Europäische Union

91/55/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (IV/32-450) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0055 91/55/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (IV/32-450) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1991 S. 0023 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 des Rates ( IV/32450 ) ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/55/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 16 und 19, in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT ( 1 ) Secrétama wurde 1954 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Absprachen unter Reedereien gegründet; sie hat ihren Sitz in Paris ( Frankreich ), 167, rü de Courcelles . Secrétama nimmt im Rahmen der Reederausschüsse, Zusammenschlüssen von Reedereien, die zwischen Frankreich und verschiedenen afrikanischen Staaten fahren, Koordinierungs -, Ausführungs - und Aufsichtsaufgaben wahr . ( 2 ) Der dänische Reederverband und die dänische Regierung hatten mit Schreiben vom 3 . und 22 . Juli 1987 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG ) Nr . 4056/86 Beschwerde erhoben gegen die obengenannten Reederausschüsse und Secrétama, die mit ihrem Verhalten in Frankreich das Ziel verfolgt hätten, die Konkurrenz einzuschränken oder ihr den Zugang zum Markt zu verwehren . Die Kommission richtete daraufhin mit Schreiben vom 15 . Juni und 5 . Oktober 1988 ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 an Secrétama . Die Kommission erinnerte in ihren beiden Schreiben an Artikel 19 der gleichen Verordnung ( unrichtige Angaben auf ein Auskunftsverlangen ). Secrétama beantwortete das Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 13 . Juli und 7 . November 1988 . ( 3 ) Mit Schreiben vom 22 . Dezember 1988 legte die Kommission in Form einer "Mitteilung der Beschwerdepunkte" Secrétama dar, daß ihr einige der Auskünfte in den obengenannten Schreiben unrichtig erscheinen und sie in dieser Sache eine Geldbusse nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 festsetzen könne . Secrétama nahm in einem Schreiben vom 6 . Februar 1989 zu den Vorwürfen Stellung und beantragte eine Anhörung nach Artikel 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 . Die Anhörung fand am 20 . Juni 1989 statt . Mit Schreiben der Kommission vom 28 . Februar 1990 wurden Secrétama in Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte weitere Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt, die geeignet sind, die Beschwerdepunkte zusätzlich zu untermauern . Mit Schreiben vom 29 . März 1990 hat Secrétama eine Stellungnahme abgegeben, ohne indessen eine erneute Anhörung hierüber zu beantragen . ( 4 ) In dieser Entscheidung geht es um folgende Auskünfte von Secrétama : i ) Auf den Seiten 5 und 6 des Schreibens vom 13 . Juli 1988 war zunächst die Art der Frachtaufteilung in den Reederausschüssen erläutert worden . In einer "allgemeinen Antwort" auf die Fragen der Kommission hieß es dann von Secrétama : "Diese Formel, an die sich die Reedereien, aber auch die Verlader und Reedereivertreter gewöhnt haben, ermöglicht den Reedereien natürlich mehr Flexibilität als die für andere Strecken geltenden einseitigen Regelungen, wie sie auf den meisten Strecken zwischen Europa und Afrika zu finden sind . Sie hat darüber hinaus auch noch einige andere Vorteile, im Detail sieht die Aufteilung ähnlich aus wie in einem Pool, nur fehlen hier die Zwangsmittel ( Abrechnung, Konventionalstrafen )." ii ) Seite 8 - auf die Frage der Kommission : "Ist es möglich, daß eine Reederei ohne Ladeerlaubnis oder Kontingent trotzdem im Linienverkehr auf den betreffenden Schifffahrtslinien fahren kann? Wenn nicht, welcher Art sind die Hindernisse ( Rechts - und Verwaltungsvorschriften in den betreffenden Staaten, zwischenstaatliche Abkommen oder andere eventuelle Maßnahmen )?" Antwort von Secrétama : "Es ist durchaus möglich, daß eine Reederei ohne Ladeerlaubnis oder Frachttonnagen-Vorgabe zwischen französischen Häfen und den betreffenden afrikanischen Häfen fahren kann . Hindernisse in Form etwaiger Rechts - und Verwaltungsvorschriften gehen keinesfalls von den Reederausschüssen aus, aber wir sind natürlich auch nicht in der Lage, die Handhabung ordnungsrechtlicher Bestimmungen zu würdigen ." iii ) Als die Kommission im Anhang zu ihrem Auskunftsverlangen vom 15. Juni 1988 einen senegalesischen Ministerialerlaß in Entwurfsform vorlegte, erklärte Secrétama hierzu ( Seite 10 des Schreibens vom 13 . Juli ): "Das offizielle Dokument der Senegalesischen Republik, das Sie uns in doppelter Ausfertigung unter 32450-146 bis 156 mit der Referenz enclosure 3 zugehen ließen, war uns bis zum heutigen Tage völlig unbekannt ." Secrétama fügt dann noch auf die Frage der Kommission nach dem Inhalt des Erlasses hinzu : "Wir haben voller Überraschung festgestellt, daß dort die Rede ist von einem gemischten französisch-senegalesischen Ausschuß und daß wir für den französischen Reederausschuß dort die Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen sollen ." II . WÜRDIGUNG ( 5 ) Die Kommission wollte mit ihrem Auskunftsverlangen von Secrétama im wesentlichen erfahren : i ) ob die Reederausschüsse auf allen Strecken die Fracht aufteilen und wenn ja, ob sie die Fracht für alle aufteilen; ii ) wie wird kontrolliert, ob sich die Reeder auch an die Aufteilung halten; iii ) ob es Sanktionen gegen Reedereien gibt, die Mitglied in den Reederausschüssen sind, aber ihre Zuteilung überschreiten, und gegen Reedereien, die nicht Mitglied sind, aber in Konkurrenz zu den Mitgliedern Fracht befördern . ( 6 ) Secrétama bestätigte in dem Antwortschreiben vom 13 . Juli 1988, daß die Reederausschüsse untereinander die Fracht aufteilen - Exporte von Frankreich nach elf Staaten in West - und Zentralafrika . Secrétama erklärte, es helfe den Ausschüssen bei den Vorarbeiten für die Frachtaufteilung ( mit der Aufstellung von Statistiken beispielsweise ) und achte im Auftrag der Ausschüsse auf die Einhaltung der Frachtaufteilung . Auf den Papieren, die die Reedereien in französischen Häfen bekommen, attestiert sie dann, daß die Reedereien sich an die Beschlüsse des Ausschusses gehalten haben . ( 7 ) Hingegen hat sich Secrétama in dem Schreiben vom 13 . Juli 1988 bemüht, indirekt die Existenz von Sanktionen abzustreiten ( Sanktionen zur Durchsetzung der von den Reederausschüssen verordneten Disziplin ), deren Existenz anzuzweifeln und dann die Reederausschüsse und damit auch Secrétama selbst von jeder Verantwortung für die Verhängung von Sanktionen freizusprechen . i ) So erklärt Secrétama zur Erläuterung der von den Reederausschüssen praktizierten "Formel" ( siehe Randnummer 4 Ziffer i )), es gebe keinerlei Strafen und dies sei ein "Vorteil" der Formel . Sicher ist es verständlich, wenn Secrétama als erstes auftragsgemäß von dem Regelwerk spricht, das die Reederausschüsse geschaffen haben, und nicht von den ordnungsrechtlichen Bestimmungen, die von den Staaten erlassen wurden, deren Aussenhandel zum Teil durch das Fahrgebiet der Reedereiausschüsse läuft . Mit der Darstellung jedoch, daß es bei den Reedereiausschüssen keine Strafen gebe und daß dies ein Vorteil sei, zielt Secrétama darauf ab, die Kommission zu dem Schluß zu verleiten, dieser Vorteil werde nicht wieder wettgemacht durch Strafen - vielleicht nicht über die Reedereiausschüsse -, die aber trotzdem dazu bestimmt sind, die Einhaltung einer Disziplin zu sichern . Sollte dies der Fall sein, dann wäre das Fehlen von Strafen innerhalb der Reedereiausschüsse auf keinen Fall ein Vorteil für die Reederei, die über ihre Quote hinaus oder unabhängig von der Disziplin der Reedereiausschüsse Fracht befördern will . Das Fehlen von