Europäische Union

2005/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über die von der portugiesischen Republik beabsichtigte staatliche Beihilfe zugunsten von Infineon Technologies, Portugal, SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 326) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 120/5 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2004 über die von der portugiesischen Republik beabsichtigte staatliche Beihilfe zugunsten von Infineon Technologies, Portugal, SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 326) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/373/EG) KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der interessierten Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, das am 3. Januar 2003 registriert wurde, teilte Portugal gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (2) (im Folgenden als „multisektorale Rahmenregelung“ bezeichnet) der Kommission mit, dass es beabsichtige, Investitionsbeihilfen zugunsten von Infineon Technologies — Fabrico de Semicondutores, Portugal, SA, (im Folgenden als „Infineon Portugal“ bezeichnet) zu gewähren. Die geplante Beihilfe wurde unter Nummer N 1/2003 registriert. (2) Die Kommission hat den Eingang des Schreibens am 15. Januar 2003 bestätigt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 setzte die Kommission Portugal darüber in Kenntnis, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien, und legte eine Reihe von Fragen vor. Nachdem Portugal von der Kommission dazu aufgefordert wurde, übermittelte Portugal mit Schreiben vom 6. Mai 2003, das am darauf folgenden Tag registriert wurde, zusätzliche Angaben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 (K(2003) 2004endg) setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, bezüglich dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die interessierten Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (3) Mit Schreiben Nr. 2531 vom 6. August 2003 (registriert am 13. August 2003) und Nr. 2540 vom 7. August 2003 (registriert am 19. August 2003) legte Portugal seine Antwort bezüglich der Eröffnung des Verfahrens vor. (4) Die Kommission erhielt von vier interessierten Parteien Stellungnahmen. Diese wurden an Portugal für mögliche Stellungnahmen weitergeleitet. Diese ging mit Schreiben Nr. 825 vom 15. Dezember 2003 ein (registriert am 23. Dezember 2003). II.   BESCHREIBUNG 1.   Der Beihilfeempfänger (5) Infineon Portugal ist eine 100%ige Tochter von Infineon Technologies, NV, das wiederum von Infineon Technologies AG kontrolliert wird (im Folgenden als Infineon bezeichnet). Infineon ist die Muttergesellschaft eines großen internationalen Konzerns mit vier Hauptgeschäftsbereichen: drahtgebundene Kommunikation, sichere mobile Lösungen, Speicherprodukte sowie Automobil- und Industrieelektronik. Infineon ging im März 2000 an die Börse, und das Unternehmen ist ein „Spin-Off“ der Siemens AG, das im Halbleiterbereich tätig ist. (6) Infineon Portugal ist im Bereich Speicherprodukte tätig: Das Unternehmen entwirft, entwickelt, fertigt und vermarktet Halbleiterprodukte für Speicher. Infineon Portugal ist eine Betriebseinheit für die Back-End-Fertigung und führt die Montage, den Endtest und die Verpackung von DRAM-Speichern (Dynamic Random Access Memory) mit 64 MB, 128 MB und 265 MB durch. Nach Darstellung der portugiesischen Behörden ist Infineon in Portugal der einzige Back-End-Betrieb auf dem Gebiet der DRAM-Speicherherstellung in Europa. (7) Portugal hat folgende Angaben zu Umsatz und Arbeitsplätzen bei Infineon gemacht, aufgeschlüsselt nach den Märkten weltweit, im EWR und in Portugal: Tabelle 1 Umsatz (in Mio. EUR)   Weltweit EWR Portugal Umsatz Arbeitsplätze Umsatz Arbeitsplätze Umsatz Arbeitsplätze 1998 3 178 21 861 1 861 14 401 […] (*1) 1999 4 237 24 541 2 444 15 695 2000 7 283 29 166 3 259 17 656 2001 5 671 33 813 3 005 21 821 2002 5 207 30 423 2 395 20 306 2.   