Europäische Union

2009/855/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

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28.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 313/81 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2009/855/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß den Artikeln 14 und 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) („Assoziationsabkommen“), das am 1. Juni 2000 in Kraft getreten ist, liberalisieren die Gemeinschaft und Israel schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Assoziationsabkommens können bei den in den Anhängen II bis VI des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen weitere gegenseitige Zollzugeständnisse vorgesehen werden. (2) Am 11. April 2005 verabschiedete der Assoziationsrat EU-Israel einen Aktionsplan im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik, der spezifische Bestimmungen über die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen enthält. (3) Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Assoziationsabkommens Verhandlungen zu führen, um zu einer fortschreitenden gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen zu gelangen. (4) Die Kommission hat am 18. Juli 2008 Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels abgeschlossen, im Hinblick auf eine Änderung des Assoziationsabkommens. (5) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden. (6) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, welches das Assoziationsabkommen ändert und insbesondere die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 dieses Abkommens sowie ihre Anhänge ersetzt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 gemäß dem Beschluss 1999/468/EG. (2)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder dem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (5) eingesetzten Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Artikel 3 Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese Maßnahme nach den Verfahren, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates festgelegt sind, getroffen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziationsabkommens erfüllt sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (8) getroffen. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2009. Im Namen des Rates Der Präsident A. BORG (1)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3. (2)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (3)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (4)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (5)   ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (6)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (7)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. (8)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die nach Artikel 9 Absatz 4 sowie den Artikeln 14 und 15 des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits („Assoziationsabkommen“) geführt wurden; das Abkommen sieht die Möglichkeit zusätzlicher gegenseitiger Zollzugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vor und bestimmt, dass die Gemeinschaft und der Staat Israel schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vornehmen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen haben die beiden Parteien die folgenden Änderungen des Assoziationsabkommens vereinbart: 1. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren.“ 2. Artikel 9 wird gestrichen. 3. Der Titel von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:   „LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE“. 4. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs und die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.“ 5. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“ 6. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“ 7. Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Die Gemeinschaft und Israel treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009, zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, einander weitere Zugeständnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen einzuräumen.“ 8. Artikel 15 wird gestrichen. 9. Die Anhänge I bis VI werden gestrichen. 10. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und deren Anhänge erhalten die Fassung der Protokolle, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels enthalten sind. 11. Dem Abkommen wird eine Gemeinsame Erklärung über geografische Angaben beigefügt, die in Anhang III dieses Briefwechsels enthalten ist. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmula fi Brussel, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli dnia Feito em Bruxelas, Adoptat la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen   ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft 1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen. 2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft anwendbar sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Tabelle 1 des Anhangs beseitigt. 3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist. Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 4. Unbeschadet der Bedingungen von Nummer 2 dieses Protokolls wird für die Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1 2 11) gilt und für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, nur der Wertzoll beseitigt. 5. Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel sind die Zölle an die in den Spalten a und b aufgeführten derzeit geltenden Zölle gebunden. ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1 Tabelle 1 Die Einfuhr der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse ist zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3. KN-Code (1 2 11) Warenbezeichnung (3 12) 0105 12 00 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 0207 27 Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 0207 33 0207 34 0207 35 0207 36 Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern ex 0302 69 99 ex 0303 79 98 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0305 30 90 Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert ex 0301 99 80 0302 69 61 0302 69 95 0303 79 71 ex 0303 79 98 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0408 11 80 Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0408 19 89 Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet) 0408 91 80 Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb) 0409 00 00 Natürlicher Honig 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0710 40 00 Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 90 00 Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 0805 20 10 Clementinen, frisch oder getrocknet 0805 20 50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 0807 19 00 Melonen, frisch, andere als Wassermelonen 0810 10 00 Erdbeeren, frisch 1509 10 Natives Olivenöl 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) 1604 13 Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 14 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 15 Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 19 31 Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 19 39 Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“ 1604 20 50 Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht 1604 20 70 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose und Glucose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Fructose des KN-Codes1702 50 00 . 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr ex 1704 90 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit Ausnahme von: — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 ; — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 ; — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 1806 10 20 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 1806 10 30 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg ex 1901 90 99 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 1905 20 30 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 90 91 2002 90 99 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren ex 2005 99 ausgenommen 2005 99 50 and 2005 99 90 Anderes Gemüse 2008 70 Dosenpfirsiche, einschließlich Nektarinen 2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft ex 2009 90 Mischungen von Zitrusfruchtsäften 2101 12 98 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 2905 43 00 2905 44 Mannitol und D-Glucitol (Sorbit) 3302 10 29 Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr 3501 10 50 3501 10 90 3501 90 90 Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate 3502 11 90 Eieralbumin, getrocknet, genießbar 3502 19 90 anderes Eieralbumin, genießbar 3502 20 91 Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar 3502 20 99 andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar 3505 10 3505 20 Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.