Strafen innerhalb der Reedereiausschüsse als Vorteil darzustellen, läuft also darauf hinaus, unausgesprochen das Bestehen jeder Art von Sanktionen abzustreiten . ii ) Auf die Frage der Kommission, ob es Hindernisse gebe ( auch in Form von Rechts - oder Verwaltungsvorschriften ), um eine Reederei davon abzuhalten, ausserhalb der Reedereiausschüsse Geschäfte zu machen, zog Secrétama die Existenz derartiger Maßnahmen in Zweifel : Secrétama sprach auch von "eventuellen" Maßnahmen . Mit der Behauptung, nichts von einer staatlichen Reglementierung des französisch-senegalesischen Frachtverkehrs zu wissen ( siehe Randnummer 4 Ziffer iii )), versuchte Secrétama bei der Kommission Zweifel zu wecken, ob es sie überhaupt gebe . Immerhin war das Papier der Kommission von der Beschwerdeführerin als Vorentwurf - ohne Datum, Referenz oder Unterschrift - zugegangen und in dieser Form an Secrétama geschickt worden . Beim damaligen Stand der Ermittlungen vermochte die Kommission nicht festzustellen, ob der Erlaß wirklich erlassen worden und rechtskräftig geworden war . Mit der Behauptung, das Papier nicht zu kennen, konnte Secrétama ( zumal es die Sekretariatsgeschäfte für den französisch-senegalesischen Reedereiausschuß wahrnimmt und daher vermutlich besser orientiert war als die Kommission über etwaige verwaltungsrechtliche Vorschriften ) die Kommission zu dem Schluß verleiten, daß die Bestimmungen in dem Erlaß nicht rechtskräftig geworden seien . Da aus dem Inhalt des Erlasses deutlich hervorgeht, welche Rolle der Reederausschuß ( und Secrétama ) in der Abwicklung der Frachtaufteilung spielen und dem gleichen Papier zufolge der gesamte Verkehr mit einbezogen wird und es fühlbare Sanktionen gegen Zuwiderhandlungen durch die Reedereien gibt, konnte Secrétama verstehen, daß die Kommission ein grosses Interesse daran hatte zu erfahren, ob diese Bestimmungen tatsächlich in Kraft getreten waren . iii ) Schließlich hat Secrétama versucht, die Reederausschüsse von jeder Verantwortung für die Verhängung von Sanktionen freizusprechen mit der Behauptung, "etwaige Hindernisse" . . . gingen auf keinen Fall von Reedereiausschüssen aus ( siehe Randnummer 4 Ziffer ii )). ( 8 ) Mit der Beantwortung der von der Kommission gestellten Fragen hat Secrétama unrichtige Angaben gemacht, die dazu angetan waren, die Kommission zu falschen Schlüssen über die von ihr untersuchten Vorgänge zu verleiten . ( 9 ) In den meisten der elf afrikanischen Staaten, deren Handel mit Frankreich, soweit er über Linienreedereien läuft, von den Reederausschüssen abgedeckt wird, gibt es eine Reglementierung mit Sanktionen für Schiffe, die von Frankreich aus Fracht befördern, ohne über Secrétama zu gehen . In manchen Staaten wird Secrétama namentlich genannt als die Stelle, die die Ladungsmanifeste abstempelt . Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Senegal, von denen das Schreiben der Kommission vom 15 . Juni 1988 handelte . In anderen Fällen geht aus den Bestimmungen nicht direkt hervor, wer die Papiere abstempelt, die Entscheidung wird dem Conseil des Chargeurs oder der Staatsreederei des Landes überlassen . Immerhin ist die Verteilung der Fracht, wie Secrétama selbst bestätigt, Sache der Reederausschüsse auf den Linien von Frankreich in die elf Drittländer, und die Kontrolle liegt bei Secrétama, und der Stempel ( oder die Genehmigung oder das Testat ), dessen Fehlen in Übersee Sanktionen auslöst, stammt effektiv von Secrétama . ( 10 ) Mehrere Aktenstücke ( zu denen Secrétama Zugang gehabt hat ) bestätigen, daß es Sanktionen gibt gegen Reeder, die sich nicht an die Frachtaufteilung halten . Diese sind : i ) Warnschreiben einer afrikanischen Schiffahrtsbehörde an eine Reederei, die sich nicht an die Bestimmungen gehalten hat : Darin heisst es, die Reederei könne nur mit Zustimmung des Verkehrsausschusses ( Reederausschusses ) zwischen Frankreich und dem Land fahren und wenn die Reederei ohne Genehmigung Fracht befördere, werde sie die volle Schärfe des geltenden Rechts treffen; ii ) mehrere Protokolle, in denen vom Conseil National des Chargeurs eines anderen afrikanischen Staates gegen eine Reederei, die Güter ins Land gebracht und damit gegen die geltende Frachtaufteilung verstossen hatte, eine Geldbusse festgesetzt worden war, sowie ein Schriftwechsel zwischen dem Conseil und den Reedereien, die sich nicht an die Aufteilung gehalten hatten . In einigen dieser Protokolle und Schreiben ging es um Waren, die aus Frankreich kamen . Soweit der Kommission bekannt - und Secrétama hat keinerlei Auskünfte zum Beweis des Gegenteils gegeben - ist allein der Reederausschuß zuständig für die Aufteilung französischer Exportfracht, die in den betreffenden afrikanischen Staat geht . Die Kommission stellt ferner fest, daß einzelne der Protokolle auf Vordrucken mit dem Kopf "Fracht für Waren, die ohne Secrétama-Stempel geladen wurden" standen . Allein die Tatsache, daß die Stelle, die die Sanktionen verhängt, es für nötig befunden hat, ein Formular mit einem derartigen Kopf drucken zu lassen, beweist, daß Sanktionen keine Ausnahmeerscheinung waren ( selbst wenn die gleichen Formulare vereinzelt irrtümlich für "Zuwiderhandlungen" verwendet wurden, die von anderen europäischen Ländern und nicht von Frankreich ausgingen, also für Strecken, mit denen der Reederausschuß nichts zu tun hatte ). Einzelne der Strafen, die gegen "Zuwiderhandlungen" verhängt wurden, reichen bis Ende 1985 zurück, das heisst in die Zeit, als gerade der Erlaß des afrikanischen Staates in Kraft getreten war, nämlich Anfang November 1985 . Die Kommission vermag nicht abzuschätzen, wie oft seitdem Strafen verhängt worden sind . Aber allein die Tatsache, daß es solche Strafen gegeben hat für Reedereien, die sich nicht an die Frachtaufteilung durch den Reederausschuß hielten, und die Kontrolle durch Secrétama wirkten - jedenfalls vermutlich - abschreckend auf die Reedereien, die sonst versucht gewesen wären, ausserhalb der Disziplin des Reederausschusses zu operieren; iii ) ein Fernschreiben des Conseil des Chargeurs des unter Ziffer ii ) genannten afrikanischen Staates an eine europäische Reederei vom 21 . November 1988 . Das Fernschreiben bestätigt die Verhängung einer Geldbusse wegen "Fehlen des Secrétama-Stempels" für eine Ladung aus Marseille, in dem es heisst : "vor der Beladung des Schiffes in einem französischen Hafen muß die Reederei von den Vertretern von Secrétama die Ladeerlaubnis in Form eines Stempels auf dem Ladungsmanifest einholen". ( 11 ) Secrétama ist anscheinend nur in Frankreich tätig, unterliegt mithin nicht dem Recht dritter Staaten und ist auch nicht rechtlich verpflichtet, deren seerechtliche Bestimmungen zu kennen . ( 12 ) In Wirklichkeit hat Secrétama offensichtlich von der Existenz der Bestimmungen gewusst und im wesentlichen auch deren Inhalt gekannt ( selbst wenn dieser in Afrika von Land zu Land verschieden sein kann ), zumindest soweit es darin um den Seeverkehr mit Frankreich geht . Dies geht aus folgendem Sachverhalt hervor : i ) Secrétama nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr für die Reederausschüsse deren einzige Aufgabe die Organisation des Seeverkehrs zwischen Frankreich und elf Staaten West - und Zentralafrikas ist . Unvorstellbar, daß Secrétama nicht das hierfür geltende Recht gekannt hätte, zumal Secrétama ja nicht nur die Sekretariatsgeschäfte für die Reederausschüsse oder Schiffahrtskonferenzen wahrnahm, sondern sich in einer selbst herausgegebenen Broschüre auch als Consulting-Firma in Schiffahrtsfragen bezeichnete . Secrétama musste also das geltende Recht kennen, vor allem auf den Strecken, die in ihren Geschäfts - und Aufsichtsbereich fielen . ii ) In den Bestimmungen