Europäische Union

2009/855/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

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Quellenkennung: 32009D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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undlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 Tabelle 2 Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt: KN-Code (4 13) Warenbezeichnung (5 14) a b c Senkung des Meistbegünstigungszolls (%) Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegüns-tigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%) 0105 12 00 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 100 129 920 Stück — 0207 27 10 Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren 100 4 000 — 0207 27 30 0207 27 40 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren ex 0207 33 Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren 100 560 — ex 0207 35 Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, frisch oder gekühlt       ex 0207 36 Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, gefroren       0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 1 300 — 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 100 22 196 — 0603 19 90 Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April 100 7 840 — 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt 100 33 936 — ex 0702 00 00 Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (6 15) 100 28 000 — ex 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten 100 5 000 — 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt 100 1 000 — 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 100 17 248 40 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar 100 — — 0710 40 00 2004 90 10 Zuckermais, gefroren 100 % des Wertzolls + 30 % des Agrarteilbetrags (*1 *3) 10 600  (*2 *4) 0711 90 30 2001 90 30 2005 80 00 Zuckermais, nicht gefroren 100 % des Wertzolls + 30 % des Agrarteilbetrags (*1 *3) 5 400  (*2 *4) 0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 1 200   ex 0805 10 Orangen, frisch 100 224 000  (7 16) 60 ex 0805 20 10 ex 0805 20 50 Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch 100 40 000 60 ex 0805 20 10 ex 0805 20 50 Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September 100 15 680 60 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli 100 — — 0807 19 00 Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai 100 30 000 50 0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April 100 5 000 60 1602 31 19 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern 100 5 000 — 1602 31 30 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT       1602 32 19 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart 100 2 000 — 1602 32 30 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT       1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 100 100  (*2 *4) ex 1704 90 99 Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger 100 — — 1806 10 20 1806 10 30 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr 100 % des Wertzollanteils + 15 % der landwirtschaftlichen Komponente (*1 *3) 2 500  (*2 *4) 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg       1905 20 30 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr 100 % des Wertzollanteils + 30 % der landwirtschaftlichen Komponente (*1 *3) 3 200  (*2 *4) 2002 90 91 2002 90 99 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT 100 784 — ex 2008 70 71 Pfirsichscheiben, in Öl gebacken 100 112 — 2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft 100 35 000 , davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280 70 ex 2009 90 Mischungen von Zitrusfruchtsäften 100 19 656 — 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 100 6 212 — 3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 100 250  (*2 *4) Tabelle 3 Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt: KN-Code (8 17) Warenbezeichnung (9) a b (10) Wertzollkomponente des Zolls (%) Spezifische Komponente des Zolls 0710 40 00 Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0 9,4 EUR/100 kg netto eda 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0 9,4 EUR/100 kg netto eda 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 % ex 1704 90 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen: — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 ; — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 ; — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 . 0 EA MAX 18,7 % + AD S/Z 1806 10 20 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 0 25,2 EUR/100 kg netto 1806 10 30 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 31,4 EUR/100 kg netto 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 0 41,9 EUR/100 kg netto ex 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70 0 EA MAX 18,7 % + AD S/Z 1806 20 70 „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 0 EA ex 1901 90 99 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA 1905 20 30 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 0 24,6 EUR/100 kg netto 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr 0 31,4 EUR/100 kg netto 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 EA 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 EA ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA 2905 43 00 Mannitol 0 125,8 EUR/100 kg netto 2905 44 11 D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 16,1 EUR/100 kg netto 2905 44 19 D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT 0 37,8 EUR/100 kg netto 2905 44 91 D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 23 EUR/100 kg netto 2905 44 99 D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT 0 53,7 EUR/100 kg netto 3302 10 29 Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr 0 EA 3501 10 50 Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 3 % — 3501 10 90 Anderes Casein 9 % — 3501 90 90 Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime) 