Das Vorhaben (8) Die Investition ist in Vila do Conde (der Region um Porto) geplant, in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, in dem die für die Unterstützung neuer Investitionen erlaubte Beihilfehöchstintensität für Großunternehmen 32 % netto beträgt. (9) Mit der Durchführung des Vorhabens wurde im Juni 2000 begonnen. Das Vorhaben wurde im September 2003 abgeschlossen. Die Investition wurde getätigt, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine Erweiterung der Produktion von DRAM-Speichern mit 16 und 64 MB auf DRAM-Speicher mit 256 und 512 MB zu erhöhen. Darüber hinaus hat das Unternehmen die so genannte „Board on Chip“-Technologie (eine neue Form der Kapselung von Speicher-Chips) eingeführt, die den Wert des Endprodukts erhöht. Infineon Portugal hat ein neues Produkt, das „Chip Sized Package“ eingeführt, einen Speicher mit geringerem Platzbedarf. (10) Vor der Durchführung des Investitionsvorhabens produzierte Infineon Portugal zirka 2 Millionen Chips pro Woche. Nach Abschluss des Vorhabens wuchs die Produktionskapazität auf 5 Millionen Chips pro Woche. Die Kapazitätserweiterung aufgrund der Durchführung des Vorhabens betrug somit 150 %. (11) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden verfügt Infineon über einen Marktanteil von 3,5 % bei Halbleitern und 12,8 % bei DRAMs (Daten bezogen auf 2002). (12) Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich auf insgesamt 141 036 103 EUR (Angaben für 2000). Die Kosten für das Vorhaben schlüsseln sich wie folgt auf: Tabelle 2 (in EUR)   Gesamtkosten Beihilfefähige Kosten   2000 2001 2002 2000 2001 2002 […] (*2) Gesamt 141 472 781 141 036 103 (13) Nach Darstellung der portugiesischen Behörden führte das Vorhaben zur Schaffung von 252 direkten Arbeitsplätzen und weiteren 30 indirekten Arbeitsplätzen in der Region. Darüber hinaus ist Portugal der Auffassung, dass das Vorhaben die Erhaltung von 596 Arbeitsplätzen sicherte, was der Gesamtzahl der Arbeitsplätze bei Infineon Portugal entspricht. 3.   Beihilfemaßnahmen (14) Laut den portugiesischen Behörden beantragte der Beihilfeempfänger im April 1999 staatliche Beihilfen. Diese Beihilfen bestehen aus einem Darlehen, das gemäß Beschluss betreffend die Beihilfe N 667/1999 gewährt wird (4), und einem Steuervorteil, der gemäß Beschluss betreffend die Beihilfe N 97/1999 gewährt wird (5). (15) Es handelt sich um ein zinsloses Darlehen in einer Gesamthöhe von 56 414 441 EUR. Im Jahr 2005 wird ein Betrag in Höhe von 42 310 831 EUR in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umgewandelt. Das Restdarlehen, d. h. 14 103 610 EUR, wird in acht gleich großen, halbjährlichen Raten zurückbezahlt (im Zeitraum von 2005 bis 2008). Dieses Darlehen wurde von den portugiesischen Behörden am 21. November 2001 genehmigt, allerdings wurde bis zum heutigen Datum keine Zahlung geleistet. (16) Darüber hinaus wird Infineon Portugal von Steuerbegünstigungen in Höhe von maximal 20 450 235 EUR profitieren. Diese Steuerbegünstigungen werden für Gewinne, die sich aus der notifizierten Investition ergeben, in Form einer Steuerbefreiung für juristische Personen erteilt. Der vorgesehene Steuervorteil soll von Infineon nach folgendem Zeitplan eingesetzt werden: 795 000 EUR im Jahr 2004, 1 327 000 EUR im Jahr 2005, 15 331 235 EUR im Jahr 2006, 1 462 000 EUR im Jahr 2007 und 1 535 000 im Jahr 2008. Die portugiesischen Behörden haben unterstrichen, dass der Gesamtbetrag des oben genannten Steuervorteils auf keinen Fall überschritten werden soll. Diese Steuervorteile wurden von den portugiesischen Behörden am 12. Juni 2000 genehmigt. (17) Die folgende Tabelle zeigt in Kurzform die Beihilfeintensität der oben beschriebenen Maßnahmen: Tabelle 3 (in EUR) Steuervorteil Nominaler Steuervorteil Bruttobeihilfeäquivalent Steuervorteil Nettobeihilfeäquivalent Steuervorteil