartmaatschappij BV und Link Line Europa BV, durch den 1 Million Euro eingenommen wurde. (d) In der Praxis wurde der Finanzbedarf folgendermaßen gedeckt: — 9,2 Millionen Euro kurzfristiger Forderungen der SNCB wurden im März 2001 in Kapital umgewandelt. — Im September 2001 nahm die SNCB bei der ABX LOGISTICS Holding BV eine Kapitalerhöhung um 10 Millionen Euro vor. Diese 10 Millionen Euro dienten der Finanzierung des Erwerbs der Wegtransport BV durch die ABX LOGISTICS Holding BV. Der Preis für die Anteile belief sich auf […] Millionen Euro; der Rest von […] Millionen Euro stand weiterhin für eventuelle Preisanpassungen als Ergebnis der Due Diligence (gebührenden Sorgfalt) zur Verfügung. — Insgesamt vertreten die belgischen Behörden die Ansicht, der von der SNCB der niederländischen Tochter für die Finanzierung bereitgestellte Betrag (ohne den Kaufpreis für Wegtransport von […] Millionen Euro) belaufe sich somit auf 9,2 Millionen Euro im März 2001 sowie 3 Millionen Euro im September 2001, also insgesamt auf 12,2 Millionen Euro. — Ihrer Auffassung nach war diese Kapitalaufstockung aufgrund der Aussichten auf eine Rückkehr zur Rentabilität der Aktivitäten in den Niederlanden im Jahr 2002 gerechtfertigt, wie sie sich in der Ende 2000 absehbaren positiven Entwicklung der Ergebnisse widerspiegelt:   2000A Budget 2001 (aufgestellt Ende 2000) Budget 2002 (aufgestellt Ende 2001) (*3) Umsatz 54,1 60,9 86,4 Betriebsergebnis (EBIT) -2,59 -2,73 0,68 (55) Nach Auffassung der belgischen Behörden beläuft sich der interne Zinsfuß dieser Investition auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Ergebnisprognosen auf rund 11 % für diese Investition von 12,2 Millionen Euro. Berechnung des internen Zinsfußes (IRR) für die Re-Investition der SNCB in ABX-Niederlande im Jahr 2001 von 12,2  Millionen Euro (Umsatz in Millionen Euro) Jährliches Wachstum des EBIT […]             Diskontsatz […]           Endwert Jahr […] […] […] […] […] […] […] Diskontfaktor […] […] […] […] […] […] […]   2000A Budget 2001 aufge-stellt Ende 2000 Budget 2002 aufge-stellt Ende 2001 (*4) Plan 2003 (*5) Plan 2004 (*5) Plan 2005 (*5) Endwert Umsatz […] […] […] […] […] […]   Operationelles Ergebnis vor Steuern […] […] […] […] […] […]   Kapitalerhöhung um 12,2 M€ in 2001 […]             Freie Cash Flows […] […] […] […] […] […] […] Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten 9 %             Discounted cash flow insgesamt […] […] […] […] […] […] […] IRR 11,3  %             (56) Kapitalerhöhung um 30 Millionen Euro in Frankreich: Im Dezember 2001 nahm die SNCB eine Kapitalerhöhung der 1999/2000 erworbenen französischen Gesellschaft vor, um mit einem Programm zur Verbriefung von Forderungen beginnen zu können, mit dessen Hilfe bei den Banken eine Kreditlinie von 70 Millionen Euro erreicht werden sollte. Diese Kapitalerhöhung war von der Société Générale, dem Kreditgeber von ABX LOGISTICS (France) SA als unbedingt einzuhaltende Bedingung für die Verbriefung des Forderungsbestands von ABX LOGISTICS (France) SA bezeichnet worden. (57) Nach Aussage der belgischen Behörden deuteten die seinerzeit vorliegenden Finanzprognosen von ABX LOGISTICS (France) SA auf eine mögliche Rückkehr zur Rentabilität durch einen Sanierungsplan hin. Dieser Plan sah nach einer Reihe operationelle Verbesserungen (EDV, Überprüfung der Distributionsverfahren, Schließung und Veräußerung von Geschäftsbereichen, Harmonisierung der Beschäftigungsbedingungen, Integration von