mehrerer afrikanischer Staaten findet sich wie gesagt ( siehe Randnummer 9 ) ein ausdrücklicher Hinweis auf Secrétama als der Aufsichtsstelle für die Frachtaufteilung durch die Reederausschüsse; und diese Bestimmungen sehen auch Sanktionen für das Löschen von Gütern vor, in deren Papieren kein Secrétama-Stempel steht . Es ist undenkbar, daß solche Bestimmungen in allen hier in Betracht kommenden Fällen erlassen worden wären, ohne daß Secrétama davon erfahren hätte, vorher oder zur Not auch nachträglich . iii ) Dies gilt vor allem für den senegalesischen Erlaß, von dem bereits die Rede war, weil Secrétama dort gleich in mehreren Artikeln genannt wird und trotzdem erklärt, von dem Erlaß nichts gewusst zu haben . a ) Immerhin wurde hierauf am 11 . Dezember 1987 im Reederausschuß Frankreich-Senegal ausdrücklich Bezug genommen . Secrétama war mit zwei Beauftragten in der Sitzung und hat anschließend das Sitzungsprotokoll an die Reederei-Mitglieder verschickt . b ) Der Erlaß, in dessen Schlussartikel es heisst, er sei "überall wo nötig" bekannt zu machen, erschien im Journal Officiel de la République Sénégalaise . Das Blatt kann von jedem Interessenten in den Staatsarchiven des Landes eingesehen werden; die Kommission hat sich hiervon selbst überzeugt . Zumindest einmal im Jahr sind Vertreter von Secrétama im Senegal, wenn dort der Reederausschuß tagt . c ) Der Erlaß stammt aus dem Jahr 1981 und regelt seither, soweit der Kommission bekannt, unverändert den Verkehr zwischen Frankreich und dem Senegal . Secrétama kann nicht behaupten, in sieben Jahren Umgang mit den französisch-senegalesischen Verkehrsbeziehungen nie von dem Erlaß gehört zu haben . d ) Der Erlaß kam im Juli 1981 heraus; am 16 . September des gleichen Jahres beschloß der Reederausschuß ( an der Sitzung nahmen auch Vertreter von Secrétama teil ), Secrétama solle den Erlaß an alle Reedereien verschicken, die zwischen Frankreich und dem Senegal fahren . Dies besorgte Secrétama mit Rundschreiben vom 17 . September 1981 . e ) Secrétama erhielt eine Kopie eines Fernschreibens französischer Reeder vom 30 . Juni 1981 an die Compagnie Sénégalaise de Navigation Maritime, in dem die Unterzeichner erklärten, sie seien sehr glücklich darüber, daß die Unterzeichnung des Erlasses zur Regelung der Sanktionen gegen Reeder, die sich nicht an die Bestimmungen des Reederausschusses halten, nun unmittelbar bevorstehe . f ) Secrétama erhielt auch von einem französischen Reeder ein unter dem 19 . November 1981 datiertes Schreiben, in dem der Reeder unter Bezug auf den Erlaß Sanktionen gegen eine Reederei forderte, die sich nicht an die Frachtverteilungsregelung gehalten habe . g ) Secrétama erhielt eine Kopie eines Schreibens von Secrétasen ( Secrétariat Commun des Armateurs Sénégalais ), in dem der Direktor der Senegalesischen Handelsmarine daran erinnert wurde, daß der Interministerielle Erlaß 6678 vom 8 . Juli 1981 den Seeverkehr zwischen Frankreich und dem Senegal verbindlich geregelt habe . h ) Secrétama ist in Besitz einer Telexkopie, der zufolge Usina Dakar am 25 . Februar 1984 verschiedene Reedereien daran erinnert hatte, welche Pflichten sich für sie aus dem "Interministeriellen Erlaß zur Regelung des französisch-senegalesischen Seeverkehrs vom 8 . Juli 1981" ergeben und welche Sanktionen ihnen drohen . iv ) Secrétama hat bei der mündlichen Anhörung selbst zugegeben, bei der Einsetzung des Reederausschusses Frankreich-Niger erfahren zu haben, daß es in Niger Bestimmungen gebe, wonach das Fehlen eines Secrétama-Stempels auf dem Ladungsmanifest für Seefracht aus Frankreich mit Geldstrafen geahndet werde . v ) Sodann gibt es Fernschreiben von Secrétama an ein dem Reederausschuß angehörendes Unternehmen, das seine Quote für drei afrikanische Staaten überzogen hatte . Danach ist Secrétama bei den Behörden dieser drei Staaten vorstellig