Rückzahlbares Darlehen 14 103 610  (6) 5 074 471 3 673 917 Nicht rückzahlbare Beihilfe 42 310 831 32 068 350 23 217 486 Steuerbegünstigungen 20 450 235 14 612 896 14 612 896 Gesamt 76 864 676 51 755 717 41 504 299 (18) Der Berechnung des Nettobeihilfeäquivalents und des Bruttobeihilfeäquivalents der Beihilfemaßnahmen wurden folgende Angaben zugrunde gelegt: a) Die Referenzrate für den Abzug des Beihilfebetrags in Bezug auf das Datum des Investitionsbeginns (Juni 2000), die auch für die Berechnung der sich ergebenden Einsparungen bei der Zinszahlung auf das rückzahlbare Darlehen eingesetzt wurde, beträgt 5,70 % und entspricht der in Portugal im Jahr 2000 verwendeten Rate. b) Das Bruttobeihilfeäquivalent der Maßnahmen wurde berechnet, indem die nominalen Beihilfebeträge des Finanzzuflusses in Bezug auf Juni 2000 abgezogen wurden. c) Das Nettobeihilfeäquivalent der Maßnahmen (NBÄ) wurde — wie von den portugiesischen Behörden beantragt — auf der Grundlage der Umrechnungsrate berechnet, die nach dem Regionalbeihilfeplan für Portugal vorgesehen sind [Nettobeihilfeäquivalent = Bruttobeihilfeäquivalent × (1-27,6 %)]. Die Nettobeihilfeintensität (Betrag der Beihilfe als Nettobeihilfeäquivalent/beihilfefähige Gesamtkosten) beträgt demnach 29,4 % (41 504 299 EUR/141 036 103 EUR). 4.   Gründe für die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens (19) Am 9. Juli 2003 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der vorgesehenen staatlichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission äußerte Zweifel zu folgenden Punkten: a) Zuschussfähigkeit der Unternehmensinvestition in Form von Regionalbeihilfen, insbesondere in Bezug auf die Finanzkraft von Infineon Portugal; b) Unklarheit, ob der Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die portugiesischen Behörden vom Beihilfeempfänger vor der Durchführung des Vorhabens eingereicht und ob die Beihilfe bereits ausbezahlt wurde; c) Berechnungen Portugals zum Nettobeihilfeäquivalent und der Beihilfeintensität; d) Anwendung diverser Kürzungsfaktoren auf die genehmigungsfähige Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, insbesondere des Wettbewerbsfaktors (T) und des Faktors „Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I). Die Kommission verfügt vor allem über keine zuverlässigen Informationen zur definitiven Festlegung der Marktentwicklung und kann nicht ausschließen, dass sich der jeweilige Sektor in einer absoluten oder relativen Schrumpfung befindet. Die Kommission äußerte auch Zweifel an den Angaben, dass alle in der portugiesischen Betriebsstätte vorhandenen Arbeitsplätze durch das Investitionsvorhaben gesichert worden seien. III.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN (20) Die Kommission erhielt von vier interessierten Parteien Stellungnahmen: einem Forschungsinstitut, das sich mit der Entwicklung von Prozessen bei der Back-End-Fertigung befasst, der Deutsch-Portugiesischen Handelskammer (Câmara de Comércio Luso-Alemã); einem portugiesischen Institut für die Entwicklung neuer Technologien und einer Anwaltskanzlei, die einen Wettbewerber von Infineon vertritt. Diese Stellungnahmen wurden Portugal mit Schreiben vom 10. November 2003 übermittelt. Die portugiesischen Behörden nahmen dazu mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 Stellung. (21) Drei der interessierten Parteien sprachen sich für die Beihilfe aus. Sie hoben die Bedeutung der Aufrechterhaltung von Back-End-Fertigungsstätten für DRAM-Speicher in Europa hervor, insbesondere für die Sektoren, in denen DRAMs benutzt werden. Sie bezogen sich auch auf die Vorteile für die portugiesische Wirtschaft, die sich aus dem Bestehen einer Industrie mit einem erhöhten Mehrwert ergibt. Sie sprachen die positive Zusammenarbeit zwischen Infineon Portugal und den portugiesischen Universitäten, insbesondere im Bereich der Forschung, an. Ihrer