Geschäftsbereichen) eine Verbesserung des Betriebsergebnisses (EBIT) von -19,6 Millionen Euro im Jahr 2001 auf 4,6 Millionen Euro im Jahr 2003 vor. Voraussichtliche Entwicklung der Ergebnisse von ABX Logistics France (im September 2001)   2000 tatsächlich 2001 Budget 2002 Prognose 2003 Prognose Umsatz 516,0 631,0 626,0 664,0 Betriebsergebnis (EBT) -6,1 -19,6 -8,2 4,6 Nettoergebnis -2,1 -28,4 -11,6 4,0 Quelle: Sanierungsplan, Seite 43; Wechselkurs 1 EUR = 6,55957 FRF (58) Die SNCB war davon ausgegangen, dass mit dieser Verbriefung die kurzfristigen Finanzierungen durch die SNCB durch externe Mittel ersetzt werden könnten. Kurzfristig könnte ein erheblicher Teil des durch diese Verbriefung entstehenden Liquiditätsüberschusses in den Cash Pool von ABX überführt werden (gemeinsame Nutzung von Liquidität) und so den Mitgliedsunternehmen dieses Pools die Möglichkeit geben, teilweise ihre Kredite an die SNCB zurückzuzahlen. (59) Nach Ansicht der belgischen Behörden ließen die seinerzeit vorliegenden Ergebnisprognosen auf einen IRR von 14 % für diese Investition von 30 Millionen Euro schließen. Berechnung des internen Zinsfußes (IRR) für die Re-Investition der SNCB in ABX-Frankreich im Jahr 2001 von 30 Millionen Euro (Umsatz in Millionen Euro) Jährliches Wachstum des EBIT […]             Diskontsatz […]           Endwert Jahr […] […] […] […] […] […] […] Diskontfaktor […] […] […] […] […] […] […]   2000 tatsächlich 2001 Budget 2002 Prognose 2003 Prognose Plan 2004 (*6) Plan 2005 (*7) Endwert Umsatz […] […] […] […] […] […]   Nettoergebnis […] […] […] […] […] […] […] Kapitalerhöhung um 30 M€ in 2001 […]             Freie Cash Flows […] […] […] […] […] […] […] Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten 9 %             Discounted cash flow insgesamt […] […] […] […] […] […] […] IRR 14,0  %             2.3.3.   „Parallelbeiträge“ der SNCB an ABX (60) Nach den Ausführungen der belgischen Behörden hat die SNCB beim Erwerb der Gesellschaften in Irland und in Portugal sowie des Bereichs Air&Sea in Belgien die Verbindlichkeiten dieser Unternehmen ganz oder teilweise übernommen und sie dann in Kapital umgewandelt. Nach ihren Angaben ging es bei diesen Umwandlungen in Kapital, die sie als „Parallelbeiträge“ bezeichnen, um Folgendes: (a) Zum einen die Ermöglichung des Zusammenschlusses bestimmter Gesellschaften und Erreichen des Ziels einer Vereinfachung der rechtlichen Struktur der Gruppe (Irland, Portugal), (b) zum anderen um die Erhaltung der Beförderungslizenzen (Irland) bzw. (c) um eine Möglichkeit für die Gesellschaften, ihr Air&Sea-Geschäft mit einem Minimum an Eigenkapital fortzusetzen, um externe Finanzmittel einsetzen zu können (Air&Sea Belgique). (61) Nach Ansicht Belgiens waren die Eigenkapitalaufstockung und die schnelle Rückkehr zur Rentabilität aufgrund folgender Faktoren gesichert: (1) Das Verhältnis zwischen ihren Verlusten und ihrem Umsatz, (2) den absoluten Betrag der Umwandlungen und (3) die von der Geschäftsleitung Ende 2002 aufgestellten Finanzprognosen (Budget 2003), die für Ende 2003 die Rückkehr zur Rentabilität vorhersahen. Diese Tochtergesellschaften mussten nicht als Unternehmen „in Schwierigkeiten“ angesehen werden, und ihre Lage ist somit nicht mit der der im ursprünglichen Umstrukturierungsplan genannten in Schwierigkeiten befindlichen Einheiten zu vergleichen. Nach Auffassung der belgischen Behörden stellt das punktuelle und einmalige Eingreifen der SNCB bei diesen Tochtergesellschaften eine völlig normale Finanzierung bestimmter Tochtergesellschaften durch eine Muttergesellschaft dar und ist daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durchaus vereinbar. (62) Im Ende 2002 für die drei betreffenden Gesellschaften aufgestellten Budget 2003 wurde im Übrigen eine Rückkehr zum Gleichgewicht oder Fast-Gleichgewicht (Verluste unter 1 Million Euro) innerhalb von 12 Monaten nach Umsetzung des Plans in Aussicht gestellt.   