6,4  % — 3505 10 10 Dextrine 0 17,7 EUR/100 kg netto 3505 10 90 Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken 0 17,7 EUR/100 kg netto 3505 20 10 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 0 4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 30 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 50 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 90 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %   Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:     3809 10 10 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 30 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 0 12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 50 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 0 15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 90 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %   Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :     3824 60 11 – in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 16,1 EUR/100 kg netto 3824 60 19 – in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 37,8 EUR/100 kg netto 3824 60 91 – anderer als in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 23 EUR/100 kg netto 3824 60 99 – anderer als in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 53,7 EUR/100 kg netto ANHANG II PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem Staat Israel 1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen. 2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in den Staat Israel anwendbar sind, beseitigt, ausgenommen für die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse. 3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist. Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 4. Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft sind die Zölle im Rahmen der Grenze von Spalte a gebunden und sind die geltenden spezifischen Zölle im Rahmen der Grenzen von Spalte b gebunden. ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2 Tabelle 1 Die Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3. HS oder israelischer Code (1 2 11) Warenbezeichnung (3 12) ex ex 0102 90 Schlachtkälber, lebend 0104 10 Schafe, lebend: 0104 10 20 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0104 10 90 – andere 0104 20 Ziegen, lebend: 0104 20 90 – andere 0105 12 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 12 10 – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet 0105 12 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0105 19 Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 19 10 – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet 0105 19 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung   andere: 0105 94 – Hühner 0105 99 – andere 0106 32 90 Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend 0106 39 Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel: 0106 39 19 – Ziervögel, Singvögel und Heimvögel 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt 0206 80 00 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 0210 20 00 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 91 von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: 0210 91 10 – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse 0301 ausgenommen:   0301 10 10   0301 91 10   0301 92 10   0301 92 90   0301 93 10   0301 94 10   0301 94 90   0301 95 10   0301 95 90   0301 99 10 Fische, lebend 0302 ausgenommen:   0302 40 20   0302 50 20   0302 62 20   0302 63 20   0302 64 10   0302 65 20   0302 66 10   0302 68 10   0302 70 10 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0303 ausgenommen:   0303 11 10   0303 19 10   0303 22 10   0303 29 10   0303 43 30   0303 51 10   0303 52 10   0303 71 30   0303 72 10   0303 73 10   0303 74 10   0303 75 10   0303 76 10   0303 78 10   0303 79 30   0303 79 51   0303 80 10 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0304 ausgenommen:   0304 11 10   0304 12 10   0304 19 22   0304 19 92   0304 22 00   0304 29 22   0304 29 42   0304 29 92   0304 91 10   0304 92 10   0304 99 20 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 0305 41 00 Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets 0305 49 00 andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0306 ausgenommen   0306 11 10   0306 12 10   0306 14 20   0306 19 20   0306 21 10   0306 22 10   0306 24 20   0306 29 10   0306 29 92 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 0307 ausgenommen   0307 10 20   0307 21 20   0307 29 20   0307 31 20   0307 39 20   0307 60 10   0307 60 92   0307 91 20   0307 99 20 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 10 – Butter:   – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 0405 10 31 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 39 – – – andere   – – In Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger: 0405 10 91 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 99 – – – andere 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 20 90 – – andere   – andere Fettstoffe aus der Milch: 0405 90 19 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 90 90 – – andere 0406 Käse und Quark/Topfen 0407 ausgenommen 0407 00 10 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0409 Natürlicher Honig 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 0701 90 – andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0705 11 0705 19 Salate, frisch oder gekühlt 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 ausgenommen 0708 90 20 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0709 20 Spargel, frisch oder gekühlt 0709 30 Auberginen, frisch oder gekühlt 0709 40 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 0709 51 0709 59 Pilze, frisch oder gekühlt: 0709 51 90 – Pilze der Gattung Agaricus 0709 59 90 – andere 0709 60 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt 0709 70 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 0709 90 anderes Gemüse, frisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.