Meinung nach ist es wichtig, dass die EU diese Art von Investition fördert, die äußerst innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anzieht, und solche Unternehmen davon abhält, ihre Aktivitäten in asiatische Länder zu verlegen, in denen beträchtliche staatliche Beihilfen bezahlt werden. (22) Die Anwaltskanzlei, die einen Konkurrenten von Infineon vertritt, sprach sich gegen die Beihilfe aus. Sie argumentierte, dass sich der Infineon-Konzern in Schwierigkeiten befindet und somit nicht für regionale Beihilfen in Betracht kommt. Sie hob ebenfalls hervor, dass auf dem DRAM-Markt eine strukturelle Überkapazität vorliegt und dass für den Fall, dass die Kommission die Beihilfe genehmigt, der entsprechende Betrag bedeutend reduziert werden müsse, um eine ungebührliche Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Schließlich argumentierte sie, dass Portugal eine erneute Notifizierung einreichen müsse, falls die Kommission entscheidet, dass der Betrag für die geplante Beihilfe verringert wird, zumal seit der Notifizierung der Maßnahme 10 Monate verstrichen seien und sich die Marktbedingungen verändert hätten. IV.   BEMERKUNGEN PORTUGALS (23) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens legte Portugal beweiskräftige Unterlagen vor, die belegten, dass der Antrag auf Beihilfe bereits vor Beginn der Ausführung des Vorhabens eingereicht wurde (Schreiben des Beihilfeempfängers vom April 1999 an die portugiesische Regierung, in dem die finanzielle Unterstützung zugunsten der Investition beantragt wurde). Es legte auch Unterlagen vor, die eindeutig zeigten, dass die Beihilfe noch nicht ausbezahlt worden war (Erklärung der Wirtschaftsprüfer von Infineon Portugal, Erklärung der Agência de Investimento Portuguesa und Erklärung des Finanzministeriums). (24) Die portugiesischen Behörden legten auch die Bilanzen und die Gewinn- und Verlust-Rechnungen von Infineon Portugal für den Zeitraum zwischen 1998 und 2002 vor. (25) Portugal legte korrigierte Angaben zu den Gesamtkosten und zu den beihilfefähigen Investitionskosten vor. Diese wichen in einigen Punkten und Zwischensummen nur wenig von den zuvor gemachten Angaben ab, wobei die Gesamtbeträge unverändert blieben. Portugal erklärte weiterhin, dass sich sämtliche vorgesehenen Investitionsbeträge auf Werte das Jahres 2000 bezögen und daher keine Abzüge bei der Berechnung des Nettobeihilfeäquivalents und der Beihilfeintensität der Maßnahmen vorgenommen werden dürften. (26) Auf Antrag der Kommission legte Portugal detailliertere Berechnungen zum Nettobeihilfeäquivalent der Beihilfemaßnahmen und der entsprechenden Beihilfeintensität vor. Diese Berechnungen wiesen auf eine Nettobeihilfeintensität von 29,4 % hin. (27) Im Zusammenhang mit den von der Kommission angeforderten Marktdaten zur Berechnung des Wettbewerbsfaktors vertrat Portugal die Auffassung, das anzuwendende Kriterium sei die mittlere Kapazitätsauslastungsrate (nach Maßgabe von Punkt 3.3 des multisektoralen Beihilferahmens) und nicht der sichtbare Verbrauch. Auf dieser Grundlage legten die portugiesischen Behörden Daten vor, die zeigten, dass auf dem Markt für Mikrochips im Zeitraum zwischen 1998 und 2002 keine strukturellen Überkapazitäten bestanden. (28) Für den Fall, dass zur Berechnung des Wettbewerbfaktors der sichtbare Verbrauch zugrunde gelegt werde, muss laut Portugal die Anzahl von Bits und nicht der Transaktionswert als adäquate Kennzahl für die verbrauchten Kapazitäten herangezogen werden. Portugal hob hervor, dass die Kommission diese Kennzahl bereits in früheren Entscheidungen im Bereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens angewendet habe. Portugal hob auch hervor, dass die Kommission die Störungen am Markt berücksichtigen müsse, die sich aus der Auszahlung von Subventionen an Hynix, einen koreanischen Hersteller von DRAMs, ergaben. Die Kommission selbst