Nettoergebnis 2002 Für 2003 veranschlagtes Ergebnis für 2003 (*8) ABX LOGISTICS (Irland) Ltd. -0,3 0,0 ABX LOGISTICS (Portugal) Lda -3,5 -0,3 ABX LOGISTICS Int. (Belgien) SA/NV -2,0 -0,8 Wesentliche Finanzdaten für 2002 der Unternehmen in Irland, Portugal und Belgien Air&Sea (Millionen Euro)         (1) (2)   Umsatz 2002 (tatsächlich) Operationelles Ergebnis (EBIT) 2002 (tatsächlich) Netto-ergebnis 2002 (tatsächlich) Netto-verluste 2002 in % des Umsatzes Absoluter Betrag der Umwandlungen Nach ursprünglicher Planung (*9) Tatsächlich durchgeführte ABX LOGISTICS (Irland) Ltd. 31,4 0,2 -0,3 -1 % 3,2 4,3 ABX LOGISTICS (Portugal) Lda. 13,7 -1,3 -3,5 -25 % 2,0 2,0 ABX LOGISTICS Int. (Belgien) SA/NV 39,0 -0,5 -2,0 -5 % 12,0 2,0           17,2 8,3 (63) Die belgischen Behörden haben für jede einzelne Operation Berechnungen des internen Zinsfußes (IRR) vorgelegt. Für diese Berechnungen, die an dieser Stelle nicht ausführlich dargestellt werden sollen, wird eine ähnliche Methode wie bei den Berechnungen für die Re-Investitionen im Jahr 2001 verwendet. Nach diesen Berechnungen ergeben sich IRR zwischen 9,6 % und 12,7 %. (64) Die SNCB hat ferner eine Investition von 3,8 Millionen Euro bei ABX-Singapur vorgenommen. Nach Ansicht der belgischen Behörden fallen die ABX-Singapur betreffenden Maßnahmen keinesfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag. Auf Ersuchen der Kommission haben sie allerdings eine Schätzung des internen Zinsfusses vorgelegt, die bei dieser Investition einen IRR von 10,9 % ergibt. (65) Des Weiteren hat die SNCB im Jahr 2000 für den Bau eines Gebäudes in Singapur eine Bürgschaft von 3 Millionen Euro gestellt. Nach Auffassung der belgischen Behörden fällt auch dieser Vorgang nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags. Sie haben ferner betont, die abgesicherte Forderung sei erststellig durch das Gebäude abgedeckt, das als auf einem dynamischen und rasch expandierenden Markt gelegene Immobilie gilt. Dieses Gebäude wurde 2005 verkauft. 2.4.   Rolle des Staates bei den Entscheidungen der SNCB in Bezug auf ABX (66) In Ergänzung der bereits in der Einleitung des Verfahrens zu diesem Punkt gemachten Ausführungen fasst die Kommission im Folgenden noch einmal verschiedene Aspekte des Themas SNCB und potenzielle Einflussnahme des Staates auf ihre Entscheidungen zusammen. 2.4.1.   Verwaltungsrat und Tätigkeitsbereiche der SNCB (67) Die SNCB ist ein selbständiges öffentliches Unternehmen. Als selbständiges öffentliches Unternehmen unterliegt die SNCB nach dem Gesetz vom 21. März 1991 (17) über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen nicht dem Insolvenzgesetz. Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung von Fahrgästen und Gütern, doch kann sie auch anderen, mit diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat (Conseil d'administration (CA)), der Vorstand (Comité de direction (CD)) sowie der so genannte „Administrateur délégué“ (AD). