Europäische Union

2005/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über die von der portugiesischen Republik beabsichtigte staatliche Beihilfe zugunsten von Infineon Technologies, Portugal, SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 326) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vorhaben indirekt zur Schaffung von 30 Arbeitsplätzen in der Region geführt. Diese indirekten Arbeitsplätze wurden von Lieferanten von Ausrüstungsgegenständen und Dienstleistungen vor Ort geschaffen. Da es sich im Vergleich zur Investitionssumme um eine bescheidene Anzahl handelt, geht die Kommission davon aus, dass die Angaben korrekt sind. Selbst wenn die indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen nicht berücksichtigt würde, hätte dies keine Auswirkung auf die Festlegung des Faktors „Regionale Auswirkung“. Daher legt die Kommission den Faktor „Regionale Auswirkung“ („M“) auf 1 fest. Zulässige Höchstbeihilfe (82) Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen berechnet sich die genehmigungsfähige Beihilfehöchstintensität wie folgt: 32 % × 1 × 1 × 1 = 32 % netto. Die von Portugal zugunsten von Infineon Portugal geplante Beihilfe für deren Investitionen in Vila do Conde in Höhe von 41 504 299 EUR netto, was einer Beihilfeintensität von 29,4 % netto entspricht, liegt unterhalb der zulässigen Beihilfehöchstintensität, die auf der Grundlage der multisektoralen Rahmenregelung berechnet wurde. Nachkontrolle (83) Für jedes von der Kommission genehmigte Beihilfevorhaben gemäß der multisektoralen Rahmenregelung fordert die Kommission, dass alle Verträge im Zusammenhang mit der Vergabe von Beihilfen zwischen der maßgeblichen Behörde des Mitgliedstaates und dem Beihilfeempfänger eine Klausel enthält, die die Rückzahlung bei Nichteinhaltung des Vertrags vorsieht, oder dass die letzte große Tranche der Beihilfe (z. B. 25 %) erst ausgezahlt wird, wenn sich die Kommission anhand der vom Beihilfeempfänger stammenden Angaben des Mitgliedstaats von der entscheidungskonformen Durchführung des Vorhabens vergewissert und innerhalb von 60 Arbeitstagen der Zahlung der letzten Tranche zustimmt oder keine Einwände dagegen erhoben werden. (84) Die Kommission merkt an, dass die Investitionen erst vor kurzem beschlossen wurden und bisher, während die Entscheidung noch ausstand, keine Beihilfen dazu bezahlt wurden. Nach der Darstellung Portugals wurde die Investition wie geplant durchgeführt. Insbesondere wurde die oben genannte Anzahl an Arbeitsplätzen geschaffen, und der Gesamtinvestitionsbetrag entspricht ebenfalls den oben gemachten Angaben. (85) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal seinen Verpflichtungen nach Punkt 6 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens nachgekommen ist. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (86) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der beantragte Beihilfebetrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Portugal beabsichtigte staatliche Beihilfe in Höhe von 41 504 299 EUR Nettobeihilfeäquivalent zugunsten von Infineon Technologies, Portugal, SA ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Auszahlung der Beihilfe in Höhe von 41 504 299 EUR Nettobeihilfeäquivalent wird hiermit auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Fakten genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. März 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 235 vom 1.10.2003, S. 55. (2)   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (3)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (*2)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (4)  Von der Kommission am 26. Juli 2000 genehmigt (Schreiben der Kommission SG(2000) D/106085 vom 8. August 2000). (5)  Von der Kommission am 8. September 1999 genehmigt (Schreiben der Kommission SG(1999) D/07974 vom 6. Oktober 1999). (6)  Dieser Betrag entspricht dem rückzahlbaren Teil des Darlehens, d. h. 56 414 441 EUR (Gesamtbetrag des Darlehens) – 42 310 831 EUR (Beihilfe). (7)  Diese Definition des relevanten Produktmarkts wurde von der Kommission in der Sache JV.44 Hitachi/Nec, Punkte 14—20, ebenfalls angewandt (Entscheidung vom 3. Mai 2000). (8)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (9)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/100638 vom 19. Januar 2000. (10)  Siehe dazu die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001, Wacker Chemie, und die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001, Kronoply. (11)  Angaben eines unabhängigen Forschungsinstituts, VLSI Research Inc. (12)  Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 7) (vorläufige Kompensationsmaßnahmen); Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1) (endgültige Kompensationsmaßnahmen). (13)   Quelle: Gartner Dataquest (November 2003). (14)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.