hatte erkannt, dass diese Subventionen zwischen 1998 und 2001 zu einem „dramatischen Preisverfall“ bei DRAM-Speichern in der Gemeinschaft geführt hatten, und infolgedessen die koreanischen DRAMs mit einem Strafzoll von 34,8 % belegt. Daher ist Portugal der Auffassung, dass eine Einschätzung der Marktentwicklung durch die Heranziehung von Transaktionswerten kein korrektes Gesamtbild des Marktes widerspiegelt. (29) Die portugiesischen Behörden legten auch Daten zu den Marktanteilen von Infineon auf dem Sektor für DRAMs (12,8 % im Jahr 2002) sowie eine Schätzung für 2003 von 17,1 % vor. Sie schlossen daraus, dass der Marktanteil von Infineon auch nach Durchführung der Investitionsmaßnahmen 40 % nicht übersteigen würde. (30) In Bezug auf den Antrag der Kommission, Portugal möge die Anzahl von Arbeitsplätzen, die durch die Investition erhalten bleiben, nachweisen, wurde darauf hingewiesen, dass die portugiesische Betriebsstätte gemäß den Angaben zum vorherigen Produktionsumfang und zur Art der Produkte nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Investitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten, wodurch ihr Weggang vom Markt unausweichlich geworden wäre (eine Schätzung der Kosten für die Schließung der Anlagen wurde vorgelegt). Darüber hinaus waren für die investitionsbedingte Erhöhung der Gesamtproduktion um 150 % bedeutende Anstrengungen bei der Ausbildung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der vorhandenen Arbeitskräfte an die neuen Herstellungsprozesse angepasst werden konnten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Back-End-Produktionsstätten aufgrund geringer Transportkosten und der zunehmenden Verlagerung dieser Art von Werken ins Ausland eindeutig mobil sind. Es wurde das Beispiel eines auf dem DRAM-Sektor tätigen Unternehmens genannt, das seine Geschäftstätigkeit in Portugal beendete, da es keine entsprechenden Investitionen getätigt hatte, um eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. (31) Die portugiesischen Behörden sind daher der Meinung, dass die Kommission die Erhaltung von 596 Arbeitsplätzen berücksichtigen müsse, was der Gesamtzahl der Arbeitsplätze entspricht, die vor der Durchführung der Investitionsmaßnahme vorhanden waren. Darüber hinaus müsse die Schaffung von 252 neuen Arbeitsplätzen im Produktionsbereich infolge der Investition berücksichtigt werden. Die Gesamtzahl von 848 Arbeitsplätzen entspreche einem Verhältnis von Neuinvestition pro Arbeitsplatz von 166 316 EUR, was einen Faktor „Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ von 1 bedeute. V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG A.   Staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (32) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (33) Die staatliche finanzielle Beihilfe, d. h. das Darlehen in Höhe von 56 414 441 EUR und die Steuerbegünstigungen in Höhe von 20 450 235 EUR, wurden von Portugal als Beihilfemaßnahmen notifiziert. Diese Beihilfen sollen aus Staatsmitteln gewährt werden und das Unternehmen begünstigen, das andernfalls die gesamten Investitionskosten alleine tragen müsste. Da auf dem fraglichen Sektor Wettbewerb und Handel vorherrschen, droht die Begünstigung eines Unternehmens durch die Gewährung finanzieller Vorteile den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des oben genannten Artikels darstellen. B.   