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des AD. Die Mitglieder des Verwaltungsrats (18) werden vom König ernannt und nach dem Kriterium der Komplementarität ihrer Kompetenzen ausgewählt (19). (68) Es steht der SNCB zwar frei, auch anderen, mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbaren Tätigkeiten nachzugehen, doch hat der belgische Gesetzgeber einige beschränkte Mechanismen vorgesehen, mit denen überprüft werden kann, ob ein selbständiges öffentliches Unternehmen nicht gegen das Gesetz, seine Satzung oder den Geschäftsführungsvertrag verstößt. Der wichtigste Mechanismus ist die Anwesenheit eines Bevollmächtigten der Regierung in den Leitungsgremien und hier vor allem im Verwaltungsrat und im Vorstand, der die Einhaltung von Gesetzen, Satzung der SNCB und Geschäftsführungsvertrag überwacht. 2.4.2.   Schlussfolgerungen des Rechnungshofes (69) Der belgische Rechnungshof hat im Mai 2001 einen Bericht (20) über die SNCB vorgelegt, der mehrere deutliche Hinweise zur Klärung der Frage des Einflusses des Staates auf die Entscheidungen der SNCB über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten enthält. In diesem Bericht heißt es: „Der Gesellschaftszweck der SNCB ist folgendermaßen definiert: ‚Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung von Fahrgästen und Gütern mit der Eisenbahn. Die Gesellschaft kann selber oder über die Beteiligung an bereits bestehenden oder noch zu gründenden belgischen, ausländischen oder internationalen Unternehmen alle wirtschaftlichen, industriellen oder finanziellen Operationen vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise in Bezug zu ihrem Gesellschaftszweck stehen oder geeignet sind, dessen Umsetzung oder Entwicklung zu erleichtern oder zu begünstigen (…).‘ Der ursprüngliche Text des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die Gründung der SNCB machte keine näheren Angaben zum Gesellschaftszweck. Mit dem Gesetz vom 1. August 1960 (zur Änderung des oben genannten Gesetzes) wurde der Gesellschaftszweck in den Gesetzestext aufgenommen, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: ‚Der vorliegende Gesetzentwurf bezeichnet also den Gesellschaftszweck der SNCB und bestimmt hierzu, dass diese von Rechts wegen jeder anderen Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb nachgehen kann, insbesondere dem Betrieb von Bahnhofsgaststätten, Snacks usw. …, dem Bau von Material für die Eigennutzung, die Organisation von Transporten auf der Straße für eine bessere Beförderung der Waren (…).‘ Der Gesellschaftszweck der SNCB ist also absichtlich sehr weit gefasst. Diese Begriffsbestimmung enthält darüber hinaus keinerlei geografische Einschränkung (…). Dieser Gesellschaftszweck kann als Rechtfertigung aller wirtschaftlichen und sogar finanziellen Tätigkeit ausgelegt werden.“ (70) Im Hinblick auf die Aufwendungen der SNCB für ABX gibt der Rechnungshof Hinweise auf den Blickwinkel, aus dem bestimmte Teile dieses Berichts abgefasst wurden: „In Anbetracht der Selbständigkeit der SNCB, der Größe des zu vermeidenden Risikos und der Bedeutung der Angelegenheit wurde den Kaufentscheidungen im Rahmen des Ausbaus des ABX-Netzes besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Mit dieser Analyse sollen im Wesentlichen die Bedingungen geklärt werden, unter denen diese Entscheidungen gefällt wurden und umgesetzt werden, und sollen insbesondere die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften beleuchtet werden, mit denen der Staat vermeiden kann, dass die Fähigkeit des Unternehmens zur Erfüllung