geworden, um eine Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu erreichen . In zumindest einem der drei Fälle ist es dann auch zur Verhängung einer Geldbusse gekommen . Secrétama kann nicht guten Gewissens behaupten, es habe die Anwendung von Bestimmungen gefordert, deren Existenz von ihr angezweifelt worden ist . ( 13 ) Secrétama bestätigte in der Antwort auf die von der Kommission vorgetragenen Beschwerdepunkte, die meisten Absprachen unter Reedereien sähen vor, daß in allen Fällen, in denen sich eine Reederei nicht an die Verkehrsorganisation halte, alle Beteiligten "à toutes fins utiles" informiert würden . Im Nord-Süd-Verkehr könnten die Beteiligten ( Verwaltungsbehörden oder Verladerräte ) kraft Landesrecht Geldstrafen verhängen . So Secrétama nun alle Beteiligten "à toutes fins utiles" informiert, wenn sie erfahren hat, daß sich eine Reederei nicht an die Abmachungen hält ( ihre Quote überzieht, wenn sie Mitglied ist, oder Ladung fährt, ohne Mitglied zu sein ), so weiß Secrétama, daß damit auf die Reedereien Sanktionen zukommen, selbst wenn sie nicht immer erfährt, was aus dem Fall geworden ist . Zu beachten ist ferner, daß in dem obengenannten Fall ( Ziffer v )) Secrétama es nicht dabei bewenden ließ, die Landesbehörden zu informieren, sondern "verlangt" hat, daß die einschlägigen Vorschriften angewendet werden . Unter diesen Umständen konnte Secrétama nicht guten Glaubens behaupten, "etwaige Hindernisse in Form von Rechts - und Verwaltungsvorschriften . . . gehen in keinem von den Reederausschüssen aus ". ( 14 ) Indem Secrétama unausgesprochen die Existenz von Sanktionen, die ihr wohl bekannt waren, zunächst abstritt und dann in Zweifel zog, hat Secrétama der Kommission bewusst unrichtige Angaben gemacht bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission . Bewusst wurde auch versucht, die Reederausschüsse von jeder Verantwortung für die Handhabung der Sanktionen freizusprechen . ( 15 ) Nach Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 kann die Kommission zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte einholen; auskunftspflichtig sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter . Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ) derselben Verordnung kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 16 Absatz 3 der gleichen Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen . Wie aus den obigen Abschnitten hervorgeht, hat Secrétama bewusst wiederholt unrichtige Auskünfte erteilt, die dazu angetan waren, die Kommission in der fraglichen Angelegenheit zu falschen Schlüssen zu verleiten . Die Kommission hält diese Zuwiderhandlung für besonders schwerwiegend . Fahrlässigkeit wird durch Wiederholung ausgeschlossen . Schließlich musste Secrétama klar sein, daß sie damit gegen die Wettbewerbsregeln verstösst, da die Kommission in ihrem Auskunftsverlangen ausdrücklich auf Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 hingewiesen hatte . Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, in den Grenzen, die Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 zieht, gegen Secrétama eine hohe Geldbusse festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Secrétama hat mit der Erteilung unrichtiger Auskünfte auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/86 gegen Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung verstossen . Artikel 2 Gegen Secrétama wird eine Geldbusse von 5 000 ECU festgesetzt . Die Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr . 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Robert Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Fristablauf sind von Rechts wegen Verzugszinsen zu zahlen . Hierfür gilt der Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Ecu-Geschäfte berechnet . Maßgeblich dafür ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.