Zuschussfähigkeit des Unternehmens (34) Die von Portugal zur Verfügung gestellten Daten zeigen, dass Infineon Portugal 1998 Verluste in Höhe von 1,4 Mio. EUR, 1999 einen Gewinn in Höhe von 21,2 Mio. EUR und 2000 einen Gewinn von 27,3 Mio. EUR aufwies. In den Jahren 2001 und 2002 verzeichnete das Unternehmen einen Gewinnrückgang auf 15,7 Mio. bzw. 4,4 Mio. EUR. Diese Daten zeigen, dass Infineon Portugal sich trotz der Gewinneinbußen in den vorangegangenen Jahren zum Zeitpunkt der Investitionstätigkeit nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. (35) Infineon Portugal ist, wie oben beschrieben, Teil eines größeren Konzerns, des Infineon-Konzerns. In dem Jahr, als mit den Investitionen begonnen wurde (2000), konnte der Konzern einen Gewinn von 1 126 Mio. EUR vorweisen, wobei die Gesamtsumme der Aktiva 8 853 Mio. EUR betrug. Am Ende des Geschäftsjahres 2000 betrug das Eigenkapital 5 806 Mio. EUR. In den Jahren 2001, 2002 und 2003 verzeichnete der Konzern Verluste in Höhe von 591 Mio. EUR, 1 021 Mio. EUR bzw. 435 Mio. EUR. Das Eigenkapital Ende 2001, 2002 und 2003 belief sich auf 6 900 Mio. EUR, 6 158 Mio. EUR bzw. 5 666 Mio. EUR. Der Kassenbestand Infineons betrug 875 Mio. EUR im Jahr 2000, 568 Mio. EUR 2001 und 177 Mio. EUR 2002. 2003 stieg dieser Wert auf 328 Mio. EUR. In den beiden letzten Trimestern, d. h. vom 1. Juni bis 30. September und vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003, realisierte das Unternehmen Gewinne von 49 Mio. EUR bzw. 34 Mio. EUR. (36) Diese Zahlen zeigen, dass Infineon zum Zeitpunkt der Investitionstätigkeit ein gewinnbringendes Unternehmen mit soliden Finanzen und angemessenem Anteil an Eigenkapital war. 2001 und 2002 hatte das Unternehmen Verluste, konnte aber das Eigenkapital auf einem angemessenen Niveau halten. Infineon verzeichnete auch noch im ersten Halbjahr 2003 Verluste, konnte jedoch seine Rentabilität im zweiten Halbjahr wieder herstellen. (37) Auf der Grundlage der oben genannten Finanzdaten ist die Kommission der Auffassung, dass die beabsichtigte Beihilfe keine Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten, sondern eine regionale Investitionsbeihilfe darstellt. C.   Notifizierungspflicht (38) Die Kosten für das Vorhaben in Höhe von 141,5 Mio. EUR übersteigen die unter Punkt 2.1 Buchstabe i des multisektoralen Regionalbeihilferahmens festgelegten 50 Mio. EUR. Die Intensität der kumulierten Beihilfebeträge beträgt 29,4 % der beihilfefähigen Investitionen und übersteigt somit 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Höchstgrenze von 32 %. Darüber hinaus übersteigt die Beihilfe den Betrag von 40 000 EUR pro geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplatz. Daher unterliegt das Vorhaben der Notifizierungspflicht gemäß Punkt 2 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens und muss dementsprechend beachtet werden. (39) Was das Vorgehen in diesem Fall betrifft, so hat Portugal im Juni 2000 die steuerlichen Begünstigungen und im November 2001 ein Darlehen für Infineon Portugal genehmigt. Zwischenzeitlich haben die portugiesischen Behörden die entsprechenden Beweise dafür vorgelegt, dass das Darlehen und die Steuerbegünstigungen noch nicht ausbezahlt wurden. Die Kommission betrachtet somit diese Beihilfe als notifizierte Beihilfe. (40) In Bezug auf die Wirkung des Anreizes der Beihilfe hat Portugal ein Schreiben vom 9. April 1999 von Siemens an die portugiesischen Behörden vorgelegt, in dem die geplante Investition detailliert erklärt wird und Finanzhilfe zur Durchführung der Investitionen erbeten wird. Dieses Schreiben wurde von Siemens und nicht von Infineon Portugal übermittelt, wobei das Spin-off von Infineon noch keinerlei praktische Auswirkungen in Portugal hatte. Da die Arbeiten für das Vorhaben erst nach der Stellung eines Beihilfeantrags erfolgten, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Auswirkung eines Anreizes verifiziert hat. D.   Produktbeschreibung (41) Nach Darstellung Portugals bezieht sich die Investition auf die Produktion von DRAM-Speichern (Dynamic Random Access Memory). DRAMs gehören zum NACE-Code 32.10, der die Herstellung von Elektronenröhren und sonstigen elektronischen Bauelementen umfasst. Es handelt sich um Halbleiter zur Speicherung von Binärdaten. Die Halbleiter sind Teil der elektronischen Bauelemente. Be

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