Europäische Union

1999/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Herborn und Breitenbach GmbH, vormals Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1687) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ätig sind, ihre Kapazitäten proportional zu den erhaltenen Beihilfen abbauen. H& B ist in der Maschinenbaubranche tätig, genauer in der Fertigung von Kabel- und Drahtziehmaschinen. In dieser speziellen Branche bestehen keine Anzeichen für Überkapazitäten. Nach einem allgemein rückläufigen Wachstum in der Maschinenbaubranche in der Gemeinschaft im Jahr 1996 ist ein Wiederanziehen spürbar (9). Die Branche wurde in der Gemeinschaft tiefgreifend umstrukturiert und hat in Osteuropa infolge des Aufschwungs in verschiedenen Ländern sowie in Asien an Bedeutung gewonnen. Der Aufschwung in den USA ergibt ebenfalls einen wichtigen Markt. Die Märkte für Draht- und Kabelziehmaschinen von H& B sind neben Deutschland und der Gemeinschaft die Vereinigten Staaten und Südostasien. Des weiteren ist H& B traditionell in den osteuropäischen Ländern vertreten, wo sich Anzeichen für eine wirtschaftliche Belebung feststellen lassen. Darüber hinaus gehört H& B zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Ein drittes Kriterium der Leitlinien ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Die Höhe der Beihilfen muß auf das strikte Minimum für die Finanzierung der Umstrukturierung beschränkt sein. Die Beihilfen, die H& B seit 1991 erhalten hat, wurden auf die Finanzierung des Bedarfs begrenzt, um das Unternehmen fortführen zu können. Es handelt sich um insgesamt 22 Mio. DEM und Avale, die über 3,3 Mio. DEM belegt waren. Im Jahr 1996 ging es darum, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie den Liquiditätsbedarf abzudecken. Im Jahr 1997 handelte es sich um die für die Geschäftstätigkeit erforderliche Liquidität sowie um Investitionen. Die Summe in Höhe von 4 Mio. DEM an nicht rückzahlbaren Zuschüssen wird in Teilbeträgen gewährt und nur ausgezahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung in einer Prüfung nachgewiesen wird. Die Avale werden vom Investor übernommen. Die BvS übernimmt eventuelle Rückzahlungsanprüche des Finanzamtes in Höhe von 0,3 Mio. DEM. Der Beitrag des Investors zu den Umstrukturierungskosten (5,25 Mio. DEM zu denen die Bereitstellung von Avalen bis zu 9 Mio. DEM kommen) erfolgt hier insbesondere in Form der Zahlung des Kaufpreises von 0,25 Mio. DEM, der Übernahme einer unwiderruflichen unbefristeten gesamtschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 3 Mio. DEM sowie durch die Übernahme der belegten Avale in Höhe von 3,3 Mio. DEM und der Bereitstellung von zusätzlichen Avalen (bis zu 9 Mio. DEM insgesamt). Der Investor, Herr Henrich, bringt neben seinem persönlichen Engagement erhebliches Know-how und Kontakte in der betreffenden Branche ein. Darüber hinaus hat er die Durchführung von Investitionen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung des Standorts Chemnitz garantiert. Die genannten gemeinschaftlichen Leitlinien verlangen eine vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Andernfalls kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu fordern. Da die deutschen Behörden die Gesprächspartner der Kommission bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfe sind, hat die Kommission die Zusicherung der deutschen Behörden zur Kenntnis genommen, auf die einwandfreie Durchführung der Pläne zu achten. Die Kommission ersucht um die Vorlage von Jahresberichten, um selbst die Umsetzung dieses Umstrukturierungsplans kontrollieren zu können. VI Angesichts der vorstehenden Ausführungen, stellt die Kommission fest, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH bzw. Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern sie die in den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Bedingungen einhalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland zugunsten der Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, umfirmiert als Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz, gewährten staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dies betrifft a) die Zweckzuwendungen in Höhe von 1,4 Mio. DEM für die Finanzierung des Sozialplans; b) den Verzicht auf die Forderungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen aus dem Jahr 1993 in Höhe von 4,6 Mio. DEM sowie die hierzu gehörenden Zinsen in Höhe von 0,9 Mio. DEM; c) die 1996 gewährten Gesellschafterdarlehen, die anschließend in nicht rückzahlbare Zuschüsse umgewandelt wurden, in Höhe von 7,8 Mio. DEM; d) das in einen Zuschuß umgewandelte Darlehen und die nicht rückzahlbaren Zuschüsse in Höhe von insgesamt 7 Mio. DEM; e) die Übernahme eventueller Forderungen eines Finanzamtes in Höhe von 0,3 Mio. DEM; f) die Bereitstellung von Avalen in Höhe von 15 Mio. DEM, von denen bis zur Übernahme durch den Investor 3,3 Mio. DEM tatsächlich belegt wurden. Artikel 2 Gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) legt Deutschland jährlich einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8. (2) ABl. C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (3) ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (4) ABl. L 314 vom 18. 11. 1997, S. 20. (5) Siehe XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Randnummern 402 und 403. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (7) Siehe Fußnoten 1 und 2. (8) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (9) Siehe Panorama der EG-Industrie, 1997, Band 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.