seinen Verpflichtungen zur öffentlichen Dienstleistung gefährdet wird“  (21) . (71) Vor diesem Hintergrund kommt der Rechnungshof zu folgenden Schlussfolgerungen: (a) „Die Strategie für den Ausbau des ABX-Netzes geht eindeutig auf eine Initiative des Vorstands [der SNCB] zurück“  (22). (b) „Einem öffentlichen Unternehmen [SNCB] wird bezüglich seiner Investitionen außerhalb des Eisenbahnsektors sowie seiner Beteiligungen an Wirtschaftstätigkeiten weitgehende Autonomie eingeräumt“  (23). (c) „Begrenzt werden die Entscheidungen der SNCB bezüglich ihrer [wirtschaftlichen] Tätigkeiten nur durch die Einhaltung ihres Gesellschaftszwecks und durch das Gesetz vom 21. März 1991, mit dem dem Risiko einer Beeinträchtigung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorgebeugt werden soll“ (24) . (d) „Die Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Eisenbahnsektors sind (…) nicht genehmigungspflichtig, so dass die staatliche Kontrolle allein über den Bevollmächtigten der Regierung erfolgt“ (25). (e) „Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften, nach denen der Bevollmächtigte der Regierung bei Entscheidungen, die eine Gefährdung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten [der SNCB] bedeuten könnten, Klagerecht und der Minister ein Aufhebungsrecht hat, bieten keine ausreichende Sicherheit dafür, dass der angestrebte Fortbestand dieser Dienste erreicht wird“ (26) . (72) Die vom Rechnungshof vorgelegten Ausführungen des Bevollmächtigten der Regierung und des zuständigen Ministers sind vor diesem Hintergrund eines zunehmenden Bewusstseins der Risiken für die Tätigkeit der SNCB im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und der unzulänglichen Kontrollmittel, über die der Staat zur Begrenzung dieser Risiken verfügt, zu sehen. So ging es dem Bevollmächtigten der Regierung am 2. März 2000 (27) in seinen Ausführungen um die Frage, ob ABX-Italien „… nicht die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen [durch die SNCB] beeinträchtige…“ . Am 28. April 2000 (28) äußert die Ministerin für Mobilität und Verkehr den Wunsch, „die strategischen Operationen des Unternehmens sollten langfristig angelegt sein und seinen Fortbestand und seine Rentabilität sichern“ . Am 31. Mai 2000 (29) geht die Ministerin für Mobilität und Verkehr näher auf „… die Voraussetzungen für die Ausübung der Staatsaufsicht bei Aufkäufen oder Beteiligungen …“ ein, und zwar im Anschluss an Ausführungen des Bevollmächtigten der Regierung vom 26. Mai 2000 (30), in denen dieser noch einmal unterstreicht, „… die wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen mit dem Gesellschaftszweck der SNCB und den ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben vereinbar sein…“ . 2.4.3.   Mitsprache des Ministerrates bei der Umstrukturierung von ABX (73) Ansonsten hat die Kommission in ihrer Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Niederschrift der Sitzung des Ministerrates [der belgischen Regierung] vom 22. Februar 2002 und des dazu gehörenden Pressekommuniqués (31) erwähnt, aus denen eindeutig die damalige Mitwirkung der Regierung an der Entscheidung über die Umstrukturierung von ABX hervorgeht: „Auf Vorschlag des Premierministers hat der Ministerrat eine Reihe von Maßnahmen bezüglich der Tätigkeiten von ABX verabschiedet. Gestützt auf die von der SNCB vorgelegten Informationen und strategischen Überlegungen wurden folgende Entscheid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.